Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4142/2010
U r t e i l v om 1 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 1. Februar 2010 beantragte B._______ (kamerunischer
Staatsangehöriger, geboren 1985; nachfolgend Gesuchsteller) bei der
schweizerischen Botschaft in Yaoundé ein Visum für einen
Besuchsaufenthalt von 14 Tagen bei seinem Onkel in der Schweiz. Nach
formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung
das Gesuch am 8. Februar 2010 zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz.
B.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde beim Gastgeber, dem
Beschwerdeführer, weitere Informationen eingeholt hatte, wies die
Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2010 ab. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Wiederausreise des
Gesuchstellers könne aufgrund der wirtschaftlichen Situation im
Herkunftsland sowie wegen seiner persönlichen Verhältnisse nicht als
gesichert angesehen werden. Zudem hätten sich die Beteiligten in Bezug
auf das Verwandtschaftsverhältnis und die Aufenthaltsdauer
unterschiedlich geäussert, was Zweifel am Aufenthaltszweck schüre.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juni 2010 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sowie die Erteilung des beantragten Visums. Zur Begründung
führt er an, dass der Gesuchsteller, sein Neffe, Schweizer Wurzeln habe
und die Einbürgerung anstrebe, wofür mindestens drei Aufenthalte in der
Schweiz verlangt würden. Dies werde ihm durch die Verweigerung des
Visums verunmöglicht. Die Unstimmigkeiten der Angaben zu
Verwandtschaftsverhältnis und Aufenthaltsdauer seien zu
vernachlässigen und dürften nicht dazu dienen, den Aufenthaltszweck in
Zweifel zu ziehen.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. September 2010
die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zur Begründung in der
angefochtenen Verfügung hält sie fest, der Gesuchsteller sei im Jahre
2005 von einem in Kamerun lebenden Schweizer als dessen Sohn
anerkannt worden, was in ihm den Wunsch geweckt habe, das Schweizer
Bürgerrecht zu erwerben. Ein entsprechendes Gesuch sei wegen der
fehlenden engen Beziehung zur Schweiz abschlägig beantwortet worden.
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Mit seinem Aufenthalt möchte der Gesuchsteller die
Einbürgerungsvoraussetzungen schaffen, damit ein späteres Gesuch
gutgeheissen werden könne. Ein vorübergehender, dreimonatiger
Aufenthalt könne jedoch nicht dem Zweck dienen, nicht bestehende
Beziehungen im Hinblick auf die erleichterte Einbürgerung aufzubauen.
Vor diesem Hintergrund und den persönlichen Verhältnissen des
Gesuchstellers müsse die gesicherte Wiederausreise in Frage gestellt
werden.
E.
Mit Verfügung vom 23. September 2010 wurde der Beschwerdeführer
eingeladen, sich bis zum 25. Oktober 2010 zur Vernehmlassung der
Vorinstanz zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte er keinen
Gebrauch.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zog neben den Vorakten auch
diejenigen des Verfahrens betreffend erleichterte Einbürgerung bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das BVGer unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde
erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung. Das BVGer entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
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1.3. Der Beschwerdeführer ist als Garant und Gastgeber gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2
und Urteil des BVGer A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und 1.3).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1. mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den SchengenRaum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
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die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über
einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr.
265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März
2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für
einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a c der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend:
Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben
sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw.
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der SchengenMitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Kamerun zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der
Visumspflicht.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den
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Gesuchsteller mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht gesichert. Zudem äusserte sie Zweifel am
Aufenthaltszweck.
7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der rechtzeitigen Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle
einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein
zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine
gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
7.2. Anhaltspunkte zu dieser Beurteilung können sich aus der
allgemeinen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers oder der
Gesuchstellerin ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus,
Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
7.3. Kamerun gilt als führende Handels und Wirtschaftmacht unter den
Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC).
Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage prekär. Dies ist unter anderem
die Folge der grossen Abhängigkeit von den auf dem Weltmarkt
gehandelten Rohstoffen. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, insbesondere
unter jungen, gut ausgebildeten Leuten, und der Anteil derer an der
Gesamtbevölkerung, die unter der Armutsgrenze leben, ist hoch (ca.
40 %). Die Stabilität des Landes ist zudem durch etliche interne
Faktoren gefährdet. Dazu gehören beispielsweise die unsichere
Rechtslage, weit verbreitete Korruption sowie Machtkämpfe innerhalb
der Regierung, insbesondere im Hinblick auf die
Präsidentschaftswahlen gegen Ende des Jahres 2011 (vgl. Deutsches
Auswärtiges Amt, www.auswaertiges > Reise & Sicherheit >
Länder, Reise, Sicherheit > Kamerun > Wirtschaft, Stand März 2011;
The International Crisis Group, > Regions /
Countries > West Africa / Cameroon > Africa Report N° 161 vom 24.
Juni 2010: Cameroon: The Dangers of a Fracturing Regime; US
Aussenministerium, > Country Profiles > Cameroon,
Stand 22. April 2011; alle Webseiten besucht im Juli 2011).
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7.4. Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des
Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch
einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch
allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
so kann dieser Umstand durchaus die Prognose betreffend die
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei
Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine
besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach
einer bewilligten Einreise nicht gemäss den ausländerrechtlichen
Bestimmungen verhalten, als hoch eingeschätzt werden.
7.5.
7.5.1. Der Gesuchsteller ist 25 Jahre alt und ledig. Über familiäre und
gesellschaftliche Verpflichtungen im Heimatland geht aus den Akten
nichts hervor. Seit 2003 ist er als "Assistant Manager" im Bereich
"logistics and supply chain" einer Bau und Transportfirma tätig, die
offenbar in Familienbesitz ist. Aus den eingereichten Unterlagen geht
hervor, dass der Gesuchsteller ein monatliches Gehalt von CAF 450'000
bezieht. Dies entspricht zur Zeit umgerechnet etwa USD 990, d.h. rund
USD 11'880 pro Jahr. Aus den verfügbaren statistischen Daten geht
hervor, dass das jährliche Bruttoinlandprodukt pro Kopf USD 2'140 (2009)
bzw. USD 2'300 (2010) beträgt (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O,
USAussenministerium, a.a.O.); das ProKopfEinkommen ist jedoch
tiefer anzusetzen. Angesichts des überdurchschnittlichen Einkommens
des Gesuchstellers und der Tatsache, dass er offenbar seit acht Jahren
für die gleiche Firma tätig ist, ist seine wirtschaftliche Situation als solid
und stabil anzusehen. Das Risiko einer nicht anstandslosen und
fristgerechten Wiederausreise ist vor diesem Hintergrund als klein
anzusehen. Dass aus den Unterlagen keine familiären und
gesellschaftlichen Verpflichtungen im Heimatland ersichtlich sind, vermag
an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
7.5.2. Vorliegend ist zudem die spezielle Verbindung des Gesuchstellers
zur Schweiz in die Beurteilung mit einzubeziehen: Er wurde im Jahre
2005 von einem Schweizer Bürger offiziell als Sohn anerkannt. Gestützt
auf diese Abstammung stellte er am 29. Mai 2009 ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung. Da er über keine enge Verbundenheit mit der
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Schweiz verfügte, zog er das Gesuch auf einen entsprechenden Hinweis
des für dieses Verfahren ebenfalls zuständigen BFM zurück. Als
Voraussetzung für die enge Verbundenheit mit der Schweiz (vgl. Art. 58c
Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR
141.0]) führte das BFM unter anderem "Regelmässige Aufenthalte in der
Schweiz: grundsätzlich 3 Besuche in den letzten 10 Jahren" auf.
Das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Ausstellung eines Visums
begründet der Beschwerdeführer denn auch mit dem Wunsch des
Gesuchstellers, die Schweiz zu besuchen, um diese Voraussetzungen im
Laufe der Zeit erfüllen zu können. Der Wunsch des Gesuchstellers, die
Schweiz zu besuchen, Kontakte mit seinen hier lebenden Verwandten zu
pflegen (unter anderem mit seinem Onkel, dem Beschwerdeführer) und
auf diese Weise die Voraussetzungen für eine allfällige spätere
erleichterte Einbürgerung zu schaffen, sind verständlich und legitim.
Dieser Aufenthaltszweck ist durchaus mit den gesetzlichen Vorgaben
vereinbar (vgl. Art. 5 AuG i.V.m. Art. 15 VEV). Die Auffassung der
Vorinstanz, wonach vorübergehende, dreimonatige Aufenthalte nicht dem
Zweck dienen könnten, Beziehungen im Hinblick auf die erleichterte
Einbürgerung aufzubauen, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht auch
der Praxis des genannten Amtes. Danach können Besuche zum
Nachweis der engen Verbundenheit mit der Schweiz durchaus im
Rahmen von touristischen Aufenthalten stattfinden (vgl. Schreiben des
BFM an den Gesuchsteller vom 23. Oktober 2009 [Akt. 4 der
Einbürgerungsakten] und auch das Urteil des BVGer C276/2008 vom 6.
Mai 2011 E. 9). Zwar kann der Gesuchsteller aus diesen Umständen
keinen Anspruch auf Einreise ableiten; der von ihm vorgebrachte
Reisegrund allein ist jedoch nicht geeignet, die Ausstellung eines Visums
zu verweigern, sofern die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5) erfüllt sind.
7.5.3. Was die fristgerecht Wiederausreise anbelangt, so ist aufgrund der
Beschwerdeschrift davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller bewusst
ist, dass er, sollte er nicht wieder ausreisen, eine zukünftige Einbürgerung
dadurch gefährden könnte. Deshalb ging die zuständige Schweizer
Auslandvertretung in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz auch davon
aus, dass zur Zeit kein Migrationsrisiko bestehe. Die Auslandvertretung
machte zwar darauf aufmerksam, dass der Gesuchsteller und sein Bruder
das Ziel Einbürgerung systematisch verfolgten, sie nach einer allfälligen
Einbürgerung in der Schweiz die kamerunische Staatsangehörigkeit
verlieren würden und deshalb wohl in die Schweiz übersiedeln wollten. Im
vorliegenden Verfahren kann es jedoch nur um die Frage gehen, ob die in
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Erwägung 5 aufgeführten Einreisevoraussetzungen zum jetzigen
Zeitpunkt gegeben sind. Welche Folgen sich daraus allenfalls in der
weiteren Zukunft ergeben könnten, ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens. Immerhin sei angemerkt, dass es befremdlich erscheint,
wenn die schweizerische Auslandvertretung und die Vorinstanz einer
Person, die einen schweizerischen Elternteil hat, die Einreise verweigern,
um zu verhindern, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die
erleichterte Einbürgerung erfüllen kann.
7.6. Die Vorinstanz hält ferner fest, es gebe Widersprüche zwischen den
Angaben des Gesuchstellers und denjenigen des Beschwerdeführers. Sie
bezieht sich dabei auf die Angaben einerseits zum Verwandtschaftsgrad
und andererseits zur beabsichtigten Aufenthaltsdauer. Der
Beschwerdeführer erklärt, diese Unstimmigkeiten seien auf die Grösse
der Familie bzw. auf den Wunsch, lieber länger in der Schweiz zu
bleiben, zurückzuführen.
Was die Dauer des geplanten Aufenthaltes anbelangt, so zeigen die
Akten tatsächlich ein widersprüchliches Bild. Der Gesuchsteller erklärte
im Antragsformular für 14 Tage in die Schweiz kommen zu wollen, die
Auslandvertretung erwähnte in ihrem Übermittlungsschreiben sowohl eine
Dauer von 14 Tagen als auch eine von zwei Monaten und der
Beschwerdeführer erwähnte gegenüber dem Kanton einen dreimonatigen
Aufenthalt. Die Akten enthalten ferner die Kopie einer Bestätigung des
Arbeitgebers, dass der Gesuchsteller zwischen 4. Dezember 2009 und
4. März 2010 maximal drei Monate unbezahlten Urlaub beanspruchen
könne. Ferner liegt eine Versicherungspolice für eine Dauer von maximal
14 Tagen vor, die der Gesuchsteller im Hinblick auf die Reise in die
Schweiz abgeschlossen hat. Die Angaben, die vom Gesuchsteller selber
stammen (Antragsformular, Versicherungspolice) gehen von einem
Aufenthalt von 14 Tagen aus. Die Erklärung des Arbeitgebers beinhaltet
lediglich eine maximale Dauer der Absenz vom Arbeitsplatz, spricht sich
jedoch nicht über die konkrete Dauer aus. Die anderen Angaben
stammen von Drittpersonen (Gastgeber, Auslandvertretung), so dass die
vermeintlichen Ungereimtheiten nicht entscheidend sein können.
In Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Gesuchsteller hingegen sind den Akten keine
Widersprüche zu entnehmen. So erklärte der Gesuchsteller, seinen Onkel
1. Grades besuchen zu wollen und der Beschwerdeführer hat seinen
Neffen in die Schweiz eingeladen.
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7.7. Aufgrund dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass nach
Überzeugung des Gerichts die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Gesuchstellers sowie die besondere Interessenlage im Zusammenhang
mit dem angestrebten Erwerb der Schweizer Staatsangehörigkeit
hinreichende Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise bieten. Indem
die Vorinstanz zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt ist, hat sie
Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat sie abzuklären, ob alle in Art. 2
Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener
Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV ein
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen und der einbezahlte Kostenvorschuss ist
ihm zurückzuerstatten; die Vorinstanz ist nicht kostenpflichtig (vgl. Art. 63
Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Von einer Parteientschädigung kann
abgesehen werden, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (vgl.
Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv S. 11)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der einbezahlte
Kostenvorschuss von Fr. 600. wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] und […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: