Abtei lung II I
C-413/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Erbengemeinschaft von A._______, bestehend aus
B._______ und C._______,
beide vertreten durch D._______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
handelnd durch santésuisse Zürich-Schaffhausen,
Löwenstrasse 29, Postfach 2018, 8021 Zürich,
2. Koordinationskonferenz Leistungserbringer Pflege,
c/o Verband Zürcher Krankenhäuser, Waerenstrasse 45,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
handelnd durch die Gesundheitsdirektion,
Obstgartenstrasse 21, 8001 Zürich,
Vorinstanz.
Pflegeheimvertrag.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-413/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 genehmigte der Regierungsrat
des Kantons Zürich (nachfolgend: Regierungsrat) den Vertrag zwi-
schen der Koordinationskonferenz Leistungserbringer Pflege (nach-
folgend: KLP) und santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
handelnd durch santésuisse Zürich-Schaffhausen (nachfolgend: santé-
suisse) vom 1. April 2007 betreffend Entschädigung von Pflicht-
leistungen gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Kran-
kenversicherung (KVG, SR 832.10) in den Alters- und Pflegeheimen
des Kantons Zürich (nachfolgend: Pflegeheimvertrag). Die Publikation
dieses Beschlusses erfolgte am 21. Dezember 2007 im Amtsblatt des
Kantons Zürich.
B.
Gegen diesen Beschluss erhob die Erbengemeinschaft von
A._______, bestehend aus B._______ und C._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerinnen), beide vertreten durch D._______, mit
Eingabe vom 19. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte in der Hauptsache die "Aufhebung von Anhang
2 Ziffern 1 bis 4 des Pflegeheimvertrags vom 1. April 2007",
eventualiter die "Aufhebung von Anhang 2 Ziffern 2 und 4".
Zur Begründung führten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen
aus, dass die Genehmigung des Pflegeheimvertrags Bundesrecht
(Art. 42 Abs. 3, Art. 43 Abs. 4, Art. 44, Art. 49 Abs. 7 und Art. 50 KVG)
verletze. Zudem machten sie geltend, dass sie zur Beschwerde
berechtigt seien, da der Pflegeheimvertrag die Leistungen der
Krankenversicherer für Personen, die in einem Alters- und Pflegeheim
wohnten, regle und die Erblasserin bis zu ihrem Tode am (...) 2007
stationäre Patientin im Alterszentrum E._______ der Stadt X._______
gewesen sei. Bis jetzt hätten sie keine Möglichkeit zur Teilnahme am
Verfahren gehabt. Durch die mittels Genehmigung des Pflegeheim-
vertrags festgesetzten Tarife seien sie jedoch direkt betroffen. Für die
Pflege der Erblasserin habe die Krankenkasse gemäss BESA-Stufe 4
die Taxe von Fr. 82.- bezahlt. Dieser Tarif liege jedoch weit unter den
tatsächlichen Kosten für die Pflege. Es bestehe daher ein klarer
Widerspruch zu der im Anhang 2 des Pflegeheimvertrags aufgeführten
Feststellung, dass mit dieser Pflegetaxe alle Pflichtleistungen der
Krankenversicherer an die Behandlung und Pflege gemäss Verordnung
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C-413/2008
des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom
29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV,
SR 832.112.31) abgegolten seien. Da ihnen die nicht gedeckten
kassenpflichtigen Leistungen in Form von nicht kassenpflichtigen
Betreuungsleistungen verrechnet worden seien, seien sie finanziell
geschädigt worden. Da der Rechnungsbetrag bei einer höheren
kassenpflichtigen Pflegetaxe tiefer gewesen wäre, hätten sie ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Pflegeheimvertrags.
Ein Gerichtsentscheid sei auch deshalb gerechtfertigt, da sonst nie ein
endgültiger Entscheid über diese Frage, die auch weitere Personen
betreffe, herbeigeführt werden könne.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Erbengemeinschaft auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 1'500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 7. Februar 2008 bei
der Gerichtskasse ein.
D.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 wurden santésuisse, die KLP
sowie die Vorinstanz ersucht, je eine Vernehmlassung betreffend die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen einzureichen.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2008 beantragte santésuisse, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, dass sich die Ausführungen der Beschwerde-
führerinnen einzig auf die Rechnungsstellung durch das Pflegeheim
bezögen. Die implizit geforderte Erhöhung der Pflegetaxen über die
gesetzlichen Rahmentarife hinaus, sei jedoch nicht zulässig. Die
maximale Tarifhöhe, welche von den Krankenversicherern bezahlt
werden dürfe, sei mit dem Erlass des dringlichen Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung vom 8. Oktober 2004, welches im Hin-
blick auf die Neuordnung der Pflegefinanzierung in Kraft getreten sei,
limitiert worden. Gemäss der in diesem Bundesgesetz geregelten
Bestimmung dürften die vom Departement des Innern festgesetzten
Rahmentarife nicht überschritten werden. Mit den im Anhang 2 des
Pflegeheimvertrages vereinbarten Taxen der BESA-Stufen 3 und 4
(gültig per 1. April 2007) seien die mittels KLV-Änderung vom
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13. Februar 2007 angepassten Rahmentarife voll ausgeschöpft
worden. Das richtige Rechtsmittel wäre daher eine Beschwerde an
den Betriebsrat des Heims gewesen. Die Beschwerdeführerinnen
seien somit nicht legitimiert, die "aus ihrer Sicht falsche Anwendung
der Taxordnung bzw. des Pflegeheimvertrags" mittels Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2008
das Nichteintreten auf die Beschwerde, da bestritten werde, dass es
sich bei den Beschwerdeführerinnen um sämtliche Erben der Erben-
gemeinschaft handle, weshalb diese nicht aktivlegitimiert seien. Ferner
würden die Beschwerdeführerinnen die Höhe des Beitrages der
Krankenversicherer an die Pflege der Erblasserin von Fr. 82.- pro
Pflegetag in der Pflegebedarfsstufe BESA 4 anfechten. Die Beschwer-
deführerinnen hätten aber offenbar bereits die Taxverfügungen der
Stadt X._______ betreffend der vom Pflegeheim gegenüber der
Erblasserin direkt erhobenen Taxen angefochten. Dieses Verfahren
erlaube den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich, die von ihnen
geltend gemachten Ansprüche direkt einzufordern, falls sie mit ihrem
Rechtsbegehren durchdrängen. Entsprechend sei kein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung beziehungsweise Nicht-
genehmigung des Tarifvertrags gegeben. Hinzu komme, dass mit dem
angefochtenen Tarifvertrag die Beiträge der Krankenversicherer für
Patientinnen und Patienten der Pflegebedarfsstufe BESA 4 von bisher
Fr. 80.- auf Fr. 82.- erhöht worden seien, wobei die Obergrenze des
vom EDI gestützt auf Art. 104a Abs. 2 KVG erlassenen und in Art. 9a
Abs. 2 KLV verordneten Tarifrahmens, der für die vierte Pflegebedarfs-
stufe einen Beitrag von Fr. 40.- bis Fr. 82.- vorsehe, voll ausgeschöpft
werde. Gestützt auf Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des KVG zur
Gesetzesänderung vom 20. Dezember 2006 dürfe dieser vom EDI
festgesetzte Rahmentarif bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung
für die Kostenübernahme der Pflegeleistungen von Gesetzes wegen
nicht überschritten werden. Vor diesem Hintergrund würde sich für die
Beschwerdeführerinnen keine Erhöhung der Beiträge des Kranken-
versicherers und damit kein praktischer Nutzen ergeben, weshalb kein
hinreichendes Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Das Vorliegen
eines besonders schutzwürdigen Interesses sei aber auch deshalb zu
verneinen, weil die Beschwerdeführerinnen selbst nicht Bewohne-
rinnen eines Pflegeheims seien und damit nicht von den vom Bundes-
recht vorgegebenen Maximaltarifen tangiert würden.
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C-413/2008
G.
Mit Stellungnahme vom 29. April 2008 stellte auch die KLP den
Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung
führte sie aus, dass die Beschwerdeführerinnen nicht beschwerde-
legitimiert seien. Die Frage, ob vorliegend kassenpflichtige Leis tungen
als nicht kassenpflichtige Leistungen abgerechnet worden seien
beziehungsweise Pflegeheime zu Unrecht prinzipiell kassenpflichtige
Leistungen als nicht kassenpflichtige Leistungen abrechnen würden,
könne nicht über eine Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses
beantwortet werden. Vielmehr wäre diesbezüglich ein direktes Ver-
fahren gegen das Pflegeheim einzuleiten.
H.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführerinnen den
Erbschein vom 14. Februar 2008 zu den Akten.
In ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2008 beantragten die Beschwerde-
führerinnen das "Bejahen der Beschwerdelegitimation" und die "inhalt -
liche Behandlung der Beschwerde", eventualiter die Sistierung des
Verfahrens "bis zum endgültigen Entscheid über die Rechnungs-
stellung aufgrund der Taxordnung der Stadt X._______". Nebst der
bereits in der Beschwerde vorgebrachten Begründung machten sie
insbesondere geltend, dass gemäss Art. 104a KVG das Departement
durch Verordnung festlegen könne, in welchem Ausmass die Leis-
tungen von Pflegeheimen übernommen werden dürften, solange die
Kosten solcher Leistungen nicht nach einheitlicher Methode ermittelt
würden. Vorliegend seien keine Daten vorhanden, um die Kosten nach
einheitlicher Methode zu ermitteln, weshalb die Kosten, "entgegen
Artikel 49 Absatz 6 und Artikel 50 KVG, nicht wie seit 1996 vor-
geschrieben," berechnet werden könnten. Solange dies nicht der Fall
sei, könnten irgendwelche Rahmentarife festgesetzt werden. Gemäss
Pflegeheimvertrag könnten Änderungen dieses Vertrages sowie der
Anhänge durch übereinstimmende schriftliche Erklärung jederzeit vor-
genommen werden. Zudem seien die Pflichtleistungen nach Anhang 2
Ziffer 2 mit den Pflegetaxen abgegolten. Der Pflegevertrag zementiere
somit die aktuelle, rechtswidrige Situation auf unbestimmte Dauer. Im
Übrigen bestehe vorliegend aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der aufgeworfenen Frage ein Feststellungsinteresse.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2008 wurde das vorliegende
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Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren über die
aufgrund der Taxordnung der Stadt X._______ ergangene Rechnungs-
stellung sistiert.
Am 11. September 2009 reichten die Beschwerdeführerinnen unter
ausdrücklichem Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni
2009 betreffend Heimtaxen zu den Akten.
Mit Verfügung vom 28. September 2009 wurde die Sistierung des
Verfahrens aufgehoben.
J.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 verwies die KLP vollumfänglich
auf ihre Stellungnahme vom 29. April 2008.
Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht mehr vernehmen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter -
lagen wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen. Entsprechend beurteilt sich die Zuständig-
keit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nach den Bestimmun-
gen des KVG in der durch Ziff. I des Bundesgesetzes über die Kran-
kenversicherung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung; AS 2008
2049 2057; BBl 2004 5551; in Kraft seit 1. Januar 2009) geltenden
Fassung.
1.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
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führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Mass-
gebend sind somit die im Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlusses
vom 5. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen des KVG
und der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
(KVV, SR 832.102).
Nicht anwendbar ist hingegen das Bundesgesetz über die Neuordnung
der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008, welches am 1. Juli 2010 in
Kraft treten wird (AS 2009 3517; BBl 2008 5247).
1.3 Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 90a Abs. 2
KVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Be-
schlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 46 Abs. 4 KVG. Der
Regierungsrat hat am 5. Dezember 2007 einen Beschluss im Sinne
der aufgeführten Bestimmung erlassen.
2.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen zur
Beschwerdeführung befugt sind. Sollte dies nicht zutreffen, so ist auf
die Beschwerde – ohne Prüfung der materiellrechtlichen Rügen – nicht
einzutreten.
2.1 Als Erbengemeinschaft bilden die Beschwerdeführerinnen eine
notwendige Streitgenossenschaft. Sie dürfen Prozesshandlungen
grundsätzlich nur gemeinsam und übereinstimmend vornehmen (VERA
MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/
Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 6 N 11), was vorliegend
geschehen ist.
2.2 Die Beschwerdelegitimation in Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021; vgl. Art. 37 VGG). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist zur
Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil -
genommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Bst. a); durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
(Bst. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (Bst. c). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch
bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das
durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen
geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin muss der Rechts-
suchende durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann
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betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen
Beziehung zur Streitsache stehen. Diese Legitimationsvorausset-
zungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt
dann eine besondere Bedeutung zu, wenn – wie im vorliegenden
Verfahren – nicht der Verfügungsadressat, sondern ein Dritter den
Entscheid anficht. Nur wenn der Dritte unmittelbar von der angefoch-
tenen Verfügung berührt ist, wenn also eine besondere Beziehungs-
nähe zum Streitgegenstand gegeben ist, kann er ein schutzwürdiges
Interesse daran haben, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
oder abgeändert wird. Die beschwerdeführende Partei muss durch den
angefochtenen Akt persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden.
Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches
Interesse berechtigt – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur
Streitsache selber – nicht zur Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichts-
beschwerde (BVGE 2007/20 E. 2.4.1 S. 231).
2.3 Das Rechtsschutzinteresse muss grundsätzlich aktuell sein. Dies
bedeutet, dass der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt
der Urteilsfällung noch bestehen muss (BGE 131 II 670 E. 1.2 mit
Hinweisen; BGE 128 II 34 E. 1b; vgl. auch ISABELLE HÄNER, in: Auer/
Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 21 f. zu Art. 48), was
vorliegend ohne Weiteres zutrifft.
2.4 Die Beschwerdeführerinnen beantragen sinngemäss die Aufhe-
bung des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses. Sie machen ins-
besondere geltend, die mittels Genehmigung des Pflegeheimvertrags
festgesetzten Tarife lägen weit unter den tatsächlichen Kosten für die
Pflege. Da ihnen die nicht gedeckten kassenpflichtigen Leistungen in
Form von nicht kassenpflichtigen Betreuungsleistungen verrechnet
worden seien, seien sie finanziell geschädigt worden. Damit rügen sie
insbesondere eine Verletzung des Tarifschutzes.
2.5 Gemäss Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Krankenver-
sicherung die Kosten für die in Art. 25 bis Art. 31 KVG aufgezählten
Leistungen. Diese umfassen namentlich die Untersuchungen, Behand-
lungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen,
stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden, sowie die
ärztlich oder unter bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren
oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der
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Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände
(Art. 25 KVG).
Beim Aufenthalt in einem Pflegeheim vergütet der Versicherer die glei -
chen Leistungen wie bei ambulanter Krankenpflege und bei Kranken-
pflege zu Hause. Er kann mit dem Pflegeheim pauschale Vergütungen
vereinbaren. Die Abs. 7 und 8 von Art. 49 KVG sind sinngemäss
anwendbar (Art. 50 KVG). Obwohl die Pflegeheime als stationäre Leis-
tungserbringer gelten, werden somit die vom Heim erbrachten Pflege-
leistungen, die in Art. 7 KLV aufgeführt werden, zu den ambulanten
Leistungen gezählt. Sie umfassen nicht die sogenannten Hotellerie-
kosten (Aufenthalt und Verpflegung), welche nicht der Grundversiche-
rung auferlegt werden können.
Die Leistungsbereiche der Pflege nach KVG und der Hotellerie werden
demnach separat in Rechnung gestellt. Die Heimbewohner, die für die
Hotelleriekosten aufzukommen haben, können deren Berechnung
beim Vorliegen einer entsprechenden Regelung abstrakt und in jedem
Fall konkret auf dem entsprechenden Rechtsweg anfechten.
Gemäss Art. 44 KVG müssen sich die Leistungserbringer an die
vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und
dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Ver-
gütungen berechnen (Tarifschutz). Dieser Grundsatz ist auch dann
anwendbar, wenn den Krankenversicherern wegen der fehlenden
Kostentransparenz die Vergütung der Leistungen der Grundversiche-
rung nicht vollständig auferlegt werden kann. Die nicht gedeckten
Kosten dürfen nicht den Versicherten in Rechnung gestellt werden. Es
obliegt somit den Leistungserbringern, ihre Leistungen mit einer ge-
ringeren Entschädigung zu erbringen, oder den Gemeinwesen, zur
Vervollständigung der Finanzierung der Pflegeheime Subventionen zu
entrichten (RKUV 5/2001 471).
Das Bundesrecht bestimmt nicht, wer für die nicht von den Kranken-
versicherern gedeckten Kosten aufzukommen hat. Die Kantone kön-
nen diesbezüglich eine Regelung erlassen. Eine solche Regelung
stellt autonomes kantonales Recht dar, und den Betroffenen stehen
dagegen die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerinnen können daher ihr allfälliges Interesse,
einen von den Krankenversicherern nicht gedeckten Betrag für Pflege-
leistungen gemäss KVG nicht mit den Hotelleriekosten tragen zu müs-
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sen, durch Anfechtung der Hotelleriekosten unter Berufung auf den
Tarifschutz durchsetzen (vgl. Entscheid des Bundesrats vom 23. März
2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
69.100 E. 2.5).
2.6 Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerinnen ein hin-
reichendes Interesse an der Anfechtung des streitigen Tarifs haben,
obwohl sie eine allfällige Verletzung des Tarifschutzes auf einem
anderen Weg geltend machen können.
2.6.1 Bei der Berechnung der Tarife für die Leistungen der obligato-
rischen Grundversicherung müssen die Grundsätze des KVG berück-
sichtigt werden.
Die Spitäler ermitteln ihre Kosten und erfassen ihre Leistungen nach
einheitlicher Methode; sie führen hierzu eine Kostenstellenrechnung
und eine Leistungsstatistik (Art. 49 Abs. 7 KVG). Der Bundesrat hat die
Anforderungen an diese Instrumente in der Verordnung vom 3. Juli
2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch
Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung
(VKL, SR 832.104) festgelegt. Die Kostenstellenrechnung und die
Leistungsstatistik sind jeweils für das Kalenderjahr zu erstellen und ab
dem 30. April des folgenden Jahres bereitzustellen (Art. 9 Abs. 5 und
Art. 12 Abs. 4 VKL).
Art. 59a KVV sieht vor, dass das EDI Rahmentarife für die Leistungen
nach Art. 7 KLV festlegen kann, wenn die Kostenberechnungen unge-
nügend sind. Das EDI hat von dieser Zuständigkeit Gebrauch gemacht
und die KLV um Art. 9a ergänzt, welcher am 1. Januar 1998 in Kraft
getreten ist. Dieser sieht in Abs. 2 einen Rahmentarif vor, der bei der
Tariffestsetzung nicht überschritten werden darf, solange die Pflege-
heime nicht über eine einheitliche Kostenrechnung im Sinne von
Art. 49 Abs. 6 (recte: Abs. 7) und 50 KVG verfügen.
Bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung für die Kostenübernahme
der Leistungen der Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflege-
heim dürfen in Abweichung von Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG die auf
Grund von Art. 104a KVG vom Departement festgesetzten Rahmen-
tarife nicht überschritten werden (vgl. Übergangsbestimmungen der
Änderung vom 20. Dezember 2006; AS 2006 5767; BBl 2006 7555
7563).
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2.6.2 Die Hotellerietarife können entweder in einem kantonalen Erlass
oder vertraglich zwischen den Pflegeheimen und den Heimbewohner-
innen und Heimbewohnern festgelegt werden. In beiden Fällen dürfen
in Anwendung von Art. 44 KVG nur die Kosten der effektiven Hotelle-
rieleistungen berechnet werden. Selbst vertraglich ist es nicht ge-
stattet, die Vergütung von versicherungspflichtigen Leistungen durch
die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner zu vereinbaren (Urteil
des Bundesgerichts 2P.25/2000, 2P.101/1999 und 2P.311/1999 vom
12. November 2002, E. 8.2).
2.6.3 Die Tarife für Pflegeleistungen und für Hotellerieleistungen sind
demnach unabhängig voneinander nach den jeweils anwendbaren
Grundsätzen und nur in Bezug auf die entsprechenden Leistungen zu
bestimmen. Es ist nicht zulässig, von einem Gesamtbetrag für beide
Leistungsarten auszugehen und die Tarife so abzustimmen, dass
dieser im Ergebnis gedeckt wird (Urteil des Bundesgerichts
2P.25/2000, 2P.101/1999 und 2P.311/1999 vom 12. November 2002,
E. 8.2).
Eine Änderung der Höhe eines Tarifs darf somit nicht zu einer ent -
sprechenden Anpassung des anderen führen. Selbst wenn ein solcher
Zusammenhang zwischen den beiden Tarifarten faktisch in gewissem
Ausmass bestehen kann, handelt es sich grundsätzlich um zwei unab-
hängige Grössen. Ein höherer oder tieferer Tarif für die versicherungs-
pflichtigen Leistungen führt demnach nicht ohne Weiteres zu einer
Herabsetzung oder Erhöhung der berechneten Hotelleriekosten.
2.6.4 Unter diesen Umständen, und in Anbetracht der Möglichkeit
einer direkten Anfechtung der Rechnung für die Hotelleriekosten, ver-
mag der indirekte praktische Nutzen, den die Beschwerdeführerinnen
an der Gutheissung ihrer Beschwerde geltend machen könnten, kein
hinreichendes Rechtsschutzinteresse zu begründen. Das Erfordernis
der Beschwerdelegitimation ist demnach nicht erfüllt und auf die
Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. hierzu auch den Entscheid des
Bundesrats vom 23. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.100 E. 2.6).
3.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
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3.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- sind den unterliegenden
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
3.2 Den Beschwerdeführerinnen ist bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Da den obsiegenden Beschwer-
degegnerinnen, welche nicht anwaltlich vertreten waren, keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keine
entsprechenden Anträge gestellt haben, sind keine Parteientschädi-
gungen zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE).
4. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden
(Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; BVGE 2009/23 E. 8). Es tritt mit Eröffnung in Rechtskraft.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführe-
rinnen auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- santésuisse (Einschreiben)
- Koordinationskonferenz Leistungserbringer Pflege (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Versand:
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