B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4132/2012
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
1. A._______
2. B._______
3. C._______
alle vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.
C-4132/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 1962, nf. Ehemann bzw. Beschwerdeführer 1),
B._______ (geb. 1968, nf. Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin 2) sowie
C._______ (geb. 1997, nf. Tochter bzw. Beschwerdeführerin 3) stammen
aus Sri Lanka. Sie stellten am 22. September 2006 ein Gesuch um ordent-
liche Einbürgerung. Im April 2008 wurde ihnen das Bürgerrecht des Kan-
tons Zürich erteilt, dies unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen
Einbürgerungsbewilligung durch das Bundesamt für Migration (BFM;
heute: SEM). Am 28. April 2008 beantragte das Gemeindeamt des Kan-
tons Zürich beim BFM die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungs-
bewilligung.
B.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 ersuchten die Beschwerdeführer das
BFM um Auskunft über den Verfahrensstand. Hierauf reagierte das BFM
nicht, so dass sie ihre Anfrage am 18. Juni 2009 mittels Rechtsvertreter
erneuerten. Das BFM sicherte am 23. Juni 2009 und am 13. Oktober 2009
jeweils eine raschestmögliche Antwort zu. Am 3. Juni 2010 erkundigten
sich die Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand, ohne eine
Antwort zu erhalten. Am 22. November 2010 stellten sie eine Beschwerde
wegen Rechtsverweigerung in Aussicht. Nach Abklärungen beim Dienst für
Analyse und Prävention (DAP; heute: Nachrichtendienst des Bundes,
NDB) teilte ihnen das BFM am 11. April 2011 mit, die Beschwerdeführer 1
und 2 seien langjährige Aktivisten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) und legte ihnen nahe, das Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen.
Die Beschwerdeführer erklärten mit Schreiben vom 28. April 2011, an ih-
rem Gesuch festhalten zu wollen, und beantragten die Offenlegung der Ak-
ten. Am 6. Mai 2011 sicherte ihnen das BFM wiederum zu, auf das Gesuch
so bald als möglich zurückzukommen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 be-
stritten die Beschwerdeführer jedwede Verbindung zur LTTE und verlang-
ten nochmals die Offenlegung der Akten. Hierauf reagierte das BFM erneut
nicht (vgl. Urteil des BVGer C-4340/2011 vom 19. April 2012 Sachverhalt
Bst. B und C).
C.
Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 4. August 2011 Rechts-
verzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
ten, das BFM sei anzuweisen, das Verfahren beförderlich abzuschliessen.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 19.
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April 2012 gut (C-4340/2011) und stellte fest, dass das BFM das Verfahren
unangemessen verzögert hatte.
D.
Das BFM wies die Gesuche der Beschwerdeführer «um erleichterte Ein-
bürgerung» (recte: ordentliche Einbürgerung) mit Verfügung vom 5. Juli
2012 ab. Der NDB sei zum Schluss gekommen, dass es sich beim Ehepaar
um langjährige LTTE-Aktivisten handle. Der Ehemann habe als Geschäfts-
führer der X._______ GmbH mit Hilfe seiner Ehefrau die LTTE finanziell
unterstützt. Sie seien an der Ausführung von Bargeldtransfers aus Europa
nach Sri Lanka beteiligt. Dabei werde die X._______ GmbH als Tarnfirma
benutzt. Der Bericht des NDB sei für das BFM weitgehend verbindlich. Im
Falle einer Ablehnungsempfehlung des NDB habe es die Bewilligung zu
verweigern, sofern der Stellungnahme keine offensichtlichen Mängel an-
hafteten. Die Beschwerdeführer hätten nicht dargetan, inwiefern sie mit
den in tamilischen Kreisen weit verbreiteten Bargeldtransfers nichts zu tun
hätten und inwiefern sie die LTTE nicht unterstützten. Die Tätigkeit des
Ehepaares als LTTE-Aktivisten bedrohe die innere und äussere Sicherheit
der Schweiz. Gestützt darauf sei auch das Einbürgerungsgesuch der Toch-
ter abzuweisen.
E.
Die Beschwerdeführer beantragen mit Rechtsmitteleingabe vom 7. August
2012, die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 sei aufzuheben, der Bericht
des NDB vom 6. Dezember 2010, das Schreiben des BFM an den NDB
sowie ein vollständiges Aktenverzeichnis seien beizuziehen und es sei
ihnen das Schweizer Bürgerrecht zu erteilen, eventualiter sei das Einbür-
gerungsgesuch der Tochter gutzuheissen. Zur Begründung führten die Be-
schwerdeführer aus, das BFM stütze seinen Entscheid ausschliesslich auf
einen Bericht des NDB, in den die Einsicht verweigert resp. der ihnen nur
in Form einer Stellvertreterakte zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieser
könne nicht entnommen werden, dass sie nach Ansicht des NDB die innere
und äussere Sicherheit der Schweiz gefährdeten. Es sei davon auszuge-
hen, dass dies im Bericht des NDB nicht geltend gemacht worden sei. Sie
bestritten sämtliche Vorwürfe. Die Schlussfolgerung des BFM sei nicht
nachvollziehbar. Die Verfügung verletze den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör und sei willkürlich. Zudem sei die Stellungnahme des NDB für das BFM
nicht verbindlich. Sie seien keine LTTE-Aktivisten und bestritten, in irgend-
einer Art für die LTTE tätig gewesen zu seien. Die Vorwürfe seien weder
konkretisiert noch belegt und damit willkürlich. Es sei gegen sie nie eine
Strafuntersuchung eingeleitet worden. Im Übrigen sei die Sicherheit der
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Schweiz durch die LTTE, der sie nicht angehörten, nicht gefährdet. Wären
sie tatsächlich LTTE-Aktivisten, könnten sie nicht mehrmals jährlich nach
Sri Lanka reisen. Die X._______ GmbH sei keine Tarnfirma, sondern eine
Unternehmung mit rund zwanzig Angestellten, die Gold, Kleider und Le-
bensmittel importiere. Die Begründung des BFM, weshalb die Tochter nicht
eingebürgert werden solle, könne nur so verstanden werden, dass ihr im
Sinne einer Sippenhaft die Einbürgerung verweigert werden solle.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFM mit Zwischenverfügung
vom 31. Oktober 2012 auf, seine Akten um die bisher geheim gehaltenen
Aktenstücke zu vervollständigen und diese gemeinsam mit einer Vernehm-
lassung einzureichen.
G.
Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 28. November 2012, die Be-
schwerde sei abzuweisen, und reichte die Stellungnahme des NDB vom 6.
Dezember 2010 ein. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den NDB mit
Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 um Einsicht in dessen Akten.
Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern eine Kopie der Vernehmlas-
sung samt dem NDB-Bericht zugestellt. Der NDB edierte am 3. Mai 2013
seine Akten und erklärte, diese seien vertraulich und dem ausschliessli-
chen Gebrauch des Gerichts vorbehalten. Die Beschwerdeführer seien ge-
mäss Art. 28 VwVG über den wesentlichen Inhalt der Akten in Kenntnis
gesetzt worden. Das Gericht nahm die Akten des NDB zu den Akten des
Beschwerdeverfahrens und hielt mit Zwischenverfügung vom 12. Juni
2013 fest, diese würden nach Massgabe von Art. 28 VwVG zur Entscheid-
findung herangezogen. Eine anonymisierte Kopie der Stellungnahme des
NDB vom 3. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführern zugestellt. Eine wei-
tergehende Akteneinsicht wurde verweigert.
H.
Die Beschwerdeführer bringen mit Replik vom 12. August 2013 vor, die
Umschreibung des wesentlichen Akteninhalts sei nicht hinreichend konk-
ret. Es handle sich um abstrakte Vorwürfe, zu denen sie nicht substantiiert
Stellung nehmen könnten. Die Vorwürfe seien willkürlich und würden be-
stritten. Die Verfügung basiere einzig auf dem Bericht des NDB, dessen
Grundlagen geheim gehalten würden, was die Begründungspflicht ver-
letze. Über den Inhalt der Akten könne nur spekuliert werden. Die Bundes-
anwaltschaft führe ein Strafverfahren gegen Personen, welchen die Zuge-
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hörigkeit zu einer kriminellen Organisation (LTTE), Nötigung und Geldwä-
scherei vorgeworfen werde. In diesem Rahmen habe sich gezeigt, dass
etwa 80% der in der Schweiz lebenden Tamilen mit der LTTE sympathisier-
ten. Da der Beschwerdeführer 1 ein grosses tamilisches Geschäft betreibe,
seien Kontakte zu LTTE-Sympathisanten oder Mitgliedern nicht zu vermei-
den. Daraus folge aber nicht, dass sie selber LTTE-Aktivisten seien. Im
Geschäft werbe man für tamilische Feste – auch für solche, welche von
der LTTE organisiert worden seien. Ebenfalls mache er an tamilischen Ver-
anstaltungen Werbung für sein Geschäft. Sie seien aber nie für die LTTE
tätig gewesen. Sie lebten seit über 20 Jahren in der Schweiz und seien
noch nie in ein Strafverfahren involviert gewesen.
I.
Die Beschwerdeführer verweisen mit Eingabe vom 7. November 2013 auf
das Urteil des BVGer C-2848/2012 vom 26. August 2013. Daraus gehe
hervor, dass ihre Beschwerde ebenfalls gutzuheissen sei. Von ihnen gehe
keine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit aus. Zudem seien den
Akten keine konkreten Vorwürfe gegen sie zu entnehmen.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 14. März
2014 fest, dass die Beschwerdeführer weder durch das BFM noch durch
den NDB hinreichend in die Lage versetzt worden seien, sich zu den gegen
sie erhobenen Vorwürfen zu äussern. Die Beschwerdeführer wurden da-
rauf hingewiesen, dass der Vorhalt betreffend Beteiligung an Bargeldtrans-
fers in die Kassen der LTTE sich u.a. darauf bezieht, dass am 30. Novem-
ber 2011 eine Person bei der Ausreise am Flughafen Zürich mit Bargeld in
der Höhe von Fr. 170'000.– kontrolliert wurde und gegenüber der Polizei
aussagte, das Geld gehöre der X._______ GmbH und solle im Auftrag des
Beschwerdeführers 1 in ein Goldgeschäft in Dubai gebracht werden. Das
Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer dazu auf, sich
dazu zu äussern, Belege für das Goldgeschäft einzureichen sowie ihre
Flugbewegungen seit Januar 2011 aufzulisten und die jeweiligen Reise-
zwecke anzugeben.
K.
Die Beschwerdeführer legten mit Stellungnahme vom 28. April 2014 dar,
es treffe zu, dass die Person im Auftrag des Beschwerdeführers 1 die
Fr. 170'000.– einem Goldgeschäft in Dubai überbracht habe, dies werde
mit einer Quittung belegt. Es handle sich um einen Freund, der nach Dubai
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in die Ferien geflogen sei. Sie könnten alle Geschäfte belegen. Die Trans-
aktionen seien mittels Bargeldkurier durchgeführt worden, weil der Wech-
selkurs bei Bank-zu-Bank-Zahlungen schlechter sei, als wenn man vor Ort
bar bezahle. Bei hohen Beträgen resultiere aus diesen Kursunterschieden
ein erheblicher Betrag. Zudem verlangten die Banken Spesen, welche bei
hohen Beträgen erheblich seien. Es würden jeweils à-Konto-Zahlungen ge-
leistet. Die Buchhaltung könne für alle Geschäftsjahre offengelegt werden.
Die Beschwerdeführer reichten diverse Flugbestätigungen ein und mach-
ten Angaben zu den Zwecken ihrer Reisen in den Jahren 2011 bis 2014.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend die eidgenössische Einbürgerungs-
bewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 51 des Bürgerrechtsgesetzes [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG;
Urteil C-2848/2012 E. 1.1 m.H.). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Anfechtung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.3 Streitgegenstand ist ein Entscheid über die ordentliche Einbürgerung;
dass im Dispositiv der angefochtenen Verfügung auf Gesuche um «erleich-
terte Einbürgerung» verwiesen wird, ist ein offensichtlicher und daher un-
massgeblicher Fehler. Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in der vorlie-
genden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. b BGG; Urteil des BVGer
C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 11 m.H.).
2.
Mit Beschwerde an das BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes
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wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Be-
gehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen als
Bürger an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht
und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine un-
trennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürger-
rechts ist notwendig mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeinde-
bürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 BüG; HÄFELIN et al., Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 1308).
3.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig.
Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilli-
gung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art.
14 und Art. 15 BüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des
Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kanton und Gemeinden nehmen auf-
grund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürge-
rung vor (vgl. HÄFELIN et al., a.a.O., N. 1327).
3.3 Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen bestimm-
ten Kanton erteilt (Art. 13 BüG). Zu prüfen ist gemäss Art. 14 BüG, ob die
gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob
sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den
schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist
(Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere
oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls
hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder
äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürge-
rungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht
(vgl. BVGE 2013/34 E. 5.3 m.H.).
3.4 Unter dem Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicher-
heit ist insb. die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im mili-
tärischen und politischen Bereich zu verstehen. Darunter fallen z.B. Terro-
rismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, organi-
sierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die ge-
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genwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft ge-
fährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung ab-
zielen. Von primärer Bedeutung ist im Kontext der Einbürgerung, dass die
einbürgerungswillige Person das Gewaltmonopol des Staates akzeptiert
und dass ihr Verhalten auf das Vorhandensein der in einer Demokratie not-
wendigen minimalen Diskursbereitschaft schliessen lässt. Gesuchsteller,
deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht
zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlossen
werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/23 E. 3.2 m.H.; Urteile des BVGer
C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2 sowie C-1124/2006 vom 21. August
2009 E. 4.3.2; CHRISTIAN R. TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz
und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 371 m.H.; DIEYLA
SOW/PASCAL MAHON, Art. 14 Loi sur la nationalité [LN], N. 33 ff., in: Ama-
relle/Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume V,
2014; Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August
1987, BBl 1987 III 305; Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgeset-
zes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BBl 2010 7841
ff., insb. 7851).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden. Die Vorinstanz
habe ihnen die Einsicht in den NDB-Bericht verweigert, den wesentlichen
Akteninhalt aber nicht bekanntgegeben (Art. 26 ff. VwVG). Namentlich sei
es ihnen nicht möglich gewesen, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen
vorgängig substantiiert Stellung zu nehmen. Zudem sei die Begründungs-
pflicht (Art. 35 VwVG) verletzt worden, weil sich der angefochtene Ent-
scheid ausschliesslich auf geheim gehaltene Akten stütze.
4.2 Vor der Klärung der Gehörsproblematik ist in casu von Amtes wegen
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und
den Untersuchungsgrundsatz gewahrt hat (Art. 12 VwVG). Die Behörde
hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären. Den Parteien kommt dabei eine Mitwirkungspflicht zu
(Art. 13 VwVG). Weigern sie sich, das ihnen Zumutbare zu unternehmen,
um den Sachverhalt festzustellen, ist die Behörde nicht gehalten, weiter zu
ermitteln. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachver-
halt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass
weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, fer-
ner wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert. In den letzte-
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ren beiden Fällen entscheidet die Behörde nach Massgabe der Beweislast-
verteilung im Verfahren (vgl. Urteile des BVGer C-563/2011 E. 4.1;
C-6690/2011 vom 23. Dezember 2013 E. 4.3 m.H.).
4.3 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen,
wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisver-
fahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 40 BZP [SR 273]) willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tat-
sächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn
das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am
Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr be-
steht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, trägt die
(objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache, wer aus ihr Rechte
ableitet (Art. 8 ZGB). Im Einbürgerungsverfahren liegt sie beim Gesuch-
steller: Hegt die Behörde nach korrekter Durchführung des Beweisverfah-
rens begründete Zweifel am Vorliegen einer der Voraussetzungen in Art.
14 BüG, hat sie so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwie-
sen wäre (vgl. Urteil C-563/2011 E. 4.2 m.H.).
4.4 Das SEM hat zur Beantwortung der Frage, ob eine Sicherheitsgefähr-
dung vorliegt, eine amtliche Stellungnahme des NDB als Expertenbehörde
einzuholen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d und Art. 22 der Verordnung über den Nach-
richtendienst des Bundes vom 4. Dezember 2009 [V-NDB, SR 121.1] i.V.m.
Ziff. 4.2.1 Anhang 1 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB; KRAUSKOPF/EMME-
NEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 179 ff.). Der NDB ist
das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und prä-
ventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst.
c der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2009 [OV-VBS,
SR 172.214.1]). Als Fachbehörde ist der NDB verpflichtet, sachdienliche
Hinweise betreffend Sicherheitsgefährdungen zu liefern, die einer Einbür-
gerung entgegenstehen könnten; er kann dem SEM einen begründeten
Antrag stellen. Diese Mitwirkung ändert nichts an der Verfügungskompe-
tenz des SEM und führt auch nicht dazu, dass dem NDB in Einbürgerungs-
verfahren Parteistellung zukommen würde (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e sowie
Art. 14 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV-EJPD],
SR 172.213.1; BVGE 2013/34 E. 6.1 m.H.; CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la
nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, N. 891). Die Stellungnahme des
NDB bindet das SEM zwar nicht. Dieses wird aber in Fachfragen von einer
Stellungnahme der Fachbehörde nur abweichen, wenn dafür triftige
C-4132/2012
Seite 10
Gründe bestehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Schlüsse des
NDB nicht nachvollziehbar sind, sei es weil die Stellungnahme nicht hinrei-
chend substantiiert oder unzureichend begründet ist oder an inneren Wi-
dersprüchen leidet (vgl. Urteil C-563/2011 E. 4.4 m.H.). Ungeachtet der
zentralen Bedeutung der Stellungnahme des NDB ist es das SEM, welches
das Gesamtbild zu würdigen hat (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2). Es ist dazu
verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die amtsfremde Ermittlung der
Fachbehörde zu bilden. Eine unbesehene Übernahme fremder Amtser-
kenntnisse kann eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstellen. Die
Formulierung in Ziff. 4.7.4.2. des Handbuchs Bürgerrecht, wonach bei ei-
ner negativen Stellungnahme des NDB die Einbürgerungsbewilligung ver-
weigert werden «muss», ist daher nicht mit der Verfügungskompetenz des
SEM vereinbar (vgl. Urteil des BVGer C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014
E. 4.5 f. m.H.).
4.5 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
auf einen Bericht des NDB, in dem die Beschwerdeführer 1 und 2 als LTTE-
Aktivisten eingestuft werden. In diesen Bericht – der sich nicht in den vor-
instanzlichen Akten befand – wurde den Beschwerdeführern keine Einsicht
gewährt, sondern einzig in eine Stellvertreterakte (SEM act. 12). Diese
wurde den Beschwerdeführern erst offengelegt, nachdem das Gericht die
Vorinstanz hierzu aufgefordert hatte (vgl. Urteil C-4340/2011 E. 4.3). Der
Bericht des NDB konnte erst im Beschwerdeverfahren zur Akteneinsicht
zugestellt werden (vgl. Sachverhalt Bst. G). Die Akten des NDB, welche die
Grundlage des Berichts bildeten, wurden vom Bundesverwaltungsgericht
beigezogen. Weil diese Akten vom NDB als insgesamt vertraulich klassifi-
ziert wurden, verweigerte das Gericht die Akteneinsicht und hielt fest, die
Akten würden nach Massgabe von Art. 28 VwVG zur Entscheidfindung her-
angezogen. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 hielt das Gericht
fest, dass die Beschwerdeführer nicht hinreichend in die Lage versetzt wor-
den waren, sich zu den Vorwürfen zu äussern, und gab ihnen mit Bezug
auf einen konkreten Vorfall aus dem Jahr 2011 den wesentlichen Aktenin-
halt bekannt (vgl. Sachverhalt Bst. J), wozu sich diese in der Folge äussern
konnten (vgl. Sachverhalt Bst. K).
4.6 Dieser Ablauf wie auch die Begründung der angefochtenen Verfügung
zeigen, dass die Vorinstanz die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14
Bst. d BüG nicht selbständig geprüft, sondern unbesehen auf die Stellung-
nahme des NDB abgestellt hat. Letztere war nicht hinreichend substantiiert
(vgl. E. 4.4), weil sie nicht in konkreter Weise auf spezifische Vorfälle oder
auf Handlungen der Beschwerdeführer Bezug nahm und somit auch keine
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Seite 11
sorgfältige, individuelle Beurteilung der persönlichen Aktivitäten ermög-
lichte (vgl. dazu BVGE 2013/34 E. 7.2 in fine). Die Vorinstanz wäre gehal-
ten gewesen, den NDB um eine hinreichend substantiierte Stellungnahme
zu ersuchen. Sinnvollerweise wäre der NDB gleichzeitig zu ersuchen ge-
wesen, die nachrichtendienstlichen Akten amtshilfeweise zu edieren (vgl.
Art. 17 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] sowie Art. 22 Abs. 1 i.V.m.
Art. 29 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB), wie es das Gericht im Beschwer-
deverfahren rechtshilfeweise getan hat (vgl. Sachverhalt Bst. G). Dies
hätte es der Vorinstanz erlaubt, den Sachverhalt mit der nötigen Sorgfalt
zu klären. Stattdessen machte sie die nicht hinreichend substantiierte Ein-
schätzung des NDB ohne weitere Prüfung zu ihrer und delegierte dadurch
faktisch ihre Zuständigkeit, über die Einbürgerungsvoraussetzung des Art.
14 Bst. d BüG zu entscheiden, an den NDB, ohne dass hierfür eine gesetz-
liche Grundlage bestanden hätte. Auf diese Weise wurde der Untersu-
chungsgrundsatz verletzt (Art. 12 VwVG) und der rechtserhebliche Sach-
verhalt unvollständig ermittelt (Art. 49 Bst. b VwVG). Weil die Vorinstanz
die ihr zustehende Prüfungsbefugnis nicht tatsächlich wahrgenommen hat,
wurde zudem der Anspruch der Beschwerdeführer auf gleiche und ge-
rechte Behandlung im Verfahren verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV;
BVGE 2013/23 E. 8.1 m.H.; Urteil C-3769/2011 E. 4.7).
4.7 Die Beschwerdeführer rügen sodann zu Recht eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Im Vorverfahren
wurde zu ihrem Nachteil auf geheime Akten abgestellt, ohne dass sie hin-
reichend in die Lage versetzt wurden, sich zu deren wesentlichen Inhalt zu
äussern (Art. 28 VwVG). Dies ergibt sich daraus, dass jeweils nicht in kon-
kreter Weise auf persönliche Aktivitäten der Beschwerdeführer Bezug ge-
nommen wurde. Dass diese «die Erkenntnisse des Nachrichtendienstes
nicht zu entkräften» vermochten, wie die Vorinstanz ausführte, war eine
Folge der Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens: pauschale Vorwürfe
können, selbst wenn sie nicht zutreffen, nur ebenso pauschal bestritten und
nicht «entkräftet» werden. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde somit der
Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletzt, weil sie sich nicht in kon-
kreter Weise zur Sache äussern und entsprechende Beweisanträge stellen
konnten (vgl. bereits Zwischenverfügung vom 14. März 2014; WALD-
MANN/OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 28 N. 6). Die dar-
gelegte Vorgehensweise der Vorinstanz führte sodann gleichsam zwangs-
läufig dazu, dass sie der Begründungspflicht nur in ungenügender Weise
nachkommen konnte (vgl. BVGE 2013/23 E. 8.6).
C-4132/2012
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4.8 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt (Art. 12
und Art. 49 Bst. b VwVG) und grundlegende Verfahrensrechte der Be-
schwerdeführer verletzt (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Diese Verfahrensmängel
wiegen insgesamt schwer, was für einen kassatorischen Entscheid spricht
(vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kann je-
doch den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition prüfen, hat die Ak-
ten des NDB beigezogen und den Beschwerdeführern Gelegenheit gege-
ben, sich zu konkreten Vorwürfen zu äussern (vgl. Sachverhalt Bst. K; Ur-
teil C-3769/2011 E. 4.8 m.H.). Zu berücksichtigen sind sodann insb. die
Interessen der Beschwerdeführer, deren Einbürgerungsverfahren bereits
übermässig lange dauerte (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die anwaltlich vertre-
tenen Beschwerdeführer stellen reformatorische Anträge, aber keinen
Eventualantrag auf Aufhebung des Entscheids aus formellen Gründen (vgl.
Sachverhalt Bst. E). Folglich ist davon auszugehen, dass sie einen Sach-
entscheid einer weiteren Verlängerung des Verfahrens vorziehen, und eine
Rückweisung kann im Interesse des Beschleunigungsgebots unterbleiben
(vgl. HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1711;
LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, in: ZBl 1998, S. 111
ff.; vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.).
5.
5.1 In casu ist strittig und zu prüfen, ob die Einbürgerung zu unterbleiben
hat, weil die Beschwerdeführer die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz gefährden (vgl. E. 3.4). Einleitend ist darauf einzugehen, welches
generelle Gefahrenpotenzial für die Sicherheit der Schweiz heute von der
LTTE bzw. von ihren Nachfolgeorganisationen ausgeht.
5.2 In Sri Lanka herrschte ab dem Jahr 1983 ein Bürgerkrieg, in dem schät-
zungsweise 100'000 Menschen getötet wurden und der im Mai 2009 mit
der Niederlage der LTTE endete. Diese gilt seither militärisch als vernichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in asylrechtlichen Verfahren re-
gelmässig davon aus, dass von der LTTE keine Verfolgungshandlungen
mehr ausgeht und diese Organisation respektive deren Führungsverant-
wortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können (vgl. z.B.
Urteile des BVGer E-3971/2011 vom 20. Juni 2013 E. 5.2 und E-801/2010
vom 20. Januar 2012 E. 5.2). Die Sicherheitslage hat sich zwar stabilisiert,
die Menschenrechtslage aber ist schlecht. Die nach Kriegsende aufkei-
menden Hoffnungen auf Versöhnung und politische Reformen haben sich
bis anhin nicht realisiert. Die von beiden Seiten verübten Kriegsverbrechen
sind noch nicht untersucht, geschweige denn aufgearbeitet und gesühnt
worden. Der Norden des Landes ist von einem Grossaufgebot an Soldaten
C-4132/2012
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besetzt. Der bis vor kurzem amtierende Präsident Rajapaksa hatte seine
Befugnisse stark ausgebaut, die Befugnisse der Provinzen hingegen wur-
den stark eingeschränkt. Inwiefern der am 9. Januar 2015 vereidigte neue
Präsident Sirisena – ein ehemals enger Weggefährte Rajapaksas – sein
Wahlversprechen, die Macht zu dezentralisieren und das Parlament zu
stärken, einlösen und dem Aufruf von Papst Franziskus, den Bürgerkrieg
aufzuarbeiten und einen Aussöhnungsprozess einzuleiten, nachkommen
wird, bleibt abzuwarten (vgl. NZZ Online, Machtwechsel in Sri Lanka, 9.
Januar 2015; NZZ Online, Der Papst ruft zur Versöhnung in Sri Lanka auf,
14. Januar 2015). Jedenfalls bis vor kurzer Zeit wurden politisch Oppositi-
onelle von der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und verfolgt
(vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6; IRIN Asia, Sri Lanka suggests moves to inves-
tigate war-time missing, 29. August 2014, port.aspx?reportid=100550 >, abgerufen am 30. Januar 2015; NZZ Online,
Tamilen fordern Kompetenzen, 24. September 2013; NZZ Online, Die Kil-
ling Fields von Sri Lanka, 21. März 2013; WOZ Online, Vorerst ungesühnt,
12. Juni 2014; , The Forever War?: Military Control in
Sri Lanka's North, 25. März 2014). Zum gefährdeten Personenkreis gehö-
ren namentlich Personen, die verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbin-
dung zu stehen bzw. gestanden zu sein (vgl. Urteil des BVGer D-6118/2013
vom 11. August 2014 E. 6.5 m.H.). Die Regierung der Republik Sri Lanka
hat kürzlich, im März 2014, eine «Terrorliste» veröffentlicht, welche neben
16 Organisationen auch die Namen von 424 eigenen Staatsbürgern ent-
hält, die im Ausland leben und vor allem wegen angeblicher Aktivitäten für
die LTTE gesucht werden. Diese Liste entfaltet hierzulande keine direkten
Auswirkungen; die Schweiz ist völkerrechtlich nicht daran gebunden. Das
BFM hat im März 2014 aufgrund der schlechten Menschenrechtslage in Sri
Lanka eine neue Lagebeurteilung vorgenommen, die Risikoprofile ange-
passt sowie eine neue Asyl- und Wegweisungspraxis definiert (vgl. Ant-
wort des BR vom 13. August 2014 auf die Interpellation Nr. 14.3349 von
NR Andy Tschümperlin «Sind [fast] alle Tamilen Terroristen?» vom 8. Mai
2014; Medienmitteilung des BFM vom 26. Mai 2014: «Berichte zu den Ver-
haftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka liegen vor»).
5.3 Die LTTE wird weiterhin von vielen Staaten – und u.a. von der Europä-
ischen Union – als terroristische Gruppierung eingestuft (vgl. Anhang
Ziff. 2.17 des Beschlusses 2014/483/GASP des Rates der Europäischen
Union vom 22. Juli 2014 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der
Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3, und
4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung
besonderer Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur
C-4132/2012
Seite 14
Aufhebung des Beschlusses 2014/72/GASP; ABl L 217/35 vom 23. Juli
2014; der Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] hat im kürzlich er-
gangenen Urteil vom 16. Oktober 2014 T-208/11 und T-508/11 Durchfüh-
rungsordnungen des Rates betreffend restriktive Massnahmen gegen die
LTTE aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig erklärt und dem Rat
Frist gesetzt, die festgestellten Verstösse zu heilen. Der Entscheid betrifft
jedoch nicht die materiell-rechtliche Beurteilung der Frage, ob die LTTE als
terroristische Vereinigung einzustufen sei [Rn. 225 ff.]). Die Schweiz ver-
fügt über keine eigentliche «Terrorliste». Explizit verboten sind derzeit ein-
zig die Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» (vgl. Art. 1 des
Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppie-
rungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisati-
onen, SR 122). Die LTTE figuriert indes – dies ergibt sich bereits aus der
Einstufung der LTTE als terroristische Vereinigung durch die Europäische
Union – auf der Beobachtungsliste des VBS betreffend Gruppierungen, bei
denen der konkrete Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz gefährden (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BWIS
i.V.m. Art. 27 Abs. 5 Bst. b V-NDB).
5.4 Vor dem Hintergrund der beschriebenen Situation in Sri Lanka gilt es,
die Situation in der Schweiz zu betrachten. Im Lagebericht 2012 hielt der
NDB fest, in der tamilischen Diaspora seien keine grösseren Aktivitäten der
LTTE bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen zu verzeichnen gewesen. Das
internationale Netzwerk der LTTE sei aber in Teilen bestehen geblieben.
Im Jahr 2013 hielt der NDB fest, bis heute kristallisierten sich keine klaren
Nachfolgestrukturen heraus. Sodann würden sich, jedenfalls offiziell, alle
bekannten Organisationen vom gewaltsamen Kampf distanzieren. In klei-
nerem Ausmass komme es zu Propagandaveranstaltungen. Indes gebe es
keine Hinweise darauf, dass sich ehemalige ranghohe LTTE-Kader oder
LTTE-Kämpfer in der Schweiz aufhielten. Mit Blick auf diese Einschätzun-
gen hielt das BVGer im August 2013 fest, das Gefahrenpotenzial, das von
der LTTE und ihrer Anhängerschaft ausgehe, erscheine eher minim (vgl.
BVGE 2013/34 E. 7.2 m.H.). Nach wie vor liegen dem NDB keine Hinweise
auf den Wiederaufbau einer gewalttätigen tamilischen Separatistenbewe-
gung vor. Die Entwicklung in der Schweiz sei jedoch abhängig von der
Lage im Heimatstaat. Eine allfällige Eskalation müsse nicht direkt zu einer
Verstärkung der Aktivitäten in der Diaspora führen. Ethnonationalistische
Gruppierungen könnten aber auch nach längerer Ruhephase wieder ge-
waltextremistisch tätig werden (vgl. NDB, Sicherheit Schweiz, Lagebericht
2014, S. 41 f., Dokumentation > Publikationen >
Nachrichtendienst > Lagebericht NDB, abgerufen am 30. Januar 2015).
C-4132/2012
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Diese Einschätzung des NDB erscheint angesichts der prekären Lage in
Sri Lanka nachvollziehbar. Der deutsche Verfassungsschutz weist denn
auch darauf hin, es sei bei der LTTE zu einer Annäherung der beiden Flügel
der Organisation gekommen, und es bleibe abzuwarten, inwieweit dies mit
einer Neuauflage des bewaffneten Kampfes oder aber einer friedlichen,
konsensorientierten Agitation verbunden sein werde (vgl. Bundesministe-
rium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013, S. 260 f., > Öffentlichkeitsarbeit > Publikationen > Verfassungs-
schutzberichte > Verfassungsschutzbericht 2013, abgerufen am 30. Ja-
nuar 2015).
5.5 Bei dieser Sachlage vermag ein Engagement in der tamilischen Emig-
ration nicht per se eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG zu
begründen. Ebenso wenig genügt es, Leute aus dem Umfeld der LTTE zu
kennen oder mit ihnen zu verkehren. Es bedarf einer individuellen Beurtei-
lung der persönlichen Aktivitäten der Beschwerdeführer. Zu prüfen ist, ob
ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass von den Beschwer-
deführern aktuell eine relevante Gefahr für die innere oder äussere Sicher-
heit der Schweiz ausgeht (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.2 f.). In der bisherigen
Praxis wurde dies bspw. im Falle eines Einbürgerungskandidaten, dem
vom NDB vorgeworfen wurde, in die Aktivitäten der LTTE involviert zu sein,
verneint, weil ihm keine konkreten gewaltbejahenden Verhaltensweisen
vorgehalten werden konnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.3 ff.). Eine Sicher-
heitsgefährdung wurde hingegen im Falle eines Kandidaten bejaht, der in
nicht unbedeutender Funktion (Verwaltung von Spendengeldern) in der
Schweiz für die LTTE tätig gewesen war. Das EJPD kam zum Schluss,
dass es sich bei dessen Tätigkeit um eine mittelbare Unterstützung terro-
ristischer Aktivitäten handle. Auch würden die Geldsammlungen in der
Schweiz innerhalb der tamilischen Diaspora ein erhebliches Konflikt- und
Gewaltpotential beinhalten (vgl. unveröffentlichter Entscheid des EJPD E4-
0220800 vom 12. Oktober 2006 E. 12, zit. in: Urteil des BVGer
C-1123/2006 vom 12. September 2008 E. 3.4).
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest,
der Beschwerdeführer 1 habe gemäss Informationen des NDB als Ge-
schäftsführer der X._______ GmbH mit Hilfe seiner Ehefrau die LTTE fi-
nanziell unterstützt. Sie seien langjährige LTTE-Aktivisten und an der Aus-
führung von Bargeldtransfers aus Europa nach Sri Lanka beteiligt, wofür
sie ihre Unternehmung, die X._______ GmbH, als Tarnfirma benutzten. Die
Beschwerdeführer bestreiten diese Vorwürfe vollumfänglich.
C-4132/2012
Seite 16
6.2 Zu prüfen ist, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerde-
führer auf eine relevante Sicherheitsgefährdung zu schliessen ist (vgl.
E. 5). Wer eingebürgert werden will, muss seine angestammte kulturelle
Identität nicht verleugnen (vgl. CÉLINE GUTZWILLER, a.a.O., N. 555 ff. u.
N. 681 ff.) und kann sich auch in diesem Kontext auf die Grundrechte
(Art. 7 ff. BV) berufen. Demgemäss steht ein Engagement wie jenes für ta-
milische Anliegen einer Einbürgerung nicht im Wege. Zentral ist aber, dass
solche Aktivitäten gewaltfrei ablaufen und keine Sicherheitsinteressen der
Schweiz tangieren (vgl. i.d.S. Urteil C-2946/2008 E. 6.4.4 sowie vorne
E. 3.4). Zu prüfen ist, ob sachlich begründete Zweifel an der Einbürge-
rungseignung bestehen (vgl. E. 4.3). Hierfür genügt es nicht, wenn ein Ge-
suchsteller Personen aus dem Umfeld der LTTE kennt oder mit ihnen ver-
kehrt. Die begründeten Zweifel müssen sich aus anderen Elementen erge-
ben, wozu insb. konkrete, in einem demokratischen Rechtsstaat nicht legi-
time Handlungen gehören (vgl. Urteil C-563/2011 E. 8.5).
6.3 Den Beschwerdeführern wurde die Einsicht in die vertraulichen Akten
des NDB verweigert. Auf diese darf nur dann zum Nachteil der Beschwer-
deführer abgestellt werden, wenn ihnen vom für die Sache wesentlichen
Aktenhalt Kenntnis und die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu äussern
und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. auch E. 4.7
m.H.). Den Beschwerdeführern wurde bekanntgegeben, auf welchen kon-
kreten Vorfall sich der Vorhalt der Beteiligung an Bargeldtransfers in die
Kassen der LTTE bezieht (vgl. Sachverhalt Bst. J). Da die Beschwerdefüh-
rer dazu Stellung nehmen konnten, können die NDB-Akten diesbezüglich
zur Entscheidfindung herangezogen werden.
6.3.1 Es ist unbestritten, dass der bei der Ausreise am Flughafen Zürich
kontrollierte Bargeldkurier am 30. Dezember 2011 im Auftrag des Be-
schwerdeführers 1 unterwegs war. Dargelegt wird, der Kurier habe die
Fr. 170'000.– dem Geschäft Y._______ in Dubai überbracht, es handle sich
um eine à-Konto-Zahlung für in die Schweiz importiertes Gold. Eine Quit-
tung des Juweliergeschäfts für den Empfang des Geldbetrags wurde ein-
gereicht (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 28. April 2014). Dass ein
derart hoher Geldbetrag mittels Bargeldkurier transportiert wurde, ist den-
noch erklärungsbedürftig, selbst wenn man berücksichtigt, dass Bargeld
mengenmässig unbeschränkt in die Schweiz, durch die Schweiz oder aus
der Schweiz geführt werden kann, wobei – im Gegensatz zu anderen Län-
dern – keine Anmeldungspflicht besteht (vgl. -
/zollinfo_privat/04414/04415/index.html?lang=de, abgerufen am 30.
Januar 2015). Mit Bargeldtransaktionen gehen ein erhebliches Verlust- und
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Seite 17
Diebstahlrisiko sowie ein beträchtlicher Aufwand einher. Diese Nachteile,
in Kombination mit der Tatsache, dass Herkunft, Besitzverhältnisse und
Verwendungszweck von Bargeld nur schwer feststellbar sind, führen dazu,
dass Bargeldtransaktionen insb. bei hohen Summen als Indiz dafür gelten,
dass die Gelder aus Straftaten herrühren oder illegalen Zwecken dienen
(vgl. OECD, Handbuch Geldwäsche, 2009, S. 35 ff.,
, besucht am 30. Januar 2015).
Dies gilt namentlich auch für Straftaten wie Geldwäscherei (Art. 305bis
StGB), Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und
Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB).
6.3.2 Die Beschwerdeführer legen dar, dass Bargeldtransporte sinnvoll
seien, da Banküberweisungen wegen hohen Gebühren und nachteiligen
Wechselkursen hohe Kosten nach sich zögen (vgl. Sachverhalt Bst. K).
Betreffend Gebühren ist festzuhalten, dass diese im Verhältnis zum Risiko
eines Bargeldtransports vernachlässigbar gering erscheinen. Eine Aus-
landüberweisung kostet bspw. gemäss Preisliste der UBS Fr. 10.– pro Zah-
lung, und zwar unabhängig von der Höhe des überwiesenen Betrags (Zah-
lung «Ausland extra», inkl. Fremdkosten; Schweiz > Un-
ternehmen > KMU > Konten > Kontokorrent Unternehmen > Preisliste UBS
Kontokorrent Unternehmen, abgerufen am 30. Januar 2015). Das Staats-
sekretariat für Wirtschaft (SECO) empfiehlt deshalb Migrantinnen und Mig-
ranten, ihren Angehörigen im Heimatland nicht häufig kleine Beträge, dafür
jeweils einen grösseren Betrag zu überweisen (vgl. SECO, Geldüberwei-
sungen aus der Schweiz ins Ausland, 2009, S. 10, loads/bank/bank_preis_leistung.pdf >, abgerufen am 30. Januar 2015). Mit
Bezug auf die Wechselkurse ist festzuhalten, dass Devisenkurse i.d.R. vor-
teilhafter sind als die für den Wechsel von Bargeld berechneten Noten-
kurse, weil das Geld in diesem Fall nicht physisch gelagert, transportiert
und versichert werden muss (vgl. nehmen/kmugrossunternehmen/
import_export/devisen/faq.html >, abgerufen am 30. Januar 2015). Der Be-
schwerdeführer 1 erhielt sodann zwar offenbar teilweise tatsächlich einen
vorteilhaften Kurs gewährt, wenn er lokal vor Ort in Schweizer Franken be-
zahlte. Die Unterschiede zu den Devisenkursen sind jedoch nicht derart,
dass sie das mit Bargeldtransaktionen einhergehende erhebliche Risiko
sowie den zusätzlichen Aufwand aufwiegen könnten. Insbesondere aber
ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die ausländischen Geschäfte ihm
für die Schweizer Franken teilweise einen vorteilhaften Kurs gewährten –
jedenfalls dann nicht, wenn man der Behauptung Glauben schenkt, dass
mit dem Bargeld ausschliesslich eine à-Konto-Zahlung für in die Schweiz
C-4132/2012
Seite 18
importiertes Gold geleistet wurde. Es liegt daher nahe, dass ihm ein guter
Kurs gewährt wurde, weil das Bargeld nicht oder zumindest nicht aus-
schliesslich der Bezahlung von Goldeinfuhren, sondern auch anderen
Zwecken diente (vgl. E. 6.3.5).
6.3.3 Ausgeschlossen werden kann, dass der Bargeldtransfer nach Dubai
im Dezember 2011 zwecks Umgehung der Kapitalmarktdeklaration oder
der Gewinnsteuer geschah. In Dubai ist für Gewinne aus Goldhandelsbe-
trieben keine Gewinnsteuer geschuldet, und Einfuhren von Bargeldbeträ-
gen in dieser Grössenordnung müssen deklariert werden (vgl.
English > Dubai Customs Services > Ser-
vices for Travellers > Declaring Money sowie Wirt-
schaft > Steuern, beide Seiten abgerufen am 30. Januar 2015).
6.3.4 Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen geht
hervor, dass z.B. auch im Jahr 2008 – mithin als der Bürgerkrieg in Sri
Lanka noch im Gange war – Bargeldtransporte durchgeführt wurden, dies
wiederholt über sehr hohe Beträge (z.B. Fr. 500'000.– zuhanden eines Ju-
weliergeschäfts in Singapur im September 2008). Die eingereichten Unter-
lagen enthalten allerdings sodann Überweisungsaufträge, aus denen her-
vorgeht, dass im Jahr 2008 auch mehrere Banküberweisungen getätigt
wurden, dies jeweils über hohe Beträge (von Fr. 50'000.– bis zu
Fr. 300'000.–); so wurden beispielsweise im Monat Juli gleich drei Über-
weisungen hintereinander getätigt (1., 4. und 14. Juli 2008). Darin ist ein
weiterer Grund zu erblicken, die Behauptung der Beschwerdeführer, Bar-
geldtransporte seien wirtschaftlich betrachtet vorteilhaft, als nicht glaubhaft
einzustufen. Die eingereichten Buchhaltungsunterlagen («Buchhaltungs-
ordner Gold 2008») sind allerdings nicht vollständig. So fehlen beispiels-
weise die vollständigen Kontoauszüge des UBS-Kontos, und es werden
lediglich die Kreditorenrechnungen eingereicht. Woher das für die Zahlun-
gen eingesetzte Bargeld stammt, lässt sich nicht feststellen, weil für die
Ertragsseite keine Belege eingereicht wurden. Wohl haben die Beschwer-
deführer offeriert, die gesamte Buchhaltung der letzten Jahre einzureichen.
Darauf ist aber zu verzichten, weil weitere Beweiserhebungen am Ausgang
des Verfahrens nichts ändern würden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H. so-
wie vorne E. 4.2) und eine umfassende Prüfung der Geschäftsbücher der
X._______ GmbH vor Ort stattfinden müsste, was im vorliegenden Kontext
der Einbürgerung unverhältnismässig wäre und deshalb zu unterbleiben
hat (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art.
12 N. 33 ff. m.H.).
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Seite 19
6.3.5 Zusammengefasst ist die Sachdarstellung der Beschwerdeführer be-
treffend die Gründe für die Bargeldtransaktionen als nicht glaubhaft einzu-
stufen. Zu berücksichtigen gilt es nun Folgendes:
6.3.5.1 Der tamilischen Diaspora kommt seit langer Zeit eine vitale Bedeu-
tung zur Unterstützung der Wirtschaft bzw. insb. zur Unterstützung ihrer
Angehörigen im Heimatland zu. Im Jahr 2009 betrugen die Rimessen aller
Emigranten geschätzte drei Milliarden Dollar. Hinzu kommen Beträge, wel-
che aus der tamilischen Diaspora via informelle Kanäle in die Heimat ge-
langen und auf rund zwei Milliarden Dollar pro Jahr geschätzt werden.
Während ursprünglich der grösste Teil des Geldes für die Unterstützung
der tamilischen Bevölkerung in den Kriegsgebieten verwendet worden war,
verschob sich der Verwendungszweck mit dem Fortdauern des Krieges
von der humanitären Hilfe hin zur Kriegsfinanzierung, wofür in der tamili-
schen Diaspora weltweit «Steuern» eingezogen wurden. Nachdem die
LTTE zuerst im Jahr 1997 von den USA und später auch von der Europäi-
schen Union (vgl. E. 5.3) als terroristische Organisation eingestuft wurde,
gestalteten sich die Geldsammlungen und -transporte schwieriger. Auch
nach Ende des Bürgerkriegs finden weiterhin Sammlungen statt, die einer-
seits der Unterstützung der weiterhin anhaltenden Bemühungen für mehr
Autonomie, andererseits – und nun überwiegend – humanitären Zwecken
dienen (vgl. ICG, The Sri Lankan Tamil Diaspora after the LTTE, Asia Re-
port N°186, 23. Februar 2010, S. 5-7; Daily News Online [Sri Lanka],
Shadow money transfers, 27. August 2011).
6.3.5.2 Das von der tamilischen Diaspora für die Rimessen verwendete in-
formelle Geldüberweisungssystem «undiyal» (tamilisch für Sparschwein)
verfügt über Vorteile, die während des Bürgerkriegs besondere Bedeutung
hatten, das System aber auch weiterhin konkurrenzfähig halten. Nament-
lich ist weder auf der Sender- noch auf der Empfängerseite ein Bankkonto
erforderlich. Die Herkunft des Geldes wie auch die Destination sind nur
schwer ermittelbar (vgl. E. 6.3.1 und E. 6.3.5.3). Legale Geldtransfer-Un-
ternehmen wie Western Union verlangen hohe Gebühren. Während des
Bürgerkriegs konnten sodann nur die Guerilla-Einheiten der LTTE die ab-
geschnittenen Kriegsgebiete erreichen – mit Lebensmitteln, aber auch mit
Geld. Die Rimessen dienten in dieser Zeit der Verwandtenunterstützung
wie auch der Kriegsfinanzierung (vgl. E. 6.3.5.1), wie ein in einer schwei-
zerischen Wochenzeitung erschienener Bericht exemplarisch aufzeigt:
«Die Familie T. schickt jährlich etwa 5000 Franken zu den Verwandten in
der Nähe von Jaffna. Die Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits,
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Tanten, Onkel und unverheiratete Schwestern, insgesamt fünfzehn Perso-
nen, sind auf die Überweisungen dringend angewiesen. Zusätzlich spendet
die Familie T. nochmals mindestens 500 Franken im Jahr an die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die tamilische Guerilla-Organisation. Für die
Überweisungen fährt S. T. zu einem tamilischen Laden in Zürich. Er händigt
das Geld in Franken aus und gibt die Ausweisnummer jenes Familienmit-
glieds an, das in Jaffna den entsprechenden Betrag in Rupien abheben
wird. Der Laden hat Kontakte zu vielen Shops in Sri Lanka, Schuh- oder
Sari-Geschäften. Dort können die Verwandten das Geld empfangen. Fünf-
zehn Franken Gebühr kostet eine Transaktion, unabhängig vom überwie-
senen Betrag» (vgl. WOZ Online, Das grosse Geschäft in kleinen Schei-
nen, 10. Juli 2008 sowie Daily News Online [Sri Lanka], Shadow money
transfers, 27. Oktober 2011).
6.3.5.3 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Bun-
desanwaltschaft seit dem Jahr 2009 ein Strafverfahren gegen frühere
LTTE-Führungsleute und weitere Angehörige der Tamil Tigers führt, denen
Drohung, Erpressung, Geldwäscherei und Zugehörigkeit zu einer kriminel-
len Organisation vorgeworfen werden. Die Bundesanwaltschaft hörte rund
120 Zeugen an, im Jahr 2012 reiste eine mehrköpfige Delegation für Be-
fragungen nach Colombo. In diesem noch hängigen Strafverfahren spielen
auch Bargeldtransporte eine Rolle, die namentlich via Singapur nach Sri
Lanka gelangten. Der Umfang der Anklage zeigt, dass in der Schweiz be-
trächtliche Geldsummen zur Unterstützung der LTTE generiert wurden (vgl.
Entscheid des BStGer BH.2011.1 vom 16. Februar 2011 Sachverhalt Bst. A
sowie E. 5; NZZ Online, Strafuntersuchung gegen Tamil Tigers, 16. De-
zember 2013; TagesWoche, Nicht jede Geldsendung ist freiwillig, 9. Mai
2013; NZZ Online, Sri Lanka verweigert Schweizer Anwälten Visa, 3. Sep-
tember 2012).
6.3.6 Weil die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen können,
aus welchen Gründen via die X._______ GmbH Bargeldtransporte nach
Dubai und Singapur über derart hohe Beträge abgewickelt wurden, ist da-
von auszugehen, dass die Geldtransporte nicht nur der Bezahlung von
Goldeinfuhren, sondern auch anderen Zwecken dienten, welche die Be-
schwerdeführer nicht offenlegen. Aus den eingereichten Belegen (vgl. insb.
die Beilage 1 zur Eingabe vom 28. April 2014 sowie den Buchhaltungsord-
ner Gold 2008) geht weder hervor, woher das für die Zahlungen einge-
setzte Bargeld stammt, noch erscheint gesichert, dass das Geld tatsächlich
gesamthaft entsprechend dem angegebenen Zweck (à-Konto-Zahlungen
von Goldeinfuhren) verwendet wurde. Die eingereichten Belege vermögen
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daher nichts daran zu ändern, dass ein begründeter Verdacht besteht, dass
die Beschwerdeführer 1 und 2 via die X._______ GmbH – für welche sie
als Gesellschafter und Geschäftsführer je einzeln zeichnen – durch die Er-
möglichung eines steten Geldflusses aus der Schweiz ins Kriegsgebiet u.a.
auch zur Finanzierung der Aktivitäten der LTTE beigetragen und auf diese
Weise eine Gruppierung, die auf der Beobachtungsliste des NDB steht und
von der Bundesanwaltschaft als kriminelle Organisation gemäss Art. 260bis
StGB eingestuft wird, unterstützt haben. Selbst wenn diese Unterstützung
nur mittelbar erfolgte, kann sie nicht als unwesentlich eingestuft werden.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Geldsammlungen für die LTTE – na-
mentlich während der Zeit des Bürgerkriegs – in der Schweiz innerhalb der
tamilischen Diaspora ein nicht zu unterschätzendes Konflikt- und Gewalt-
potential beinhalteten (vgl. E. 5.5 in fine). Es bestehen überdies Indizien,
dass die Beschwerdeführer 1 und 2 weiterhin via die X._______ GmbH
Geldtransporte nach Sri Lanka organisieren. In diesem Kontext ist zwar zu
berücksichtigen, dass die LTTE militärisch zerschlagen ist, von ihr aktuell
nur mehr ein geringes Gefährdungspotential für die Sicherheit der Schweiz
ausgeht und jene Geldtransfers, welche heute via informelle Kanäle nach
Sri Lanka gelangen, vorwiegend humanitären Zwecken dienen (vgl. E. 5.5
und E. 6.3.5.1). Allerdings ist die gegenwärtige Situation in Sri Lanka pre-
kär und es ist schwierig zu beurteilen, wie sich die politische Lage entwi-
ckeln wird (vgl. E. 5.2 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berück-
sichtigen, dass das internationale Netzwerk der LTTE in Teilen weiterbe-
steht und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die LTTE bzw.
eine Nachfolgerorganisation den bewaffneten Kampf wieder aufnehmen
könnte. Die «informellen» Bargeldtransporte nach Sri Lanka sind deshalb
mit Bezug auf das Kriterium des Art. 14 Bst. b BüG weiterhin problema-
tisch, weil weder die Herkunft noch der Verwendungszweck der Gelder
überprüft werden und nicht unbesehen davon ausgegangen werden kann,
diese würden ausschliesslich für humanitäre Zwecke verwendet; vielmehr
besteht das Risiko, dass ein Teil des Geldflusses der Finanzierung einer
Neuauflage des bewaffneten Kampfes dienen könnte (vgl. E. 5.4 in fine).
Aufgrund des begründeten Verdachts, dass die Beschwerdeführer 1 und 2
auch gegenwärtig eine wichtige Funktion im Kontext dieses Geldüberwei-
sungssystems einnehmen, ist weiterhin vom Bestehen einer Gefährdung
der schweizerischen Sicherheitsinteressen auszugehen.
6.4 Die Beschwerdeführer wenden zu Recht ein, dass sie nicht in ein Straf-
verfahren verwickelt sind und in den letzten Jahren wiederholt und offenbar
problemlos nach Sri Lanka reisten (vgl. Beilagen 3 bis 10 zur Eingabe vom
28. April 2014). Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass es sich
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bei ihnen um ranghohe LTTE-Funktionäre handeln könnte. Dies kann im
vorliegenden Kontext jedoch nicht ausschlaggebend sein. Zu prüfen ist, ob
ihre Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung zweifels-
frei ausschliesst bzw. ob begründete Zweifel daran bestehen, dass sie die
Sicherheitsinteressen der Schweiz wahren (vgl. E. 3.4 und E. 4.3). Hierbei
ist ein relativ strenger Massstab anzusetzen, weil das Bürgerrecht die dau-
erhafte und verbindliche Zuordnung zum schweizerischen Staat darstellt,
welche u.a. definitive Aufenthaltssicherheit (vgl. Art. 25 Abs. 1 BV) wie auch
diplomatischen und konsularischen Schutz im Ausland garantiert (vgl. DO-
RIS BIANCHI, Die Integration der ausländischen Bevölkerung, Zürich 2003,
S. 161). Die Situation verhält sich mithin erheblich anders als beispiels-
weise bei der Prüfung der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG (vgl.
diesbezüglich z.B. das Urteil des BVGer E-3681/2011 vom 26. März 2013
E. 6.2 m.H.).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdefüh-
rer 1 und 2 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit aus-
geschlossen werden kann, dass von ihnen eine Sicherheitsgefährdung
ausgeht. Gewichtige Indizien deuten darauf hin, dass sie während des Bür-
gerkriegs in Sri Lanka zumindest mittelbar an der Finanzierung der LTTE-
Aktivitäten beteiligt waren und dadurch den Sicherheitsinteressen der
Schweiz zuwider gehandelt haben. Zudem bestehen Indizien, dass sie
auch nach Kriegsende Geldtransporte nach Sri Lanka organisierten bzw.
dies nach wie vor tun, was ebenfalls Zweifel hinsichtlich ihrer Beteuerun-
gen begründet, die Sicherheitsinteressen der Schweiz zu wahren. Das Ein-
bürgerungskriterium des Art. 14 Bst. d BüG ist somit im Falle der Beschwer-
deführer 1 und 2 zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt.
7.
Der im Jahr 1997 geborenen Tochter (Beschwerdeführerin 3) wird hinge-
gen nicht vorgeworfen, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu
gefährden oder gefährdet zu haben. Die Vorinstanz wies ihr Einbürge-
rungsgesuch einzig deshalb ab, um eine allenfalls notwendig werdende
Ausweisung der Eltern nicht zu erschweren und die diplomatischen Bezie-
hungen zum sri-lankischen Staat nicht in Frage zu stellen. Diese Begrün-
dung ist nicht nachvollziehbar, und es ist verständlich, dass die Beschwer-
deführer diese als Form einer «Sippenhaft» empfinden. In casu bestehen
keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Einbürgerung der Tochter zu diplomati-
schen Spannungen führen, geschweige denn die Beziehungen mit Sri
Lanka ernsthaft gefährden könnte (vgl. E. 3.4 sowie Urteil des BVGer
C-6115/2011 vom 2. April 2014 E. 5.3). Sodann erscheint die Möglichkeit,
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dass ihre Eltern aus der Schweiz weg- oder ausgewiesen werden könnten
(vgl. Art. 63 f. und Art. 68 AuG), als zu theoretisch, um in zulässiger Weise
als Begründung dafür zu dienen, der Tochter die Einbürgerung zu verwei-
gern. Dies gilt umso mehr, als die Tochter bald volljährig ist. Mit Bezug auf
die Beschwerdeführerin 3 bestehen keine Zweifel an der Wahrung der in-
neren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. Insoweit verletzt die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG).
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
unvollständig erhoben und Verfahrensrechte der Beschwerdeführer ver-
letzt hat (vgl. E. 4). Sie hat überdies der Beschwerdeführerin 3 die Erteilung
der Einbürgerungsbewilligung zu Unrecht verweigert und somit Bundes-
recht verletzt (vgl. E. 7). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen; betref-
fend das Einbürgerungsbegehren der Beschwerdeführer 1 und 2 ist die
Beschwerde abzuweisen. Betreffend die Tochter wurden die weiteren Ein-
bürgerungsvoraussetzungen nicht geprüft. Der rechtserhebliche Sachver-
halt ist insoweit nicht abgeklärt und die Einbürgerungssache folglich nicht
entscheidreif. Das Bundesverwaltungsgericht könnte die Entscheidreife
zwar selber herbeiführen und reformatorisch entscheiden, verzichtet aber
darauf, weil der Beschwerdeführerin in diesem Fall die einzige Rechtsmit-
telinstanz verloren ginge (vgl. Urteil C-563/2011 E. 9). Die Sache ist daher
mit Bezug auf das Einbürgerungsgesuch der Tochter an die Vorinstanz zur
ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zu-
rückzuweisen. Dabei ist zu Handen der Vorinstanz festzuhalten, dass eine
ausreichende Gewähr für die Beachtung der inneren oder äusseren Si-
cherheit der Schweiz im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG nur mit neuen Er-
kenntnissen verneint werden könnte.
9.
Es steht den Beschwerdeführern 1 und 2 grundsätzlich frei, zu einem spä-
teren Zeitpunkt ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen, wobei in die-
sem Fall das Vorliegen einer Sicherheitsgefährdung wiederum aufgrund
der aktuellen Umstände zu prüfen wäre (vgl. E. 3.3 m.H.). Nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bildeten die Einbürgerungsvorausset-
zungen der Art. 14 Bst. a, b und c BüG. Betreffend das Kriterium des Be-
achtens der schweizerischen Rechtsordnung (Bst. c) ist darauf hinzuwei-
sen, dass die berufsmässige Annahme und Hilfeleistung bei der Übertra-
gung von fremden Vermögenswerten dem Geldwäschereigesetz unter-
steht (vgl. Art. 2 Abs. 3 GwG, SR 955.0; Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 der Ver-
ordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation vom
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18. November 2009 [VBF, SR 955.071]; RALPH WYSS, Kommentar GwG,
Art. 2 N. 13, N. 16 u. N. 18, in: Thelesklaf et al. [Hrsg.]., Kommentar Geld-
wäschereigesetz, 2. Aufl., 2009), dass eine solche Tätigkeit – ausser bei
einem Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation – von der Finanz-
marktaufsicht FINMA bewilligt werden muss (Art. 14 Abs. 1 GwG) und dass
Finanzintermediäre diverse Sorgfaltspflichten zu beachten haben, wobei
insb. eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG mit Busse bis zu
Fr. 500'000.– geahndet werden kann (vgl. Art. 37 GwG; DAVE ZOLLINGER,
in: Kommentar GwG, a.a.O., Art. 37 N. 4).
10.
Den Beschwerdeführern sind aufgrund ihres teilweisen Obsiegens sowie
der Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten
von Fr. 600.– aufzuerlegen (vgl. E. 4.8; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vo-
rinstanz hat den Beschwerdeführern für die im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine reduzierte Par-
teientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend von den Kos-
tennoten vom 7. November 2013 bzw. 2. Mai 2014 (vgl. Art. 14 Abs. 1
VGKE), mit denen die Kosten der Vertretung bei einem Zeitaufwand von
rund 20 Stunden auf Fr. 4'807.30 (inkl. Barauslagen) veranschlagt wurden,
und in Berücksichtigung der Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl.
E. 4.8), welche zusätzlichen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit sich
brachten, ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'400.– (inkl. Barauslagen)
festzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Beschwerdeführer 1 und
2 betrifft.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Beschwerdeführerin 3
betrifft. In diesem Umfang wird die angefochtene Verfügung aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhalts-
abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind mit dem am 31. August 2012 ge-
leisteten Kostenvorschuss bezahlt. Der restliche Betrag von Fr. 600.– wird
den Beschwerdeführern zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesver-
waltungsgericht mit Fr. 2'400.– (inkl. Barauslagen) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse;
Beilage 3 [Buchhaltungsordner Gold 2008] retour)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– den Nachrichtendienst des Bundes NDB (Einschreiben; Akten retour)
– das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen
(Ref.-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: