Abtei lung II I
C-4153/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4153/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus der Demokratischen Republik Kongo stammende, 1947 gebo-
rene M._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte bei der
Schweizerischen Botschaft in Kinshasa am 14. März 2007 ein Visum
für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn
K._______ (Im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in
D._______ (ZH). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener
Kompetenz ein Visum zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber nä-
here Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte,
verweigerte diese in einer Verfügung vom 6. Juni 2007 die nachge-
suchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Ge-
suchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhal-
tend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihr selbst seien
weder berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch
keine familiären Verantwortlichkeiten auszumachen, die trotz dieser
Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könn-
ten.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2007 (Datum des Poststempels) bean-
tragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebe-
willigung. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ei-
nem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Wie er bereits im Ge-
suchsverfahren erwähnt habe, verwalte seine Mutter vor Ort Immobili-
en, und diese Tätigkeit sichere ihr einen guten Lebensstandard. Sie
sei wirtschaftlich betrachtet in einer sehr komfortablen Lage. Im Übri-
gen habe er in der Vergangenheit schon wiederholt Personen aus dem
Ausland eingeladen und diese hätten die Schweiz stets fristgerecht
wieder verlassen. Der Besuch der Mutter wäre auch für ihn selbst
zweckdienlich. Denn er habe seit Jahren einen sicheren Arbeitsplatz,
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und könne diesem nicht für einen längeren Besuchsaufenthalt in Afrika
fernbleiben.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Belege (in Kopie)
betreffend die Tätigkeit der Gesuchstellerin als Vermieterin ein.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2007
auf Abweisung der Beschwerde. Die Tatsache, dass die Gesuchstelle-
rin mit Dritten zusammen im Heimatland Immobilien verwalte, vermöge
an der der Verfügung zugrunde gelegten Risikoeinschätzung nichts zu
ändern. Diese Tätigkeit könne offenbar bei einer länger dauernden Ab-
wesenheit der Gesuchstellerin genauso gut von ihren Geschäftspart-
nern erbracht werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
vor Jahren bereits Personen aus dem Ausland bei sich zu Besuch ge-
habt habe, könne für sich allein nicht schon zu einer andern Betrach-
tungsweise führen. Denn jedes Gesuch müsse individuell und auf-
grund der konkreten Verhältnisse geprüft werden.
E.
In einer Replik vom 20. August 2007 hält der Beschwerdeführer an sei-
nem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Ergänzend
macht er geltend, die Gesuchstellerin habe in ihrer Heimat auch
familiäre Verknüpfungen. Es lebten dort mehrere Familienangehörige
(Kinder, Enkelkinder). Sie wolle hier ihre Enkel und Urenkel besuchen.
Diese Reise würde weit weniger Kosten verursachen, als wenn die
ganze Familie aus der Schweiz in die Demokratische Republik Kongo
reisen müsste. Offensichtlich zweifle die Vorinstanz an seiner Aufrich-
tigkeit. Er sei aber seit über 20 Jahren in der Schweiz integriert und
könne dafür garantieren, dass seine Mutter die Schweiz vor Ablauf des
Visums wieder verlasse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von
der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermes-
sens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA,
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER
MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslän-
derinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS
BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt
a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de
la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
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3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 In der Demokratischen Republik Kongo sind breite Bevölkerungs-
schichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozia-
len Lebensbedingungen betroffen. Infolge der jahrelangen Bürgerkrie-
ge leiden noch heute viele Menschen unter grosser Armut, und in ver-
schiedenen Landesteilen ist nach wie vor Unterernährung gegeben.
Die Staatsführung unter Präsident Joseph Kabila hat zudem bis heute
ihr Ziel einer vollständigen Befriedung des Landes nicht erreichen kön-
nen. Obwohl die im Februar 2006 in Kraft getretene Verfassung den
Schutz der Menschenrechte gebietet, sind Menschenrechtsverletzun-
gen durch staatliche Organe und Straffreiheit für die Täter weiterhin an
der Tagesordnung (vgl. , Kongo [Demokrati-
sche Republik Kongo], Stand November 2007, besucht am 9. Septem-
ber 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach
Europa oder an andere Orte zu gelangen, an denen sie sich unter
günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern möch-
ten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo
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durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein mi-
nimales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungs-
regelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 61-jährige, verwit-
wete Frau. Gemäss einem Begleitschreiben der Schweizerischen Bot-
schaft in Kinshasa zum Einreisegesuch lebt sie alleine in Kinshasa,
dies obwohl sechs ihrer insgesamt acht Söhne und Töchter ebenfalls
in derselben Stadt wohnen. Ein Sohn (Beschwerdeführer) lebe in der
Schweiz, ein weiterer Nachkomme in Frankreich. Aus diesen Umstän-
den zu schliessen hat die Gesuchstellerin zwar familiäre Beziehungen
vor Ort, eigentliche Verpflichtungen sind bei ihr aber keine zu erken-
nen.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Gesuchstellerin keiner
geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe. Dies einerseits aufgrund des
Antragsformulars und eines mit den Gesuchsunterlagen edierten
handschriftlichen Lebenslaufs, in denen sich die Gesuchstellerin über-
einstimmend als Hausfrau bezeichnete und keinen Arbeitgeber bzw.
Arbeitsplatz bezeichnete. Andererseits beruhte die Annahme aber
auch auf der bereits erwähnten Überweisungsnotiz der Schweizeri-
schen Botschaft, in welcher ebenfalls festgehalten wurde, die Gesuch-
stellerin sei ohne Einkommen. In seiner Stellungnahme zuhanden des
kantonalen Migrationsamtes vom 7. Mai 2007 bestätigt der Beschwer-
deführer auf eine entsprechende Frage, dass die Gesuchstellerin in ih-
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rem Heimatland „formell“ keine berufliche Tätigkeit ausübe. Sie verwal-
te aber „mit Dritten“ Land und Immobilien, die sie von ihrem verstor-
benen Mann übernommen habe. Gemäss den dazu eingereichten Be-
legen (Kopien eines Mietvertrags und diverser Quittungen) soll die Ge-
suchstellerin Vermieterin einer Liegenschaft sein, und jeweils monat-
lich einen Zins von USD 500 einnehmen. Aus den Akten wird aller-
dings nicht ersichtlich, wieviele Leute an diesem Geschäft beteiligt
sind, was es alles beinhaltet, abwirft und wie sich der Gewinn verteilt.
Ohnehin dürfte sich der Beitrag der Gesuchstellerin in einem be-
schränkten Rahmen bewegen, kann sie doch – wiederum gemäss
Feststellungen der Schweizerischen Botschaft in der mehrfach er-
wähnten Begleitnotiz – weder lesen noch schreiben und beherrscht
nur einen lokalen Dialekt. Die Bedeutung der geltend gemachten Ge-
schäftstätigkeit ist unter diesen Umständen stark zu relativieren.
5.3.2 Überhaupt sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich
die Gesuchstellerin befindet, nicht transparent. Der Beschwerdeführer
behauptet zwar, seine Mutter lebe in komfortablen Verhältnissen. Es
wurde aber weder umfassenden Aufschluss über die Einkommensver-
hältnisse gegeben, noch wurden entsprechende Belege ediert. Die
Schweizerische Borschaft in Kinshasa hielt in ihrer Begleitnotiz jeden-
falls fest, die Gesuchstellerin erhalte Geld von ihrem in der Schweiz le-
benden Sohn (dem Beschwerdeführer). Aus den Akten ergibt sich zu-
dem, dass Reise und Aufenthalt von Letzterem finanziert würden.
5.3.3 So gesehen sind bei der Gesuchstellerin weder in beruflicher
noch in wirtschaftlicher Hinsicht Verhältnisse erkennbar, die verlässlich
von einer Emigration abhalten könnten.
5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Feststellung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers
nichts zu ändern; diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch
auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann er zwar für gewisse fi-
nanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aber
nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (anstelle
vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10.
Juni 2008 E.5.5).
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5.5 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass er bereits frü-
her ausländische Gäste bei sich zu Besuch gehabt habe, welche die
Schweiz jeweils fristgerecht wieder verlassen hätten. Dieser Einwand
ist schon deshalb unbehelflich, weil mangels näherer Angaben jegliche
Vergleichsmöglichkeiten fehlen.
5.6 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann dem vom Beschwerdefüh-
rer ins Feld geführten privaten Interesse daran, mit einer Verwirkli-
chung des Besuchs in der Schweiz Geld einsparen zu können, kein
entscheidendes Gewicht zugebilligt werden.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 6. Juli 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (...)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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