B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4143/2010
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Jutta Faber, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung vom 4. Mai 2010.
C-4143/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren
am _______ 1971, deutsche Staatsangehörige, gelernte Bauzeichnerin,
arbeitete seit 1995 als Grenzgängerin bei der Migros O._______ als Ver-
käuferin, zuletzt mit einem Arbeitspensum von 85%. Mit Schreiben vom
23. Mai 2008 teilte die Arbeitgeberin der Versicherten die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen per 31. August 2008,
verlängert bis 30. September 2008, mit (IVSTA act. 35, 51).
Mit vom 6. Mai 2008 datiertem Formular reichte die Versicherte bei der
IV-Stelle Schaffhausen die Anmeldung für Erwachsene "Berufliche Integ-
ration/Rente" ein (eingegangen am 13. Mai 2008). Als Behinderung gab
sie einen Bandscheibenvorfall TH8/9, eine Bandscheiben-Operation mit
Kompression des Rückenmarks und eventueller Schädigung sowie Ver-
dacht auf multiple Sklerose (MS) an (IVSTA act. 21). Zur Prüfung des
Leistungsanspruchs nahm die IV-Stelle Schaffhausen verschiedene Un-
terlagen in medizinischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu den Akten und
führte die massgeblichen Abklärungen, unter anderem eine Haushaltab-
klärung (IVSTA act. 51), durch.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 teilte die IV-Stelle Schaffhausen der
Versicherten mit, dass nach ihren Angaben eine Arbeitsvermittlung zurzeit
nicht möglich sei, weshalb geprüft werde, ob ein Rentenanspruch beste-
he (IVSTA act. 55).
Mit Vorbescheid vom 16. November 2009 teilte die IV-Stelle Schaffhausen
der Versicherten mit, dass sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von
41% Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juni 2009 habe (IVSTA act.
99).
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin J. Faber,
mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 Einwand erheben und die Begut-
achtung, namentlich in psychiatrischer Hinsicht, und eine erneute Haus-
haltabklärung beantragen (IVSTA act. 104). Am 26. März 2010 liess die
Versicherte den ärztlichen Entlassungsbericht vom 7. Januar 2010, unter-
zeichnet von Prof. D._______ und Dr. G._______, und den Rentenbe-
scheid der deutschen Rentenversicherung vom 12. März 2010, wonach
wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2011 eine
Rente gewährt werde, einreichen (IVSTA act. 107, 108, 109).
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Mit Schreiben vom 31. März 2010 teilte die IV-Stelle Schaffhausen der
Versicherten mit, aufgrund der medizinischen Abklärungen bestehe kein
Anlass, wegen des deutschen Rentenbescheids vom 12. März 2010 von
der Beurteilung abzuweichen (IVSTA act. 106).
Am 31. März 2010 übermittelte die IV-Stelle Schaffhausen der Schweize-
rischen Ausgleichskasse zuständigkeitshalber das Dossier zur Berech-
nung der Rente und zum Erlass der Verfügung (IVSTA act. 110). Dagegen
liess die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
5. Mai 2010 Beschwerde einreichen, auf die das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 6. Mai 2010 mangels Anfechtungsobjekts bzw. Zu-
ständigkeit nicht eintrat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3228/2010 vom 6. Mai 2010, IVSTA act. 113, 114).
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 sprach die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA der Versicherten bei einem festgestellten Invaliditätsgrad
von 41% eine Viertelsrente ab 1. Juni 2009 zu. Zur Begründung verwies
die IVSTA insbesondere auf die Arztberichte von Dr. H._______, Fachärz-
tin für Neurologie, vom 24. März 2009 und 14. September 2009 und von
Prof. Dr. K._______, Facharzt für Neurologie, ärztlicher Leiter Abteilung
Akutneurologie, Kliniken S.________, vom 2. November 2009, wonach in
einer adaptierten, ausschliesslich sitzenden Tätigkeit übereinstimmend
eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei einer Einschränkung als Kas-
siererin von 48% und einer solchen im Haushalt von 0% ergebe sich ein
Invaliditätsgrad von 41% (IVSTA act. 111, 112).
C.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 (Poststempel 4. Juni 2010) liess die Be-
schwerdeführerin, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin J. Faber,
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen, die Aufhebung
der Verfügung und eine höhere Rente beantragen. Sie machte im We-
sentlichen geltend, ihre gesundheitliche Situation sei nicht hinreichend
abgeklärt worden, insbesondere ihre psychische Situation sei bis anhin
nicht untersucht worden. Aufgrund ihrer Krankheit und der damit verbun-
denen Erschöpfungszustände sei sie im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in
der Lage, eine 50%-ige Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Übrigen sei bei
der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit
in gesundem Zustand und nicht von einer 85%-igen Arbeitsfähigkeit aus-
zugehen, da sie seit langem von ihrem Ehemann getrennt lebe. Ausser-
dem liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
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Seite 4
Rechtspflege ersuchen. Mit der Beschwerde liess sie verschiedene Un-
terlagen einreichen (BVGer act. 1).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz mit
Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Schaffhausen vom 30. Juni
2010 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Die IV-Stelle Schaffhausen verwies zur Begründung auf die
angefochtene Verfügung und die Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen
Dienstes RAD sowie auf die Akten. Mit der Vernehmlassung reichte die
IVSTA den durch die IV-Stelle Schaffhausen erstellten Bericht "Case Tra-
cking" ein (BVGer act. 5).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwältin J. Faber gut (BVGer act. 6).
F.
Mit Replik vom 10. September 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
bisherigen Ausführungen fest und beantragte erneut die Einholung eines
neuen Gutachtens. Ausserdem reichte sie weitere Unterlagen ein (Spital-
berichte der Kliniken S._______ vom 14. April 2010, 21. Juni 2010 und
22. Juli 2010, Bescheid des Landratsamtes N._______ vom 5. August
2010 mit einem bescheinigten Behindertengrad von 70% seit 15. März
2010, Scheidungsurteil des Amtsgerichts N._______ vom 20. Juli 2010;
BVGer act. 7).
G.
Die Vorinstanz verzichtete am 15. November 2010 auf die Einreichung
einer Duplik mit der Begründung, die IV-Stelle Schaffhausen habe innert
der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht (BVGer act. 9).
H.
Mit Verfügung vom 26. November 2010 schloss die Instruktionsrichterin
den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 10).
I.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2011, 15. Juli 2011, 15. Februar 2012
liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen (Gutachten
zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit der MEDICPROOF vom
19. Januar 2011, Abhilfebescheid des Landratsamts N._______ vom
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Seite 5
14. Juni 2011 mit einem Behindertengrad von 80% seit 1. März 2011, Be-
richt der Fachklinik für Neurologie I._______ GmbH vom 12. Januar
2012; BVGer act. 11, 12, 13).
Am 22. Februar 2012 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Stel-
lungnahme, namentlich zum Arztbericht der Fachklinik für Neurologie
I._______ GmbH vom 12. Januar 2012, ein (BVGer act. 14).
J.
Mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Schaffhausen vom
13. März 2012 hielt die IVSTA am 23. März 2012 an ihrem Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung
fest (BVGer act. 16).
Die IV-Stelle Schaffhausen stellte gestützt auf die Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. M._______, Facharzt für Neurologie, fest, zwar sei eine
Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit wegen der MS-Erkrankung ausge-
wiesen. Die neu eingereichten Unterlagen bezögen sich jedoch auf den
Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung, weshalb sie im zu
beurteilenden Zeitraum nicht berücksichtigt werden könnten. Die durch-
aus glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
könne allenfalls vom Bundesverwaltungsgericht zur Verschlechterungs-
meldung erklärt werden, auf welche die IV-Stelle sodann einzutreten habe
(BVGer act. 16).
K.
Mit Verfügung vom 2. April 2012 wurde die Vernehmlassung der Vorin-
stanz inkl. Stellungnahme der IV-Stelle Schaffhausen der Beschwerdefüh-
rerin zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 17).
L.
Auf entsprechende Aufforderung reichte die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht die Vorakten am 11. Mai 2012 nummeriert ein (BVGer
act. 19).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheid-
findung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
C-4143/2010
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt
ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zu-
lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR
831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3. Die am 4. Juni 2010 der schweizerischen Post übergebene Be-
schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Das Bundesverwaltungsgericht
hat mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und sie
von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses befreit. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
2.
Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht mit
Verfügung vom 4. Mai 2010 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni
2009 zugesprochen hat, bzw. ob der rechtserhebliche Sachverhalt genü-
gend abgeklärt ist. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung
einer höheren Rente.
C-4143/2010
Seite 7
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse-
hen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.1. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
3.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
C-4143/2010
Seite 8
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In
Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat
resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen
begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung,
dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wur-
de, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bun-
desamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-
Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 4. Mai 2010 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstan-
dener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]
und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen
der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.3. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, weshalb das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
C-4143/2010
Seite 9
3.3.1. Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr.
1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung
des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit; AS 2012 2345). Vorliegend ist jedoch auf die bis
31. März 2012 gültig gewesene Fassung (vgl. AS 2002 1527, AS 2006
979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wo-
nach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechts-
akte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Ab-
schnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Ra-
tes vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl.
auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr.
1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der System der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
mer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009
621, AS 2009 4845] nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen
des FZA ist auch die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser Koordinie-
rungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den
übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss
Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates
aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie
Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich
ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger be-
hält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt
oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur
Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht.
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Seite 10
3.4. Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (in der bis am 31. Dezember 2011 in Kraft
gewesenen Fassung) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätig-
keitsbereich der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für
ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitszustand auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlas-
sen. Gemäss Abs. 3 (in ihrer bis am 31. Dezember 2011 in Kraft gewese-
nen Fassung) dieser Bestimmung bleibt die einmal begründete Zustän-
digkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten.
Die Beschwerdeführerin übte zurzeit der Einreichung der Anmeldung als
Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit im Tätigkeitsbereich der IV-Stelle
Schaffhausen aus und hat ihren Wohnsitz nach wie vor in der benachbar-
ten Grenzzone. Somit waren die IV-Stelle Schaffhausen zuständig für die
Entgegennahme und Prüfung des Leistungsgesuches und die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland zum Erlass der angefochtenen Verfügung.
4.
In formeller Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob im Vorgehen der Vorinstanz,
den ärztlichen Entlassungsbericht, unterzeichnet von Prof. D._______
und Dr. G._______, vom 7. Januar 2010 (Eingangsstempel der IV-Stelle
Schaffhausen: 29. März 2010) erst nach Erlass der angefochtenen Verfü-
gung vom 4. Mai 2010 dem RAD-Arzt zur Stellungnahme zu unterbreiten,
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist.
4.1. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 26 ff.
VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtli-
che Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber
auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von
Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen.
Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines
in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung we-
sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
einflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E.
3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1).
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Seite 11
4.1.1. Im Rahmen des gegen den Vorbescheid erhobenen Einwandes
reichte die Beschwerdeführerin am 26. März 2010 den zuhanden der
deutschen Rentenversicherung erstellten ärztlichen Entlassungsbericht
vom 7. Januar 2010 ein. In der Folge erliess die Vorinstanz die angefoch-
tene Verfügung, ohne dass sie den Arztbericht ihrem RAD-Arzt zur Stel-
lungnahme unterbreitet hätte. Darin ist eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erblicken.
Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Per-
son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (UELI
KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 82). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnah-
me bleiben (Urteil des Bundesgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE
127 V 431 E. 3d aa, BGE 126 I 68 E. 2, BGE 126 V 130 E. 2b; SVR 2008
IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des
Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma-
listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15
E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (vgl. Case Tracking S. 9-12) hat
die IV-Stelle Schaffhausen den erwähnten Arztbericht und andere medizi-
nische Unterlagen ihrem RAD-Arzt zur Stellungnahme unterbreitet. An-
lässlich des Schriftenwechsels hatte die Beschwerdeführerin Gelegen-
heit, sich unter anderem zu den im Case Tracking aufgeführten Stellung-
nahmen der RAD-Ärzte zu äussern. Aus prozessökonomischen Gründen
– insbesondere auch mit Blick auf die lange Verfahrensdauer und die
Gutheissung der Beschwerde aus materiellen Gründen – ist die festge-
stellte Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend als geheilt zu be-
trachten.
5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die
C-4143/2010
Seite 12
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG: Mindestbeitragsdauer ein
Jahr in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, drei Jahre in der
seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müs-
sen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nem bzw. drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invali-
denrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
5.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
betreffend das Sozialversicherungsrecht grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids massgebend,
in casu demnach bis zum 4. Mai 2010 (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 mit
Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt wer-
den. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert
haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
5.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti-
gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel-
len, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindes-
tens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ab-
lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b
und c).
5.3. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auf eine Dreivier-
C-4143/2010
Seite 13
telsrente von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen
von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente von mindestens 40%.
5.4. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entspre-
chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine
Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invalidi-
tätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben – was vorliegend der Fall ist (Art. 29
Abs. 4 IVG).
5.5. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder der Unmöglichkeit, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe-
reich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumut-
bare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksich-
tigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu-
dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision], in
Kraft seit 1. Januar 2008).
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4, BGE
110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglich-
keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit,
sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der
C-4143/2010
Seite 14
Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirt-
schaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein
auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl.
BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
5.6. Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu-
wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Me-
thode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all-
fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Al-
ter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli-
chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage
beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hy-
pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er-
werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3,
133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
5.6.1. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die
vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstätig
waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl.
BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der
Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im Be-
reich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betäti-
gungsvergleichs bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Danach wird zunächst
der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in
welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein-
trächtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände,
so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse,
beurteilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition
der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten.
C-4143/2010
Seite 15
5.6.2. Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkom-
mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit-
telt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29
E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe-
ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen
bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu be-
rücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkom-
mens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Vali-
deneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b,
BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient
hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue-
rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an-
geknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä-
tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Bezog ei-
ne versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe
Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkennt-
nisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein
unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invalidi-
tätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine An-
haltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist
der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte
zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber
die beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind.
Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf
Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung
C-4143/2010
Seite 16
des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalidenein-
kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen
Wertes erfolgen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1 sowie BGE 135 V 297 E. 5.1,
je mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich
weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so
sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne
gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstruk-
turerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im
jeweiligen Wirtschaftssektor. Für die Bestimmung des Invalideneinkom-
mens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des
Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an-
spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durch-
schnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfa-
chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplat-
zes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im pri-
vaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabel-
lenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde
liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wo-
chenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herab-
zusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-
grad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab-
C-4143/2010
Seite 17
zug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472
E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
5.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung –
und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E.
4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterlagen –
wie auch alle anderen Beweismittel – nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle Be-
weismittel objektiv zu prüfen sind – unabhängig davon, von wem sie
stammen – und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterla-
gen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestat-
ten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medi-
zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be-
weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi-
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c
mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdi-
gung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte
auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für
die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizini-
schen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen
Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder
C-4143/2010
Seite 18
zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des
Bundesgerichts vom 3. August 2000 [I 178/00] E. 4a).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachterqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Bundesgerichts
9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Die RAD-Ärzte
müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachli-
chen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des
Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche
Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müs-
sen die Verwaltung und Gerichte auf die Fachkennnisse des Experten
verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter
in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezial-
ärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visie-
renden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2008
vom 8. September 2008 E. 3.3; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E.
3.3.2).
6.
6.1. Die IV-Stelle begründete die angefochtenen Verfügung vom 4. Mai
2010 namentlich mit den ärztlichen Berichten von Dr. H._______ vom
24. März 2009 und 14. September 2009, sowie demjenigen von Prof. Dr.
K._______, Kliniken S._______, vom 2. November 2009 (IVSTA act. 80,
92, 96). Diesen Berichten ist Folgendes zu entnehmen:
6.1.1. Das im Auftrag der SVA Zürich erstellte Gutachten von Dr.
H._______, Fachärztin für Neurologie, vom 24. März 2009 beruht auf ei-
ner Zusammenfassung der medizinischen Akten und einer persönlichen
Untersuchung. Die Neurologin kam in ihrer Beurteilung im Wesentlichen
zum Schluss, offensichtlich sei es im Mai 2007 zu ersten Symptomen ei-
ner vorwiegend motorischen Schwäche in den Beinen gekommen. Die
Beschwerdeführerin sei zwar von verschiedenen Spezialisten abgeklärt
worden, in der Diagnostik habe jedoch nicht wirklich ein Fortschritt erzielt
werden können. Mit Sicherheit leide sie an einer chronisch entzündlichen
Erkrankung des Nervensystems, möglicherweise handle es sich um eine
primär chronische Encephalomyelitis. Eine Prognose über den Krank-
heitsverlauf sei äusserst schwierig, eine Besserung sei unwahrscheinlich.
Die Neurologin diagnostizierte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
Verdacht auf chronisch entzündliche Erkrankung des Zentralnervensys-
C-4143/2010
Seite 19
tems (bestehend seit 25. Juni 2007) G04.8, ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach Bandscheiben-Vorfall Th
8/9 mediolateral (operiert am 4. Dezember 2007) M51. Die Gutachterin
erachtete die Ausübung der bisherigen Tätigkeit z.B. an einer Scanner-
kasse im Umfang von 50% bzw. 4 Stunden täglich als zumutbar. Eine Tä-
tigkeit im Kundendienst komme aufgrund des längeren Stehens eher
nicht in Frage. In angepassten Tätigkeiten bestehe ebenfalls eine Arbeits-
fähigkeit von 50% bei ca. 4 Stunden täglich, z.B. an einer Scannerkasse
oder Telefondienst in einem Callzentrum. Die medizinisch begründete Ar-
beitsunfähigkeit von 50% bestehe wahrscheinlich seit Anfang 2008. Dr.
H._______ weist im Übrigen darauf hin, aufgrund des nicht prognostizier-
baren Verlaufs sei offen, wie lange die Ausübung einer 50%-igen Tätigkeit
noch möglich sei (IVSTA act. 80).
Am 14. September 2009 wies Dr. H._______ ergänzend darauf hin, ihre
Beurteilung stimme prinzipiell mit derjenigen von Dr. P._______ überein.
Im Vordergrund stehe die Gangstörung, die Beschwerdeführerin leide an
einem spastisch ataktischen Gang. Eine aussergewöhnliche psychische
Symptomatik sei nicht feststellbar. Die klinische Situation habe sich ten-
denziell wenig verändert. Im Rahmen der Untersuchung hätten keine
krankhaften psychischen Ausfälle festgestellt werden können. Es gebe
auch keine Hinweise auf neuropsychologische Einschränkungen, da nie
entzündliche Herde im Grosshirn nachgewiesen worden seien. Dies sei
auch der Grund dafür, dass nicht mit Sicherheit eine Encephalomyelitis
disseminata diagnostiziert werden könne. Dr. H._______ blieb bei ihrer
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach die Beschwerdeführerin im
Umfang von 50% in einer geeigneten Tätigkeit, z.B. Telefondienst, ar-
beitsfähig sei. Allenfalls müsse im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg
die Fahrtauglichkeit geprüft werden (IVSTA act. 92).
Die Arztberichte von Dr. H._______ geben ein vollständiges Bild über die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Auf die
Berichte kann abgestellt werden.
6.1.2. Prof. Dr. K._______, Facharzt für Neurologie, Chefarzt der Abtei-
lung Akutneurologie, Kliniken S._______, machte im Bericht vom
2. November 2009 vor allem Angaben zum chronologischen und prozen-
tualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tä-
tigkeit. Er gab an, dass sich die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2007
erstmalig bei ihm in Behandlung begeben habe. Ab Mitte 2007 bis 2008
sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit – nahezu ausschliesslich
C-4143/2010
Seite 20
sitzend – vollschichtig zumutbar gewesen. Im Jahr 2009 sei es zu einer
weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Ei-
nerseits sei die spastische Parese fortgeschritten, die Gehstrecke habe
sich innerhalb eines Jahres von 3-4 km auf 1 km reduziert, andererseits
sei nun durch eine ataktische Bewegungsstörung der Arme auch die
Feinmotorik beeinträchtigt. Eine sitzende Tätigkeit, ohne besondere An-
forderungen an manuelles Geschick, sei deshalb nur noch halbschichtig
zumutbar (IVSTA act. 96).
Überdies befinden sich von Prof. Dr. K._______ weitere Arztberichte (act.
31, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 69, 89, 96; BVGer act. 1, Beilage 6)
in den Akten. Zusammengefasst sind namentlich folgende Diagnosen
aufgeführt: Liquorserologisch, elektrophysiologisch und klinisch nach-
weisbare chronisch entzündliche Erkrankung des Zentralen Nervensys-
tems, bestehend seit 25. Juni 2007, sekundär chronisch-progrediente
Multiple Sklerose (EDSS 5,0) mit spastisch-ataktischer Gangstö-
rung/Paraspastik der Beine, Blasenentleerungsstörung, Rumpf- und
Extremitätenataxie, Sensibilitätsstörungen, mediolateraler, thorakaler
Bandscheibenvorfall bei Th 8/9, operative Entfernung am 4. Dezember
2007; im Bericht vom 6. Juni 2008 (IVSTA act. 31) wird zudem ein schwe-
rer depressiver Erlebniswandel bei erheblicher psychosozialer Belas-
tungssituation erwähnt. Im Bericht der Kliniken S._______ vom 8. April
2010 (BVGer act. 1, Beilage 6) wird erstmalig von einer Mitoxantronthe-
rapie (Chemotherapie) berichtet, die vom 6. April bis 8. April 2010 statio-
när durchgeführt wurde; die Depression wird als aktuell gut eingestellt
beschrieben.
6.1.3. Nachfolgend werden die für den Rentenanspruch weiteren relevan-
ten medizinischen Berichte aufgeführt:
Dr. P._______, Ärztin für Allgemeinmedizin und Anästhesiologie, Speziel-
le Schmerztherapie/Palliativmedizin/Notfallmedizin/Akupunktur, diagnosti-
zierte in ihrem Bericht vom 30. Juni 2008 (IVSTA act. 43, 44, 45) mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit spastische Parese (G83.9+G), Tremor
(R25.1+G), psychovegetative Erschöpfung (F48.0+G), Verdacht auf mul-
tiple Sklerose (Encephalomyelitis dissiminata) und entzündliche Gehirn-
erkrankung. Sie bezifferte die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
auf weniger als 4 Stunden und höchstens 20 Stunden wöchentlich seit
dem 21. Juni 2007. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage,
lange zu stehen und schnelle Bewegungsänderungen durchzuführen. Im
Bericht vom 19. Mai 2009 (IVSTA act. 84) nannte Dr. P._______ als weite-
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Seite 21
re Diagnosen liquorserologisch, elektrophysiologisch und klinisch nach-
weisbare chronisch entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensys-
tems, Sensibilitätsstörung der Füsse beidseits, Beinparese links, Gangin-
kontinenz, Zustand nach Bandscheibenvorfall thorakal, thorakale Spinal-
kanalstenose, thorakale Myelopathie, linksbetonte Paraspastik. In psychi-
scher Hinsicht bestehe eine depressive Neigung mit Zukunfts- und Ver-
sorgungsängsten. Die Ärztin stellte eine zunehmende Verschlechterung
der neurologischen Symptomatik fest, insbesondere eine Zunahme der
Parese, vor allem im rechten Bein; Gehen sei nur noch in reduziertem
Mass möglich. Dr. P._______ attestierte der Beschwerdeführerin nun eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. Juni 2007.
Dr. R._______, Nervenarzt, Kinder- und Jugendpsychiater, erachtete im
zuhanden der deutschen Rentenversicherung erstellten ärztlichen Gut-
achten vom 5. Dezember 2008 die Ausübung der zuletzt ausgeübten Tä-
tigkeit als Verkäuferin im Rahmen von 3 bis 4 Stunden mit Wirkung ab
26. Mai 2008 möglich. Hebeleistungen über 8 kg, Klettern, Steigen und
Tätigkeiten mit Absturzgefahr sowie mit Temperaturbelastung sowohl in
Kälte als auch in Wärme seien jedoch zu vermeiden. In Anbetracht des-
sen, dass Dr. R._______ die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nur unter
Vermeidung gewisser Aktivitäten als möglich erachtete, entspricht diese
genannte Tätigkeit dem Profil von Verweisungstätigkeiten (IVSTA act. 74).
Dem im Auftrag der deutschen Rentenversicherung erstellten ärztlichen
Entlassungsbericht vom 7. Januar 2010, unterzeichnet von Prof.
D._______ und Dr. G._______, sind die Diagnosen ataktischer Gang,
beinbetonte spastische Tetraparese, neurogene Blasenstörung, Anpas-
sungsstörung mit depressiver Symptomatik, multiple Sklerose vom primär
chronisch-progredienten Verlaufstyp zu entnehmen. Betreffend das beruf-
liche Leistungskalkül gingen die Ärzte ebenfalls davon aus, dass die letz-
te Tätigkeit als Kassiererin aufgrund der Ataxie und Belastungsminderung
nicht mehr ausgeübt werden könne. Mittelfristig sei die Ausübung an ei-
nem behindertengerechten Arbeitsplatz im Sitzen mit geringen Anforde-
rungen an Feinmotorik und visuelle Belastbarkeit sowie an die kognitive
Dauerbelastbarkeit nach einer Besserung der depressiven Symptomatik
im Umfang zwischen 3 bis unter 6 Stunden möglich (IVSTA act. 107). Ab
wann diese Einschränkungen gelten, wird im Bericht nicht konkretisiert.
6.1.4. Dr. C._______, RAD, Facharzt für Chirurgie, wurde mehrmals um
Stellungnahme ersucht (vgl. Case Tracking vom 5. August 2008,
3. Februar 2009, 17. Februar 2009, 2. April 2009, 27. April 2009, 28. Mai
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Seite 22
2009, 17. September 2009, 13. November 2009, 7. Januar 2010). Na-
mentlich mit Verweis auf die Arztberichte von Prof. K._______ vom 2. No-
vember 2009 bzw. von Dr. H.________ vom 14. September 2009 kam der
RAD-Arzt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer angepass-
ten Tätigkeit 50% arbeitsfähig und in der bisherigen Tätigkeit zu 100% ar-
beitsunfähig sei.
6.1.5. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gingen weitere Arztberichte
ein, zu denen Dr. M._______, RAD-Arzt, am 13. März 2012 Stellung
nahm. Er kam zum Schluss, dass alle Arztberichte ein schlüssiges Bild
des Gesundheitszustandes ergeben würden; die beschriebenen Befunde
seien in allen Arztberichten ähnlich und wiesen auf stetige Verschlechte-
rungen von 2007 bis Mai 2009 hin. Insgesamt seien sie aber bezüglich
des Schweregrads nur bedingt verwertbar.
6.1.6. Hinsichtlich der gesundheitlichen Leiden sind in den Arztberichten
keine wesentlichen Differenzen zu verzeichnen. Insbesondere die Arztbe-
richte von Dr. H._______ und Prof. K._______ sind ausführlich und ge-
ben ein schlüssiges Bild der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführerin ab. Die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte psychische Disposition ist von den Ärzten berücksichtigt worden.
Die depressive Verstimmung wird als gut eingestellt beschrieben. Auf die
von der Beschwerdeführerin beantragten zusätzlichen medizinischen Un-
tersuchungen kann daher verzichtet werden.
6.1.7. Betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist in den Arztberich-
ten Folgendes zu entnehmen:
– Prof. Dr. K._______ bescheinigte im Bericht vom 6. Juni 2008 eine
50%-ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vom 25. Juni
2007 bis 30. Mai 2008; das Heben von schweren Lasten und Tätigkei-
ten verbunden mit Unfallgefahr seien zu vermeiden (IVSTA act. 31).
– Im Bericht vom 2. November 2009 kam Prof. Dr. K._______ sodann
zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit ab Mitte 2007 volle Ar-
beitsunfähigkeit vorliege; für das Jahr 2008 sei von einer unveränder-
ten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Ausübung einer angepassten
Tätigkeit erachtete er für die Jahre 2007/2008 vollschichtig zumutbar.
Im Jahr 2009 stellte Prof. Dr. K._______ eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes fest, aufgrund derer die Beschwerdeführerin in
Verweisungstätigkeiten nur noch zu 50% erwerbsfähig sei (IVSTA act.
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96). Ab wann genau diese Verschlechterung eingetreten ist, führte
Prof. Dr. K._______ nicht aus.
– Dr. H._______ bezifferte die Arbeitsfähigkeit an einem geeigneten Ar-
beitsplatz auf 50%, die Einschränkung bestehe wahrscheinlich seit
Anfang 2008 (vgl. Arztbericht vom 24. März 2009, IVSTA act. 80).
– Dr. P._______ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig-
keit im Bericht vom 30. Juni 2008 auf 50% resp. auf weniger als 4
Stunden täglich (IVSTA act. 43-45). Im Bericht vom 19. Mai 2009 kam
sie zum Schluss, die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 30. Juni 2007
100% (IVSTA act. 84). Angaben zu Verweisungstätigkeiten machte Dr.
P._______ keine.
– Dr. R._______ nannte als Beginn der Einschränkungen der Arbeitstä-
tigkeit den 26. Mai 2008; die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei
unter gewissen Bedingungen im Umfang von 3 – 4 Stunden täglich
möglich. Wie unter E. 6.1.3 ausgeführt, ist diesfalls von Verweisungs-
tätigkeiten auszugehen (IVSTA act. 74).
– Im Entlassungsbericht vom 7. Januar 2010 wird der Beschwerdefüh-
rerin in einer angepassten Verweisungstätigkeit eine Erwerbsfähigkeit
zwischen 3-6 Stunden täglich bescheinigt. Im Bericht werden keine
Angaben zum Beginn der Einschränkungen gemacht (IVSTA act.
107).
– Der RAD-Arzt Dr. C._______ kam insbesondere gestützt auf die Arzt-
berichte von Prof. Dr. K._______ und Dr. H._______ zum Schluss,
dass in der bisherigen Tätigkeit 100%-ige Arbeitsunfähigkeit und in
einer Verweisungstätigkeit 50%-ige Erwerbsfähigkeit vorliege (vgl.
Case Tracking S. 6/7/8, Stellungnahmen vom 5. August 2008, 2. April
2009 und 13. November 2009). Dr. C._______ machte jedoch keine
Angaben zum Beginn der genannten Einschränkungen.
– Dr. M._______, RAD-Arzt, bekräftigte am 13. März 2012, dass sich
bereits in den Jahren 2007/2008 in der bisherigen Tätigkeit eine 100%
Arbeitsunfähigkeit entwickelt habe. In einer angepassten Verwei-
sungstätigkeiten habe volle Erwerbsfähigkeit vorgelegen. Ab Mai 2009
habe die Erwerbsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten nur noch 50%
betragen (Case Tracking S. 11, Stellungnahme vom 13. März 2012).
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6.1.8. Bezüglich Beginn der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kann
auf die Angaben von Prof. Dr. K._______ abgestellt werden, der in Be-
rücksichtigung des Krankheitsverlaufs plausibel darlegt, dass die Be-
schwerdeführerin ab Mitte 2007 bis sicher im Jahr 2008 zu 100% arbeits-
unfähig in der bisherigen Tätigkeit, hingegen zu 100% erwerbsfähig in
Verweisungstätigkeiten war. Einig sind sich die Ärzte, dass eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, mit der Folge,
dass die Beschwerdeführerin nur noch zu 50% erwerbsfähig war. Betref-
fend Beginn der 50%-igen Erwerbsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten
machen die Ärzte jedoch unterschiedliche oder gar keine Angaben. Prof.
Dr. K._______ spricht von einer Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes im Jahr 2009, ohne Nennung eines Datums. Dr. H._______ er-
wägt, dass die 50%-ige Erwerbsunfähigkeit wahrscheinlich seit Beginn
des Jahres 2008 bestehe. Dr. R._______ wiederum nennt als Beginn der
50%-igen Erwerbsunfähigkeit den 26. Mai 2008. Dr. M._______, RAD-
Arzt, kommt zum Schluss, dass die 50%-ige Erwerbsunfähigkeit seit Mai
2009 vorliege. Unter diesen Umständen lässt sich nicht schlüssig feststel-
len, ab wann genau und in welchem Umfang die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit der Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Insbe-
sondere differenzieren die Ärzte nicht, ob es in Berücksichtigung der im
Jahr 2009 aufgetretenen Gangataxie und der Feinmotorikstörung der lin-
ken Hand zu einer weiteren Verschlechterung gekommen ist, weshalb
zusätzliche Abklärungen nötig sind.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin so-
mit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der bisherigen Tätigkeit ab 1. Juli
2007 zu 100% arbeitsunfähig und in Verweisungstätigkeiten zu 100% er-
werbsfähig war. Ebenso steht fest, dass die Beschwerdeführerin zu ei-
nem späteren Zeitpunkt in Verweisungstätigkeiten mindestens zu 50%
erwerbsunfähig war. Wann jedoch diese Erwerbsunfähigkeit eingetreten
ist und in welchem Umfang kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, weshalb diese
Frage zusätzlicher Abklärungen bedarf.
6.1.9. Die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG wurde somit am
1. Juli 2007 eröffnet, und nicht wie von der Vorinstanz angenommen am
21. Juni 2008. Offensichtlich hat die Vorinstanz dabei auf den RAD-Arzt
Dr. C._______ abgestellt, der als Beginn der Wartezeit den 21. Juni 2008
genannt hat, wobei dieses Datum in den vorliegenden Akten keine Grund-
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Seite 25
lage findet (vgl. BVGer act. 5, Case Tracking, S. 5/6 vgl. Anfrage an RAD
am 29. Juli 2008 und Stellungnahme Dr. Schill vom 5. August 2008).
6.1.10. Die Beschwerdeführerin hat die Anmeldung zum Bezug von IV-
Leistungen im Mai 2008 eingereicht, weshalb Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung ge-
langt (vgl. E. 3.2) und ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im Juli
2008 entstehen konnte.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens geltend, infolge der Trennung von ihrem Ehemann mit anschliessen-
der Scheidung wäre sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100%
arbeitstätig. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Statuswechsel vorgenom-
men werden kann.
7.1.1. Aufgrund der am 18. September 2008 durchgeführten Haushaltab-
klärung wurde die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 85% er-
werbstätig und zu 15% im Haushalt tätig qualifiziert. Die Vorinstanz wen-
dete zur Ermittlung des Invaliditätsgrades sodann die gemischte Methode
an. Aus der medizinisch festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50% in einer
adaptierten ausschliesslich sitzenden Tätigkeit und einer Einschränkung
von 0% im Haushalt resultierte ein Invaliditätsgrad von 41%.
7.1.2. Die Statusfrage wird nach dem hypothetischen Willen der betref-
fenden Person und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände be-
antwortet (KIESER a.a.O., Art. 8 Rz. 25). Dabei ist insbesondere der finan-
ziellen Situation des Haushalts, der Erziehung der Kinder, dem Alter der
versicherten Person, ihren beruflichen Qualifikationen, ihrer Ausbildung
sowie ihren persönlichen Neigungen und Fähigkeiten Rechnung zu tra-
gen (BGE 137 V 334 E. 3.2). Praxisgemäss muss die Statusfrage auf der
Grundlage der Situation beurteilt werden, wie sie sich bis zum Erlass der
streitigen Verfügung entwickelt hat, wobei der Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit genügt (BGE 137 V 334 E. 3.2).
7.1.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits
seit dem Jahr 2008 von ihrem Ehemann getrennt gelebt hat. Im Jahr
2010 erfolgte dann die Scheidung. Die Beschwerdeführerin hat keine
Kinder, weshalb Betreuungspflichten wegfallen. Dem Scheidungsurteil
vom 20. Juli 2010 ist zu entnehmen, dass ein Versorgungsausgleich aus-
geschlossen ist und die Beschwerdeführerin demnach keine Unterhalts-
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zahlungen erhält (BVGer act. 7, Beilage 5). In Anbetracht der finanziellen
Verhältnisse, ihrer Lebenssituation und der bisherigen beruflichen Tätig-
keiten erscheint es durchaus glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin
war deshalb bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
4. Mai 2010 als zu 100% Erwerbstätige einzustufen mit der Folge, dass
die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die allgemeine
Methode anzuwenden hat (vgl. auch SVR 1996 IV Nr. 67 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7353/2009 vom 18. Januar 2012). Zudem
hat die Vorinstanz zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des
progredienten Krankheitsverlaufes und des reduzierten Beschäftigungs-
grades ein leidensbedingter Abzug gewährt werden kann.
7.2. Nach dem Dargelegten ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich
der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als nicht rechtsgenüglich abge-
klärt resp. unvollständig ermittelt erweist (vgl. hierzu 49 Bst. b VwVG so-
wie Art. 43 ATSG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Ab-
klärung ist aufgrund der Umstände, dass die gutachterlichen Ausführun-
gen im Sinne einer Ergänzung klarzustellen und zu präzisieren sind,
rechtsprechungsgemäss ohne weiteres möglich (Art. 61 Abs. 1 VwVG;
vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
7.3. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, und die Verfügung vom
4. Mai 2010 ist aufzuheben.
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie abklärt, ab
wann und in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand verschlech-
tert hat; anschliessend hat sie den Einkommensvergleich im Sinn der
E. 7.1.3 durchzuführen und neu zu verfügen.
7.4. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizini-
schen Unterlagen, insbesondere der Klinikbericht von Prof. A._______
vom 12. Januar 2012, Fachklinik für Neurologie, I._______ GmbH, kön-
nen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da sie nicht
den relevanten Zeitraum betreffen und nichts enthalten, was zu einer ab-
weichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis zum Stichtag 4. Mai 2010
führen könnte. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des nach dem 4. Mai 2010 ist in Übereinstimmung mit der IV-Stelle
Schaffhausen vom 13. März 2012 im Rahmen eines neuen Verwaltungs-
verfahrens bzw. im Rahmen des Erlasses einer neuen Verfügung zu prü-
fen. Diesbezüglich werden die Akten an die Vorinstanz überwiesen, damit
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Seite 27
sie prüft, ob aufgrund der neu eingereichten Akten ab 4. Mai 2010 eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1).
8.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung für Beschwerde-
verfahren umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendigen Auslagen der Partei (Art. 8, 14 VGKE).
8.3. Die Parteientschädigung wird mangels Einreichung einer Kostennote
unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsauf-
wandes auf gesamthaft Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 14
Abs. 2 VGKE) und gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz auferlegt.
Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 5 Bst. b i.V.m. Art. 14
Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20, in Kraft
gewesen bis 31. Dezember 2010] bzw. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 des Bun-
desgesetzes vom 12. Juni 2009 [in Kraft seit 1. Januar 2011]; Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE).
8.4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Verfah-
rensausgang gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die angefochtene Ver-
fügung vom 4. Mai 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzen-
den Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
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2.
Die Vorinstanz hat ferner aufgrund der neu eingereichten Akten zu prüfen,
ob ab dem 4. Mai 2010 eine rentenrelevante Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes eingetreten ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'500.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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