Abtei lung II I
C-4138/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4138/2007
Sachverhalt:
A.
Am 15. Januar 2007 beantragte die 1985 geborene kubanische Staats-
angehörige X._______ bei der Schweizerischen Vertretung in Havanna
ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Sie gab dabei
an, sie wolle ihren im Kanton Aargau lebenden Verlobten, Y._______,
und dessen Familie zwecks eventueller späterer Heirat näher kennen
lernen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das
Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem sich Y._______ – offenbar zunächst in Unkenntnis der
Einreisevorschriften – beim Migrationsamt Kanton Aargau um einem
sechsmonatigen Aufenthalt für die Gesuchstellerin bemüht hatte, dann
aber lediglich an einer dreimonatigen Besuchsdauer festhielt, sprach
sich die kantonale Behörde gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben
vom 25. Mai 2007 angesichts des glaubwürdigen Eindrucks des Gast-
gebers für einen solchen Besuchsaufenthalt aus.
C.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch von X._______ ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass
die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verwei-
gern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der
gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne,
sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen
oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer
persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte
Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa
immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier
niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme
immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach
wie vor stark anhalte. Soweit ersichtlich oblägen ihr in ihrer Heimat
auch keine zwingenden beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen
Verpflichtungen, welche das vorgängig beschriebene Risiko
entsprechend gering erscheinen liessen. Erschwerend hinzu komme
auch eine restriktive Praxis der kubanischen Behörden, wenn es
darum gehe, ihren Staatsangehörigen die Rückkehr in die Heimat zu
ermöglichen.
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D.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber, Y._______, am 16. Juni
2007 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten
Einreisebewilligung. Er macht geltend, dass er die volle Verantwortung
für die Ausreise der Gesuchstellerin übernehme und dass während
ihres Besuchsaufenthalts keine Heirat vorgesehen sei. Beide Partner
sollten die Möglichkeit haben herauszufinden, ob ihre Beziehung im
hiesigen Umfeld überhaupt funktionieren könne. Auf diese Weise
werde auch vermieden, dass man in Kuba heirate, ohne sich über die
Konsequenzen des Zusammenlebens in der Schweiz im Klaren zu
sein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2007 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus.
F.
Mit Verfügung vom 29. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt ver-
streichen.
G.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 50 – 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
4.
Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Grup-
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pen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl.
Art. 3 ff. VEA).
4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
5.
Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den allgemeinen Einreise-
voraussetzungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der
gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-
gen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu
überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse
im Herkunftsland der gesuchstellenden Person und unter Berücksichti-
gung ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien
Entscheid getroffen hat.
6.
Neben den noch immer bestehenden Einschränkungen politischer
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Freiheitsrechte durch das kommunistische Regime ist die aktuelle
Lage in Kuba durch eine seit dem Ende des kalten Krieges anhaltende
schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet. Diese Situation
hat sich auch nicht geändert, nachdem Raùl Castro vor mehr als zwei
Jahren von seinem Bruder Fidel die Macht und Staatsführung über-
nahm. In der Zwischenzeit sind zwar manche Veränderungen – die vor
allem in der Ankurbelung der Landwirtschaft liegen müssten – an-
gekündigt und eingeleitet worden; praktische Auswirkungen auf den
Alltag der Bevölkerung ergeben sich jedoch (bisher) nicht daraus (vgl.
Neue Zürcher Zeitung vom 9./10. August 2008: "Kuba wartet auf seine
Zukunft"). Das durchschnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt
umgerechnet bloss etwa 14 Euro. Die monatlichen Rationen zu stark
subventionierten Preisen decken lediglich die Grundbedürfnisse für
zehn Tage. Rund 40 % der Bevölkerung muss damit auskommen, 60 %
hat zusätzlich in der einen oder anderen Form Zugang zu Devisen
(Quelle: waer , Länder- und Reiseinforma-
tionen > Kuba > Wirtschaft [Stand März 2008]).
Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der Emi-
granten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen. Zwi-
schen 1999 und 2006 haben mehr als 250 000 Kubaner – somit im
Schnitt mehr als 30 000 jährlich – der Insel den Rücken gekehrt.
Angaben der von der Emigration besonders betroffenen US-Behörden
zufolge dürfte diese Zahl im Jahr 2007 noch deutlich höher gelegen
haben. Sie umfasst vor allem junge und gut ausgebildete kubanische
Staatsangehörige (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 3. März 2008:
"Kultureller Aderlass mit Folgen"). Die Bereitschaft, das Land auf der
Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfah-
rungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Be-
kannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales Bezie-
hungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der
strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht selten zur Um-
gehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa
allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise,
sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder -
beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrati-
onsrechtliche Grundlage zu stellen.
Eine Rolle bei der Einschätzung des Emigrationsrisikos spielt aber
auch der bereits von der Vorinstanz erwähnte Aspekt, dass kubani-
sche Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland
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aufgehalten haben, in der Regel nicht mehr in ihr Heimatland zurück-
geführt werden können (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, Kuba: Legale und ille-
gale Aus- und Einreise, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2006).
Diese Regelung lädt Migrationswillige geradezu ein, die Verpflichtung
zur Wiederausreise zu missachten oder so lange hinauszuzögern, bis
eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht mehr
durchgesetzt werden kann.
7. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und An-
tragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Ver-
halten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine fast 23-jährige, le-
dige Frau. Den vorinstanzlichen Akten bzw. den Bemerkungen der
Schweizerischen Botschaft ist weiterhin zu entnehmen, dass sie ar-
beitslos ist, dass sie von ihren Eltern sowie vom Gastgeber unterstützt
wird und dass sie keine sozialen Verpflichtungen in ihrem Heimatland
hat.
7.1.1 Somit kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Ge-
suchstellerin in ihrer Heimat einen gewissen familiären Hintergrund
hat, ansonsten aber in keinerlei Hinsicht besondere Verantwortlichkei-
ten trägt, die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten
könnten. Auch der Beschwerdeführer hat zu diesem Punkt nicht Stel-
lung genommen, sondern lediglich erklärt, dass von ihm die „volle Ver-
antwortung“ für die Ausreise von X._______ übernommen werde. Dem
ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei der Abwägung des Risikos einer
nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Absichten des
Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gas-
tes selbst von Bedeutung sind. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei-
chend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken ga-
rantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht
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aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). Die Frage
der Integrität des Gastgebers ist somit nicht ausschlaggebend. Dies
gilt auch im vorliegenden Fall, wo selbst das Migrationsamt Kanton
Aargau die offenbar integren Absichten von Y._______ unterstrichen
hat.
7.1.2 Abgesehen von der fehlenden beruflichen Integration und der
damit einhergehenden finanziellen Abhängigkeit vom Elternhaus spre-
chen aber auch noch weitere Indizien dafür, dass die Gesuchstellerin
das beantragte Besuchervisum für einen dauerhaften Verbleib in der
Schweiz missbrauchen könnte. Insbesondere fällt auf, dass zwischen
ihr und ihrem Gastgeber ein Altersunterschied von rund 27 Jahren be-
steht, so dass durchaus wirtschaftliche und aufenthaltsrechtliche Über-
legungen der Gesuchstellerin ausschlaggebend für die Aufnahme ei-
ner Beziehung gewesen sein könnten. Nicht ohne Grund hat die mit
den kubanischen Verhältnissen bestens vertraute Schweizer Botschaft
darauf hingewiesen, dass sich Gast und Gastgeber im Hotel Nacional
kennengelernt hätten, einem Ort, der bei Kubanern gerade wegen der
Kontaktmöglichkeiten zu Ausländern beliebt sei.
7.2 Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass die Ge-
suchstellerin die Schweiz nach erfolgter Einreise nicht wieder rechtzei-
tig verlassen könnte, hoch einzuschätzen. Daran ändert auch der Um-
stand nichts, dass die Gesuchstellerin Familienangehörige in der Hei-
mat zurücklassen würde, wird doch die Absicht auszuwandern in vie-
len Fällen von der Hoffnung getragen, die in Kuba lebenden Ange-
hörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen zu kön-
nen.
8.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c
VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
9.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
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gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- Migrationsamt Kanton Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
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