Abtei lung II I
C-4136/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Rentenanspruch); Verfügung der SAK vom 20. Mai 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4136/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______, geboren [Geburtsdatum], schwedischer
Staatsangehöriger (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer)
in Schweden eine Altersrente beantragte und geltend machte, von
1976 bis 1997 teilweise in der Schweiz bei der B._______ AG in
Z._______ gearbeitet und an die schweizerische Alters- und Hinterlas-
senenversicherung Sozialversicherungsbeiträge geleistet zu haben
(act. SAK/1 – 16),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit
Schreiben vom 4. Oktober 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Y._______ (nachfolgend: SVA) nach der kontoführenden
Ausgleichskasse anfragte und eine Kopie aus dem individuellen Konto
anforderte (act. SAK/18 – 20),
dass die SVA mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 der SAK mitteilte,
für den Versicherten seien keine AHV-Beiträge abgerechnet worden
(act. SAK/21),
dass die SAK dem Versicherten am 29. Oktober 2007 mitteilte, für die
Perioden 1976 – 1997 seien keine Beiträge zu seinen Gunsten geleis-
tet worden und er solle sämtliche in seinem Besitz befindlichen Unter-
lagen betreffend Arbeitsperioden in der Schweiz (Arbeitsbestätigun-
gen, Lohnausweise, Namen und genaue Adressen von Ex-Arbeitge-
bern sowie eine Kopie des AHV-Ausweises) einreichen, andernfalls sie
über die Rente aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden werde
(act. SAK/22, 23),
dass der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang bei
der SAK: 23. November 2007) geltend machte, alle Akten seien bei
seinem ehemaligen Arbeitgeber in Z._______, und ihm sei in einem
Telefon mit der Ehefrau seines Ex-Arbeitgebers bestätigt worden, dass
die Rentenbeiträge einbezahlt worden seien (act. SAK/24, 25),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. November 2007 beim ehe-
maligen Arbeitgeber die Auskünfte einzuholen versuchte (act. 27) und
die Angaben auch erteilt wurden (undatiert, Eingang bei der SAK am
7. Dezember 2007, act. SAK/28, 29),
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dass die SAK am 19. Dezember 2007 bei der SVA nochmals eine Ko-
pie aus dem individuellen Konto des Versicherten anforderte (act. 30,
31),
dass die SVA nach Rückfrage bei der B._______ AG am 9. Januar
2008 mitteilte, der Versicherte sei in den 70er Jahren einige Monate
als Selbständigerwerbender kurz für die B._______ AG tätig gewesen,
die Unternehmung habe aber nie AHV-Beiträge abrechnen müssen
und auch die durchgeführten Arbeitgeberkontrollen hätten keine
Unregelmässigkeiten bei den Abrechnungen der Unternehmung zum
Vorschein gebracht (act. SAK/32),
dass in der Folge die SAK mit Verfügung vom 17. Januar 2008 fest-
stellte, gemäss ihren Abklärungen könnten kein Einkommen und keine
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden und sei
die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt, wes-
halb das Rentengesuch abgewiesen werden müsse (act. SAK/37, 38),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2008 dar-
an festhielt, die B._______ AG in Z._______ sei seine Arbeitgeberin
gewesen, die entsprechenden Papiere seien aber von ihr verwaltet
worden, ausserdem habe ihm die Unternehmung noch im Herbst am
Telefon bestätigt, die Pensionsgelder seien einbezahlt worden, sie jetzt
aber plötzlich nichts mehr davon wissen würde (act. SAK/42 – 44),
dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Angaben der
B._______ AG (undatiert, act. 29) die Unternehmung am 10. März
2008 aufforderte, die entsprechenden Lohnabrechnungen
einzureichen, damit die betreffenden Einkommen auf dem individuellen
Konto eingetragen werden könnten (act. SAK/45, 46),
dass die B._______ AG mit Telefonanruf vom 14. März 2008 und
Schreiben vom 7. April 2008 der SAK mitteilte, der Beschwerdeführer
sei nie Angestellter der B._______ AG gewesen, sondern nur im
Auftragsverhältnis gestanden, im Herbst 1982 sei eine mögliche
Anstellung für den Beschwerdeführer bei der B._______ AG geprüft
und auch eine Arbeitsbewilligung eingeholt worden, ein Vertrag sei
indes nicht zustande gekommen und per Ende 1982 habe die
B._______ AG diese Art von Aufträgen nicht mehr ausgeführt (act.
SAK/47 und 49),
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dass die Vorinstanz durch die SVA am 18. März 2008 überprüfen liess,
ob der Beschwerdeführer Beiträge als selbständigerwerbende Person
bezahlt habe (act. SAK/48),
dass die SVA am 26. März 2008 (beziehungsweise mit 2. Zustellung
am 25. April 2008) der SAK mitteilte, der Versicherte sei bei ihrer Kas-
se nicht registriert und es sei für ihn nie ein Konto bei dieser Kasse er-
öffnet worden (act. 51),
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 20. Mai 2008
mit der Begründung abwies, die Nachforschungen bei der zuständigen
Ausgleichskasse sowie der B._______ AG hätten zu keinen neuen
Erkenntnissen geführt, die eine Korrektur erlauben würden (act. SAK
52 – 54),
dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob mit der Begründung, mehrere Jahre
bei der B._______ AG in der Schweiz als Angestellter gearbeitet zu
haben,
dass der Geschäftsführer der B._______ AG mehrmals bestätigt habe,
Einzahlungen für seine Alters- und Hinterlassenenversicherung ge-
macht zu haben,
dass die B._______ AG ihm jeweils die nötigen Papiere besorgt habe,
da er die Sprache nicht beherrscht und nicht gewusst habe, mit wel-
chen Behörden man Kontakt aufnehmen müsse,
dass die B._______ AG mit einer schwedischen Unternehmung, der
C._______ zusammengearbeitet habe, bei welcher er fest angestellt
gewesen sei, und die beiden Firmen eine Übereinkunft gehabt hätten,
gemäss dieser er Arbeitnehmer der B._______ AG gewesen sei
(act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2008 den Eingang
der Beschwerde bestätigte und die Vorinstanz zur Vernehmlassung
aufforderte (act. 2),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. August 2008 die vor-
instanzlichen Akten einreichte und unter Zusammenfassung des bishe-
rigen Sachverhalts beantragte, die Beschwerde abzuweisen und den
Einspracheentscheid vom 20. Mai 2008 zu bestätigen,
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dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2008 Ge-
legenheit zur Replik und Einreichung entsprechender Beweismittel er-
hielt (act. 4),
dass dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein (undatiert, Absende-
stempel in Schweden: 8. September 2008) die Verfügung eröffnet wur-
de (act. 5),
dass der Beschwerdeführer sich nicht vernehmen liess, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 19. November
2008 schloss (act. 6),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern – wie dies hier zutrifft – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden
gelten, wozu nach Art. 33 Bst. d VGG auch die SAK gehört,
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Personen im Ausland
nach Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10)
vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die am 17. Juni 2008 datierte und am 20. Juni 2008 beim Bun-
desverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde fristgerecht und im
Übrigen auch formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf ein-
zutreten ist,
dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann,
was der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht,
dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird und danach das Gericht von Amtes wegen für die rich-
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tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen hat,
dass dieser Umstand indessen nicht unbeschränkt gilt, da er sein Kor-
relat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG rentenberechtigte Personen An-
spruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben,
wenn ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können,
dass, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt wird,
bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen
im individuellen Konto nur verlangt werden können, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung, vom 31. Oktober 1947; SR 831.101),
dass im übrigen nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(SR 210) auch im öffentlichen Prozess in der Regel derjenige die Be-
weislast trägt, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte
ableiten will (vgl. z.B. BGE 114 Ia 5 f. E.8c; RHINOW RENÉ/KOLLER
HEINRICH/KISS CHRISTINA, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfahrens-
recht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 910),
dass der Vorinstanz aufgrund ihrer ausführlichen Abklärungen nicht
vorgeworfen werden kann, den Sachverhalt in der vorliegenden Ange-
legenheit unrichtig oder ungenügend abgeklärt zu haben,
dass trotz dieser Abklärungen kein individuelles Konto des Beschwer-
deführers aufgefunden werden konnte,
dass der Beschwerdeführer es seinerseits unterlassen hat, dem Bun-
desverwaltungsgericht Nachweise wie einen Arbeitsvertrag, Lohnab-
rechnungen, eine Kopie des AHV-Ausweises etc. einzureichen, woraus
auf ein Arbeitsverhältnis in der Schweiz hätte geschlossen werden
können,
dass somit die Behauptung des Beschwerdeführers, zwischen 1976
und 1997 insgesamt mehr als ein Jahr in der Schweiz gearbeitet zu
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haben und Lohnbeiträge an die Alters-und Hinterlassenenversicherung
bezahlt zu haben, unbewiesen bleibt,
dass der Beschwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tra-
gen hat,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde vom 17. Juni 2008 ab-
zuweisen und der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2008 zu bestäti-
gen ist,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz
einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE)
haben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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