Abtei lung II I
C-4137/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Fabia Portmann-Bochsler.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Rohrer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
C-4137/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1955, deut-
scher Staatsangehöriger und gelernter Werkzeugmacher, erlitt am
20. November 1975 bei einem Autounfall ein schweres Schädelhirn-
trauma mit Contusio cerebri. Seit dem 21. Mai 1976 bezieht er in
Deutschland eine EU-Rente. Vom Dezember 1979 bis 31. Dezember
2007 war er als Hauswarthilfe bei der X._______ Schule in Y._______
[Schweiz] angestellt. Am 6. November 2001 erlitt der Beschwerdefüh-
rer einen Fahrradunfall.
Am 15. Mai 2002 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Stadt
Rheinfelden (D) zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Vorbescheid
vom 23. Dezember 2002 stellte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(Vorinstanz) fest, dass das Leiden des Beschwerdeführers unter die
Bestimmungen über langandauernde Krankheiten falle, so dass ein
Rentenanspruch 360 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, d.h. am
14. November 1976 (Versicherungsfall) entstanden wäre. Da der Be-
schwerdeführer bei Eintritt des Versicherungsfalles am 14. November
1976 jedoch keine Beiträge geleistet habe und damit die Vorausset-
zungen für die Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente nicht ge-
geben wären, müsste sein Leistungsgesuch (Anmeldung vom 16. De-
zember 1976, erhalten am 18. Juli 2002) abgewiesen werden.
Dem widersprach der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar
2003 und beantragte, sein Antrag sei nochmals zu prüfen, denn dieser
stütze sich nicht auf den Unfall vom 14. November 1976, sondern auf
seinen Fahrradunfall vom 6. November 2001.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 wies die Vorinstanz das Gesuch
ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer hätte bei Eintritt des
Versicherungsfalles (14. November 1976) keine Beiträge geleistet. Die
Vorinstanz hätte auch von seinen Bemerkungen vom 9. Januar 2003
Kenntnis genommen. Die festgestellte Arbeitunfähigkeit bestehe je-
doch seit dem Unfall vom 20. November 1975, weshalb die Bemerkun-
gen keine Änderung des Beschlusses bewirken könnten.
Der Beschwerdeführer stellte mit Anmeldung vom 6. November 2006
(erhalten am 4. Dezember 2006) ein erneutes Gesuch an die Vorin-
stanz. Diese hielt mit Vorbescheid vom 18. Januar 2007 fest, die Be-
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dingungen seit der letzten Verfügung vom 17. Februar 2003 hätten
sich nicht verändert. Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Versi-
cherungsfalles (14. November 1976) keine Beiträge geleistet habe,
würde er die Voraussetzungen für die Gewährung einer ordentlichen
Invalidenrente nicht erfüllen.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 zeigte Rechtsanwältin Claudia
Rohrer an, dass sie den Beschwerdeführer vertrete, und bat um Ein-
sicht in alle Akten zum Unfall aus dem Jahr 1975 und November 2001.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 wies die Vertreterin darauf hin,
dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als Hauswart zwar
weiterhin bestehe, er aber seit seinem Fahrradunfall vom 6. November
2001 ein Unfalltaggeld beziehe. Des Weiteren seien aus den ihr zur
Einsicht zugestellten Akten keine Hinweise auf den Unfall vom 6. No-
vember 2001 ersichtlich, so dass diese entsprechend zu ergänzen sei-
en. Am 4. März 2007 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz di-
verse Arztberichte zu seinem Fahrradunfall vom 6. November 2001
ein.
Mit Schreiben vom 30. März 2007 erhob der Beschwerdeführer Ein-
sprache gegen den Vorbescheid vom 18. Januar 2007. Aufgrund sei-
nes Unfalles im November 2001 werde er seine Tätigkeit als Hauswart,
die er während 23 Jahren ausgeübt habe, nicht mehr aufnehmen kön-
nen und sei entsprechend zu 100% arbeitsunfähig. Die Vorinstanz wür-
de fälschlicherweise davon ausgehen, dass die Invalidität im Jahr
1976 eingetreten sei und keine Leistungen auszurichten seien, da die
minimale Beitragszeit damals nicht erfüllt war.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 lehnte die Vorinstanz das erneute
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte
sie an, der Beschwerdeführer sei seit Januar 1980 der schweizeri-
schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterstellt.
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid würden
nichts daran zu ändern vermögen, dass der Versicherungsfall bereits
am 14. November 1976 eingetreten sei. Damals habe der Beschwer-
deführer keine Beiträge geleistet, weshalb die Voraussetzungen für die
Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente nicht gegeben seien. Der
Unfall vom 6. November 2001 stelle zwar eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes dar, löse jedoch keinen neuen Versicherungs-
fall aus.
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B.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 15. Juni
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt,
die Verfügung vom 15. Mai 2007 sei aufzuheben und das Verfahren sei
zur Prüfung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente ab Juni
2008 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
des Staates. Zur Begründung wird geltend gemacht, nachdem der Be-
schwerdeführer 1975 bei einem Autounfall ein Hirntrauma erlitten hat-
te, habe er ab Dezember 1979 als Hausmeister in einem Teilpensum
von bis zu ca. 66 % gearbeitet. Seit einem Fahrradunfall am 6. Novem-
ber 2001 habe sich seine Arbeitsfähigkeit kontinuierlich reduziert und
er sei seit Juni 2006 vollkommen und bleibend arbeitsunfähig. Der Be-
schwerdeführer sei als Hauswart zu einem tiefen Lohn eingestellt wor-
den, da er in Deutschland eine Rentenleistung erhalten habe und eine
bestimmte Lohnobergrenze nicht überschreiten durfte, ansonsten die-
se Rentenleistung gekürzt worden wäre. Die Schule sei davon ausge-
gangen, dass er bei einem Pensum von 100 % CHF 2'499.- verdient
hätte. Aufgrund seiner aus dem Autounfall herrührenden Behinderung
habe er eingeschränkte Arbeitszeiten gehabt, habe aber regelmässig
in einer Teilzeitanstellung von 28 Stunden pro Woche gearbeitet, was
einem 66 %-Pensum entspreche. Der totale Verlust seiner Arbeitsfä-
higkeit sei nun auf den Unfall vom November 2001 zurückzuführen und
nicht – wie die Vorinstanz fälschlicherweise vorbringe – auf den Unfall
von 1975. Zum Beweis sei eine aktuelle Befragung des Arbeitsgebers
anzuordnen. Die Verfügung der Vorinstanz sei überdies alleine schon
deshalb aufzuheben, als dass diese keine Unterlagen zum Unfall vom
November 2001 berücksichtigt und gewürdigt habe. In Verletzung des
rechtlichen Gehörs sei nicht auf die aktuellen ärztlichen Gutachten ein-
gegangen worden. Stattdessen sei einzig geprüft worden, wann der
Versicherungsfall eingetreten sei. Die IV-Gesetzgebung beruhe auf
dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles. Nach dem
ersten Unfall im Jahr 1975 sei der Beschwerdeführer noch zu mindes-
tens 66 % arbeitsfähig gewesen. Würde man der Begründung der Vor-
instanz folgen, müsste wer aufgrund eines Unfalles oder einer Krank-
heit teilinvalid sei, in der Folge keinen Anspruch auf eine Invalidenren-
te haben. Der Gesetzgeber gehe aber davon aus, dass bei einem neu-
en Ereignis die Frage der Erwerbsfähigkeit erneut überprüft werden
könne. Betrachte man das Krankheitsbild des Beschwerdeführers falle
zudem auf, dass beim Fahrradunfall 2001 eine Verletzung am Bein im
Vordergrund gestanden habe, welche sich auf die Gehfähigkeit des
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Beschwerdeführers auswirke.
Mit Eingabe vom 18. September 2007 reichte der Beschwerdeführer
einen aktuellen Arztbericht (vom 20. Juli 2007) der Klinik für Orthopä-
dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie
ein Schreiben vom 31. August 2007 betreffend Kündigung seines Ar-
beitsplatzes per 31. Dezember 2007 ein.
C.
Mit Vernehmlassung vom 19. September 2007 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Februar
2003 habe sie ein erstes Leistungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 16. Dezember 1976 (zugegangen am 18. Juli 2002) abgewiesen,
weil dieser im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles am
14. November 1976 keine Beiträge aufgewiesen habe und dement-
sprechen die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt habe. Diese Ver-
fügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Ein erneutes Gesuch vom 4. Dezember 2006 sei mit Verfügung vom
15. Mai 2007 ebenfalls abgewiesen worden, wiederum mit der Begrün-
dung, dass der Versicherungsfall am 14. November 1976 eingetreten
und zu diesem Zeitpunkt die Mindestbeitragsdauer nicht eingehalten
worden sei. Der Unfall vom 6. November 2001 habe keinen neuen Ver-
sicherungsfall ausgelöst. Mit Bezug auf den beruflichen Werdegang
und die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sei dieser nach dem
Unfall im November 1975 längere Zeit gänzlich arbeitsunfähig und ab
Juli 1977 im geschützten Rahmen beschäftigt gewesen. Im Dezember
1979 habe er eine Teilzeittätigkeit als Hauswarthilfe angenommen. Da-
bei habe es sich gemäss den Angaben des Arbeitsgebers (act. 9, 9.3)
und eines Gutachters (act. 31) vor allem um eine sozialbedingte Be-
schäftigungstherapie gehandelt, in deren Rahmen der Beschwerdefüh-
rer eine Leistung von ca. 25 % erbracht und entsprechend nur ein bes-
seres Taschengeld erhalten habe. Aus dem im Dezember 2003 zuhan-
den der Unfallversicherung erstellten MEDAS-Gutachten (act. 50) folge
eindeutig, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom November
1975 nie mehr höhergradig arbeitsfähig gewesen sei und die Arbeits-
fähigkeit in der Tätigkeit als Hilfshauswart schon vor dem zweiten Un-
fall im November 2001 nur etwa 30 % betragen habe. Der zweite Unfall
habe lediglich zu einer weiteren Zunahme der bereits hochgradigen
Arbeitsunfähigkeit selbst in einfachen Hilfstätigkeiten geführt. Der Ver-
sicherungsfall für einen Rentenanspruch sei aufgrund der Aktenlage
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am 14. November 1976 eingetreten und nie weggefallen. Bei Erhöhung
eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades durch Verschlimme-
rung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung oder durch
neue Gesundheitsbeeinträchtigung liege gemäss Rechtsprechung kein
neuer Versicherungsfall vor. Der Rentenanspruch sei deshalb zu Recht
verneint worden.
Mit Replik vom 12. November 2007 beantragt der Beschwerdeführer,
es sei ihm ab Antragsstellung im November 2006 eine volle Invaliden-
rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm ab Sommer 2008 eine volle
Invalidenrente zuzusprechen; subeventualiter sei die Angelegenheit
zur Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge. Beim ersten Leistungsgesuch vom 17. Februar
2003 seien in Unkenntnis der Rechts- und Sachlage nur Unterlagen
zum Unfall von 1976 beigebracht worden. Bei der erneuten Anmeldung
vom 6. November 2006 seien beide Unfälle detailliert angeführt wor-
den und erst als sich die Rechtsvertreterin eingeschaltet hätte, seien
auch die eingereichten Akten zum zweiten Unfall berücksichtigt wor-
den. Die Akten der Unfallversicherung seien jedoch bis heute nicht hin-
zugezogen worden und eine entsprechende Koordination unter Beizug
dieser Akten sei vom Gericht anzuordnen. Der Beschwerdeführer sei
seit 1979 als Hauswart angestellt und demzufolge auch versichert ge-
wesen. Vor dem Unfall 2001 habe er diverse Arbeiten verrichtet, nach
dem Unfall seien nur noch leichte Arbeiten möglich gewesen, der Be-
treuungsaufwand habe merklich zugenommen und die Präsenzzeit
habe sich markant reduziert. Bei der Tätigkeit habe es nicht – wie die
Vorinstanz vorbringe – um eine sozialbedingte Beschäftigungstherapie
gehandelt, sondern um die Verrichtung notwendiger Tätigkeiten unter
Aufsicht, wobei die ausbezahlte Entlöhnung aufgrund der Rentenbe-
zugssituation in Deutschland nicht der Tätigkeit und Leistungsfähigkeit
entsprochen habe. Zum Beweis werden ein Schreiben des Arbeitge-
bers vom 31. Oktober 2007, eine Anstellungsvereinbarung vom
26. März 1990 sowie eine Bestätigung vom 28. Februar 2007, wonach
der Beschwerdeführer ab September 2004 maximal 15 Stunden pro
Woche gearbeitet habe und seit dem 29. Juni 2006 nicht mehr tätig
sei, eingereicht. Weiter sei eine Erkundigung beim Arbeitgeber anzu-
ordnen. Die Arbeitsfähigkeit von ca. 66 % sei aufgrund des Unfalls
vom November 2001 weggefallen. Dieser stelle darum keine Ver-
schlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung son-
dern einen Unfall mit neuen Unfallfolgen dar. Die Arbeitsfähigkeit sei
nach dem Unfall durch die neu hinzugetretene körperliche Behinde-
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rung an den Beinen eingeschränkt worden.
Mit Duplik vom 22. November 2007 hält die Vorinstanz an ihrer Verfü-
gung fest. Das Schreiben des Arbeitgebers vom 31. Oktober 2007 wür-
de nochmals bestätigen, dass der Beschwerdeführer nie eine höher-
gradige Arbeitsfähigkeit aufgewiesen habe und dass es sich bei seiner
Anstellung hauptsächlich um eine Beschäftigungstherapie gehandelt
habe. Selbst bei einfachsten Arbeiten sei dauernde Aufsicht und Be-
treuung nötig gewesen.
Mit Eingabe vom 24. November 2008 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen aktuellen Arztbericht vom 17. November 2008 sowie mit Eingabe
vom 2. März 2009 einen Arztbericht vom 3. Februar 2009 ein.
D.
Am 3. März 2009 wurde das Verfahren im Rahmen interner Ent-
lastungsmassnahmen von der Abteilung III des Bundesverwaltungsge-
richts an die Abteilung II überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorlie-
genden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m.
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Ab-
teilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich (neu) zusammen
aus Richter Ronald Flury und Richter Hans Urech der Abteilung II und
Richterin Franziska Schneider der Abteilung III.
1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesge-
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setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis
und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er
ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die
Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind ge-
wahrt (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 VwVG), die Vertreterin hat sich
rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
Abs. 3 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist, insbesonde-
re dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit regelt (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben Personen, die im Gebiet ei-
nes Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die glei-
chen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach schweizerischen
Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
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den Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der
Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes (hier: 15. Mai 2007) eingetretenen Sachverhalt ab-
gestellt wird (BGE 132 V 1 E. 1, BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Hinweisen),
sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getrete-
nen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejeni-
gen der 5. IV-Revision. Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar
2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG (Fas-
sung vom 21. März 2003, AS 2003 3837 ff.) und der IVV (Fassung vom
21. Mai 2003, AS 2003 3859 ff.) zitiert.
2.3 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. E. 2.1).
Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellun-
gen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.1 Ein erstes Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Mai
2002 (Eingang bei der Vorinstanz am 18. Juli 2002) wurde von der Vor-
instanz mit Verfügung vom 17. Februar 2003 abgewiesen. Die Vorin-
stanz begründete die Abweisung damit, dass der Beschwerdeführer,
der erst seit Januar 1980 der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung unterstellt sei, bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles am 14. November 1976 keine Beiträge geleistet habe, wes-
halb die Voraussetzungen für die Gewährung einer ordentlichen Invali-
denrente nicht gegeben seien. Dabei führte die Vorinstanz zudem an,
sie habe ebenfalls die Bemerkungen vom 9. Januar 2003 zur Kenntnis
genommen. Die festgestellte Arbeitsunfähigkeit bestehe jedoch seit
dem Unfall vom 20. November 1975. Der Beschwerdeführer hat diese
Verfügung nicht angefochten und sie ist entsprechend in Rechtskraft
erwachsen.
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Am 6. November 2006 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Ge-
such, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Mai 2007 ablehn-
te. Zur Begründung führte sie hierbei an, sie hätte das neue Gesuch
geprüft und festgestellt, dass sich die Bedingungen seit ihrer letzten
Verfügung nicht verändert hätten. Der Versicherungsfall sei bereits am
14. November 1976 eingetreten und der Unfall vom 6. November 2001
stelle zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar, löse
jedoch keinen neuen Versicherungsfall aus.
3.2 Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Anspruchs-
voraussetzungen für den Bezug einer Rente zu Recht verneint hat. Un-
bestritten ist, dass der Beschwerdeführer erst seit 1980 Beiträge an
die AHV/IV geleistet und sowohl 1975 als auch 2001 einen Unfall erlit-
ten hat.
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente
gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der An-
spruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn
der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig gewor-
den ist (Bst. a; Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne we-
sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsun-
fähig gewesen war und weiterhin zumindest in diesem Umfang er-
werbsunfähig ist (Bst. b; langdauernde Krankheit).
Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invali-
denversicherung ist gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, ob bei Eintritt der In-
validität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge geleistet worden sind. Dafür wiederum ist entscheidend,
wann die Invalidität eingetreten ist.
3.4 Mit Bezug auf den ersten Unfall 1975 kann Folgendes festgehalten
werden:
3.4.1 Dem zuhanden der Unfalltaggeldversicherung erstellten ZMB-
Gutachten vom 2. Dezember 2003 (act. 50) kann entnommen werden,
dass nach dem schweren Schädel-Hirntrauma mit Contusio cerebri im
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Jahr 1975 die neuropsychologischen Defizite im Sinne von Konzentra-
tions- und Gedächtnisschwierigkeiten, eine gestörte Okulomotorik, ein
Quadrantengesichtsfeldausfall rechts unten sowie ein leichtgradiges
motorisches Hemisyndrom rechts persistierten. Ausserdem folgte aus
dem Unfall 1975 eine vordere Kreuzbandinsuffizienz des rechten
Knies mit Subluxationsfehlstellung. Mit Bezug auf den Fahrradunfall
2001 wird im ZMB-Gutachten insbesondere eine kleine Ventrikelblu-
tung im linken Hinterhorn, Akzentuierung der vorbestehenden neuro-
psychologischen Defizite, Traumatisierung einer vorbestehenden Gon-
arthrose rechts sowie fibulotarsale Bandverletzung des rechten
Sprunggelenks diagnostiziert. Hinsichtlich des psychischen Beschwer-
debilds sei die hirnorganische Schädigung Folge der beiden Unfälle
von 1975 und 2001, wobei der überwiegend grosse Anteil vom ersten
Unfall 1975 her resultiere. Der Anteil des Unfalls von 1975 an der ma-
nifesten Schädigung werde mit 80 %, derjenige des Unfalls 2001 auf
20 % geschätzt. Im Beruf als Hilfshauswart habe vor dem Ereignis
2001 eine Arbeitsfähigkeit von noch 30 % bestanden. Unter Berück-
sichtigung aller gesundheitlichen Einschränkungen werde der Be-
schwerdeführer aktuell noch zu 20 % als arbeitsfähig beurteilt, womit
die unfallbedingte Einschränkung bezüglich des Ereignisses 2001
10 % betrage. Diese rühre aus den neuropsychologischen/hirnorgani-
schen Defiziten und der Einschränkung von Seiten des rechten Knies
her und gelte für sämtliche Tätigkeiten. Seit dem Trauma im Jahr 1975
bestehe eine mittelschwere bis schwere Hirnfunktionsstörung, ent-
sprechend einem Integritätsschaden von ca. 70 %.
Vor dem Unfall 2001 war der Beschwerdeführer als Hilfshauswart an-
gestellt. Der Anstellungsvertrag besagt, dass für den Beschwerdefüh-
rer eine zumutbare Tätigkeit und gleichzeitige Eingliederung in eine
soziale Gemeinschaft gesucht worden sei. Er werde in die Obhut des
Hauswartes kommen und unter seiner Anweisung verschiedene Arbei-
ten erledigen. Die Entschädigung solle Form eines Taschengeldes ha-
ben, da er in Deutschland eine Invalidenrente bekomme. Einem
Schreiben des Arbeitgebers vom 31. Oktober 2007 kann weiter ent-
nommen werden, der Beschwerdeführer habe bei den ihm gestellten
Aufgaben Betreuung und Aufsicht benötigt. Folgende Arbeiten habe er
verrichtet: Leerung der Papierkörbe und Verteilung der Handtücher in
den Klassenzimmern, leichte Reinigungsarbeiten auf dem Schulgelän-
de, Abstauben der Garderoben, Aufrüsten der Hygieneartikel in den
Toiletten.
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3.4.2 Für die hier zu beurteilende Frage des Invaliditätseintritts ist die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von Belang und nicht dieje-
nige in einem angepassten Tätigkeitsbereich. Erstellt ist, dass der Be-
schwerdeführer infolge des ersten Unfalls 1975 seinen erlernten Beruf
als Werkzeugmacher nie mehr aufnehmen konnte. Die Arbeit als Hilfs-
hauswart wurde entsprechend der noch bestehenden Leistungsfähig-
keit des Beschwerdeführers gewählt. Auch die zu verrichtenden Aufga-
ben sowie der dafür bezahlte Lohn waren zweifelsfrei der infolge des
Unfalls 1975 eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers angepasst. Somit ist der Versicherungsfall eingetreten, bevor der
Beschwerdeführer Beiträge an die schweizerische Invalidenversiche-
rung leistete. Damit sind die versicherungsrechtlichen Vor-
aussetzungen zum Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
nicht erfüllt.
3.5 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, der zweite Unfall
vom 6. November 2001 löse einen neuen Versicherungsfall aus.
3.5.1 Das IVG kennt gemäss ständiger Rechtsprechung nicht einen
einheitlichen Versicherungsfall, sondern folgt dem System des lei-
stungsspezifischen Versicherungsfalles. Ein Gesundheitsschaden kann
somit bezüglich verschiedener Leistungen der Invalidenversicherung
mehrere Invaliditätseintritte auslösen, weshalb der Versicherungsfall
im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt wer-
den muss.
Ist eine Person bei der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz
bereits invalid, ist der rentenspezifische Versicherungsfall eingetreten,
bevor die erwähnten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein konnten.
Arbeitet die teilinvalide Person, ist sie obligatorisch ahv/iv-versichert
und damit beitragspflichtig. Nehmen mit der Zeit die Beeinträchtigun-
gen zu und schwindet die Erwerbsfähigkeit oder geht verloren, sieht
sich die betreffende Person nach der geltenden Praxis vor die Tatsa-
che gestellt, trotz geleisteter Beitragszahlung auf ihrem Lohn keine In-
validenrente beanspruchen zu können. Denn nach der Rechtspre-
chung liegt grundsätzlich kein neuer Versicherungsfall vor, wenn die
den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des
Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen
Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. Urteil des ehemaligen eidg. Ver-
sicherungsgerichts [im Folgenden: EVG] I 76/05 vom 30. Mai 2006,
E. 1 und 2; Urteil des EVG I 170/94 vom 30. Mai 1995; Urteil des EVG
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I 81/90 vom 23. April 1991).
Jedoch wurde vom Bundesgericht bislang die Frage offen gelassen ist,
ob allenfalls ein neuer Versicherungsfall dann anzuerkennen wäre,
wenn die Erhöhung des lnvaliditätsgrades auf eine von der ursprüngli-
chen Beeinträchtigung völlig verschiedene Gesundheitsstörung zu-
rückzuführen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_658/2008 vom
10. Juni 2009 E. 5; Urteil des EVG I 76/05 vom 30. Mai 2006, E. 1 und
2 m.w.H.).
3.5.2 Vorliegend liegt keine Erhöhung des lnvaliditätsgrades vor, wel-
che auf eine von der ursprünglichen Beeinträchtigung völlig verschie-
dene Gesundheitsstörung zurückzuführen wäre. Zum einen hat der
Fahrradunfall 2001 einzig die bereits seit dem Unfall 1975 bestehen-
den, insbesondere neuropsychologischen Defizite verschlimmert. Zum
anderen haben die neu hinzugetretenen Unfallfolgen den Invaliditäts-
grad nur geringfügig erhöht (siehe vorstehende E. 3.4.1.).
3.6
Zusammengefasst ergibt sich deshalb, dass die Vorinstanz zu Recht
einen Anspruch auf Rentenleistungen verweigert hat. Die Beschwerde
ist entsprechend abzuweisen.
4.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der
seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Bei diesem Verfah-
rensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Die Verfahrenskosten sind bei
Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen
nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah-
men von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Diese werden auf Fr. 400.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils fällig und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Fabia Portmann-Bochsler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
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fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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