B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4156/2011
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______ [Spitalträgerschaft bzw. Spital],
vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, und
lic. iur. Thomas Rieser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B._______ [Spital],
2. C._______ [Spital],
3. D._______ [Spital],
4. E._______ [Spital],
3 - 4 vertreten durch PD Dr. Markus Schott, Rechtsanwalt,
5. F._______ [Spital],
6. G._______ [Spital],
7. H._______ [Spital],
weitere Beteiligte,
Beschlussorgan der interkantonalen Vereinbarung über
die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan),
vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin,
Vorinstanz.
Gegenstand
Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich
der seltenen Rückenmarkstumore; Entscheid des
HSM-Beschlussorgans vom 20. Mai 2011.
C-4156/2011
Seite 3
Sachverhalt:
A.
A.a Im Frühjahr 2007 führte die Schweizerische Konferenz der kantona-
len Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) in Zusammenarbeit
mit der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie (SGN) und der
Schweizerischen Gesellschaft für Neuroradiologie (SGNR) bei allen Neu-
rochirurgen und interventionellen Neuroradiologen in der Schweiz eine Si-
tuationsanalyse durch. Diese mündete im Bericht „Struktur- und Versor-
gungsanalyse im Bereich Neurochirurgie und interventionelle Neuroradio-
logie in der Schweiz“ von Oktober 2007 (Vorakte 4.00). Danach wurden
weitere Arbeiten mit Rücksicht auf das laufende Vernehmlassungsverfah-
ren zum Konkordat im Bereich der hochspezialisierten Medizin (IVHSM)
vorübergehend zurückgestellt (B-act. 1 Beilage 16 S. 9).
A.b Am 14. März 2008 verabschiedete die GDK die Interkantonale Ver-
einbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM; abrufbar unter:
zuletzt besucht am 5. Septem-
ber 2013). Mit Schreiben vom 3. November 2008 brachte sie die IVHSM
dem Bund zur Kenntnis (BBl 2008 8904).
A.c Am 30. Januar 2009 nahm der Vorstand der GDK zur Kenntnis, dass
alle 26 Kantone der IVHSM beigetreten waren und setzte die Vereinba-
rung rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichentags wählte
die Plenarversammlung der Vereinbarungskantone das HSM-
Beschlussorgan, das mit dem Vollzug der Vereinbarung und der Einset-
zung eines Fachorgans aus in- und ausländischen Experten, das für die
fachliche Abstützung der Planungs- und Zuteilungsentscheide zuständig
ist, beauftragt wurde (vgl. Medienmitteilung der GDK vom 30. Januar
2009; abrufbar auf der Internetseite der GDK: >
Medienmitteilungen > Medienmitteilungen bis 2009, besucht am 5. Sep-
tember 2013).
A.d Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 an die einzelnen Mitglieder des
Beschlussorgans monierte die A._______, dass trotz Intervention kein
„Vertreter der privaten Medizin“ in das Fachorgan gewählt worden sei,
wies darauf hin, dass auch private Spitäler Leistungen im Bereich der
hochspezialisierten Medizin erbrächten und ersuchte das Beschlussor-
gan, das „private Angebot“ in seine Überlegungen einzubeziehen
(B-act. 1 Beilage 7). Am 5. Februar 2010 nahm die Präsidentin des Be-
schlussorgans dazu Stellung (B-act. 1 Beilage 8).
C-4156/2011
Seite 4
A.e Am 11. Oktober 2010 lud das Fachorgan u. a. die neurochirurgischen
Kliniken der grösseren Spitäler, darunter die Beschwerdeführerin, ein, die
bei der Umfrage 2007 erhobenen Kennzahlen aufzudatieren (Erhebung
der Fallzahlen 2008 und 2009; Vorakte 3.11, B-act. 14 S. 4). In einem
Schreiben vom 9. November 2010 wies die A._______ den Präsidenten
das Fachorgans auf die Entwicklungen der klinischen Neurowissenschaf-
ten an der A._______ seit 2008 hin, machte Anmerkungen zur Umfrage
und zu den Fallzahlen an der Klinik und legte ihrem Schreiben eine Liste
„ausgewählter Ärzte der klinischen Neurowissenschaften an der
A._______“ bei (B-act. 1 Beilage 6). Mit separater Zustellung nahm sie
zudem Stellung zur Zuordnung der gelisteten Interventionen zu CHOP
und ICD-10 Kodes (Vorakte 3.14, B-act. 1 Beilage 6 S. 4, B-act. 32 S. 9).
A.f Gestützt darauf erstellte das Fachorgan den Bericht „Neurochirurgie
und interventionelle Neuroradiologie in der Schweiz – Bericht für die An-
hörung vom 14. Dezember 2010" (Vorakte 1.05, B-act. 1 Beilage 14; im
Folgenden: Anhörungsbericht) und eröffnete am 14. Dezember 2010 ein
Anhörungsverfahren bei den interessierten Kreisen (BBl 2010 8595,
B-act. 1 Beilage 13). Am 25. Januar 2011 nahm die A._______ Stellung
zu dem ihr unterbreiteten Fragebogen (Vorakte 1.31, 1.74, B-act. 32
S. 9).
A.g Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 an die Präsidentin des Be-
schlussorgans monierte die A._______, dass sie im Bericht des Fachor-
gans vom 14. Dezember 2010 nicht als Anbieterin berücksichtigt werde,
private Leistungserbringer generell in der HSM-Planung nicht berücksich-
tigt würden, was den Absichten der KVG-Revision widerspreche, und er-
suchte sie um nochmalige Prüfung ihres Anliegens (B-act. 1 Beilage 21).
A.h Am 3. März 2011 fasste das Beschlussorgan Beschluss betreffend
die Zuordnung der einzelnen Teilbereiche der Neurochirurgie zur hoch-
spezialisierten Medizin (vgl. angefochtener Beschluss Ziff. 4, Vorakten
4.04).
A.i Am 5. April 2011 ersuchte der Präsident des Fachorgans die Direktio-
nen des Spitals B._______ und des Spitals C._______ um Zuordnung u.
a. der Behandlung intramedullärer Tumore auf einen Standort in der Re-
gion Zürich/St. Gallen (B-act. 1 Beilage 18). Das Spitals C._______ nahm
am 29. April 2011 Stellung, das Spital B._______ am 3. Mai 2011
(B-act. 1 Beilagen 19 und 20).
C-4156/2011
Seite 5
B.
B.a Mit Beschluss vom 20. Mai 2011, im Bundesblatt publiziert am
21. Juni 2011 (BBl 2011 4688), verfügte das Beschlussorgan der Inter-
kantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
(HSM-Beschlussorgan) betreffend die Behandlung der seltenen Rücken-
markstumore Folgendes:
1. Zuteilung
Die neurochirurgische Behandlung von intramedullären Tumoren wird den fol-
genden Zentren zugewiesen:
• Spital B._______
• Spital C._______
• Spital D._______
• Spital E._______
• Spital H._______
• Spital F._______
• Spital G._______
2. Auflagen
Die vorgenannten Zentren haben bei der Erbringung der Leistung folgende Auf-
lagen zu erfüllen:
a. Sie gewährleisten die Einhaltung der in der Anlage beschriebenen notwen-
digen Voraussetzungen (Struktur- und Prozessqualität).
b. Jedes der vorgenannten Zentren hält eine Mindestfallzahl von 10 Eingriffen
pro Jahr ein.
c. Sämtliche notwendigen Spezialdisziplinen müssen an diesen Zentren vor-
handen sein.
d. Sie arbeiten im Netzwerk mit Spezialkliniken (Paraplegikerkliniken) zur Ab-
klärung, Behandlung und Nachsorge der Patienten.
e. Sie führen ein Register. Das Register muss eine einheitliche, standardisier-
te und strukturierte Erfassung der Prozess- und Ergebnisqualität garantie-
ren. Inhalt und Form des Registers müssen als Grundlage für eine Schweiz
weit koordinierte klinische Versorgung und Forschungsaktivität genutzt
werden können. Die Leistungserbringer unterbreiten dem HSM Fachorgan
einen Vorschlag für das im Rahmen des Registers zu erhebende minimale
Datenset sowie zur Form und Ausgestaltung des Registers.
C-4156/2011
Seite 6
f. Die Leistungserbringer erstatten den IVHSM Organen zuhanden des Pro-
jektsekretariats jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten. Die Berichterstattung
umfasst die Offenlegung ihrer Fallzahlen, ihrer Tätigkeiten in Forschung
und Lehre sowie der im Rahmen des Registers erhobenen Daten zur Pro-
zess und Ergebnisqualität. Für die Berichterstattung zuhanden der IVHSM
Organe bestimmen die vorgenannten Zentren ein Koordinationszentrum.
g. Die bezeichneten Leistungserbringer erarbeiten zuhanden des Fachorgans
ein Jahr nach Eintreten des Entscheids ein Konzept einer verstärkten Ko-
ordination und einer Konzentration der Interventionen auf je ein Zentrum
pro Region, mit einem Zeithorizont von 2–3 Jahren. Dieses Konzept soll für
jede Region spezifisch erstellt werden: St. Gallen und Zürich (verantwort-
lich: Spital B._______), Basel, Bern und Luzern (verantwortlich: Spital
E._______), Genf und Lausanne (verantwortlich: Spital G._______).
3. Fristen
a. Die Auflagen bezüglich Erarbeitung eines Konzepts zur verstärkten Koordi-
nation und Konzentration der Interventionen auf je ein Zentrum (wie unter 2
g beschrieben) müssen bis 12 Monate nach Inkrafttreten des Zuteilungs-
entscheids erfüllt sein.
b. Die Auflagen bezüglich Register, Forschung und Lehre müssen dokumen-
tiert und bis spätestens 18 Monate nach Rechtskraft des Beschlusses um-
gesetzt sein.
c. Der vorliegende Zuteilungsentscheid ist bis zum 31. Dezember 2014 befris-
tet.
4. Begründung
Das Beschlussorgan hat an seiner Sitzung vom 3. März 2011 beschlossen, die
zur Koordination der Konzentration vorgeschlagenen Bereiche der Neurochirur-
gie der hochspezialisierten Medizin zuzuweisen.
Nach Prüfung der im Rahmen der Anhörung im Dezember 2010 vorgebrachten
Argumente kommt das HSM Beschlussorgan zu folgenden Einschätzungen:
a. Die Zahl der betroffenen Patienten ist gering (unter 40).
b. Eine Konzentration ist sinnvoll und schon aus Gründen der Versorgungs-
qualität, der notwendigen Subspezialisierung, aber auch angesichts der inf-
rastrukturellen Voraussetzungen und aus wirtschaftlichen Gründen anzu-
streben. Vier Spitäler operieren nur ganz wenige solcher Tumoren (1–2 pro
Jahr), drei etwas mehr (6–15 pro Jahr).
C-4156/2011
Seite 7
c. Um Versorgungssicherheit und das Wachstumspotential zu berücksichti-
gen, sind als mittelfristiges Ziel je ein Zentrum für die Regionen Ba-
sel/Bern/Luzern, Vaud-Genève und Zürich/St. Gallen zu befürworten.
d. Die Versorgungslage durch diese Zentren erscheint adäquat, besonders in
Anbetracht der notwendigen fachlichen und strukturellen Voraussetzungen.
e. Die minimale Fallzahl pro Zentrum (10) pro Jahr sollte erreicht werden kön-
nen.
f. Im Übrigen wird auf den Bericht «Neurochirurgie in der Schweiz» vom 3.
Mai 2011 verwiesen.
5. Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im
Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden
(Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbin-
dung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte
Medizin vom 14. März 2008).
6. Mitteilung und Publikation
Der Beschluss einschliesslich dessen Begründung gemäss Ziffer 4 wird im Bun-
desblatt mit dem Hinweis, dass der Bericht «Neurochirurgie in der Schweiz» vom
3. Mai 2011 von den Betroffenen beim HSM-Projektsekretariat der Gesundheits-
direktorenkonferenz, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, bezogen
werden kann, publiziert.
Der Beschluss wird schriftlich per eingeschriebenen Brief den Spitälern
B._______, D._______, E._______, G._______, F._______, H._______ und
C._______ und den Kantonen Zürich, Basel, Bern, Waadt, Genf, Luzern, St. Gal-
len und santésuisse eröffnet. Die weiteren in die Anhörung einbezogenen Part-
ner werden schriftlich informiert.
B.b Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 an die Präsidentin des Beschlussor-
gans nahm die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie, gestützt
auf eine ausserordentliche erweiterte Vorstandssitzung vom 6. Juli 2011,
Stellung zu den am 21. Juni 2011 veröffentlichten Beschlüssen und hielt
unter „Generelles“ u. a. fest, dass bedeutende Akteure (z.B. Klinik
J._______, Teile der Spitalgruppe I._______) mit ausgewiesener HSM-
Kompetenz im Bericht nicht berücksichtigt worden seien (B-act. 1 Beilage
23).
C-4156/2011
Seite 8
C.
C.a Gegen den Beschluss vom 20. Mai 2011 betreffend die Behandlung
der seltenen Rückenmarkstumore erhob die A._______, vertreten durch
Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, am 21. Juli 2011 Beschwerde und
beantragte Folgendes:
1. Es sei festzustellen, dass der Beschluss der Vorinstanz vom 21.6.2011 nich-
tig ist, eventualiter sei er aufzuheben.
2. Subeventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz vom 21.6.2011 aufzuheben
und die Beschwerdeführerin auf die Liste für hochspezialisierte Medizin im
Bereich seltene Rückenmarkstumore aufzunehmen.
3. Subsubeventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz vom 21.6.2011 aufzu-
heben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw.
der Gerichtskasse.
C.b Am 18. August 2011 ging in der Gerichtskasse der mit Zwischenver-
fügung vom 29. Juli 2011 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.- ein
(B-act. 2-4).
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2011 beantragte die Vor-
instanz, neu vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bührer (B-act. 7), die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten und Entschädigungsfolgen
(B-act. 14).
C.d Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2011 lud das Bundesver-
waltungsgericht die weiteren Verfahrensbeteiligten 1-7 zur Einreichung
einer Beschwerdeantwort ein (B-act. 15). In ihren Stellungnahmen vom
5. Dezember 2011 beantragten die weitere Verfahrensbeteiligte 1 die Ab-
weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (B-act. 19),
und die weiteren Verfahrensbeteiligten 3 und 4, vertreten durch PD Dr.
Markus Schott, Rechtsanwalt, die Abweisung von Antrag 1 der Be-
schwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin
(B-act. 18). Die übrigen der weiteren Verfahrensbeteiligten liessen sich
nicht vernehmen.
C.e Am 23. Januar 2012 nahm das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf-
forderungsgemäss Stellung zur Beschwerde und äusserte die Ansicht, die
C-4156/2011
Seite 9
Beschwerde sei aus den in den Ausführungen genannten Gründen abzu-
weisen (B-act. 21).
C.f Am 3. Februar 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Partei-
en die Vernehmlassung, die Beschwerdeantworten der weiteren Verfah-
rensbeteiligten 1, 3 und 4 sowie die Stellungnahme des BAG zu und lud
sie ein, ihre Schlussbemerkungen einzureichen (B-act. 24). Mit Eingabe
vom 10. Februar 2013 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung von
Schlussbemerkungen (B-act. 25). Am 15. Februar 2012 verzichteten auch
die weiteren Verfahrensbeteiligten 3 und 4 auf die Einreichung von
Schlussbemerkungen und stellten dem Gericht eine Kostennote zu
(B-act. 26). Mit Eingabe vom 6. März 2012 reichte die weitere Verfah-
rensbeteiligte 1 ihre Schlussbemerkungen ein und hielt an ihren bisheri-
gen Ausführungen sowie Anträgen fest (B-act. 31). Ebenfalls am 6. März
2012 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein und
hielt vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest (B-act. 32).
C.g Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2012 brachte der Instruktions-
richter den Parteien die Stellungnahmen zur Kenntnis und schloss den
Schriftenwechsel ab (B-act. 33).
C.h Am 24. Mai 2012 reichten die weiteren Verfahrensbeteiligten 3 und 4
– unter Bezugnahme auf das in BVGE 2012/9 publizierte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-5301/2010 vom 2. April 2012 – unaufgefordert
eine Stellungnahme zur Parteistellung im Verfahren und zum Anspruch
auf Parteientschädigung ein (B-act. 34).
C.i Mit unaufgeforderter Eingabe vom 25. November 2013 machte die
Beschwerdeführerin geltend, dass sich der angefochtene Beschluss
mangels Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs als bundes-
rechtswidrig erweise und daher, sollte den Beschwerdeanträgen 1 und 2
nicht stattgegeben werden, zwingend an die Vorinstanz zur Durchführung
eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs zurückzuweisen sei (B-act. 37).
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und weiteren Verfahrensbe-
teiligten und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in
den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C-4156/2011
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des
HSM-Beschlussorgans zur Planung der hochspezialisierten Medizin.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden, wobei insbesondere Instanzen des
Bundes aufgeführt werden. Verfügungen kantonaler Instanzen sind ge-
mäss Art. 33 Bst. i VGG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar, wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist.
1.2 Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sieht vor, dass das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierun-
gen nach Art. 53 KVG beurteilt. Zu den gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG an-
fecht baren Beschlüssen der Kantonsregierungen gehören namentlich die
Spital- oder Pflegeheimlisten im Sinne von Art. 39 KVG (vgl. in BVGE
2009/45 [C-5733/2007] sowie BVGE 2010/15 [C-6062/2007] nicht veröf-
fentlichte E. 1.1). Mit Grundsatzurteil C-5301/2010 vom 2. April 2012
(publiziert als BVGE 2012/9) hat das Bundesverwaltungsgericht die Fra-
ge, ob auch ein Entscheid des HSM-Beschlussorgans beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten werden kann, bejaht (E. 1). Damit ist das
Bundesverwaltungsgericht zuständig, die vorliegende Beschwerde vom
21. Juli 2011 gegen den Beschluss des HSM-Beschlussorgans vom
20. Mai 2011 betreffend die Behandlung der seltenen Rückenmarkstumo-
re zu beurteilen.
1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b); und ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(vgl. B-act. 1 Rz. 5 f.), ist als bisherige Leistungserbringerin (was un-
bestritten geblieben ist), welcher aufgrund des Beschlusses vom 20. Mai
C-4156/2011
Seite 11
2011 kein Leistungsauftrag (mehr) hinsichtlich der Behandlung von selte-
nen Rückenmarkstumoren erteilt worden ist, durch den angefochtenen
Beschluss ohne Zweifel besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2907/2008 vom 26. Mai 2011 E. 1.2; BVGE 2012/9 E. 3 f. e contrario).
1.4 Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin wurde ihr der angefochtene
Beschluss durch Publikation im Bundesblatt am 21. Juni 2011 eröffnet.
Demnach ist die 30-tägige Beschwerdefrist mit Einreichung der Be-
schwerde am 21. Juli 2011 gewahrt (Art. 50 i.V.m. Art. 20 VwVG und
Art. 53 Abs. 2 Bst. b KVG; zur Zulässigkeit der Entscheideröffnung mittels
Publikation im Bundesblatt vgl. unten E. 4). Die Beschwerde erfolgte so-
mit fristgerecht.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) einge-
reicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf
grundsätzlich einzutreten (für den Vorbehalt s. unten E. 3.2 f.).
2.
2.1 In Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG ist die Rüge der Unangemes-
senheit in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kantonsregierun-
gen nach Art. 39 KVG nicht zulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG; in Kraft
seit 1. Januar 2009). Die Beschwerdeführerin kann daher nur geltend
machen, der angefochtene Beschluss verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens) oder
beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat die eingeschränkte Rügemöglichkeit im Be-
schwerdeverfahren auch für den Bereich der hochspezialisierten Medizin
bestätigt (Urteil C-5305/2010 vom 16. Mai 2013 E. 3; BVGE 2012/9 E. 2;
vgl. auch die Antwort des Bundesrates vom 29. August 2012 auf die In-
terpellation Joder vom 15. Juni 2012 [Interpellation 12.3625: „Mehr
Transparenz bei den Herztransplantationen“, Antwort zu Frage 1]). Inso-
weit die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen eine gegentei-
lige Meinung vertritt und dies mit dem eingeschränkten Instanzenzug be-
gründet (B-act. 32 Rz. 9 f.), ist ihr nicht zu folgen, zumal dies der seit
1. Januar 2009 geltenden gesetzlichen Disposition widersprechen würde.
C-4156/2011
Seite 12
2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht
werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Be-
gehren sind unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet in Kapitel II Bst. A der Beschwerde
die Zuständigkeit des HSM-Beschlussorgans zur Entscheidfällung bei der
Spitalplanung im HSM-Bereich (B-act. 1 Rz. 8 ff.). Hierzu ist auf die im
vorgenannten Grundsatzurteil BVGE 2012/9 enthaltenen Ausführungen in
E. 1.2.3, 4.3.3 zu verweisen, in welchen die Zuständigkeit des HSM-
Beschlussorgans gestützt auf Art. 39 Abs. 2bis KVG i.V.m. Art. 3 Abs. 3
und Art. 9 Abs. 1 IVHSM bejaht wurde. Der Beschwerdeantrag auf Fest-
stellung der Nichtigkeit, eventualiter auf Aufhebung des Beschlusses, so-
weit er auf der Ansicht gründet, das HSM-Beschlussorgan sei unzustän-
diges Entscheidorgan (B-act. 1 Rz. 8 ff.; B-act. 32 Rz. 6 ff.), ist deshalb
abzuweisen.
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise die Aufhebung des
Beschlusses vom 21. Juni 2011 (und damit die Nichterteilung des Leis-
tungsauftrags an die berücksichtigten Spitäler) beantragt, ist sie dazu
nicht beschwerdelegitimiert, zumal bei einer Anfechtung, die nicht darauf
begrenzt wird, die eigene Aufnahme auf die Liste zu fordern, einer Kon-
kurrentenbeschwerde gleichkommt, die kein besonders schützenswertes
Interesse an einer Anfechtung zu begründen vermag (BVGE 2012/9 E. 4).
Auf die Beschwerde ist daher, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhe-
bung des Beschlusses als solchen und die Rückweisung der Sache zur
Erarbeitung einer neuen Liste verlangt, nicht einzutreten.
3.3 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass mit der Kritik an der Zusammen-
setzung sowohl des Beschluss- als auch des Fachorgans und deren Ent-
scheidfindung sinngemäss Ausstandsgründe geltend gemacht werden.
Diese können sich jedoch nur gegen bestimmte Personen richten. Soweit
vorliegend die Zusammensetzung und Entscheidfindung der beiden Or-
gane als solche kritisiert und nicht Ausstandsgründe gegen einzelne Or-
ganmitglieder geltend gemacht werden, liegen keine formellen Aus-
standsgründe vor, die zu prüfen sind (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil des
Bundesgerichts 1C_97/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2; Urteil I 874/06 vom
8. August 2007 E. 4.1).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Teilurteilen C-4132/2011,
C-4153/2011, C-4154/2011, C-4155/2011 und C-5723/2011 vom 21., 23.
C-4156/2011
Seite 13
und 29. Mai 2012 festgehalten, dass Listenspitälern im Beschwerdever-
fahren eines nicht zugelassenen Spitals keine Parteirechte zustehen und
demzufolge auf im Beschwerdeverfahren gestellte materielle Anträge
nicht einzutreten ist.
3.5 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht die weiteren Verfah-
rensbeteiligten 1-7 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen
(B-act. 15). Sowohl die weitere Verfahrensbeteiligte 1 als auch die weite-
ren Verfahrensbeteiligten 3 und 4 haben in ihrer Stellungnahme Anträge
gestellt; die übrigen der weiteren Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht
vernehmen (vgl. Bst. C.d). Nach dem Vorgesagten stehen den weiteren
Verfahrensbeteiligten keine Parteirechte zu, weshalb auf die gestellten
Anträge nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, dass
ihr der Beschluss des HSM-Beschlussorgans vom 20. Mai 2011 nicht
persönlich eröffnet worden sei. Sie beruft sich dabei auf Art. 34 VwVG,
wonach der Partei Verfügungen schriftlich zu eröffnen sind, weist darauf
hin, dass die Anzahl der Spitäler, die sich als HSM-Zentrum beworben
hätten, überschaubar gewesen sei, und rügt konkret eine mangelhafte
Eröffnung.
4.2 Der angefochtene Beschluss ist – wie bereits in BVGE 2012/9 E. 3.2
festgehalten – als Bündel von Individualverfügungen zu qualifizieren, in
welchem das Beschlussorgan im Bereich der hochspezialisierten Medizin
den berücksichtigten Spitälern einen individuellen Leistungsauftrag zur
Behandlung von intramedullären Tumoren erteilt und den nicht aufgeführ-
ten Leistungserbringern einen solchen Auftrag letztlich verweigert. Ent-
sprechend seinen Aussenwirkungen wurde der Beschluss im Schweizeri-
schen Bundesblatt publiziert, was nicht zu bemängeln ist: Art. 36 Bst. c
VwVG sieht vor, dass die Behörde in einer Sache mit zahlreichen Partei-
en ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt er-
öffnen kann. Vorliegend richtet sich der Beschluss an alle potentiellen
Leistungserbringer in der Schweiz im Bereich der Behandlung intramedul-
lärer Tumore und regelt konkret die Zuteilung derer Behandlung auf spe-
zifisch bezeichnete Zentren bis zum 31. Dezember 2014. Wie den Be-
gleitunterlagen zur Anhörung vom 14. Dezember 2010 zu entnehmen ist,
ist der Kreis der Adressaten weit gefasst (vgl. Vorakten 1.04 „Liste der
Anhörungsadressaten“) und damit nicht gewährleistet, dass der für eine
abschliessende Zuweisung der Behandlung intramedullärer Tumore zu
C-4156/2011
Seite 14
erreichende Adressatenkreis vollständig ist; zudem ist nicht auszuschlies-
sen, dass er zwischenzeitlich Änderungen erfahren hat. Letztlich kann
aber aus den nachfolgend (E. 4.3) genannten Gründen offen gelassen
werden, ob die angefochtene Verfügung bereits mangels persönlicher Er-
öffnung an die Beschwerdeführerin aufzuheben wäre.
4.3 Selbst wenn der Entscheid der Beschwerdeführerin hätte schriftlich
eröffnet werden müssen, müsste ihr durch den entsprechenden Eröff-
nungsmangel ein Nachteil entstanden sein (vgl. den Entscheid des Bun-
desrats [98-68] vom 20. März 2000 im Beschwerdeverfahrend betreffend
einen Spitallistenbeschluss des Kantons Bern E. II.2.5 e contrario). Vor-
liegend konkretisiert die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift
nicht, worin ihr ein Rechtsnachteil erwachsen sei. Ihr Rechtsvertreter
wurde von ihr bereits am 1. Juli 2011 d.h. 10 Tage nach Publikation des
Beschlusses im Bundesblatt mandatiert, die Beschwerdeerhebung erfolg-
te fristgerecht, die Beschwerde enthält auf 23 Seiten eine umfassende
Begründung der Rechtsbegehren, ohne dass geltend gemacht würde, die
Beschwerdeführerin habe nicht rechtzeitig von den relevanten Vorakten
Kenntnis nehmen können, um eine genügend begründete Beschwerde
einreichen zu können. Die Beschwerdeführerin kann somit daraus, dass
der angefochtene Beschluss ihr gegenüber (nur) im Bundesblatt publiziert
und nicht schriftlich eröffnet worden ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Zum gleichen Schluss kam im Übrigen bei analoger Ausgangslage auch
der Bundesrat im genannten Bundesratsentscheid. Dabei mass er der
Tatsache, dass der Beschluss anderen Betroffenen vor der Publikation
zugestellt wurde, keine Bedeutung zu (vgl. E. I.2.2, II.2.5 des Bundes-
ratsentscheids). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass für
eine diesbezüglich abweichende Beurteilung. Ob vorliegend die weiteren
in die Anhörung einbezogenen Partner über den angefochtenen Be-
schluss schriftlich informiert wurden, wie dies im angefochtenen Be-
schluss in Ziff. 6 „Mitteilung und Publikation“ festgehalten wird, ist nicht
aktenkundig, wird von der Beschwerdeführerin verneint (B-act. 32 Rz. 4),
kann damit aber offen bleiben. Schliesslich hat das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil C-2112/2009 vom 31. Juli 2012 (betreffend die Pflege-
heimliste 2009 des Kantons Schwyz) für die Berechnung der Beschwer-
defrist explizit auf das Datum der Publikation im Amtsblatt (als Datum der
Entscheideröffnung) abgestützt und keine (zusätzliche) schriftliche Eröff-
nung des Entscheids an die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und
materiell beschwerte Beschwerdeführerin (Betreiberin eines Pflegeheims)
verlangt (vgl. Bst. A und E. 2.1 f. des besagten Urteils).
C-4156/2011
Seite 15
4.4 Vorliegend kann die Beschwerdeführerin somit daraus, dass ihr der
angefochtene Beschluss nicht schriftlich, sondern (nur) mittels Publikation
im Bundesblatt eröffnet wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht Verletzungen des
Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.
5.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleitete Anspruch
auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und
stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Anspruch umfasst insbesondere deren Recht,
sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Ak-
ten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und
an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Daraus folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be-
gründen (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.).
5.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst – in der Regel zur Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob
die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streit-
entscheidung von Bedeutung ist, das heisst, die Behörde zu einer Ände-
rung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1,
BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht
besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs aus-
nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich-
keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431
E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h, RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e). Von
einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an
die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
C-4156/2011
Seite 16
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Ur-
teil des EVG vom 14. Juli 2006, I 193/04). Von dieser Möglichkeit ist je-
doch insbesondere in Fällen, in denen – wie vorliegend – kein doppelter
Instanzenzug besteht, nur zurückhaltend Gebrauch zu machen.
5.3 Art. 12 Abs. 2 IVHSM bestimmt, dass auf Beschlüsse betreffend die
Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 [der
Vereinbarung] die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungs-
verfahren sinngemäss Anwendung finden. Im erläuternden Bericht der
GDK vom 14. März 2008 zur IVHSM (im Folgenden: IVHSM-Bericht) ist
dazu festgehalten, dass diese Bestimmung dazu diene zu regeln, wel-
ches Verfahrensrecht anzuwenden sei. Damit unterstehe das Verfahren,
das zur Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste führe, den Vorschriften
gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG); dies
bedeute beispielsweise, dass vor Erlass eines Entscheides die Parteien
anzuhören seien, und definiere, dass nur diejenigen Parteien anzuhören
seien, die durch eine Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt
seien (Bericht abrufbar auf der Internetseite der Zentralschweizer Regie-
rungskonferenz: > Aktuelles > 03.02.2009 Interkantona-
le Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) in Kraft >
Bericht zur IVHSM; zuletzt besucht am 12. September 2013). Die Be-
schwerdeführerin rügt eine nicht bundesrechtskonforme Verfahrensfüh-
rung. Demzufolge ist zu prüfen, ob das Verfahren zur Bestimmung der
Leistungserbringer im Bereich der Behandlung von intramedullären Tu-
moren verfassungs- und VwVG-konform ausgestaltet bzw. durchgeführt
wurde.
5.3.1 Wie den Akten zu entnehmen ist, führte die GDK bereits im Jahre
2007 eine erste weitreichende Erhebung in den Bereichen Neurochirurgie
und interventionelle Neuroradiologie in der Schweiz durch, die in einem
79 Seiten umfassenden Bericht „Struktur- und Versorgungsanalyse im
Bereich Neurochirurgie und interventionelle Neuroradiologie in der
Schweiz“ von Oktober 2007 mündete (Vorakte 4.00). Die Umfrage richte-
te sich an insgesamt 70 Adressaten aus öffentlichen und privaten Spitä-
lern, d.h. nicht nur an die öffentlichen und privaten Institutionen, "sondern
auch die einzelnen Beleg- und selbständig praktizierenden Ärzte" (vgl.
Vorakten 4.00 Ziff. 5.1). Ob sich darunter auch die Beschwerdeführerin
befand, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin führte
C-4156/2011
Seite 17
in ihrem Schreiben an den Präsidenten des Fachorgans vom 9. Novem-
ber 2010 (B-act. 1 Beilage 6) aus, sie betreibe seit dem Jahr 2008 einen
systematischen Aufbau der klinischen Neurowissenschaften. Zwei aus-
gewiesene Fachärzte, Prof K._______ und Prof. L._______ hätten im Ok-
tober 2008 begonnen, die interventionelle Neuroradiologie an der
A._______ aufzubauen. Das Team verfüge seit diesem Jahr [2010] mit
Prof. M._______ über eine komplementäre Fachkraft. Als ebenfalls hoch-
spezialisiert sei Prof. N._______ in der Neuroendoskopie und minimal-
invasiven Neurochirurgie einzustufen. Im nächsten Jahr [2011] werde das
Team der Neurochirurgen durch weitere Rekrutierungen hochqualifizierter
Fachkräfte ausgebaut. Diese Aussagen und auch die Ausführungen zu
den Fallzahlen an der A._______ (ab 2008) im selben Schreiben lassen
den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin an der Erhebung 2007,
welche Grundlage für die Anhörung im Dezember 2010 gewesen sei
(Vorakte 1.05 Ziff. 1), noch nicht mitgewirkt hatte.
5.3.2 Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin im Januar
2010 ein Schreiben an die Mitglieder des Beschlussorgans gerichtet, um
Berücksichtigung der privaten Leistungsanbieter ersucht und angeboten
hat, die Mitglieder über die medizinischen Leistungen der Beschwerde-
führerin zu informieren und die Aufnahme von privaten Angeboten auf die
Zuteilungsliste zu diskutieren (B-act. 1 Beilage 7). Am 11. Oktober 2010
lud das Fachorgan u. a. die Beschwerdeführerin ein, die bei der Umfrage
2007 erhobenen Kennzahlen anhand der Daten 2008 und 2009 zu aktua-
lisieren (Vorakten 3.11 ff.). Mit Schreiben vom 9. November 2010 an den
Präsidenten des Fachorgans (vgl. E. 5.3.1) nahm die Beschwerdeführerin
zur Erhebung Stellung und teilte mit, sie „strebe die Anerkennung als Er-
bringer von Leistungen der hochspezialisierten Medizin in der Neurochi-
rurgie und der Interventionellen Neuroradiologie an“. Sie sei in Bezug auf
die klinischen Neurowissenschaften sehr gut aufgestellt und erfülle aus
ihrer Sicht die Anforderungen eines Zentrums für hochspezialisierte Me-
dizin im Bereich der klinischen Neurowissenschaften (B-act. 1 Beilage 6,
Vorakte 3.14). Mit separater Zustellung nahm sie ergänzend Stellung zur
Zuordnung der gelisteten Interventionen zu CHOP und ICD-10 Kodes
(B-act. 1 Beilage 6 S. 4). Am 14. Dezember 2010 eröffnete das Fachor-
gan – unter Beilage des Anhörungsberichts, eines Fragebogens und einer
Liste der Adressaten – das Anhörungsverfahren (Vorakten 1.02-05), zu
welchem auch die Beschwerdeführerin eingeladen wurde und sie am
25. Januar 2011 Stellung nahm (vgl. Bst. A. und B-act. 1 Beilage 4). Glei-
chentags monierte sie mit Schreiben an die Präsidentin des Beschlussor-
C-4156/2011
Seite 18
gans, dass sie im Bericht des Fachorgans vom 14. Dezember 2010 nicht
als Anbieterin berücksichtigt werde (B-act. 1 Beilage 21).
5.3.3 Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, sie sei vor der Beschlussfas-
sung nicht angehört worden und habe sich im Anhörungsverfahren nicht
einbringen können, kann dieser Rüge aufgrund der oben erwähnten Vor-
gänge nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass der für den Bereich neu-
rochirurgische Behandlung von intramedullären Tumoren vorgesehene
Teil des Fragebogens vom 14. Dezember 2010 („Frage 7“) rudimentär
ausgestaltet worden ist und nicht Spielraum für eine umfassende Erörte-
rung der eigenen Leistungen umfasst. Ungeachtet dessen hatte die Be-
schwerdeführerin bereits in ihrem Schreiben vom 9. November 2010 und
unter der Frage 9 Bst. f des Fragebogens Argumente dafür vorgebracht,
weshalb sie im umstrittenen Bereich als HSM-Leistungserbringerin zuzu-
lassen sei. Dass sich die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführun-
gen in der Beschwerde auch durchaus bewusst war, dass das am
14. Dezember 2010 eingeleitete Anhörungsverfahren Basis für die späte-
ren Zuteilungsentscheide im Bereich HSM sein würde, geht ausserdem
aus ihrem Schreiben vom 25. Januar 2011 an die Präsidentin des Be-
schlussorgans hervor. Hinzuweisen ist mit der Vorinstanz (vgl. B-act. 14)
ferner darauf, dass das Anhörungsverfahren vom 14. Dezember 2010 bei
allen betroffenen Parteien in gleicher Weise durchgeführt worden ist.
Auch ist im Bereich der Spitalplanung das zuständige Organ nicht dazu
verpflichtet, aktiv nach geeigneten Anbietern Ausschau zu halten. Viel-
mehr haben diese sich selbst um die Aufnahme auf die für sie in Frage
kommenden Spitallisten zu bewerben. Nur wenn sich keine oder nicht
genügend geeignete Leistungserbringer anbieten, hat das zuständige Or-
gan eine aktive Rolle zu übernehmen (vgl. BVGE 2010/15 E. 6.3). Ergän-
zend ist darauf hinzuweisen, dass der Nationalrat im Zusammenhang mit
der Beratung von Art. 39 KVG einen Antrag verworfen hat, Leistungsauf-
träge nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG seien in einem transparenten Ver-
fahren unter analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB, SR 172.056.1) zu vergeben (vgl. BVGE 2012/9 E. 4.3.1 am Ende).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der IVHSM. Mit welchem Auf-
wand sich die Interessierten um eine Aufnahme auf eine Spitalliste be-
mühen wollen, bleibt somit in erster Linie in ihrer Verantwortung.
5.4
5.4.1 Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin jedoch, dass mit dem
Schreiben des Präsidenten des Fachorgans vom 5. April 2011 an die Di-
C-4156/2011
Seite 19
rektionen des Spitals B._______ und des Spitals C._______, in welchem
er diese um Zuteilung u. a. der Behandlung intramedullärer Tumore auf
einen Standort in der Region Zürich/St. Gallen bat (B-act. 1 Beilage 18),
ungleich lange Spiesse im (Verwaltungs-)Verfahren geschaffen wurden
und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in gewichtiger Weise
verletzt worden ist, zumal das Fachorgan – vor Publikation der Spitalliste
– für die die Beschwerdeführerin betreffende Region offensichtlich von ei-
ner Zuteilung des Leistungsauftrags an eines der beiden genannten Spi-
täler ausging („Intramedulläre Tumore: diese neurochirurgischen Eingriffe
sollen auf einen Standort unter Zürich und St. Gallen konzentriert wer-
den.“ [a.a.O., S. 1]), ohne dass sich die Beschwerdeführerin dazu noch-
mals hätte vernehmen lassen können. Dass das Fachorgan die Bildung
von drei Zentren anstrebte, darunter eines, das aus dem Spital
B._______ und dem Spital C._______ besteht, geht im Übrigen aus sei-
nen zwischen dem 17. Februar und 21. März 2011 erstellten Dokumenten
hervor (Vorakten 4.05-07). In diesem Zusammenhang überzeugt der Ein-
wand der Vorinstanz nicht, eine zweite Anhörung hätte den Rahmen ei-
nes Spitallistenverfahrens gesprengt, zumal es sich aufgrund der Ergeb-
nisse einer Anhörung als notwendig erweisen kann, eine zweite Anhörung
durchzuführen (vgl. hierzu die Einladung zum zweiten Anhörungsverfah-
ren im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe vom
18. Dezember 2012 [BBl 2012 9529]). Problematisch erscheint zudem die
in der Vernehmlassung geäusserte Aussage, die Beschwerdeführerin sei
im April 2011 nicht nochmals eingeladen worden, Stellung zu nehmen,
weil sie die Anforderungen nicht erfülle (B-act. 14 Rz. 41); damit hat das
Fachorgan in unzulässiger Weise bereits einen Vorentscheid in materiel-
ler Hinsicht getroffen, der Auswirkungen auf die weitere Verfahrensfüh-
rung hatte. Der vorinstanzlichen Vernehmlassung ist auch die (problema-
tische) Aussage zu entnehmen, dass bei der Anhörung vom 14. Dezem-
ber 2010 gezielte Fragen über Präferenzen der Beteiligten gestellt wor-
den seien, ohne dass „die Antworten an den im Anhörungsbericht enthal-
tenen, entscheidenden Fakten etwas geändert hätten" (B-act. 14 Rz. 37).
Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs in unzulässiger Weise verletzt.
5.4.2 Die oben (E. 5.4.1) festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs
wiegt nicht leicht, weshalb (bereits) aus diesem Grund die Sache an die
Vorinstanz zu neuem Entscheid, unter vorgängiger Wahrung der sich aus
dem Verwaltungsverfahrensrecht ergebenden Parteirechte, zurückzuwei-
sen ist, zumal eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Betracht fällt
(vgl. unten E. 5.6).
C-4156/2011
Seite 20
5.5 Im Weiteren ist festzustellen, dass das im Rahmen der interkantona-
len Vereinbarung ausgestaltete Verfahren vorliegend auch aus anderer
Optik dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu
genügen vermag.
5.5.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen
grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht han-
delt es sich um einen weiteren Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KEL-
LER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungs-
pflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten
lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über-
legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht,
dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 3/05 vom 17. Juni
2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).
Erforderlich ist aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu
beurteilenden Sachverhalt, so dass Erwägungen allgemeiner Art – na-
mentlich die bloss abstrakte Wiedergabe von Beurteilungskriterien ohne
Bezugnahme auf den Einzelfall – nicht genügen. Vielmehr muss die ver-
fügende Behörde darlegen, ob die massgebenden Kriterien erfüllt oder
inwieweit sie verfehlt wurden (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2.3 m.H.). Die An-
forderungen an die Begründungsdichte einer Verfügung richten sich nach
den Umständen des Einzelfalles sowie nach den Interessen des Betroffe-
nen, wobei auf die Eingriffsschwere, die Eingriffsintensität, und die Kom-
plexität der zu beurteilenden Fragen abzustellen ist. Nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die
Begründung zu stellen, je grösser der der Behörde eingeräumte Ermes-
sensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen
sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE
112 Ia 107 E. 2b, BGE 129 I 232 E. 3.3; BVGE 2012/24 E. 3.2.2). Um zu
bestimmen, wie eingehend eine Verfügung im Einzelfall zu begründen ist,
dürfen die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten nicht ausser Acht gelas-
sen werden. Je eingehender und spezifischer die Parteien ihre Stand-
C-4156/2011
Seite 21
punkte begründen, desto ausführlicher muss tendenziell auch die Ent-
scheidbegründung ausfallen (LORENZ KNEUBÜHLER in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 35 Rz. 15 m.H.). Die Begrün-
dungspflicht erscheint so nicht nur als ein bedeutsames Element transpa-
renter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch der wirksamen
Selbstkontrolle der Behörde (BGE 112 Ia 107 E. 2b).
5.5.2 Folgende Umstände sprechen – im Sinne der dargelegten bundes-
gerichtlichen Praxis – dafür, dass an die Begründung der Nichtzulassung
der Beschwerdeführerin für Eingriffe im Bereich der seltenen Rücken-
markstumore bzw. an die entsprechende Begründungsdichte erhöhte An-
forderungen zu stellen sind:
Im Rahmen der interkantonalen HSM-Koordination und -Konzentration
mit schweizweiter Bedeutung und politischer Prägung des Beschlussver-
fahrens muss sich transparent und nachvollziehbar eine Praxis entwi-
ckeln, die es den potentiellen Leistungserbringern ermöglicht, den Kon-
zentrationsprozess nachvollziehen, künftige Entwicklungen vorhersehen
und sich entsprechend positionieren zu können. Eine solche Transpa-
renz, welcher auch im IVHSM-Bericht grosse Bedeutung zugemessen
wird (IVHSM-Bericht S. 7, 14), kann mittels einer entsprechend differen-
zierten Begründung der einzelnen Beschlüsse geschaffen werden.
Hinzu kommt, dass der Ausschluss von der Erbringung gewisser OKP-
Leistungen, für welche unbestrittenermassen erhebliche Investitionen
vorgenommen worden sind (B-act. 1 Beilage 6 S. 2), einen bedeutenden
Eingriff in die Interessen der Beschwerdeführerin darstellt.
Im Weiteren verfügt das HSM-Beschlussorgan über ein erhebliches Er-
messen, bei dessen Ausübung vielfältige tatsächliche Verhältnisse zu be-
rücksichtigen sind (vgl. die in Art. 4 Abs. 3 und 4 IVHSM enthaltenen Auf-
gaben des Fachorgans und massgeblichen Kriterien sowie die in Art. 7
IVHSM enthaltenen Planungsgrundsätze). Dementsprechend werden in
Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses sieben Auflagen (Ziff. 2 des Be-
schlusses) und in der Anlage dazu (BBl 2011 4691) zwölf Anforderungen
im Bereich der Struktur- und Prozessqualität aufgeführt, die von den zu-
gelassenen Leistungserbringern erfüllt werden müssen.
5.5.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben vom 9. November
2010 und im Fragebogen vom 25. Januar 2011 (in ihren Ausführungen zu
C-4156/2011
Seite 22
den Fragen 7 und 9) substantiierte Argumente dafür vorgebracht, wes-
halb sie als Leistungserbringerin zu berücksichtigen sei. So hat sie insbe-
sondere geltend gemacht, sie sei in Bezug auf die klinischen Neurowis-
senschaften sehr gut aufgestellt, erfülle die Anforderungen an ein Zent-
rum für hochspezialisierte Medizin im Bereich der klinischen Neurowis-
senschaften. Sie erfülle insbesondere die geforderten Qualitätskriterien,
um seltene intramedulläre Tumore an Erwachsenen zu behandeln. Die
Klinik verfüge im Bereich der interventionellen Neurochirurgie über Neu-
rochirurgen mit einer ausgewiesenen Kompetenz in der spinalen Tumor-
chirurgie und schliesse sämtliche notwendigen Spezialdisziplinen ein.
Besonders zu erwähnen sei ein Neuromonitoring, welches von direkt im
Haus tätigen und auf dem Gebiet spezialisierten Neurologen durchgeführt
werde und jederzeit zur Verfügung stehe. Weiter führte sie aus, dass die
notwendigen technischen und personellen Ressourcen und Fachkompe-
tenz vorhanden seien, hob die Forschungs- und Lehrtätigkeit ihrer Neu-
rowissenschaftler hervor und machte geltend, dass sie sich im Prozess
der Entwicklung eines Weiterbildungsprogramms für Assistenzärzte im
Fachbereich der klinischen Neurowissenschaften befinde und sich in na-
her Zukunft für eine Anerkennung als Weiterbildungsstätte der FMH be-
werben werde. Ausserdem führe sie eine vertiefte Analyse ihrer HSM-
Fälle fort, um eine seriöse Datengrundlage für die weitere Entwicklung
der klinischen Neurowissenschaften und die Qualitätskontrolle zu schaf-
fen. In Bezug auf ihre geringen Fallzahlen in den Jahren 2008 und 2009
führte sie aus, diese seien noch wenig aussagekräftig, weshalb sie dies-
bezüglich keine konkreten Angaben mache. Doch zeige sich bereits im
Jahr 2010 ein deutlich zunehmender Trend, der sich im Jahr 2011 sicher
fortsetzen werde. Schliesslich bot sie an, weitere Informationen – na-
mentlich betreffend die geltend gemachte Lehr- und Forschungstätigkeit –
zur Verfügung zu stellen und für eine transparente und überprüfbare Ana-
lyse ihrer Fallzahlen Hand zu bieten.
5.5.4 Dem entsprechend sind vorliegend erhöhte Anforderungen an die
Begründungspflicht zu stellen. Der angefochtene Beschluss enthält aller-
dings keine Begründung dafür, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als
Leistungserbringerin zugelassen wurde. Auch die Begründung für die Zu-
lassung der im Beschluss aufgelisteten Leistungserbringer im Bereich der
intramedullären Tumore ist nur rudimentär und allgemein gehalten, so-
dass sich daraus – auch in Verbindung mit der Auflistung der von den
Leistungserbringern zu erfüllenden Auflagen – keine Umkehrschlüsse für
die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin ableiten lassen. Der blosse
Verweis auf den Bericht Neurochirurgie 2011 stellt (ebenfalls) keine aus-
C-4156/2011
Seite 23
reichende Begründung dar, da darin nicht begründet wird, weshalb die –
in Ziff. 8.5.1 „Wichtige Punkte aus der Anhörung“ namentlich erwähnte –
Beschwerdeführerin nicht als Leistungserbringerin zuzulassen sei. Dem
Bericht ist betreffend die Zuweisung im örtlichen Tätigkeitsbereich der
Beschwerdeführerin einzig zu entnehmen, dass „zwischen dem Spital
B._______ und dem Spital C._______ ein Interventionsstandort bestimmt
werden“ soll (Bericht S. 24). Eine entsprechende Begründung findet sich
– entgegen den vor-instanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung
(B-act. 14 Rz. 34) – auch nicht im Anhörungsbericht. Diesem ist allerdings
auch nicht zu entnehmen, die Beschwerdeführerin erfülle die Zulas-
sungsvoraussetzungen (B-act. 1 Rz. 37, 42), sondern lediglich, dass die
Beschwerdeführerin letzteres geltend gemacht hat; hierzu ist auf die zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu ver-
weisen (B-act. 14 Rz. 45). Des Weiteren lässt sich weder den vom Fach-
organ zwischen 16. Februar und 22. März 2011 erstellten Dokumenten im
Bereich Neurochirurgie (Vorakten 4.04-4.08) noch seinem Beschlussvor-
schlag vom 16. Mai 2011 (Vorakte 4.10e) eine Begründung für die Nicht-
zulassung der Beschwerdeführerin entnehmen.
5.5.5 Im Ergebnis begründeten sowohl Beschluss- als auch Fachorgan
weder im angefochtenen Beschluss noch im darin gründenden Verfahren,
weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Leistungserbringerin zugelas-
sen wurde bzw. zuzulassen sei. Insbesondere erfolgte keine Auseinan-
dersetzung mit den von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
9. November 2010 und Fragebogen vom 25. Januar 2011 für ihre Zulas-
sung als Leistungserbringerin eingebrachten Argumenten, obwohl diese
massgebende Beurteilungskriterien gemäss Art. 4 Abs. 4 IVHSM und
Planungsgrundsätze gemäss Art. 7 IVHSM beschlagen, denen im ange-
fochtenen Beschluss und in der Anlage dazu als Auflagen Relevanz ver-
liehen wurde.
Erstmals werden in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Oktober
2011 (B-act. 14) drei Gründe erkennbar, die die Vorinstanz bewogen hät-
ten, der Beschwerdeführerin keinen Leistungsauftrag im Bereich der Be-
handlung von intramedullären Tumoren zuzuweisen. Genannt sind 1) die
Nichtanerkennung als Weiterbildungsstätte für das Erlangen des eidge-
nössischen Facharzttitels Neurochirurgie und damit fehlender relevanter
Bezug zu Forschung und Lehre, 2) die aus Qualitätsgründen notwendige
Konzentration der Leistungen und zu tiefe Fallzahlen der Beschwerdefüh-
rerin bzw. die Nichtoffenlegung derselben 3) der interne Aufbau der klini-
schen Neurowissenschaften erst im Jahre 2008 (B-act. 14 Rz. 41, 45, 49,
C-4156/2011
Seite 24
54, 58-60). Damit steht fest, dass für die Beschwerdeführerin erstmals mit
Zustellung der Vernehmlassung die konkreten Gründe für ihre Nichtbe-
rücksichtigung als Leistungserbringerin erkennbar wurden und sie letzt-
lich mit ihren Schlussbemerkungen vom 6. März 2012 erstmals konkret
dazu replizieren konnte (B-act. 32). Es entspricht jedoch nicht dem We-
sen eines verfassungs- und VwVG-konform auszugestaltenden Verfah-
rens, dass die verfügende Instanz entscheidwesentliche Aspekte erst im
Beschwerdeverfahren offen legt, die betroffene Partei erstmals im Rah-
men des zweiten Schriftenwechsels bzw. hier der Schlussbemerkungen
zu den entscheidwesentlichen Gründen Stellung nehmen kann und damit
der Beschwerdeführerin im Instanzenzug zusätzlich eine Instanz verloren
geht (vgl. zum grundsätzlichen Anspruch auf [doppelten] Instanzenzug
BGE 125 V 413 E. 2c). Dies ist vorliegend umso bedeutsamer, als das
Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Spitallisten und HSM-
Beschlüsse letztinstanzlich entscheidet (vgl. E. 8).
Am Rande erwähnt sei schliesslich, dass sich auch aus dem angefochte-
nen Beschluss selbst zusätzlicher Begründungsbedarf ergibt, zumal er
einerseits von 40 betroffenen Patienten pro Jahr ausgeht, andererseits
den sieben zugelassenen Leistungserbringern eine Mindestfallzahl von
10 Eingriffen pro Jahr (insgesamt also 70 Eingriffe) auferlegt (vgl. Ziff. 2
Bst. b, Ziff. 4 Abs. 2 Bst. a, e des Beschlusses) und gleichzeitig erwähnt,
dass die Mehrheit der zugelassenen Spitäler nur 1-2 Mal pro Jahr solche
Operationen vornehme (Ziff. 4 Abs. 2 Bst. b des Beschlusses).
5.5.6 Damit liegt eine klare Verletzung der Begründungspflicht der Vorin-
stanz vor und ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs in zusätzlicher
Weise verletzt worden.
5.6 Zur Frage einer allfälligen Heilung der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht einzige Be-
schwerdeinstanz ist und im Beschwerdeverfahren die Rüge der Unange-
messenheit nicht vorgebracht werden kann; neue Tatsachen und Be-
weismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefoch-
tene Beschluss dazu Anlass gibt; neue Begehren sind unzulässig (vgl.
E. 2 m.H; BGE 133 V 123 E. 3.3. m.H.). Ausserdem wiegen die Verlet-
zungen des rechtlichen Gehörs schwer und sind gehäuft aufgetreten. Un-
ter diesen Umständen fällt eine Heilung der Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliegend ausser Betracht und ist die Sache zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C-4156/2011
Seite 25
Wie der vorinstanzliche Beschluss abzufassen ist, damit er der Begrün-
dungspflicht rechtsgenüglich Rechnung trägt – beispielsweise indem der
Beschluss Erwägungen zu den Gründen der Nichtberücksichtigung ein-
zelner in der Anhörung begrüsster Leistungserbringer enthält, oder die
Begründung einem (publizierten oder eröffneten) Anhang zum Beschluss
oder einem den Parteien zugänglichen Bericht zu entnehmen ist, auf den
im Beschluss verwiesen wird, oder gar, dass nicht berücksichtigten und
Beschwerde erhebenden Leistungserbringern ein separater (zusätzlicher)
Beschluss mit einzelfallspezifischer Begründung und eigener Rechtsmit-
telbelehrung eröffnet wird – ist nicht durch das Gericht zu entscheiden,
sondern liegt in der Kompetenz des Beschlussorgans (vgl. auch BGE 123
I 31 E. 2c und 2d; BGE 113 II 204 E. 2, je mit Hinweisen). Jedenfalls sind
aber mit dem gewählten Vorgehen die vorgenannten Verfahrensgrund-
sätze einzuhalten.
5.7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die weiteren Rügen in der
Beschwerde nicht abschliessend zu prüfen: Insoweit die Beschwerdefüh-
rerin die Nichtberücksichtigung als private Anbieterin und die Nichtbeach-
tung von Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG rügt (B-act. 1 Rz. 11; B-act. 32
Rz. 35), enthält Art. 7 Abs. 1 IVHSM diesbezüglich zumindest eine offene
Formulierung ("[…] dass die hochspezialisierten Leistungen auf wenige
universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden") und
scheint sich die Vorinstanz dem Planungskriterium der angemessenen
Berücksichtigung privater Trägerschaften im Bereich der hochspezialisier-
ten Medizin nicht zu verschliessen (vgl. B-act. 14 Rz. 32), weshalb – auch
in Berücksichtigung dessen, dass die Sache zu eingehender Begründung
der Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin und neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist – vorliegend nicht weiter zu
prüfen ist, ob der Beschluss vom 20. Mai 2011 Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG
verletzt, bzw. in welchem Verhältnis Abs. 1 Bst. d, Abs. 2bis und Abs. 2ter
von Art. 39 KVG zueinander stehen (sinngemäss in B-act. 1 Rz. 35), und
diese Bestimmung im Beschluss vom 20. Mai 2011 zu berücksichtigen
war. Ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bezüglich der Be-
schwerdeführerin fehlerhafte Feststellungen tatsächlicher Natur vorge-
nommen hat (B-act. 1 Rz. 28), letzterer entscheidwesentliche Akten vor-
enthalten worden sind (insb. der Bericht Neurochirurgie 2011 [B-act. 1
Rz. 27; B-act. 32 Rz. 22 f.]), ob die Vorinstanz zu Recht die Behandlung
der intraduralen Tumore vom Bereich der hochspezialisierten Medizin und
damit von der Entscheidungskompetenz des Beschlussorgans ausge-
nommen, jedoch den Teilbereich „Intramedulläre Tumore“ zum Bereich
der hochspezialisierten Medizin erhoben hat (B-act. 1 Rz. 33, 36 ff.;
C-4156/2011
Seite 26
B-act. 14 Rz. 47; B-act. 32 Rz. 16 f., 36-38), ob die Datengrundlage ver-
lässlich und die Mindestfallzahlen sinnvoll erhoben worden sind (B-act. 1
Rz. 39, 41; B-act. 32 Rz. 43 f.) und schliesslich, ob die Kritik der Schwei-
zerischen Gesellschaft für Neurochirurgie vorliegend beachtlich ist
(B-act. 1 Rz. 40; B-act. 32 Rz. 39 ff.).
Auf die weiteren, in den Schlussbemerkungen gemachten Ausführungen
der Beschwerdeführerin als Antwort auf die erstmals mit Vernehmlassung
offengelegten Gründe für ihre Nichtberücksichtigung als Leistungserbrin-
gerin (B-act. 32 Rz. 3, 30-33, 45 ff.) ist nach dem Gesagten ebenfalls
nicht einzugehen.
6.
Der Beschwerdeantrag auf Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter auf
Aufhebung des Beschlusses, soweit er auf der Ansicht gründet, das
HSM-Beschlussorgan sei unzuständiges Entscheidorgan, ist somit abzu-
weisen (vgl. oben E. 3.1). Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als
begründet im Sinne der Erwägungen, soweit darauf einzutreten (vgl. oben
E. 3.2) ist.
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, soweit der Beschwerdefüh-
rerin kein Leistungsauftrag zugeteilt wurde, und die Sache gestützt auf
Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung unter Beachtung des Gehörsan-
spruchs an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Dabei ist
zunächst das Verwaltungsverfahren unter Einhaltung der vom Bundes-
recht und der IVHSM vorgegebenen Planungs- und Verfahrensgrundsät-
ze durchzuführen. Die Vorinstanz hat nach rechtskräftiger Definition des
HSM-Bereichs die Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung der Be-
völkerung mit den entsprechenden Leistungen vorzunehmen und gestützt
darauf unter Wahrung der Grundsätze des Verwaltungsverfahrens den
Zuteilungsentscheid zu treffen und die Spitalliste zu erstellen (Art. 39
Abs. 1 Bst. d und e, Art. 39 Abs. KVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-6539/2011 vom 26. November 2013 E. 6). Auf die Anträge der
weiteren Verfahrensbeteiligten 1, 3 und 4 ist mangels Parteistellung nicht
einzutreten.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt sie nur teilweise, so werde die Verfahrenskosten er-
mässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zu weiteren Abklärun-
gen gilt in Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Planungs- und
C-4156/2011
Seite 27
-tarifentscheide praxisgemäss als Obsiegen (vgl. für viele: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-5733/2007 vom 7. September 2009
[= BVGE 2009/48, nicht publizierte E. 14.2 i.V.m. E. 13], C-5550/2010
vom 6. Juli 2012 [= BVGE 2012/18] nicht publizierte E. 24.1, C-5601/2010
vom 5. Februar 2013 E. 14.1, C-5642/2010 vom 6. März 2013 E. 7.1,
C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 7.2. i.V.m. E. 6.1). Der (nur) im Sub-
subeventualantrag obsiegenden Beschwerdeführerin sind daher reduzier-
te Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- aufzuerlegen. Diese sind
in dieser Höhe mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen. In der verbleibenden Höhe von Fr. 2'500.- ist der geleistete Kosten-
vorschuss auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Der
Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 ers-
ter Halbsatz VwVG).
7.2
7.2.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdefüh-
rerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertre-
tung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. In Anbet-
racht des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Schlussbemerkungen
sowie der eingereichten Unterlagen erscheint eine von Fr. 6'000.- auf
Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) reduzierte Entschädigung
als angemessen.
7.2.2 Im Beschwerdeverfahren haben sich die weiteren Verfahrensbetei-
ligten Nr. 1, 3 und 4 vernehmen lassen und u.a. die Zusprache einer Par-
teientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin beantragt
(B-act. 18 f.). Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 ersuchte der Rechtsvertreter
der weiteren Verfahrensbeteiligten Nr. 3 und 4 unter Bezugnahme auf die
Begründung des Urteils C-5301/2010 (= BVGE 2012/9) um Zusprache ei-
ner angemessenen Parteientschädigung, unabhängig von der Zuerken-
nung der Parteistellung im Verfahren und gestützt auf den Vertrauens-
grundsatz, auf den in Anbetracht der expliziten Einladung zur Stellung-
nahme durch das Bundesverwaltungsgericht abzustellen sei (B-act. 34).
Angesichts der fehlenden Parteistellung kann den weiteren Verfahrensbe-
teiligten 1-7 keine Parteientschädigung gestützt auf Art. 64 Abs.1 VwVG
zugesprochen werden (vgl. BVGE 2012/9 und die Teilurteile in den Be-
schwerdeverfahren C-4132/2011, C-4153/2011, C-4154/2011,
C-4156/2011
Seite 28
C-4155/2011 und C-5723/2011 vom 21, 23. und 29. Mai 2012). Auf wel-
cher abweichenden Rechtsgrundlage eine Parteientschädigung zuzuer-
kennen sei – „unabhängig davon, ob ihnen letztlich Parteistellung zuer-
kannt wird oder nicht“ – ist der Eingabe vom 24. Mai 2012 nicht zu ent-
nehmen. Auch ist mit der Zwischenverfügung vom 2. November 2011
nicht bereits ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden: Erst mit Aus-
fällung eines Urteils wird abschliessend über die Parteistellung gemäss
Art. 6 VwVG entschieden (ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 f. zu Art. 6), weshalb die Bezeichnung einer
Partei im Rubrum der Zwischenverfügung keinen rechtsverbindlichen
Charakter haben kann. Schliesslich räumte bereits die langjährige Praxis
des Bundesrates zu Listenbeschwerden, die vom Bundesverwaltungsge-
richt fortgeführt wurde (vgl. die Ausführungen dazu in BVGE 2012/9
E. 4.4 ff.), berücksichtigten Spitälern kein Recht zur „Konkurrentenbe-
schwerde“ ein. Die weiteren Verfahrensbeteiligten 3 und 4 durften des-
halb nicht darauf vertrauen, als Beschwerdegegnerinnen am Verfahren
teilzunehmen, weshalb der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädi-
gung abzuweisen ist.
8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung,
die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Ver-
bindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
C-4156/2011
Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 20. Mai
2011 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde vom 21. Juli 2011 wird teilweise gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird. Der angefochtene Beschluss vom 20. Mai 2011
wird aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin kein Leistungsauftrag
zugeteilt wurde.
3.
Die Sache wird zur Neubeurteilung unter Beachtung des Gehörsan-
spruchs der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
4.
Auf die materiellen Anträge der weiteren Verfahrensbeteiligten 1, 3 und 4
wird nicht eingetreten.
5.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 1'500.- auferlegt. Diese sind in dieser Höhe mit dem von ihr ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. In der verbleibenden Höhe von
Fr. 2'500.- ist der geleistete Kostenvorschuss auf ein von ihr zu bezeich-
nendes Konto zurückzuerstatten.
6.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-
zulasten der Vorinstanz zugesprochen. Der Antrag der weiteren Verfah-
rensbeteiligten 3 und 4 auf Zusprache einer Parteientschädigung wird
abgewiesen.
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Formular "Zahladresse")
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– B._______ (Gerichtsurkunde)
– C._______ (Gerichtsurkunde)
– D._______ und E._______ (Gerichtsurkunde)
C-4156/2011
Seite 30
– F._______ (Gerichtsurkunde)
– G._______ (Gerichtsurkunde)
– H._______ (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta