B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4134/2016
Ur t e i l vom 11 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (Kanada),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Waisenrente (Rückerstattung);
Verfügung der AK Arbeitgeber Basel vom 7. Juni 2016.
C-4134/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
1991, Schweizer Staatsbürger, meldete sich am 1. Dezember 2009 bei der
Einwohnerkontrolle in (…) in Richtung Kanada ab (vgl. Beschwerdeakten
[nachfolgend: B-act.] 5 Anhang [nachfolgend: AH] 4 im Verfahren C-
1503/2015), um ab Mai 2010 ein Vollzeitstudium (“Bachelor of Applied
Business and Entrepreneurship“ mit Schwerpunkt “Sport and Recreation“)
an der University C._______ in (…) (Kanada) zu absolvieren (B-
act. 1 AH 1). Während des Studiums gewährte die Ausgleichskasse Arbeit-
geber Basel (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) dem Ver-
sicherten eine ordentliche Rentenleistung der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV; Waisenrente) von monatlich Fr. 912.–
(vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: AK-act.] II/1; vgl. B-act. 18), die
ihm bis einschliesslich Oktober 2014 ausgerichtet worden ist.
B.
B.a Mit nicht eingeschriebener Rückerstattungsverfügung vom
4. Dezember 2014 (B-act. 1 AH 11), die zu Handen des Versicherten an die
Adresse seiner Mutter in (…) erging, stellte die Ausgleichskasse fest, dass
gemäss Ausbildungsbestätigung der University C._______ vom
21. November 2013 der Versicherte sein Studium bereits am 30. April 2014
beendet hatte (vgl. B-act. 1 AH 2; siehe Abschlussbestätigung der
Universität vom 22. Mai 2014) und daher sein Anspruch auf Leistungen der
AHV per 30. April 2014 erloschen sei. Da am 7. Februar 2014 vom Ver-
sicherten respektive seiner Mutter bestätigt worden sei, dass das Studium
[voraussichtlich] bis Ende 2014 dauern würde, habe die Ausgleichskasse
die Waisenrente weiterhin an den Versicherten ausgerichtet. Erst mit E-
Mail vom 31. Oktober 2014 [recte: 28. Oktober 2014] habe der Versicherte
die Ausgleichskasse über den Abschluss des Studiums informiert. Mangels
rechtzeitiger Meldung des Studiumabschlusses sei vom 1. Mai bis
31. Oktober 2014 die Waisenrente zu Unrecht ausgerichtet worden,
weshalb diese in der Höhe von Fr. 5‘616.– (Fr. 936.–/Monat x 6 Monate) –
gestützt auf Art. 25 ATSG – vom Versicherten zurückzuerstatten sei.
B.b Mit nicht eingeschriebener "Verfügung Erlassgesuch" vom
23. Dezember 2014, adressiert an das Zustelldomizil in (…), wies die Aus-
gleichskasse die Einsprache vom 19. Dezember 2014 gegen die Rücker-
stattungsverfügung, die sie als "Erlassgesuch" prüfte, ab (B-act. 1 AH 12).
C-4134/2016
Seite 3
B.c Am 2. Februar 2015 (Posteingang) erhob die bevollmächtigte Mutter
(nachfolgend: Bevollmächtigte) des Versicherten (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) Beschwerde gegen die Einspracheverfügung beim
Kantonsgericht D._______(B-act. 1). Gerügt wurde sinngemäss, dass der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich über seine Melde- bzw.
Mitwirkungspflichten seitens der Vorinstanz aufgeklärt worden sei und/oder
er seinen Leistungsanspruch aus der AHV nach Treu und Glauben geltend
mache. Das Kantonsgericht D._______ trat mit Urteil vom 26. Februar
2015 mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies
diese an das Bundesverwaltungsgericht (B-act. 1.1; vgl. Urteil BGer C-
1503/2015 vom 14. April 2016 E. 4.3.1).
B.d Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil C-1503/2015
E. 4.4 f. im Wesentlichen fest, dass die Vorinstanz die geltenden
Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten habe und damit die ver-
fassungsrechtlich garantierten Verfahrensgarantien des Beschwerde-
führers nach Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 42 ATSG verletzt
habe. Aufgrund der Schwere der Verletzung sei eine Heilung und Beur-
teilung im Sinne der Prozessökonomie ausgeschlossen, weshalb die vor-
liegende Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese habe sich zu-
nächst im Rahmen des Einspracheverfahrens über die Rechtmässigkeit
der Rückerstattungsverfügung zu äussern. Erst wenn das Einsprachever-
fahren abgeschlossen und die Rückerstattungsverfügung unangefochten
in Rechtskraft erwachsen sei, sei in einem zweiten Schritt über das Gesuch
um Erlass der Rückerstattung unter Berücksichtigung des betreibungs-
rechtlichen Existenzminimums sowie unter dem Aspekt einer vorliegenden
grossen wirtschaftlichen Härte zu prüfen und anschliessend zu verfügen.
Hinsichtlich des von der Vorinstanz zu prüfenden betreibungsrechtlichen
Existenzminimums und der grossen Härte sei dem Beschwerdeführer das
entsprechende Formular vorgängig zuzusenden. Im Ergebnis sei die Be-
schwerde insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 6. Januar 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zum Erlass eines Einspracheentscheides im Rückerstattungsverfahren zu-
rückzuweisen sei (B-act. 20).
B.e Mit per Einschreiben versandter Einspracheverfügung vom 7. Juni
2016 bestätigte die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der angefochtenen
Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2014. Als Begründung führte
sie an, dass E._______ [recte: A._______] sein Bachelorstudium am
30. April 2014 beendet und – gestützt auf Art. 25 ATSG – ab 1. Mai 2014
keinen Anspruch [mehr] auf eine Waisenrente habe. Folglich seien die im
C-4134/2016
Seite 4
Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2014 zu Unrecht ausgerichteten
Rentenzahlungen zurückzuerstatten (vgl. Beschwerdeakten [C-act.] 1
AH 5 im Verfahren C-4134/2016).
C.
C.a Am 29. Juni 2016 gelangte die bevollmächtigte Mutter des Ver-
sicherten (nachfolgend: Bevollmächtigte) erneut an das Bundesver-
waltungsgericht und erhob Beschwerde (Verfahren C-4134/2016) gegen
den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016. Beanstandet wird, dass die
Vorinstanz einen Einspracheentscheid erlassen habe, ohne dass eine Ein-
sprache gegen die Rückerstattungsverfügung vorliege. Es existiere ledig-
lich ein Gesuch um Erlass der Rückforderung, zumal die Vorinstanz der
Bevollmächtigten in einem Telefongespräch versichert habe, dass eine Ein-
sprache gegen die Rückerstattungsverfügung „nichts bringen würde und
höchstens ein Erlassgesuch sinnvoll wäre“. Zudem könne der Vorinstanz
anhand der beiliegenden Beweismittel entgegengehalten werden, dass sie
bereits mit Aufnahme des Studiums (Wintersemester 2010) sowie im
November 2013 über das [voraussichtliche] Studienende informiert worden
sei. Abgesehen davon habe die Vorinstanz eine falsche Namensangabe
gemacht und den Beschwerdeführer mit seinem Bruder E._______
verwechselt. Als Beschwerdeanträge wurde die Aufhebung der Ein-
spracheverfügung vom 7. Juni 2016 sowie die Gutheissung der Be-
schwerde angeführt (vgl. Beschwerdeakten [C-act.] 1 und AH 1 f.).
C.b
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2016
unter Beilage diverser Beweismittel die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer habe sich bisher nicht über die im Zeitraum vom 1. Mai
bis zum 31. Oktober 2014 zu Unrecht bezogenen Leistungen geäussert.
Die von ihm ins Recht gelegten Beweismittel würden nichts an der Tat-
sache ändern, dass er sein Studium im April 2014 beendet habe – wie von
ihm nachträglich bestätigt – und die zu Unrecht bezogenen Leistungen von
insgesamt Fr. 5‘616.– zurückzuzahlen seien. Die Vorinstanz könne dem
Beschwerdeführer nicht widersprechen, dass keine Einsprache gegen die
Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2014 im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids vom 7. Juni 2016 vorgelegen habe. Sie sei der Auf-
forderung des Bundesverwaltungsgerichts (C-1503/2015 E. 4.4 f.) nachge-
kommen und habe einen (nunmehr angefochtenen) Einspracheentscheid
erlassen müssen. Dass im angefochtenen Einspracheentscheid einmal
von „E._______“ anstelle von „A._______“ die Rede sei, sei ein
C-4134/2016
Seite 5
offensichtlicher und erkennbarer Schreibfehler, der nichts an der
rechtlichen Lage ändere (C-act. 3 und AH 1-5).
C.c Mit Replik vom 27. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. Er gab zu verstehen, dass er seiner Auskunftspflicht
gegenüber der Vorinstanz stets „rechtzeitig und unaufgefordert“ nachge-
kommen sei. Auch sei er davon ausgegangen, dass die Vorinstanz über
das Studienende (April 2014) von Anfang an informiert gewesen sei. Dass
auf dem Formular "Ausbildungsbestätigung" der AHV als Studienende
"Ende 2014" angegeben worden sei, beruhe auf der Tatsache, dass im
Februar 2014 noch nicht ganz klar gewesen sei, ob der Beschwerdeführer
"doch noch ein Semester zusätzlich" belegen werde. Erst im April 2014
hätte er eine Bestätigung über den definitiven Abschluss des Studiums bei-
bringen können, nachdem klar gewesen sei, dass kein Anschlussstudium
in Frage käme. Dennoch habe die Vorinstanz weitere sechs Monate zuge-
wartet, bevor sie sich beim Beschwerdeführer über den Ausbildungsstand
erkundigt habe. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer (und die Be-
vollmächtigte) im guten Glauben gelassen, dass die Rentenleistungen bis
Ende des Kalenderjahres 2014 rechtmässig ausgerichtet worden seien (C-
act. 5; vgl. auch B-act. 1).
C.d Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 verzichtete die Vorinstanz auf
das Einreichen einer Duplik (C-act. 7).
C.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde dem
Beschwerdeführer das Schreiben der Vorinstanz vom 14. Oktober 2016
zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer
Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (C-act. 8).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-4134/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist der abschlägige Einspracheentscheid vom 7. Juni
2016 (C-act. 1 AH 5 und C-act. 3 AH 7), mit welchem die Vorinstanz ihre
Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2014 (C-act. 1 AH 3; C-act. 3
AH 5; B-act. 1 AH 11; AK-act. I/5) bestätigt hat.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen von Behörden.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Angefochten ist eine Verfügung der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel im
Sinne von Art. 5 VwVG. Gemäss Art. 33 Bst. h und i VGG ist die Be-
schwerde zulässig gegen kantonale Instanzen, soweit ein Bundesgesetz
gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht vorsieht (Bst. i VGG). Die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel ist
eine kantonale (Vor-)Instanz, deren angefochtener Einspracheentscheid
eine Rentenleistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und somit
Bundesrecht betrifft. Da der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Ge-
meinde (…) seinen Wohnsitz am 1. Dezember 2009 nach Kanada verlegt
hat und seitdem im Ausland lebt (vgl. B-act. 6, 8 im Beschwerdeverfahren
C-1503/2015; vgl. auch Auskunft des Amtes für Migration und Integration
in Aarau [B-act. 7, 9]), ist das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits im
Beschwerdeverfahren C-1503/2015 festgestellt – zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig (vgl. auch BVGE 2008/52 E. 1.3).
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1
Abs. 1 AHVG der Fall ist.
C-4134/2016
Seite 7
1.4 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist durch den ange-
fochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von
Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Er hat – wie bereits im Be-
schwerdeverfahren C-1503/2015 (B-act. 1 AH 3) – seine Mutter,
B._______, als Parteivertreterin bevollmächtigt.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche-
rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die
verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener
Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par-
teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund-
satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hin-
weisen).
2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
C-4134/2016
Seite 8
2.5 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Kanada, weshalb das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der
Schweiz und Kanada vom 24. Februar 1994 (nachfolgend: Abkommen;
SR 0.831.109.232.1) zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des
Abkommens sind schweizerische Staatsangehörige und Staatsangehörige
Kanadas in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen
Gesetzgebung einander gleichgestellt. Dies gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a
des Abkommens insbesondere hinsichtlich der Ansprüche, die sich aus
dem AHVG ableiten. Die Frage, ob vorliegend die Vorinstanz die von Mai
bis einschliesslich Oktober 2014 ausgerichtete Halbwaisenrente zu Recht
vom Beschwerdeführer zurückverlangt hat, bestimmt sich mangels
anderslautender Bestimmungen (vgl. Art. 2 und 4 des Abkommens,
e contrario Art. 6 und 7 des Abkommens [III Anwendbare Gesetzgebung]
allein aufgrund schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch unter:
gen-undabkommen/sozialversicherungsabkommen/informationen-zu-
abkommen0.html>, zuletzt besucht am 16. Oktober 2017, die Informa-
tionen des BSV zum genannten Abkommen mit Kanada).
2.6 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozi-
alversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Ein-
spracheentscheid vom 7. Juni 2016), eingetretenen Sachverhalt abstellen
(vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des
AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830) und dessen Verordnung (ATSV, SR 830.11) anwendbar,
die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert
werden.
3.
In formell-rechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die
Vorinstanz am 7. Juni 2016 einen abweisenden Einspracheentscheid be-
treffend die Rückerstattung der Rentenleistungen erlassen habe, ohne
dass eine Einsprache vorliege. Sinngemäss gibt er damit zu verstehen,
dass ihm das rechtliche Gehör vor Erlass des Einspracheentscheids nicht
gewährt worden sei.
C-4134/2016
Seite 9
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) hat jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange-
messener Frist (Abs. 1). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Ge-
hör (Abs. 2). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not-
wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei-
stand (Abs. 3).
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht an-
gehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind
(Art. 42 ATSG; vgl. KIESER, Rz. 1 ff. zu Art. 42; vgl. auch Art. 30
Abs. 2 Bst. b VwVG).
3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG)
gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er-
hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1; BGE 124 V 181 E. 1a;
BGE 124 V 375 E. 3b, je mit Hinweisen). Die Pflicht der Behörde, ihre Ver-
fügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen
(Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die
betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenen-
falls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch
BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz eine Einspracheverfügung am 7. Juni
2016 erlassen und die Rechtmässigkeit der angefochtenen Rücker-
stattungsverfügung vom 4. Dezember 2014 bestätigt. Sie ist damit der Auf-
forderung des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Urteil C-1503/2015
vom 14. April 2016 (grundsätzlich) nachgekommen. Sie hat es jedoch
unterlassen, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, sich vor
Erlass des Einspracheentscheids vom 7. Juni 2016 zur Sache zu äussern
und/oder erhebliche Beweise beizubringen. Die Vorinstanz bestreitet auch
nicht, dass zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 7. Juni 2016
C-4134/2016
Seite 10
keine Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember
2014 vorgelegen habe (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Aktenkundig ist lediglich
ein Gesuch um Erlass der Rückforderung, wie der Beschwerdeführer aus-
führt (vgl. Sachverhalt Bst. C.a).
3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil C-1503/2015
vom 14. April 2016 festgestellt, dass die Vorinstanz die geltenden ver-
fahrensrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten habe und – bevor
über das Gesuch um Erlass der Rückerstattung entschieden werden könne
– das Einspracheverfahren bezüglich die Rückerstattung der zu Unrecht
ausgerichteten Leistungen rechtsgenüglich abgeschlossen werden müsse
(vgl. Urteil BVGer C-1503/2015 E. 3.5 und 4.3.2). Ziel eines Einsprache-
verfahrens ist es, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber
auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen
zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Ver-
fahren ausgeräumt werden, ohne dass die übergeordneten Gerichte ange-
rufen werden müssen (BGE 131 V 412 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen; Urteil des
EVG vom 17. Juni 2005, I 3/05). Ein Einspracheverfahren setzt jedoch
voraus, dass eine Einsprache vorliegt beziehungsweise die betroffene Per-
son überhaupt seitens der verfügenden Behörde die Gelegenheit erhalten
hat, sich zu den Vorwürfen zu äussern (Art. 42 ATSG). Da dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör verwehrt wurde, sich vor Erlass des
„Einspracheentscheids“ vom 7. Juni 2016 bezüglich der Rückerstattungs-
verfügung vom 4. Dezember 2014 mittels Einsprache zu äussern oder
allenfalls erhebliche Beweismittel beizubringen, hat die Vorinstanz die ver-
fassungsrechtlich garantierten Verfahrensgarantien des Beschwerde-
führers nach Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 42 ATSG verletzt (vgl.
E. 3.1.1 f.; vgl. auch Urteil BVGer C-1503/2015 E. 3.5, 4.3.2 und 4.4).
3.3
3.3.1 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen
kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar
2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 193/04 vom
14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne
einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
C-4134/2016
Seite 11
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rück-
weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver-
zögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04
vom 14. Juli 2006).
3.3.2 Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde zwar von der
Vorinstanz – wie dargelegt – verletzt. Allerdings hat sich der Beschwerde-
führer bereits im Beschwerdeverfahren C-1503/2015 eingehend zur Sache
geäussert und konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem
das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüft, in Kenntnis der relevanten Vorakten, einlässlich
zur angefochtenen („Einsprache-„)Verfügung vom 7. Juni 2016 äussern. Im
Rahmen eines zweifachen Schriftenwechsels hatte er ausreichend Ge-
legenheit, seine Anträge zu begründen und zu den umstrittenen Fragen
Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen führte eine erneute Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zweifelsohne zu einem forma-
listischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Ver-
fahrens, die nicht mit den prozessökonomischen Interessen (beider
Parteien) zu vereinbaren wäre. Die Annahme der Heilung der festgestellten
Gehörsverletzungen ist daher gerechtfertigt, und es ist ausnahmsweise
von der beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen.
4.
Vorliegend ist materiell-rechtlich durch das Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen, ob die Vorinstanz die von Mai bis einschliesslich Oktober 2014 aus-
gerichtete Halbwaisenrente zu Recht vom Beschwerdeführer zurückver-
langt hat. Vorweg sind die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen, die
Rechtsprechung und Rechtspraxis darzulegen.
4.1 Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch
[i.c. Anspruch auf Halbwaisenrente] bis zu deren Abschluss, längstens aber
bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als
Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).
4.2 Gemäss Artikel 49bis Abs. 1 AHVV handelt es sich um ein in Ausbildung
befindliches Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsge-
mässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges
C-4134/2016
Seite 12
systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsab-
schluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grund-
lage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
4.3 Nach Artikel 49ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die
Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn
sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine
Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Ab-
satz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar da-
nach fortgesetzt wird:
a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;
c. Gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von
längstens 12 Monaten (Abs. 3).
4.4 Artikel 31 ATSG bestimmt, dass jede wesentliche Änderung in den für
eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt,
dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungs-
organ zu melden ist (Abs. 1). Erhält eine an der Durchführung der Sozial-
versicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die
für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies
dem Versicherungsträger zu melden (Abs. 2).
Zudem konkretisiert Art. 209 Abs. 2 AHVV, dass die Selbständiger-
werbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige
Arbeitgeber gehalten sind, den Ausgleichskassen wahrheitsgetreue Aus-
kunft zu erteilen, soweit dies für die Durchführung der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung nötig ist.
4.5 Grundsätzlich sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse
Härte vorliegt (Satz 2; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [830.11]).
4.6 Die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze
sind aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen.
Art. 25 Abs. 1 ATSG übernimmt die frühere Regelung von Art. 47 Abs. 1
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AHVG, welche bis dahin anwendbar war, sei es direkt, durch Rückver-
weisung oder durch analoge Anwendung in anderen Bereichen des Sozi-
alversicherungsrechts (BGE 130 V 318 E. 5.2).
4.7 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete
Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn ent-
weder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforder-
lichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b; RKUV 2003 KV
236 S. 23 E. 4.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn
die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt
worden sind (BGE 126 V 399 E. 2b aa; RKUV 2003 KV 236 S. 23 E. 4.1;
ARV 2002 S. 181 E. 1a).
4.8 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt
in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die
Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der
Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw.
Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rücker-
stattung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrecht-
mässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur gemäss
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist (3) über den Erlass der
zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu ent-
scheiden (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 8 zu Art. 25).
Die bezogene Leistung wird demnach nur zu einer unrechtmässig be-
zogenen Leistung, wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung bzw.
eine Revision rückwirkend erfolgt (KIESER, a.a.O., Rz. 14).
4.9 Die Erlassfrage ist erst dann prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der
Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli
2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]).
5.
Der Beschwerdeführer rügt (sinngemäss), dass er nicht rechtsgenüglich
über seine Melde- bzw. Mitwirkungspflichten seitens der Vorinstanz aufge-
klärt worden sei und er die im Mai bis einschliesslich Oktober 2014 ausge-
richteten Leistungen (Halbwaisenrente) im guten Glauben empfangen
habe. Es gilt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer berechtigterweise
den Schutz in das Vertrauen auf eine behördliche Auskunft anruft.
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5.1
5.1.1 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu
und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
gewährleistet. Die bisherige Rechtsprechung zum aus aArt. 4 BV abge-
leiteten verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz gilt auch unter der Herr-
schaft von Art. 9 BV (SVR 2001 KV Nr. 3 S. 5 E. 2; AHI 2003 S. 206 E. 1b;
ARV 2002 S. 115 E. 2b). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV)
umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zu-
sicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Ver-
halten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffen-
den Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er
sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren
öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechts-
missbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann
vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen
verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26
E. 8.1 mit Hinweisen, 127 II 49 E. 5a; Entscheid des EVG H 157/04 vom
14. Dezember 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen).
5.1.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die
Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und
bedeutet unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind,
a) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat; b) wenn sie für die Erteilung der betreffenden
Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger resp. die Bürgerin die
Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; c)
wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
weiteres erkennen konnte; d) wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil
rückgängig gemacht werden können; e) wenn die gesetzliche Ordnung seit
der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5,
BGE 127 I 31 E. 3a; RKUV 2000 KV 126 S. 223 E. 2, KV 133 S. 291 f.
E. 2a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung:
BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen).
Praxisgemäss kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-
rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den be-
troffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE
111 Ib 116 E. 4). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine
unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2; SVR 1998 AHV Nr.
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30 E. 8a). Denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der
Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer
blossen Auskunft (ARV 1999 S. 237 E. 3a).
5.1.3 Welche Wirkung der Vertrauensschutz im Einzelfall hat, lässt sich
nicht in genereller Weise beantworten. Dem Vertrauensschutz wird in der
Regel jedoch Genüge getan, wenn der Bürger oder die Bürgerin vor dem
im Vertrauen erlittenen Nachteil bewahrt wird. Je nach Sachlage ist dieses
Ziel durch Vermeiden von Rechtsnachteilen, durch Übergangslösungen
oder durch den – im Gesetz vorgesehenen – Ersatz des Vertrauens-
schadens zu erreichen. Neben einer Abwägung zwischen dem Interesse
der betroffenen Person und dem öffentlichen Interesse sind für die Auswahl
der Lösung auch die Umstände des konkreten Falles (Art der getroffenen
Vorkehrungen, Möglichkeiten des Ausgleichs, Auswirkungen für die Zu-
kunft usw.) zu berücksichtigen (BGE 121 V 71 E. 2a).
5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVG beschränkt sich der Rentenanspruch [i.c.
Anspruch auf Halbwaisenrente] für Kinder, die noch in Ausbildung sind, bis
zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl.
E. 4.1). Artikel 49ter Abs. 1 AHVV konkretisiert, dass mit einem Berufs- oder
Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (vgl. E. 4.3).
Der Abschlussbestätigung der University C._______ vom 22. Mai 2014 (B-
act. 1 AH 14) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein
Bachelorstudium bereits Ende April 2014 erfolgreich abgeschlossen hat,
so wie es das Ausbildungsprogramm vorsieht und – gemäss Angaben der
Universität – vom 28. Juni 2010 vom Beschwerdeführer bei der
Immatrikulation im Frühjahr 2010 akzeptiert worden sei (vgl. C-act. 1 AH 1;
B-act. 1 AH 1). Im E-Mail vom 28. Oktober 2014 bestätigte der
Beschwerdeführer (erstmals) auf Anfrage der Vorinstanz, dass er sein
Studium an der University C._______ in (…) am 15. Mai 2014 [recte:
30. April 2014] beendet habe (C-act. 3 AH 4). Nicht aktenkundig ist, dass
er sein Studium im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 AHVV lediglich unterbrochen
hätte und die Wiederaufnahme des Studiums (beispielsweise im Rahmen
eines Masterprogrammes) nach der unterrichtsfreien Zeit, nach den Ferien
oder nach dem Militär- oder Zivildienst beabsichtigen würde. Solches wird
beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht. Diesfalls wäre ein
Anspruch auf fortsetzende Ausrichtung der Halbwaisenrente bis zu seinem
fünfundzwanzigsten Lebensjahr zu prüfen gewesen (vgl. E. 4.1 mit Hinweis
zu Art. 25 Abs. 5 AHVG). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer mit Abschluss als “Bachelor of Applied Business and
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Entrepreneurship“ sein Studium im Wintersemester 2014 (April 2014)
definitiv beendet (vgl. Art. 49ter Abs. 1 AHVV) und ab Mai 2014 keinen An-
spruch auf Ausrichtung der Halbwaisenrente mehr hatte, wie die Vorinstanz
zurecht festgestellt hat.
5.3 Artikel 31 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass jede wesentliche Änderung in
den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen
und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zu-
kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durch-
führungsorgan zu melden ist.
5.3.1 Im Formular “Ausbildungsbestätigung“, das der in (…) wohnhaften
Bevollmächtigten (Mutter des Versicherten) am 4. Februar 2014 im
Rahmen der periodischen Überprüfung des Ausbildungsstandes ihres in
Kanada lebenden Sohnes A._______ seitens der Ausgleichskasse zu-
gesandt wurde, bestätigte Erstgenannte am 7. Februar 2014 in Vertretung
ihres Sohnes mit ihrer Unterschrift die wahrheitsgetreue Angabe, dass
Letztgenannter das Sportstudium voraussichtlich “Ende 2014“ beenden
werde (C-act. 3 AH 2). Zudem bestätigte sie mit ihrer Unterschrift die
Kenntnisnahme der in der Ausbildungsbestätigung explizit angeführten
Melde- und Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Aus dem Hinweis
zur Meldepflicht im Formular „Ausbildungsbestätigung“ geht klar hervor,
dass ein Abbruch der Ausbildung, ein Unterbruch der Ausbildung wegen
Krankheit oder Schwangerschaft/Mutterschaft, ein Wechsel der
Ausbildungsstätte sowie ein Einkommen, dass den Betrag von Fr. 2‘340.–
pro Monat oder Fr. 28‘080.– pro Jahr übersteigt, sofort und unaufgefordert
schriftlich zu melden sei. Zudem ist in den Briefen „Ausbildungsnachweis“
der Vorinstanz vom 1. Februar 2012, 4. Februar 2013, 4. Februar 2014 (C-
act. 3 AH 1) sowie 2. Oktober 2014 (C-act. 3 AH 3) zu entnehmen, dass ein
Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV respektive eine
Waisenrente für eine über 18-jährige Person nur dann bestehe, wenn diese
noch in Ausbildung stehe (C-act. 3 AH 3; vgl. auch E. 4.1 mit Hinweis auf
Art. 25 Abs. 5 AHVG).
5.3.2 Der Beschwerdeführer und seine bevollmächtigte Mutter können da-
her nicht bestreiten, dass sie rechtsgenüglich und rechtzeitig über ihre
Melde- bzw. Mitwirkungspflichten seitens der Vorinstanz aufgeklärt worden
seien. Sie wären verpflichtet gewesen, spätestens mit Erhalt der Aus-
bildungsbestätigung der University C._______ vom 22. Mai 2014 die
Vorinstanz über den Ausbildungsstand zu informieren. Die Erklärung, dass
die Vorinstanz bereits mit Beginn des Studiums über die voraussichtliche
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Beendigung des Studiums (April 2014) informiert worden und ein reibungs-
loser Kommunikationsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Mutter aufgrund der räumlichen Distanz (Schweiz – Kanada) nicht
immer möglich gewesen sei, ändert nichts an der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer seinen Melde- und Mitwirkungspflichten nach Abschluss
des Studiums nicht unverzüglich und unaufgefordert nachgekommen ist.
Auch war nach Aussage des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter bereits
im April 2014 bekannt, dass der Beschwerdeführer nach der Abschluss-
prüfung kein weiteres Semester belegen werde (vgl. C-act. 5). Im Übrigen
ist der Vorwurf, die Vorinstanz habe 6 Monate zugewartet, bis sie im
Oktober 2014 den Beschwerdeführer via E-Mail bezüglich des aktuellen
Ausbildungsstandes kontaktiert habe, nicht haltbar, da den Leistungsbe-
ziehenden nach Art. 31 Abs. 1 ATSG die Pflicht obliegt, die Behörde über
wesentliche Änderungen zu informieren. Auch kann sich der Beschwerde-
führer nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Renten-
leistungen entweder nach Beendigung des Studiums „automatisch aus-
bleiben oder bis Ende des Kalenderjahres“ ausgerichtet würden (C-act. 5),
zumal er und seine Mutter – wie bereits dargelegt – seitens der Vorinstanz
mehrfach über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs und die Mit-
wirkungspflichten informiert worden sind. Die Vorinstanz durfte aufgrund
der Angaben im Formular “Ausbildungsbestätigung“ vom 4. Februar 2014
und ihrer Unkenntnis, dass der Beschwerdeführer bereits im April 2014 das
Bachelorstudium definitiv abgeschlossen hatte, zu Recht von einem
voraussichtlichen Abschluss des Studiums per Ende 2014 ausgehen, wes-
halb sie die Rentenleistungen auch nach dem Studiumabschluss aus-
richtete.
5.4 Aufgrund des oben Gesagten ist der Vorwurf des Beschwerdeführers,
er sei nicht rechtsgenüglich über seine Melde- bzw. Mitwirkungspflichten
aufgeklärt worden, nicht haltbar, da die Aktenlage ein gegenteiliges Bild
zeigt. Auch ist der Beschwerdeführer nicht in seinem guten Glauben zu
schützen, die Rentenleistungen würden nach Abschluss seines Bachelor-
studiums entweder „automatisch eingestellt“ oder bis Ende Kalenderjahr
2014 ausgerichtet, zumal er und die Bevollmächtigte über die Bedingungen
des Waisenrentenanspruchs seitens der Vorinstanz informiert waren. Viel-
mehr haben der Beschwerdeführer und die Bevollmächtigte ihre Melde-
und Mitwirkungspflichten in fahrlässiger Weise verletzt, indem sie erst auf-
grund der Nachfrage der Vorinstanz am 28. Oktober 2014 über den defini-
tiven Studienabschluss (April 2014) informiert haben. Demzufolge liegt
kein behördliches Fehlverhalten, sondern eine fahrlässige Verletzung der
Melde- und Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer vor, die keinen
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Vertrauensschutz geniesst. Da ein Rechtsanspruch auf Weiterausrichtung
der Rentenleistungen fehlt (vgl. E. 5.2) und der Beschwerdeführer nicht
substantiiert darlegen konnte, dass er die nach seinem Studienabschluss
ausgerichteten Leistungen gutgläubig empfangen hatte, ist der Ein-
spracheentscheid der Vorinstanz vom 7. Juni 2016, wonach die zu Unrecht
ausgerichteten Rentenleistungen zurückzuerstatten seien (Art. 25 ATSG),
zu bestätigen. Am Rande erwähnt sei, dass die beanstandete „falsche Per-
sonenangabe“ im Einspracheentscheid („E._______“ anstatt „A._______“)
keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rücker-
stattung hat, zumal aufgrund des Sachverhalts des im Titel der ange-
fochtenen Verfügung richtig genannten Vornamens des Beschwerde-
führers und der vorliegenden Akten ohne weiteres erkennbar ist, dass es
sich hierbei um ein Versehen beziehungsweise einen Schreibfehler
handelt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario]
und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 73.320.2].
(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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