B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 12.07.2016 (8C_434/2016)
Abteilung III
C-4157/2015
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Thailand,
Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Kinderrentenanspruch,
Verfügung vom 15. Juni 2015.
C-4157/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) teilte der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgen-
den: SAK) am 5. September 2014 mit, dass er seit dem 2. September 2014
wieder verheiratet sei (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 38). Am 6. Sep-
tember 2014 gelangte er mit der Frage an die SAK, ob er Anspruch auf
Familien- bzw. Kinderzulagen habe, da seine thailändische Frau zwei min-
derjährige Kinder aus erster Ehe mitgebracht habe (act. 40). Nachdem der
Versicherte am 3. November 2014 angefragt hatte, welche Unterlagen für
die Auszahlung der Kinderzulagen benötigt würden (act. 47), forderte die
SAK den Versicherten mit Schreiben vom 20. November 2014 auf, diverse
Unterlagen einzureichen (act. 49). Mit Schreiben vom 25. November und
5. Dezember 2014 reichte der Versicherte mehrere Dokumente ein (act. 51
bis 53, 56 und 57), und am 8. März 2015 erkundigte er sich per E-Mail über
den Verbleib der Antwort/Verfügung seitens der SAK (act. 58). Daraufhin
wurde ihm am 18. März 2015 mitgeteilt, da die eingereichten Unterlagen in
thailändischer Sprache verfasst seien, sei eine Überprüfung zur Zeit nicht
möglich; er werde gebeten, die Dokumente von einem amtlichen Überset-
zungsbüro auf Deutsch oder Französisch übersetzen zu lassen (act. 59 bis
61). Mit Datum vom 14. April 2015 gingen bei der SAK ein Auszug aus dem
Scheidungsregister sowie zwei Geburtsurkunden in deutscher Überset-
zung ein (act. 62 bis 64).
B.
In der Folge erliess die IVSTA am 7. Mai 2015 einen Vorbescheid, mit wel-
chem dem Versicherten die Abweisung des Begehrens auf IV-Kinderrenten
in Aussicht gestellt wurde (act. 68). Nachdem der Versicherte hiergegen
am 21. Mai 2015 seine Einwendungen vorgebracht hatte (act. 69), erging
am 15. Juni 2015 eine dem Vorbescheid vom 7. Mai 2015 im Ergebnis ent-
sprechende Verfügung (act. 70).
C.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 24. Juni 2015 (Eingangsstempel: 6. Juli 2015) Beschwerde und
beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2015.
Weiter stellte er die Anträge um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche
Prozessführung sowie um Rückvergütung der Übersetzungsausgaben von
Fr. 130.- (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
C-4157/2015
Seite 3
Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er sei willkürlich dazu
gedrängt worden, Übersetzungen auf eigene Kosten ausfertigen zu lassen.
Weiter handle es sich nicht um Pflegekinder, die von Pflegeeltern aufge-
nommen worden seien, sondern um seine Stiefkinder. Die IVSTA zitiere
Art. 35 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Darin sei jedoch nicht festgehalten, dass
die Kinder zwangsläufig in der Hausgemeinschaft leben müssten. Die IV-
STA habe den verlangten gesetzlichen Nachweis nicht erbringen können,
dass die Kinder zwangsläufig in der Hausgemeinschaft leben müssten.
Entscheidend für eine Kinderrente nach dem Gesetz seien Geburtsurkun-
den und das Dokument, wer das alleinige Sorgerecht habe. Beides habe
seine Ehefrau. Diese sei erziehungsberechtigt, weshalb die Kinder in der
gewohnten Umgebung wohnen und dort die Schulen beenden würden.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2015 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, innert Frist das beigelegte Formular "Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln
versehen einzureichen (B-act. 3); dieser Aufforderung wurde nachgekom-
men (B-act. 4).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 wurden das Gesuch um Er-
teilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und der
Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten
auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in
der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 5); dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 11; vgl. auch B-act.
8 bis 10).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2015 beantragte die IVSTA die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde (B-act. 6).
Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, das Bestehen eines
Anspruchs auf eine Kinderrente setze voraus, dass das Stiefkind unent-
geltlich zu dauernder Pflege und Erziehung bzw. in die Hausgemeinschaft
aufgenommen worden sei. Vorliegend habe der Beschwerdeführer selber
angegeben, nicht mit den Stiefkindern im gemeinsamen Haushalt zu leben,
was auch durch Urkunden belegt worden sei. Folglich habe er im Zeitraum
C-4157/2015
Seite 4
von Oktober 2014 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung keinen Kinderrentenanspruch für die beiden Stiefkinder erwerben
können. Schliesslich ergebe sich aus den massgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen, dass die IVSTA die unentgeltliche Einreichung von Urkun-
den in einer Amtssprache verlangen könne. Dem Antrag auf Rückerstat-
tung der Übersetzungskosten sei dementsprechend keine Folge zu geben.
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2015 wurde der Schriften-
wechsel geschlossen (B-act. 7).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
C-4157/2015
Seite 5
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der
angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2015 ist der Beschwerdeführer be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristge-
recht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
1.4
1.4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz-
lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver-
fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils-
voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131
V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegen-
stand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell
betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregel-
ten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Begriff der Ver-
fügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49
Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3
S. 391). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5
Abs. 2 VwVG).
1.4.2 Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer unter
Beilage von Dokumenten geltend, den Kinderrenten ab Juli 2015 stünde
nichts mehr im Wege, weshalb er um die entsprechende Verfügung bitte
(act. 74 und 75). Ob nach dem Datum der angefochtenen Verfügung vom
15. Juni resp. ab Juli 2015 ein Kinderrentenanspruch entstanden ist, bildet
mangels Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens.
C-4157/2015
Seite 6
1.4.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
det demnach nur die Verfügung vom 15. Juni 2015, mit welcher die Vo-
rinstanz einen Anspruch auf Kinderrenten sowie Rückerstattung von Über-
setzungskosten abgewiesen hat. Mit Blick auf den Verfügungsinhalt sowie
die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist streitig und zu prüfen, ob
die Vorinstanz diese Ansprüche zu Recht verneint hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Nachfolgend sind weiter die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in
Thailand. Mangels Sozialversicherungsabkommens mit Thailand gelangt
ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren fin-
den demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2015
in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Be-
urteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum
von Belang sind.
C-4157/2015
Seite 7
2.3 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je-
des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin-
terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder-
rente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Inva-
lidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente,
es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 35 Abs.
3 IVG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) haben
Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente
nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10).
2.4 Im Entscheid H 123/02 vom 24. Februar 2003 erwog das Eidg. Versi-
cherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Ab-
teilungen), dass das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der
Stiefmutter lebt, einem Pflegekind gleichgestellt sei, wenn der Stiefeltern-
teil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen sei (E. 1 mit weiteren
Hinweisen). Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufge-
nommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (Rz.
3308 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung [im Folgenden: RWL], Stand 1. Ja-
nuar 2015). Zwischen Pflege- bzw. Stiefkind und Pflege- bzw. Stiefeltern
oder dem Pflege- bzw. Stiefelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis
bestanden haben. Das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur
Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der
Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung ei-
nes eigenen Kindes innegehabt haben. Das Pflegeverhältnis muss auf
Dauer begründet worden sein. Das Kind darf von den Stief- bzw. Pflegeel-
tern nicht bloss für bestimmte Zeit aufgenommen worden sein (Rz. 3315
RWL).
3.
3.1 Im Fragebogen betreffend Stiefkinder führte der Beschwerdeführer am
5. Dezember 2014 aus, die Kinder lebten im Moment noch bei der Mutter
seiner Frau. Sie würden von ihm unterstützt, da seine Frau als Hausfrau
bei ihm tätig sei (act. 53 S. 2 und 3). Diese Aussagen stimmen betreffend
die verschiedenen Aufenthaltsorte der Ehefrau resp. der (Stief)Kinder mit
den Angaben gemäss Auszug aus dem Domizilierungsregister überein
(act. 66). Es ist somit erstellt, dass die Stiefkinder während des hier mass-
geblichen Zeitraums von Oktober 2014 bis Juni 2015 nicht zusammen mit
C-4157/2015
Seite 8
dem Beschwerdeführer auf Dauer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt
haben.
3.2 Aufgrund dieser Umstände resp. in Anwendung der vorstehend wieder-
gegebenen gesetzlichen Normen, der einschlägigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung sowie Rz. 2208/3315 – von denen das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend mangels ersichtlichen Grundes nicht abweicht
(vgl. BGE 132 V 121 E. 4.4) – ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
Kinderrenten während der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2015 zu vernei-
nen.
4.
Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Überset-
zungskosten zurückzuerstatten sind.
4.1 Mit Datum 20. November 2014 verlangte die Vorinstanz vom Be-
schwerdeführer die Einreichung verschiedener Dokumente, unter anderem
Geburtsurkunden der Stiefkinder und Wohnsitzbestätigungen (act. 49);
diese brachte der Versicherte – abgefasst in thailändischer Sprache – mit
Schreiben vom 25. November und 5. Dezember 2014 bei (act. 51 bis 54).
Mit Datum vom 5. Dezember 2014 übermittelte der Beschwerdeführer
überdies einen in thailändischer Sprache abgefassten Auszug betreffend
seine Ehefrau, den geschiedenen Ehemann sowie deren Kinder (act. 56
und 57). Erst nachdem sich der Beschwerdeführer am 8. März 2015 hin-
sichtlich des weiteren Vorgehens betreffend die Kinderrenten erkundigt
hatte (act. 58), teilte ihm die IVSTA am 18. März 2015 mit, dass er diese
Unterlagen übersetzen lassen müsse (act. 59 bis 61), was er dann auch
tat (act. 62 bis 66).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeit-
geber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwir-
ken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle
Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung
der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).
4.2.2 Laut Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amts-
sprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Be-
gehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdeverfahren ist die
Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Par-
teien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache
C-4157/2015
Seite 9
geführt werden (Abs. 2). Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer
Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis
der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen
(Abs. 3). Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nö-
tig ist (Abs. 4).
4.2.3 Mit Blick auf die vorstehend wiedergegebenen gesetzlichen Normen
sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach grundsätzlich kein
Recht besteht, mit Behörden in einer anderen als den offiziellen schweize-
rischen Amtssprachen zu verkehren (BGE 127 V 219 E 2b/aa mit Hinwei-
sen), trifft die Auffassung der Vorinstanz, wonach sie gestützt auf Art. 33a
Abs. 1 VwVG und Art. 28 Abs. 2 ATSG die "unentgeltliche Einreichung von
Urkunden in einer Amtssprache" verlangen könne, vorliegend zu. Es lässt
sich somit nicht beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag des Be-
schwerdeführers auf Rückerstattung der Übersetzungskosten abgewiesen
hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz vom
Beschwerdeführer verlangte Übersetzung der thailändischen Dokumente
– im Gegensatz zu Übersetzungen im Zusammenhang mit medizinischen
Abklärungen resp. Dolmetscherkosten (vgl. hierzu Urteil I 245/00 vom
30. Dezember 2003 E. 4.1.2 und 4.1.3, in: SVR 2005 IV Nr. 12 S. 51; vgl.
auch IV-Rundschreiben Nr. 194 vom 13. April 2004 [abrufbar unter
> Praxis > Vollzug Sozialversicherungen > IV > Grund-
lagen IV > individuelle Leistungen > Rundschreiben S. 8; zuletzt besucht
am 22. April 2016]) – keine Abklärungsmassnahme darstellt, für deren Kos-
ten die IVSTA gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG und Art. 78 Abs. 3 IVV einzu-
stehen hätte.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Kinderrenten wäh-
rend der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2015 sowie auf Rückvergütung
von Übersetzungskosten hat. Die Verfügung vom 15. Juni 2015 erweist
sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom
24. Juni 2015 (Poststempel: 29. Juni 2015) als unbegründet abzuweisen
ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-4157/2015
Seite 10
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4157/2015
Seite 11
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: