B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4133/2011
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4133/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1976 geborene ukrainische Staatsangehörige B._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 25. Januar 2011 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Kiew ein Schengen-Visum für einen 12-tä-gigen
Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) in Basel.
Der Gastgeber war am 1. Januar 2011 mit einem Einladungsschreiben an
die schweizerische Auslandvertretung gelangt. Darin erläuterte er, er
kenne die Gesuchstellerin seit bald vier Jahren. Sie habe während dieser
Zeit regelmässig als Tänzerin in Basel gearbeitet und sie hätten sich an-
gefreundet. Während des geplanten Aufenthaltes wolle er ihr Sehens-
würdigkeiten in der Schweiz zeigen.
B.
Mit Formularentscheid vom 25. Januar 2011 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Hal-
tung mit Zweifeln am angegebenen Aufenthaltszweck.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 26. Januar 2011 Ein-
sprache bei der Vorinstanz. Dabei wendete er ein, für ihn und seinen
Gast sei die Verweigerung in ihrer Begründung nicht nachvollziehbar. Die
Gesuchstellerin würde während ihres Aufenthalts bei ihm wohnen und sie
würden Ausflüge unternehmen. In gleichem Sinne habe er sich schon in
seinem Einladungsschreiben geäussert.
D.
Am 4. Mai 2011 richtete die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 11. Mai 2011 be-
antwortete.
E.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als
gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region,
aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzu-
stellen sei. Auch in den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Ver-
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Seite 3
hältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände ersichtlich, die be-
sondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt
leisten könnten. Zwar sei sie verheiratet und lebe zusammen mit Ehe-
mann, Sohn und Mutter in familiärer Gemeinschaft. Zwingende Verant-
wortlichkeiten gegenüber ihrer Familie seien aber keine erkennbar. In
wirtschaftlicher Hinsicht stehe die Gesuchstellerin zwar in einem Anstel-
lungsverhältnis, dies allerdings erst seit kurzem und zu einem Lohn, der
selbst für ukrainische Verhältnisse als gering betrachtet werden müsse.
Schliesslich gelte zu bedenken, dass die Gesuchstellerin in den vergan-
genen Jahren immer wieder in der Schweiz gearbeitet habe. Es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem gewünschten Aufenthalt in
der Schweiz ein anderer Zweck als der vorgegebene verfolgt werde.
F.
Mit Beschwerde vom 22. Juli 2011 beantragt der Gastgeber beim Bun-
desverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung
macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise seines Gas-
tes nicht gesichert sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die
Vorinstanz Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck hege. Er (der Be-
schwerdeführer) habe die Gesuchstellerin 2007 in einer Bar in Basel ken-
nen gelernt, als sie dort als Nachtclub-Tänzerin gearbeitet habe. Er habe
sie danach regelmässig während ihrer Arbeitseinsätze in der Schweiz ge-
troffen, und zwischen ihnen sei eine freundschaftliche Beziehung entstan-
den. Im März 2010 habe die Gesuchstellerin wegen gesundheitlicher
Probleme ihren Aufenthalt in der Schweiz abbrechen müssen. Deswegen
und aufgrund ihres Alters habe sie entschieden, ihre Erwerbstätigkeit als
Tänzerin aufzugeben. Sie habe dann begonnen, sich in ihrer Heimatstadt
Sumy eine Existenz als Kosmetikerin aufzubauen. Dort wohne sie zusam-
men mit ihrem 12-jährigen Sohn in einer Eigentumswohnung. Von ihrem
Ehemann lebe sie getrennt, und ihre Mutter wohne entgegen einer Fest-
stellung der Vorinstanz nicht im gleichen Haushalt. Die Gesuchstellerin
habe somit als alleinerziehende Mutter durchaus zwingende familiäre
Verpflichtungen. Aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht sei sie in ihrer Hei-
mat verankert: Sie habe eine Arbeitsstelle, sei Besitzerin einer Eigen-
tumswohnung und verfüge über Bankguthaben. Im Weiteren bringt der
Beschwerdeführer vor, dass die Gesuchstellerin während ihrer Erwerbs-
tätigkeit in der Schweiz kaum Zeit gefunden habe, touristische Se-
henswürdigkeiten zu besuchen. Deswegen habe er sie hierher eingela-
den. Die Befürchtung der Vorinstanz, die Gesuchstellerin könnte ohne
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Bewilligung hier bleiben und arbeiten, sei schon deshalb nicht begründet,
weil sie schon während ihrer früheren Aufenthalte die Möglichkeit gehabt
hätte, sich hier "abzusetzen", falls das ihr Ziel gewesen wäre. Schliesslich
betont der Beschwerdeführer, dass zwischen ihm und der Gesuchstellerin
keine Heiratsabsichten bestünden.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. September
2011 auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie dabei unter
anderem aus, die eingereichten Arbeitsbestätigungen hätten von der
Schweizerischen Vertretung in Kiev nicht verifiziert werden können und
ihr Kind habe die Gesuchstellerin schon in der Vergangenheit nicht von
längeren Auslandaufenthalten abgehalten.
H.
Mit Replik vom 16. Oktober 2011 hält der Beschwerdeführer seinerseits
an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Der Sohn
der Gesuchstellerin würde während deren Auslandabwesenheit von sei-
ner Grossmutter betreut. Das bedeute aber nicht, dass die Grossmutter
eine solche Aufgabe auch auf Dauer übernehmen würde.
Zur Verifizierung des Arbeitsverhältnisses edierte der Beschwerdeführer
diverse amtliche Dokumente und eine neue Bestätigung der Arbeitgebe-
rin. Schliesslich reichte er einen von der Gesuchstellerin abgeschlosse-
nen Vertrag über den Kauf eines Autos ein. Darin und in der bereits ge-
leisteten Anzahlung sei ein weiteres Indiz für den vorhandenen Rück-
kehrwillen zu erblicken. Abschliessend wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass er die Gesuchstellerin in den vergangenen Monaten zweimal
besucht habe; u.a. auch, um mit ihr die nun eingereichten Belege zu or-
ganisieren.
I.
Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Belege sah
sich das Bundesverwaltungsgericht zur Einleitung eines nochmaligen
Schriftenwechsels veranlasst. Die Vorinstanz hielt in einer ergänzenden
Vernehmlassung vom 15. Oktober 2012 an ihrem Rechtsstandpunkt fest.
Aus der Tatsache, dass sich die Gesuchstellerin während ihrer früheren
Aufenthalte in der Schweiz an die einschlägigen Vorschriften gehalten
habe, könne nicht auf besondere Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem künftigen Besuchsaufenthalt geschlossen werden.
Denn schliesslich habe sie bei ihrer Arbeit in der Schweiz ein regelmässi-
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Seite 5
ges "höheres" Einkommen erzielt, während sie mit ihrer aktuellen Tätig-
keit nur noch ein – selbst für ukrainische Verhältnisse niedriges – durch-
schnittliches Monatsgehalt von umgerechnet ca. 344 Franken verdiene.
Angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bestünden weiterhin nicht
unerhebliche Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck.
J.
Mit einer Stellungnahme vom 22. November 2012 hält der Beschwerde-
führer seinerseits an seinem Rechtsbegehren fest. Entgegen der Ein-
schätzung der Vorinstanz habe die Gesuchstellerin mit ihrem monatlichen
Einkommen im Jahre 2011 klar über dem ukrainischen Durchschnitt gele-
gen. In der Zwischenzeit habe sie ihre berufliche Situation noch verbes-
sern können. Sie arbeite seit Dezember 2011 – nach einer entsprechen-
den Weiterbildung – als Buchhalterin in einer Immobilienfirma in Sumy,
wobei ihr monatliches Einkommen nun auf rund 4'000 ukrainische Hrywn-
ja (umgerechnet ca. 452 Franken) gestiegen sei. Im Übrigen habe sie den
Vertrag über einen Autokauf Ende 2011 definitiv erfüllt.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt und die zusammen mit der Beschwerde, der
Replik und der ergänzenden Stellungnahme eingereichten Unterlagen
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
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Seite 6
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, 2011/43 E.
6.1).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ukrainischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 12-tägigen Auf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vor-
liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
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sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
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Seite 8
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung in
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als ukrainische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
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Seite 9
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor-
dergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage
im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-
gen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3 In der Ukraine sind zweifellos grosse Teile der Bevölkerung von
schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen betroffen. Die dortige Volks-
wirtschaft ist stark erneuerungsbedürftig, und mit einem jährlichen Pro-
Kopf-Einkommen von rund 3'600 USD gehört das Land in der Kategori-
sierung der Weltbank zu den "lower middle income"-Staaten. Zwar gelang
es in den Jahren 2000 bis 2008, die Armut deutlich zu senken. Vom Wirt-
schaftswachstum konnten aber nicht alle Regionen gleichermassen profi-
tieren. Nach wie vor gibt es ein starkes Einkommensgefälle zwischen der
Hauptstadt Kiew und den übrigen Landesteilen. Als Folge der internatio-
nalen Wirtschafts- und Finanzkrise verzeichnete die Ukraine zudem im
Jahre 2009 einen massiven Einbruch beim Wirtschaftswachstum (15%).
Mit einem Wachstum von 5,2% hat das Land auch im Jahre 2011 das Ziel
einer nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung nicht erreicht. Wegen weit
verbreiteter Korruption und Rechtsunsicherheit blieben ebenfalls die aus-
ländischen Direktinvestitionen unter den Erwartungen (Quelle:
, Aussen- und Europapolitik > Länderin-
formationen > Ukraine > Wirtschaft, Stand Oktober 2012, besucht im De-
zember 2012).
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
C-4133/2011
Seite 10
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige, verheira-
tete Frau, die zusammen mit ihrem 13-jährigen Sohn in der Stadt Sumy
wohnt. Von ihrem Ehemann ist sie gemäss Darstellung des Beschwerde-
führers getrennt. In der gleichen Stadt wohnt zudem die Mutter der Ge-
suchstellerin. Als alleinerziehende Mutter eines Kindes in der Adoleszenz
hat die Gesuchstellerin zweifellos familiäre Verpflichtungen qualifizierter
Art wahrzunehmen.
6.2 In beruflicher Hinsicht hat die Gesuchstellerin nach definitiver Aufgabe
ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Oktober 2010 eine Arbeit als An-
gestellte in einem Schönheitssalon aufgenommen. Seit Dezember 2011
ist sie als Buchhalterin in einem Anstellungsverhältnis berufstätig. Die
Grundlagen für diesen Aufstieg eignete sie sich gemäss Darstellung des
Beschwerdeführers mit einer Weiterbildung an, die sie berufsbegleitend
absolvierte. Unter den gegebenen Umständen kann durchaus von einer
erfolgreichen beruflichen Reintegration der Gesuchstellerin in ihrer Hei-
mat seit ihrer Rückkehr dorthin ausgegangen werden. Tritt hinzu, dass
das von ihr aktuell erzielte Erwerbseinkommen – gemessen am Durch-
schnittseinkommen in der Ukraine bzw. in der Stadt Sumy – durchaus als
ansprechend bezeichnet werden kann. Deshalb und angesichts der Tat-
sache, dass die Gesuchstellerin in ihrer Heimat über Wohneigentum und
sonstige Vermögenswerte verfügt, ist jedenfalls weder von einer wirt-
schaftlichen Notsituation noch auch nur von entbehrungsreichen Lebens-
verhältnissen auszugehen, die unmittelbar Anlass für Emigrationsabsich-
ten geben könnten.
6.3 Aus den Akten der Vorinstanz zu schliessen, war die Gesuchstellerin
in einem Zeitraum von zehn Jahren in unregelmässigen Abständen als
Cabaret-Tänzerin mit Bewilligungen zum Kurzaufenthalt in der Schweiz
erwerbstätig. Dabei hat sie sich – wie die Vorinstanz selbst ausführt – of-
fenbar immer an die einschlägigen ausländerrechtlichen Vorschriften
gehalten. Das gilt es im vorliegenden Zusammenhang zu würdigen, hatte
die Gesuchstellerin doch eine Vielzahl von Ein- und Ausreisen zu organi-
sieren und entsprechende Fristen einzuhalten. Tritt hinzu, dass die von
der Gesuchstellerin deklarierte Dauer des beabsichtigten Besuchsaufent-
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Seite 11
halts mit zwölf Tagen moderat ausfällt und sich im Rahmen der arbeits-
vertraglich normalerweise zustehenden Ferienansprüche bewegen dürfte.
Ausgewiesen ist auch die inzwischen schon langjährige Bekanntschaft
zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Gastgeber, dem Beschwerdefüh-
rer. In den erwähnten Umständen kann durchaus eine gewisse Gewähr
dafür erblickt werden, dass über den tatsächlich beabsichtigten Zweck
der Reise nicht getäuscht wird und mit einer anstandslosen und fristge-
rechten Wiederausreise zu rechnen ist.
6.4 Diese Einschätzung ist mit den von der Vorinstanz geäusserten Be-
denken nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Dass die Gesuchstellerin wäh-
rend ihrer Aufenthalte in der Schweiz ein vergleichsweise gutes Ein-
kommen erwirkt habe, beruht auf reiner Mutmassung und kann ange-
sichts der tatsächlichen Verhältnisse in diesem Berufssektor nicht ohne
weiteres angenommen werden. Entsprechend ist auch die Befürchtung
nicht zu teilen, wonach ein von der Gesuchstellerin konkret erlebtes Ein-
kommensgefälle schon für sich allein Risiken in Bezug auf die fristge-
rechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bergen könnte.
Dass die Gesuchstellerin die Betreuung ihres Sohnes während ihrer Ar-
beitstätigkeit in der Schweiz jeweils über längere Zeit organisieren konn-
te, heisst noch lange nicht, dass dies auch jetzt wieder möglich wäre und
von ihr auch tatsächlich ausgenützt würde.
7.
Die aufgezeigten Verhältnisse lassen bei der Gesuchstellerin auf eine ge-
nügende Gewähr für lautere Absichten bzw. die Wahrscheinlichkeit regel-
konformen Verhaltens schliessen. Auch wenn das Risiko für eine Miss-
achtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen wer-
den kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Es ist mit anderen
Worten nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser
Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten
Visums.
8.
Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich
anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG).
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob auch die
übrigen in Art. 5 SGK genannten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.
C-4133/2011
Seite 12
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwer-
deführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführer zur wirksamen Verfolgung seiner Interessen
im Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und
verhältnismäss hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 13
C-4133/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der vom Beschwerde-
führer am 5. August 2011 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: