Abtei lung II I
C-4143/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4143/2009
Sachverhalt:
A.
Die 1949 geborene tunesische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 20. April 2009 bei der
Schweizerischen Botschaft in Tunis ein Visum für einen zweimonatigen
Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn A._______ (im Folgenden: Gast-
geber bzw. Beschwerdeführer) in Basel. Die Schweizer Vertretung
weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Basel-
Stadt beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 11. Juni
2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesent-
lichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt
könne nicht als gesichert betrachtet werden. Sie selbst lebe in einer
Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine
Umstände zu erkennen, die auf das Vorhandensein besonderer Ver-
pflichtungen schliessen liessen. Ihr Ehemann lebe in Frankreich und
die dortigen Behörden hätten ihm den Familiennachzug verweigert. Es
könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin
mit ihrem Begehren einen dauerhaften Aufenthalt – sei es in Frank-
reich beim Ehemann oder in der Schweiz beim Sohn – anstrebe.
C.
Mit Beschwerde vom 27. Juni 2009 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu er-
teilen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz
gehe von unzutreffenden Annahmen aus und schliesse zu Unrecht
darauf, die Wiederausreise seiner Mutter (der Gesuchstellerin) nach
einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Sein Vater lebe nicht in
Frankreich, sondern ebenfalls in Tunesien und die Mutter wolle nach
einem Besuchsaufenthalt zu ihm zurückkehren. Sie verfüge dort über
ein enges soziales Netz. Ein Visumsgesuch, das sie in Frankreich ge-
stellt habe, habe nur den Besuch einer Schwester zum Ziel gehabt.
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Abschliessend erklärt sich der Beschwerdeführer bereit, dafür zu
bürgen, dass seine Mutter nach dem Besuchsaufenthalt bei ihm
wieder in ihr Heimatland zurückkehre.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2009 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater lebe
in Tunesien, stehe die Auskunft der französischen Vertretung in Tunis
gegenüber, wonach dieser ein Gesuch für eine Familienzusammen-
führung in Frankreich gestellt habe. Denkbar sei, dass er zwar offiziell
mit einem Aufenthaltstitel in Frankreich lebe, sich aber faktisch oft bei
seiner Ehefrau in Tunesien aufhalte.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser
Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nach-
folgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren
müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
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enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel ver-
fügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG).
Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe
Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen
Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichts-
erklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So
verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an
die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen,
die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3).
5.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen. Tunesien ist in diesem Anhang
aufgeführt, weshalb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
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treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
6.3 In Tunesien konnten zwar wirtschaftlich seit 2002 deutliche
Wachstumsraten verzeichnet werden und das Land ist von der inter-
nationalen Finanzkrise dank eines abgeschotteten Kapitalmarktes
weitgehend verschont geblieben. Die stabile wirtschaftliche und
politische Situation ändert aber nichts an der Tatsache, dass die
Arbeitslosenquote weiterhin relativ hoch ist (nach offiziellen Angaben
liegt sie bei 14%). Die Regierung unter Premierminister Ghannouchi
sieht denn auch die Senkung der wachsenden Jugend- und Jung-
akademikerarbeitslosigkeit als prioritäre Aufgabe (Quelle: Deutsches
Auswärtiges Amt, > Länder, Reisen und
Sicherheit > Tunesien > Rubriken Wirtschaft und Innenpolitik, Stand:
November 2009; beide Seiten besucht am 21. Juni 2010). Gemäss
dem Human Development Report 2009 weist Tunesien eine
Migrationsrate von 5,9% auf, wobei 78,3% der Ausgewanderten in
Europa leben. Entsprechend beachtlich sind die Rücküberweisungen
von im Ausland lebenden tunesischen Staatsangehörigen; im Jahre
2007 USD 1,716 Millionen bzw. USD 166 pro Einwohner (Quelle:
Human Development Report 2009 – Country Fact Sheets – Tunisia).
Der Trend zur Auswanderung zeigt sich besonders stark bei un-
gebundenen Personen, die bereits über ein gewisses soziales Be-
ziehungsnetz im Ausland verfügen (Verwandte, Freunde). Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven ausländerrechtlichen
Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung einschlägiger Be-
stimmungen.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
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rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein aus-
länderrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein-
reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 61-jährige, ver-
heiratete Frau. Über die Verhältnisse, in denen sie in ihrem Heimatland
lebt, ist weiter nichts bekannt. Der Beschwerdeführer gab zwar in
seinen schriftlichen Auskünften gegenüber dem Migrationsamt des
Kantons Basel-Stadt an, vor Ort lebten noch Familienangehörige. In
der Beschwerde erwähnte er darüber hinaus, die Gesuchstellerin
könne sich vor Ort auf ein enges soziales Netz abstützen. Sowohl im
Gesuchsverfahren als auch auf Beschwerdeebene unterliess er es
aber, die persönlichen und familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin
im Detail offen zu legen. Die Vorinstanz geht gestützt auf ent-
sprechende Informationen der lokalen Vertretung Frankreichs davon
aus, dass sich der Ehemann in Frankreich aufhält. Der Beschwerde-
führer bestreitet dies und behauptet, sein Vater lebe mit der Mutter
zusammen in Tunesien. Er unterlässt es allerdings, dafür irgendwelche
Beweise zu erbringen bzw. sich auch nur zur Tatsache zu äussern,
dass vor offenbar nicht langer Zeit versucht worden sein soll, der Ge-
suchstellerin im Rahmen des Familiennachzugs zu einer Aufenthalts-
bewilligung in Frankreich zu verhelfen. Eine Schwester (ob der Ge-
suchstellerin oder ihres Sohnes in der Schweiz ist aus der Formulie-
rung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen) soll sich in Frankreich
aufhalten. Insgesamt sind solchermassen bei der Gesuchstellerin
keine persönlichen bzw. familiären Bindungen oder gar Verpflichtungen
festzustellen, welche die Prognose einer fristgerechten und anstands-
losen Wiederausreise begünstigen könnten. Demgegenüber besteht –
durch die Anwesenheit naher Angehöriger – ein enger Bezug zur
Schweiz und offenbar auch ein solcher zu Frankreich.
7.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Es kann
davon ausgegangen werden, dass sie ihren Lebensunterhalt mit Hilfe
ihrer im Ausland lebenden Angehörigen bestreitet. In welchen
wirtschaftlichen Verhältnissen sie vor Ort lebt, ist allerdings nicht
bekannt. Somit sind bei der Gesuchstellerin auch in wirtschaftlicher
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Hinsicht keine Verhältnisse erkennbar, die verlässlich von einer
Emigration abhalten könnten.
7.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hin-
reichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An
dieser Beurteilung vermag die vom Beschwerdeführer am 26. Mai
2009 schriftlich abgegebene Garantie für eine anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise seiner Mutter nichts zu ändern. Eine
"Garantie" in diesem Zusammenhang ist nämlich rechtlich nicht ver-
bindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der
Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zu-
sammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden
Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes
garantieren (BVGE 2009/27 E. 9). Ebenfalls nichts zu ändern an der
Risikoeinschätzung vermag die Bereitschaft des Beschwerdeführers,
eine Bürgschaft – wohl in Form einer Kaution – zu leisten. Eine solche
Sicherheitsleistung (über die Garantie für ungedeckte Kosten hinaus)
war im erstinstanzlichen Verfahren kein Thema. Kommt hinzu, dass
auch diese Sicherheit einseitig den Gastgeber verpflichten würde und
sie sich nach dem Gesagten kaum als taugliches Mittel erweisen
würde, wenn es darum geht, das Verhalten des Gastes selbst zu be-
einflussen.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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