Abtei lung II I
C-4133/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Rentenanspruch.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4133/2008
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1955 geborene, verheiratete und in Frankreich wohn-
hafte türkische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführer) war als Grenzgänger vom 1. Februar 1988 bis zum
31. März 2002 bei der L._______ im Frachtbereich tätig und leistete in
dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). Danach ging er keiner Erwerbs-
tätigkeit mehr nach (act. 1 S. 1 bis 7 und 14 bis 15, act. 10.2 S. 53).
Am 3. August 2000 zog er sich bei einem Nichtbetriebsunfall eine
Ruptur des ulnaren Seitenbandes am Grundgelenk des rechen Dau-
mens (act. 10.2 S. 117 bis 127) und am 23. April 2001 anlässlich eines
Berufsunfalles Verletzungen am linken Knie zu (act. 10.1 S. 61, 62, 66
und 71). Für die Folgen dieser Unfälle erbrachte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: SUVA) die gesetzlichen Ver-
sicherungsleistungen (vgl. act. 10.2 S. 1 f., S. 18 f., S. 36 f. und S. 91 f.,
act. 20 und act. 22 S. 10 f.), welche sie mit Einspracheentscheid vom
23. Mai 2006 – den das Sozialversicherungsgericht A._______ mit
rechtskräftigem Urteil vom 5. März 2007 bestätigte – per 28. Februar
2005 einstellte (vgl. act. 35).
B.
Am 7. März 2005 (Datum des Posteingangs) stellte der Beschwerde-
führer bei der IV-Stelle A._______ (im Folgenden: IV-Stelle) ein Ge-
such um Bezug von Rentenleistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung (IV). Er machte geltend, weiterhin an den gesundheit-
lichen Folgen der Unfallereignisse vom 3. August 2000 und 23. April
2001 zu leiden (vgl. act. 1 S. 1 bis 7).
C.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2008, die den Vorbescheid der IV-Stelle
vom 14. Januar 2008 (act. 43) im Wesentlichen bestätigte, wies die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz)
das Leistungsgesuch vom 7. März 2005 ab und hielt fest, über das im
Vorbescheidverfahren gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Verbeiständung werde separat entschieden.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, infolge der am 3. Au-
gust 2000 und 23. April 2001 erlittenen Unfälle sei der Beschwerde-
führer vorübergehend zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Indessen sei
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aufgrund der medizinischen Unterlagen erstellt, dass spätestens seit
Mitte November 2001 keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Un-
fallfolgen und keine unfallfremden Beschwerden (mehr) vorlägen; seit-
her sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig und resultiere
entsprechend dem durchgeführten Einkommensvergleich ein renten-
ausschliessender Invaliditätsgrad von 0%. Die von ihm mit Stellung-
nahme vom 12. Februar 2008 zum Vorbescheid (vgl. act. 47) nachge-
reichten Berichte vom 12. Juli 2006 bis 31. Januar 2008 der Dres. med.
B._______ und C._______ (vgl. act. 47 S. 4 bis 10) sowie die
Schreiben vom 14. Dezember 2007 und 7. Januar 2008 der
„D._______“ (vgl. act. 47 S. 10 und 11) erlaubten keine anderen
Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, da
sie keine medizinisch objektivierbaren Befunde aufzeigten. Obschon er
ab August 2001 bis zur vollen Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit
im November 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gehabt
habe, könnten ihm infolge verspäteter Anmeldung zum
Leistungsbezug auch für diese Zeit keine Rentenleistungen ausge-
richtet werden. Mangels Einreichung der einverlangten Gesuchsun-
terlagen sei ferner noch nicht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer
bedürftig und ihm die beantragte unentgeltliche Verbeiständung zu ge-
währen sei (act. 52).
D.
Mit Beschwerde vom 19. Juni 2008 beantragte der Beschwerdeführer
vor Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 19. Mai 2008 sei
aufzuheben und die Sache sei zwecks Durchführung weiterer medizi-
nischer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurück zu weisen – alles unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Beschwerdeverfahren sowie den Verfahrensantrag, es sei ein
Bericht von Dr. med. C._______ einzuholen.
Zur Begründung seiner Anträge führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Ver-
fügung nicht rechtsgenüglich mit seiner Stellungnahme vom 12. Feb-
ruar 2008 zum Vorbescheid (act. 47) auseinandergesetzt und dadurch
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch habe sie den
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt,
erlaubten doch die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden
medizinischen Abklärungen der SUVA keine zuverlässige Beurteilung
seiner Arbeitsfähigkeit; insbesondere auch nicht das Gutachten vom
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25. Januar 2006 von Dr. med. E._______ (act. 22 S. 17 bis 29), der
bloss das Vorliegen von Unfallfolgen verneint, sich indessen nicht zur
Arbeitsfähigkeit geäussert habe. Angesichts der zahlreichen
medizinischen Dokumente – insbesondere der Schreiben vom 14. De-
zember 2007 und 7. Januar 2008 der „D._______“ sowie der Berichte
vom 2. Februar 2005 bis 31. Januar 2008 von Dr. med. C._______ –
und dem Umstand, dass die SUVA bis am 28. Februar 2005 Taggelder
ausgerichtet habe, sei erstellt, dass er infolge seiner Leiden in der
Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die Stellung-
nahme vom 28. August 2008 der IV-Stelle, wonach der medizinische
Sachverhalt vollständig und zuverlässig erhoben und der Invaliditäts-
grad des Beschwerdeführers korrekt ermittelt worden sei.
F.
In seiner Replik vom 29. September 2008 bestätigte der Beschwerde-
führer seine bisherigen Ausführungen und zog sein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege zurück. In ihrer Duplik vom 17. Oktober 2008
bestätigte auch die Vorinstanz die gestellten Anträge sowie – unter
Verweis auf die Stellungnahme vom 15. Oktober 2008 der IV-Stelle –
deren bisherige Begründung.
G.
Am 9. April 2009 reichte die Vorinstanz zusätzliche Arztberichte aus
der Zeit vom 13. September 2000 bis 27. März 2009 ein. Der
Beschwerdeführer legte am 28. Mai 2009 den Entscheid vom 16. April
2009 der „D._______“ vor. In ihren Stellungnahmen vom 23. und 26.
Juni 2009 bestätigten der Beschwerdeführer und die Vorinstanz –
letztere mit Verweis auf die Stellungnahme vom 25. Juni 2009 der IV-
Stelle – ihre bisherigen Anträge und hielten im Wesentlichen an deren
Begründung fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter -
lagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Seite 4
C-4133/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 19. Juni 2008 gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2008, mit welcher das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers abgewiesen und ein separater Ent-
scheid über sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vorbehal-
ten worden ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgeset -
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu die-
sen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Ver-
fügungen über Leistungsgesuche von Grenzgängern befindet (Art. 33
Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie
Art. 40 Abs. 2, dritter Satz der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer
hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Ver-
fügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutz-
würdiges Interesse.
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1.4 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungs-
gegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den
Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im vorliegenden
Verfahren. Daher kann das Bundesverwaltungsgericht über diejenigen
Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden
wurden, grundsätzlich nicht urteilen.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einen separaten
Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Verbeiständung vorbehalten. Zudem wird vom Beschwerdeführer
weder gerügt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz
den Entscheid über dieses Gesuch unrechtmässig verzögert und/oder
verweigert hätte. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend auch die
Aufhebung des vorerwähnten Vorbehalts beantragt, kann daher man-
gels eines Anfechtungsobjektes auf seine Beschwerde nicht einge-
treten werden (vgl. zum Ganzen: BGE 131 V 164 E. 2.1; UELI KIESER,
Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,
S. 88 Rz. 188; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, Rz.
403 ff. und S. 253, Rz. 718 ff.).
1.5 Im Übrigen ist aber auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorerst die im vorliegenden Verfahren wesentlichen
Verfahrensgrundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
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2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG, heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; KIESER, a.a.O., S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O.,Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O.,
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S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE
120 Ib 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuch-
ungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Ken-
ntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei -
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Ferner erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, dem Gutachten eines externen
Spezialarztes bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen, er aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstattet und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt
(vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/aa und bb mit Hinweisen; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz
darf nur abgestellt werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. zum Ganzen: BGE 125 V
351 E. 3a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Nicht in jedem Einzelfall
zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicherten persön-
lich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher
ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der
erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sach-
verhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Ver-
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sicherten in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-
instanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht angemessen
mit den Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2008
zum Vorbescheid (im Folgenden: Stellungnahme; vgl. act. 47) aus-
einandergesetzt und dadurch seinen verfassungsmässigen Anspruch
auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
vgl. auch Art. 42 ATSG und Art. 29 VwVG) verletzt .
3.1 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des ver-
fassungsrechtlichen Gehörsanspruchs. Sie soll verhindern, dass sich
die rechtsanwendende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt,
und dem Betroffenen ermöglichen, ihre Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Das ist nur möglich, wenn sowohl er wie
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite der Verfügung ein
Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die rechtsanwendende
Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt.
Das bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tat -
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausein-
andersetzen muss. Vielmehr darf sie sich auf die für ihren Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu: BGE 125 II 369
E. 2c und BGE 124 V 180 E. 1a, je mit Hinweisen).
3.2 In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz, die ihr vor-
liegenden Dokumente – namentlich das Urteil vom 5. März 2007 des
Sozialgerichtes A._______ (vgl. act. 35) sowie die Gutachten vom
25. Januar 2006 und 13. November 2006 der Dres. med. E._______
und F._______ (vgl. act. 22 S. 17 ff. und 30 S. 2 bis 8) – erlaubten eine
zuverlässige Beurteilung des relevanten medizinischen Sachverhalts.
Zudem führte sie aus, der Bericht vom 6. November 2007 von Dr. med.
B._______ (vgl. act. 40) sei nicht geeignet, an ihren Schlus-
sfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit etwas
zu ändern, da er auf einer Behandlung bzw. Untersuchung des Be-
schwerdeführers im Juli 2006 beruhe. Ebensowenig vermöchten die
mit der Stellungnahme nachgereichten medizinischen Dokumente (vgl.
act. 47), die keine medizinisch objektivierbaren Befunde aufführten,
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die Beurteilung in Frage zu stellen. Da sich der Beschwerdeführer
zudem verspätet zum Leistungsbezug angemeldet habe, stehe ihm
kein Anspruch auf Rentenleistungen der schweizerischen IV zu (vgl.
act. 47). Den Akten kann ferner entnommen werden, dass dem
Beschwerdeführer sowohl die vorerwähnten als auch die übrigen, der
angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2008 hauptsächlich zugrunde
liegenden Dokumente anlässlich seiner Stellungnahme bekannt waren
(vgl. act. 44, 45 und 47). Die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung entsprechen zudem inhaltlich weitestgehend den
Stellungnahmen vom 10. Januar und 19. März 2008 des regionalen
ärztlichen Dienstes beider Basel (Dr. med. G._______) (vgl. act. 49
sowie das Protokoll der IV-Stelle per 28. August 2008 S. 5). Folglich
war dem Beschwerdeführer auch der wesentliche Inhalt dieser Stel-
lungnahmen vor Ablauf der Beschwerdefrist bekannt.
3.3 Demnach hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht
nur ihre entscheidwesentlichen Überlegungen vollständig nachvoll-
ziehbar dargelegt, sondern auch rechtsgenüglich ausgeführt, weshalb
sie sich den Argumenten des Beschwerdeführers nicht anschliessen
konnte. Dieser war daher durchaus in der Lage, in seiner Beschwerde
sachgerechte Rügen vorzubringen, weshalb keine Gehörsverletzung
vorliegt und kein Anlass dazu besteht, die Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu BGE
126 V 130 E. 2b, BGE 124 V 389 E. 5a und BGE116 V 182 E. 1b und
E. 3d, je mit Hinweisen).
4.
Nachfolgend werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent-
lichen materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
dazu entwickelten Grundsätze dargestellt.
4.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb
das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Repu-
blik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden:
Abkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens
sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten
und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wo-
zu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört
(vgl. Art. 1 lit. B Abs. 1 Bst. b des Abkommens) – einander gleich-
gestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im vorliegenden Verfahren
relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich
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weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungs-
vereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Daher rich-
tet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsord-
nung. Für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz besteht
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine Bindung
an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, Behörden und Ärzte (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweis-
würdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981
i.S. D).
4.2 In zeitlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. Mai 2008) eintraten, im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 138 E. 2.1, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
Weiter sind grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Bestimmun-
gen massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schwei-
zerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 19. Mai 2008 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten sind, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371
und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-
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Revision).
Bei der Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Rentenan-
spruchs sind zudem das ATSG und die Verordnung vom 11. Septem-
ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierun-
gen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität ent-
sprechen den bisherigen, von der Rechtsprechung zur Invalidenver-
sicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V
343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der
Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV
und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert.
4.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
(vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.3.1 Der Beschwerdeführer hat laut Auszug vom 16. März 2005 aus
dem individuellen Konto in der Zeitspanne von 1988 bis 2002 während
insgesamt mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet (vgl.
act. 6 S. 2), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für
den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (vgl. Art. 36
Abs. 1 in der diesbezüglich anwendbaren, bis am 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Fassung).
4.3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts -
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Krite-
rien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu
erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl.
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Seite 12
C-4133/2008
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Ge-
richt – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stell-
ung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärzt lichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden
können (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beur-
teilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwer-
defall dem Gericht.
4.3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fass-
ung). Laut Art. 28 Abs. 1 ter erster Satz IVG (in der von 1988 bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG
(in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Recht-
sprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU,
denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben –
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C-4133/2008
nicht aber für Staatsangehörige der Türkei (vgl. Art. 10 Abs. 2 des
Abkommens).
4.3.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in
dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbs-
unfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b
IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen). Gemäss Art.
28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% (bzw. 50%; vgl. E. 3.3.3
hiervor) invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
Meldet sich indessen eine versicherte Person mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen gemäss
den bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Vorschriften
lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate aus-
gerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E.
2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der
IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Ver-
sicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätig-
keit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
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5.
Die beim Beschwerdeführer seit dem 7. August 2000 diagnostizierten
Leiden (vgl. act. 10.2 S. 124 ff.) sind zweifelsohne als labiles patholog-
isches Geschehen zu qualifizieren – also als Leiden, die sowohl eine
Besserung als auch eine Verschlimmerung durchmachen können. Dies
führt zur Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG und Art. 28 Abs. 1 ter
erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen.
Folglich hätte dem Beschwerdeführer ein Rentenanspruch frühestens
dann entstehen können, wenn er während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen wäre
(Wartezeit; vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6 mit Hinweisen). Allerdings
könnten ihm Rentenleistungen ohnehin lediglich für die zwölf der An-
meldung vom 7. März 2005 (act. 1 S. 1 bis 7) vorangehenden Monate
und die folgende Zeit ausgerichtet werden (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in
der diesbezüglich anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung). Daher ist vorliegend zu prüfen, ob er ab dem 7. März 2003
während eines Jahres zu mindestens 50% arbeitsunfähig gewesen ist
und anschliessend, in der Zeit vom 7. März 2004 bis 19. Mai 2008
(Erlass der angefochtenen Verfügung; vgl. E. 3.2 hiervor) invalid im
Sinne des Gesetzes gewesen bzw. geworden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist im Folgenden unter Heran-
ziehung und Würdigung der entscheidwesentlichen Dokumente zu
prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollstän-
dig erhoben und das Leistungsbegehren vom 7. März 2005 zu Recht
mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat – was
vom Beschwerdeführer bestritten wird.
5.1 Die angefochtene Verfügung beruht – wie bereits dargelegt – im
Wesentlichen auf den Stellungnahmen vom 10. Januar und 19. März
2008 des regionalen ärztlichen Dienstes beider Basel (Dr. med.
G._______), dem Berichte von in Frankreich und der Schweiz auf den
Gebieten der Orthopädie, Handchirurgie, Traumatologie, Radiologie,
Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie praktizierenden Fach-
ärzten aus der Zeit vom 7. August 2000 bis 31. Januar 2008 (vgl. act.
10.1, 10.2, 17, 22 S. 13, 28 S. 2, 40 S. 1 bis 4 und 47 S. 4 bis 9) sowie
die Gutachten vom 25. Januar 2006 und 13. November 2006 der Dres.
med. E._______ und F._______ (act. 22 und 30 S. 2 bis 8) und
insbesondere das rechtskräftige Urteil vom 5. März 2007 des Sozial-
versicherungsgerichts A._______ (act. 35) vorlagen.
Seite 15
C-4133/2008
5.1.1 Das Sozialversicherungsgerichts A._______ gelangte in seinem
Urteil vom 5. März 2007 zum Schluss, dass das Gutachten von Dr.
med. E._______ (act. 22) – obschon alleine auf einer Beurteilung der
medizinischen Vorakten beruhend – zu zuverlässigen Feststellungen
und Schlussfolgerungen komme. Aufgrund dieses Gutachtens und der
ebenfalls zuverlässigen Expertise von Dr. med. F._______ (vgl. act. 30
S. 2 bis 8) sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine
die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Folgen der Unfälle vom 3. August
2000 und 21. April 2001 (recte: 23. April 2001) vorlägen, so dass nicht
zu beanstanden sei, dass die SUVA ihre Leistungen per 28. Februar
2005 eingestellt habe (vgl. act. 35 S. 8 f.).
5.1.2 In Kenntnis dieses Urteils erwähnte Dr. med. G._______ als Dia-
gnose einzig eine Schmerzverarbeitungsstörung ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit und führte aus, seit November 2001 leide der
Beschwerdeführer nicht mehr an unfallbedingten somatischen Be-
schwerden, welche seine Leistungsfähigkeit einschränken könnten;
seither sei er vollschichtig arbeitsfähig. Mangels medizinisch objek-
tivierbarer Befunde sei – mit Dr. med. E._______ – insbesondere
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie an einem Morbus
Sudeck bzw. einer Algodystrophie (gleichbedeutend, im Folgenden
nur: Algodystrophie) gelitten habe (vgl. das Protokoll der IV-Stelle per
28. August 2008 S. 5 sowie act. 49 S. 2). Die neueren, im Urteil des
Sozialversicherungsgerichts A._______ noch nicht berücksichtigten
medizinischen Unterlagen (Berichte von Dr. med. C._______ aus der
Zeit vom 19. April 2005 bis 31. Januar 2008 [act. 17 und 47 S. 7 bis 9],
von Dr. med. B._______ aus der Zeit vom 12. Juli 2006 bis 6.
November 2007 [act. 40 S. 1 bis 4 und 47 S. 4 bis 6] und Schreiben
vom 14. Dezember 2007 und 7. Januar 2008 der „D._______“ [act. 47
S. 10 und 11]) vermöchten diese Einschätzung nicht in Frage zu
stellen.
5.2 Zu den Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. med.
G._______ ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein
Leistungsgesuch einzig mit den gesundheitlichen Folgen der Unfälle
vom 3. August 2000 und 23. April 2001 begründet hatte (vgl. act. 1 S.
5). Den aktenkundigen medizinischen Dokumente sind denn auch
keine unfallfremden somatischen Diagnosen und/oder Beschwerden
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Die psychia-
trischen Beschwerden (Schmerzverarbeitungsstörung), für welche
nach Auffassung des Sozialversicherungsgerichts A._______ keine
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adäquate Unfallkausalität besteht (act. 35 S. 8), sind – wie Dr. med.
F._______ überzeugend dargelegt hat (vgl. E. 5.2.1 hiernach) – ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Daher kann als überwiegend
wahrscheinlich gelten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 7. März 2003 bis
19. Mai 2008 (vgl. E. 5 hiervor) alleine durch gesundheitliche Folgen
der Unfälle vom 3. August 2000 und 23. April 2001 eingeschränkt sein
könnte. Weitere, nicht unfallbedingte somatische Einschränkungen
sind nicht ersichtlich.
5.2.1 Das Sozialversicherungsgericht A._______ hat in seinem
rechtskräftigen Urteil vom 5. März 2007 ausführlich erwogen, weshalb
keine gegen die Zuverlässigkeit der Feststellungen und Schlussfolge-
rungen von Dr. med. E._______ sprechenden Indizien vorliegen (vgl.
act. 35 S. 6 bis 8). Dieser Auffassung ist zu folgen. Dr. med. E._______
hat medizinisch einleuchtend begründet, weshalb der Beschwerde-
führer nie an einer Algodystrophie am rechten Daumengelenk litt und
spätestens seit November 2001 keine medizinisch objektivier- bzw. er-
klärbaren, auf den Unfall vom 3. August 2000 zurückzuführenden Be-
schwerden mehr vorliegen. Ebenso hat er nachvollziehbar dargelegt,
dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der beim
Unfall vom 23. April 2001 am linken Knie erlittenen Zerrung nicht bzw.
nicht in invalidisierendem Ausmass eingeschränkt sein konnte (vgl. act.
22). Auch Dr. med. F._______ hat die von ihm diagnostizierte
Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F 59) medizinisch nachvoll-
ziehbar begründet und einleuchtend dargelegt, dass diese ohne Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist (vgl. act. 30). Den medizinischen
Akten können denn auch keine Umstände entnommen werden, welche
gesamthaft die Annahme eines invalidisierenden psychischen Leidens
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen wür-
den (vgl. BGE 131 V 49 E.1.2 mit Hinweisen). Von der Zuverlässigkeit
der Gutachten der Dres. med. E._______ und F._______ ist daher
auch im vorliegenden Verfahren auszugehen und es kann hierzu im
Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil vom 5. März 2007
des Sozialversicherungsgerichtes A._______ verwiesen werden (vgl.
act. 35 S. 6 ff.).
5.2.2 Wie Dr. med. G._______ einleuchtend und nachvollziehbar
darlegt, sind auch die vom Sozialversicherungsgericht A._______
noch nicht gewürdigten, neueren medizinischen Dokumente (vgl. E.
5.1.2 hiervor) nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der
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Gutachten der Dres. med. E._______ und F._______ aufkommen zu
lassen; ebenso wenig der Bericht vom 27. März 2009 von Dr. med.
H._______ und der Entscheid vom 16. April 2009 der „D._______“,
welche Dr. med. G._______ nicht zur Beurteilung vorlagen. So
beinhalten die Schreiben und der Entscheid der „D._______“ keine
Diagnosen oder Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers, und sind – wie bereits dargelegt – die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz ohnehin nicht an Entscheide ausländischer
Versicherungsträger gebunden. Den Berichten der Dres. med.
C._______ und B._______ kann zudem – soweit lesbar – nicht
entnommen werden, gestützt auf welche konkreten medizinischen
Vorakten (Anamnese) sie erstellt worden sind. Zudem werden die in
diesen Berichten diagnostizierten Leiden und ihre Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit keineswegs medizinisch nachvollziehbar und ein-
leuchtend begründet. Den Gutachten der Dres. med. E._______ und
F._______ kommt im Vergleich zu diesen Dokumenten ein wesentlich
höherer Beweiswert zu. Hinzu kommt, dass der Bericht vom 27. März
2009 von Dr. med. H._______ – der ebenfalls keine konkreten
anamnestischen Angaben und keine medizinisch nachvollziehbare
Begründung enthält – bereits deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil
er auf einer Untersuchung und Beurteilung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers nach dem vorliegend massgebenden
Zeitpunkt (19. Mai 2008) beruht.
5.2.3 Dr. med. G._______ hat seine Einschätzung, dass die Arbeitsun-
fähigkeit des Beschwerdeführers seit 2001 nicht mehr eingeschränkt
sei, auf die auch in dieser Beziehung einlässlichen und nachvoll -
ziehbaren Ausführungen von Dr. med E._______ abgestützt, die im
Wesentlichen mit der Beurteilung von Prof. Dr. med. I._______
übereinstimmen. Auch wenn das Sozialversicherungsgericht
A._______ offen liess, ab welchem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers infolge der unfallkausalen Beschwerden nicht
mehr eingeschränkt ist, und einzig zum Schluss gelangte, es sei nicht
zu beanstanden, dass die SUVA ihre Leistungen (Taggeld und
Heilkosten) per 28. Februar 2005 eingestellt hat (vgl. act. 35 S.9; vgl.
auch act. 10.2 S. 18, 10.2 S. 1f., 20 und 22 S. 15 f.), kann hieraus nicht
geschlossen werden, dass das Gericht von einer bis zum Februar
2005 andauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wäre. Abgesehen
davon, dass sich für eine derartige Interpretation in den medizinischen
Unterlagen keine Anhaltspunkte finden, ist zu betonen, dass das
Gericht keinen Anlass hatte, sich zur Arbeitsunfähigkeit vor Februar
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2005 zu äussern, war doch bloss die Taggeldeinstellung ab diesem
Zeitpunkt zu beurteilen. Auch aus dem Umstand, dass die SUVA die
Taggeldzahlungen erst per Ende Februar 2005 einstellte, kann nicht
gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt
arbeitsunfähig bzw. invalide gewesen wäre. Zwar trifft es zu, dass
gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] der unfallversicherungs-
rechtliche Taggeldanspruch die volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit
voraussetzt und dieser Anspruch von Gesetzes wegen mit der Wieder-
erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit erlischt. Hieraus kann aber nicht
geschlossen werden, dass bei jeder Taggeldauszahlung auch ein
Taggeldanspruch besteht. Vielmehr ist es denkbar, dass – etwa infolge
noch laufender medizinischer Abklärungen – Taggelder ausgerichtet
werden, ohne dass der Anspruch bereits abschliessend festgestellt
worden wäre. In derartigen Fällen kann eine Leistungseinstellung in
der Regel nur ex nunc et pro futuro erfolgen – vorbehältlich eines
Widerrufs oder der (prozessualen) Revision der ursprünglichen, tag-
geldzusprechenden Verfügung (vgl. etwa BGE 130 V 380 E. 2 ff. mit
Hinweisen).
Vorliegend hat die SUVA darauf verzichtet, die nicht aktenkundige
ursprüngliche Verfügung zu widerrufen oder in Revision zu ziehen, so
dass es trotz dem durch die ärztlichen Stellungnahmen belegten
Termin der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen war,
den Taggeldanspruch ex tunc aufzuheben und allenfalls bereits ge-
leistete Taggelder zurückzufordern. Warum die SUVA so vorgegangen
ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren – ist letztlich aber
auch nicht von Belang, da für die Bestimmung des Zeitpunkts der
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht formelle, verfah-
rensrechtliche Aspekte, sondern die Einschätzungen der medizini-
schen Experten – allen voran jene von Dr. med E._______ –
ausschlaggebend sind.
5.3 Damit steht fest, dass die Expertisen der Dres. med. E._______
und F._______ zusammen mit den übrigen aktenkundigen
medizinischen Dokumenten Dr. med. G._______ eine zuverlässige
Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 7.
März 2003 bis 19. Mai 2008 erlaubten. Es ist nicht einzusehen,
inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Be-
richtes von Dr. med. C._______ am rechtserheblichen Sachverhalt
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etwas Entscheidwesentliches zu ändern vermöchte, so dass in
antizipierter Beweiswürdigung auf diese Beweismassnahme zu
verzichten ist.
Aufgrund der Expertisen der Dres. med. E._______ und F._______ ist
überwiegend wahrscheinlich erstellt und Dr. med. G._______ darin
zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit November
2001 in der Lage ist, die von ihm zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit
wieder vollschichtig auszuüben, so dass er im vorliegend massgeben-
den Zeitraum keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden
konnte. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines
Einkommensvergleichs.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder den
Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt noch den rechtser-
heblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt oder unzutreffend ge-
würdigt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und
die Beschwerde vom 19. Juni 2008 ist – soweit darauf eingetreten
werden kann – vollumfänglich abzuweisen.
7.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2008 um unentgelt-
liche Rechtspflege ist infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten
sowie eine allfällige Parteientschädigung.
7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsge-
bühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vor-
liegenden Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG
sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und sind vom Beschwerdeführer innert 30 Ta-
gen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
7.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 19. Juni 2008 wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch vom 19. Juni 2008 um unentgeltliche Rechtspflege wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer zur
Zahlung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit sepa-
rater Post.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 21
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 22