Abtei lung II I
C-4142/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
B._______ und A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für
D._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4142/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1982 geborene dominikanische Staatsangehörige D._______
(nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte beim Schweizerischen Ge-
neralkonsulat in Santo Domingo am 23. April 2007 ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester und deren Ehe-
mann (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich.
Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung
das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und
zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern
weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch
um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 12. Juni 2007 ab. Dies
mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2007 reichten die Gastgeber Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen darin, die vorin-
stanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Be-
suchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügen sie, die Vorin-
stanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach dem Be-
suchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Die Gesuchstellerin sei nicht
darauf angewiesen, hier ein besseres Leben zu suchen. Sie habe im
Heimatland eine Arbeitsstelle, an der sie nach dem Besuchsaufenthalt
wieder erwartet werde. Zudem würde sie nicht ihren Sohn und den
Rest der Familie alleine lassen. Der Beschwerde beigelegt wurde eine
Arbeitsbestätigung, die Gesuchstellerin betreffend.
D.
Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 3. August 2007
auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine Replik.
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F.
Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, so-
weit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreise-
bewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m.
Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig
(Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20
Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerin-
nen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und
Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser /
Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer
im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der
Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz
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im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit
weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de
la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 VEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmerege-
lung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflich-
tig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweiger-
te der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einrei-
segesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen
mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die per-
sönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
3.4.2 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums befindet sich die
Dominikanische Republik seit Anfang 2003 in einer wirtschaftlich
schwierigen Situation. Zur Wirtschaftskrise hat unter anderem die In-
solvenz einer der grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Ver-
bindlichkeiten von der dominikanischen Zentralbank übernommen wur-
den. Die Wirtschaftsdaten weisen für das Jahr 2003 eine Verdoppelung
der Staatsverschuldung auf etwa 56% des Bruttoinlandproduktes aus
und die Inflationsrate betrug allein in diesem Jahr 42.7%. Die Wirt-
schaftskrise hat vor allem auch die Bevölkerung empfindlich getroffen.
In diesem Zeitraum stieg der Anteil der unter der Armutsgrenze leben-
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den dominikanischen Bevölkerung um etwa 582'000 auf 5.71 Mio. (bei
einer Gesamtbevölkerung von ca. 9.03 Mio. Einwohnern im Jahr 2005).
Der gesetzliche Mindestlohn pro Monat betrug Ende 2003 zwischen 73
USD (kleine Unternehmen) und 119 USD (grosse Unternehmen) und
ist damit im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Die
Arbeitslosenquote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen
und betrug im Jahre 2004 18.4%. Die wichtigste Einnahmequelle ne-
ben dem Tourismus sind die Transferzahlungen der im Ausland leben-
den Dominikaner. Gerade in der jungen Bevölkerung ist denn auch
aufgrund der ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrations-
druck festzustellen (Quelle: , Stand
März 2006 [besucht: 1. Oktober 2007]). Dabei gilt auch die Schweiz als
Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier
unter besseren Lebensbedingungen eine Existenz aufbauen möchten.
Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch
die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales
soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten
zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
3.5
3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuch-
steller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflich-
tungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könn-
ten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremden-
polizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Ein-
reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
3.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine knapp 25-jähri-
ge, unverheiratete Frau. Über ihre persönliche und familiäre Situation
(Verwandtschaft, Wohnverhältnisse usw.) ist wenig bekannt. Gemäss
den Feststellungen der Schweizerischen Vertretung soll sie Mutter ei-
nes achtjährigen Sohnes sein und mit ihrer Mutter zusammenleben.
Aus diesen Umständen sind auf den ersten Blick durchaus gewisse
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Verbindlichkeiten zu erkennen. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass zu-
rückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirt-
schaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den
Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid
kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem
Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu
können. Was die Gesuchstellerin betrifft, so ist ihr Sohn offensichtlich
nicht auf eine engmaschige Betreuung durch seine Mutter angewie-
sen. Immerhin wird eine Abwesenheit nicht nur von wenigen Wochen,
sondern von mehreren Monaten geplant, ohne dass für eine solch lan-
ge Dauer eine Notwendigkeit bestünde. Alles in allem ist aufgrund der
vorhandenen Akten nicht davon auszugehen, dass der Eingeladenen
im Heimatland besondere persönliche oder familiäre Verpflichtungen
obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöch-
ten.
3.5.3 Grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhält-
nissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Gemäss eige-
nen Angaben und der Bestätigung der Ladeninhaberin ist die Gesuch-
stellerin seit dem Jahr 2002 in einem Geschäft namens "Creaciones
Lucy" in Bonao als Schneiderin angestellt. Im Gegensatz zu vielen ih-
rer Landsleute hat sie damit zwar eine feste Anstellung. Von wirtschaft-
lich günstigen Verhältnissen kann aber in ihrem Falle dennoch nicht
ausgegangen werden. Gemäss einer dem Visumsantrag beigelegten
Bestätigung erwirtschaftet sie mit ihrer Anstellung als Schneiderin ei-
nen monatlichen Verdienst von 3'200.-- Pesos. Das entspricht ca. 95
USD und liegt nach dem bereits Gesagten im Bereiche eines gesetzli-
chen Mindestlohnes. Auch die Schweizer Vertretung in Santo Domingo
bemerkte dazu, dass es sich um ein sehr niedriges Gehalt handle.
Kommt hinzu, dass eine mehrmonatige Abwesenheit vom Arbeitsplatz
angestrebt wird. Dies ist gemäss einer Feststellung der Schweizer Ver-
tretung unüblich. Einer zweiten, der Beschwerde beigefügten Bestäti-
gung lässt sich zwar entnehmen, dass die Arbeitgeberin mit einer
dreimonatigen Abwesenheit einverstanden ist. Ohne weitere Erklärung
dazu, weshalb sie in ein so langes Fernbleiben ihrer Arbeitnehmerin
einwilligt bzw. wie diese Abwesenheit abgegolten wird, hat die Bestäti-
gung aber blossen Gefälligkeitscharakter und lässt insbes. offen, ob
eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Besuchs-
aufenthalt in der Schweiz besteht.
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3.5.4 Nach dem bisher Gesagten sind weder in den persönlichen und
familiären, noch in den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
der Gesuchstellerin Umstände zu erkennen, die auf eine besondere
Verwurzelung schliessen liessen und die solchermassen geeignet wä-
ren, von einer Emigration abzuhalten.
3.5.5 Die Beschwerdeführer haben sich dazu bereit erklärt, für die Le-
bensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während ihres geplanten
Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter wollen sie für ihre an-
standslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die
Integrität der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gastgeber
wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht
so sehr die Einstellung oder Absichten der Gastgeber, sondern in ers-
ter Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung.
Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhal-
ten des Gastes.
3.6 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich die-
se Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie
reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf wel-
che wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzu-
lehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdefüh-
rern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 290 605 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Philipp Mäder
Versand:
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