B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4151/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4151/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1994 geborene kosovarische Staatsangehörige B._______(im Folgen-
den: Gesuchsteller) beantragte am 30. April 2015 bei der Schweizerischen
Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen 14-tägigen Besuchs-
aufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerde-
führerin) im Kanton Zug (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/15 ff.).
Die Gastgeberin war zuvor mit einem Einladungsschreiben (datiert vom
15. April 2015) an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin bestätigte sie,
dass sie den Gesuchsteller – bei dem es sich um ihren Neffen handle – für
zwei bis drei Wochen Ferien zu sich einlade. Im Weiteren garantierte sie
für den "Aufenthalt" und die "Versorgung" ihres Gastes (SEM act. 2/5).
B.
Mit Formularentscheid vom 1. Mai 2015 lehnte es die schweizerische Ver-
tretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Hal-
tung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte
Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nach einem
Besuchsaufenthalt (SEM act. 2/11 f.).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin am 8. Mai 2015 Einspra-
che beim Staatssekretariat für Migration SEM. Zur Begründung ihrer Ein-
gabe führte sie im Wesentlichen an, die Einschätzung der Rückkehrwillig-
keit des Gesuchstellers durch die Botschaft sei unzutreffend. Sie versi-
chere, dass ihr Neffe termingerecht nach Kosovo zurückkehren werde
(SEM act. 1/1).
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kan-
tons Zug am 1. Juni 2015 einen Fragekatalog an die Gastgeberin, den
diese umgehend schriftlich beantwortete (SEM act. 5/24 f. bzw. 6/26 f.).
E.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuch-
stellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet wer-
den könne. Dieser stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der
dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse
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ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In seinen per-
sönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen seien keine Umstände
in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich
anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entschei-
dend relativieren könnten. Der Gesuchsteller sei jung, ledig und kinderlos.
Er sei nicht erwerbstätig und seine finanziellen Verhältnisse seien nicht of-
fengelegt worden (SEM act. 7/30 ff.).
F.
Dagegen gelangte die Gastgeberin mit einer Beschwerde vom 2. Juli 2015
(Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt im-
plizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung
des gewünschten Visums. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen gel-
tend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, eine Wiederausreise nach
dem geplanten Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Ihr Neffe sei ein
ruhiger, verantwortungsvoller und disziplinierter Junge, der nur zu Ferien-
zwecken hierher kommen wolle. Sie garantiere, dass er die Schweiz ter-
mingerecht wieder verlassen werde.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2015
auf Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsmittelschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ih-
res Entscheides rechtfertigen könnten.
H.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin mit Be-
gleitschreiben vom 15. September 2015 zur Kenntnisnahme gebracht.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
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VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verwei-
gerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines Staatsangehörigen
der Republik Kosovo um Erteilung eines Visums für einen 14-tägigen Auf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
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Seite 5
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Vi-
sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5;
a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
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4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33).
Und schliesslich dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Infor-
mationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats
darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
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das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote
zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht
genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht.
5.3 Im Kosovo erweist sich die wirtschaftliche Lage auch Jahre nach Aner-
kennung der Unabhängigkeit als schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr
2014 lag offiziell bei über 35 % (bei Jugendlichen sogar noch deutlich hö-
her), wobei diese Angaben aufgrund des in der Statistik schlecht erfassten
informellen Sektors zu relativieren ist. Die kosovarische Regierung ging für
das Jahr 2014 von einem Bruttoinlandprodukt von rund 3'080 Euro je Ein-
wohner aus, womit Kosovo nicht nur als eines der ärmsten Länder Euro-
pas, sondern auch als das ärmste Land auf dem Balkan gilt. Zuverlässige
Angaben über die Höhe der Transferleistungen aus dem Ausland fehlen
jedoch. Diese Überweisungen – sie fliessen vor allem in den privaten Kon-
sum – stellen jedenfalls eine wichtige Einkommensquelle und damit einen
bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle: >
Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschafts-
politik, Stand: Dezember 2015, abgerufen im April 2016).
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5.4 Die Schweiz gilt aufgrund der grossen hier ansässigen Diaspora als
eines der beliebtesten Zielländer für Emigranten aus dem Kosovo. Die Ten-
denz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minima-
les soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulas-
sungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmun-
gen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist –
auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so
der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald (…)-jährigen, ledi-
gen und kinderlosen Mann. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensum-
stände im Kosovo ist nur wenig bekannt. Gemäss einer im erstinstanzli-
chen Verfahren edierten Wohnsitzbestätigung (SEM act. 2/2) lebt er in
C._______, einer kleinen Ortschaft innerhalb der südwestlich gelegenen
Region von D._______, in Hausgemeinschaft mit den Eltern und zwei jün-
geren Brüdern. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin ist diese mit sei-
nem Vater verschwistert. Die familiären Verhältnisse wurden im Gesuchs-
und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren nicht weiter erläutert und
es kann vor dem aktenkundigen Hintergrund weder von persönlichen noch
von familiären Verpflichtungen ausgegangen werden, denen der Gesuch-
steller in seinem Heimatland unterliegen würde und die in besonderem
Masse geeignet wären, Gewähr für eine Rückkehr dorthin zu bieten.
6.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse steht fest, dass der Ge-
suchsteller seit Abschluss seiner Berufslehre als (…) im Jahre (…) arbeits-
los ist (Angabe der Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Auskünften
vom 2. Juni 2015; SEM act. 6/26 f.). Die Vorinstanz rügte im angefochtenen
Entscheid ungenügende Aufschlüsse durch den Gesuchsteller zu dessen
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wirtschaftlichen Verhältnissen. Dennoch bleibt auch im Beschwerdeverfah-
ren unklar, von welchen Subsistenzmitteln der Gesuchsteller lebt bzw. in
welchen Verhältnissen sich seine Familie befindet. Es versteht sich von
selbst, dass auch solche Umstände nicht auf eine Verwurzelung, sondern
im Gegenteil auf die besondere Gefahr schliessen lassen, dass der Be-
troffene – wie viele andere auch – eine Sicherung seiner Existenz durch
Emigration ins Ausland suchen könnte.
6.3 Vor diesem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vor-
instanz willkürfrei zum Schluss gelangen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstel-
lers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung ver-
mögen die gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführerin nichts zu
ändern. An ihren guten Absichten und an ihrer aufrichtigen Überzeugung
ist sicherlich nicht zu zweifeln, doch kann darauf nicht abgestellt werden.
In ihrer Eigenschaft als Gastgeberin kann sie zwar für gewisse finanzielle
Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfäl-
lige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit
sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und
faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes
(vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Sie vermag schliesslich auch aus ihrem Hinweis
auf den ruhigen und verantwortungsbewussten Charakter des Gesuchstel-
lers nichts zu dessen Gunsten abzuleiten, kann daraus doch nicht verläss-
lich auf eine bestimmte Haltung zur Frage einer allfälligen Emigration ge-
schlossen werden.
6.4 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und
solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr.[…])
– die Migrationsbehörde des Kantons Zug
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: