B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4158/2011
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Südafrika,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch (Verfügung vom 24. Juni 2011).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 24. Juni 2011 eine Verfügung er-
lassen hat, mit welcher die dem 1960 geborenen A._______ (im Folgen-
den: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 28. April
2009 – ersetzt durch diejenige vom 22. März 2011 – mit Wirkung ab 1. Ju-
li 2008 zugesprochene ganze IV-Rente per 31. August 2011 aufgehoben
worden ist,
dass der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
23. Juli 2011 Beschwerde erhoben und (sinngemäss) die Aufhebung der
Verfügung vom 24. Juni 2011 beantragt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. September
2011 – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert worden ist, die
per Telefax eingereichte Beschwerde im Original mit den Rechtsbegeh-
ren, einer Begründung und einer eigenhändigen Unterschrift nachzurei-
chen, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmassli-
chen Verfahrenskosten zu leisten sowie ein Zustelldomizil in der Schweiz
anzugeben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. Oktober 2011 aus-
geführt hat, es sei ihm nicht möglich, in der Schweiz ein Zustelldomizil
bekannt zu geben,
dass er weiter das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege gestellt hat,
dass der Beschwerdeführer überdies in seinen Eingaben vom 21. Sep-
tember und 2. Oktober 2011 die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung beantragt hat,
dass die eigenhändig unterzeichnete Beschwerde vom 23. Juli 2011 im
Original am 10. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegan-
gen ist,
dass der Verfahrenskostenvorschuss nicht geleistet worden ist,
dass die Vorinstanz mit prozessleitenden Verfügungen vom 14. Novem-
ber und 9. Dezember 2011 ersucht worden ist, zum Antrag des Be-
schwerdeführers betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung Stellung zu nehmen,
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dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 be-
antragt hat, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wie-
derherzustellen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. Januar 2012 er-
neut Ausführungen betreffend seine gesundheitliche und finanzielle Situa-
tion gemacht und weiterhin die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung beantragt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
19. März 2012 die Gesuche des Beschwerdeführers vom 21. September
und 2. Oktober 2011 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen und somit der von der IVSTA beschlossenen Sistierung der
Rentenzahlung während dem Beschwerdeverfahren zugestimmt hat,
dass weiter die Ziffern 1.2. und 1.3. des Dispositivs der Zwischenverfü-
gung vom 15. September 2011 – soweit den Verfahrenskostenvorschuss
betreffend – aufgehoben worden sind und der Beschwerdeführer aufge-
fordert worden ist, das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln
versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen,
dass schliesslich der Beschwerdeführer darüber orientiert worden ist, ihm
würden die Zwischenverfügung vom 19. März 2012 sowie künftige An-
ordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet,
dass die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2012
ersucht worden ist, eine Vernehmlassung einzureichen,
dass die Unterlagen des Beschwerdeführers betreffend die beantragte
unentgeltliche Rechtspflege am 30. April resp. 10. Mai 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht eingegangen sind,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2012 beantragt
hat, es seien die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme von Dr. med.
B._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden:
RAD) vom 4. Mai 2012 zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2012
den Anträgen der Vorinstanz vom 10. Mai 2012 zugestimmt hat,
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dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 23. Juli 2011 einzutreten ist,
dass mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. B._______ vom RAD in
deren Stellungnahme vom 4. Mai 2012 der Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers im Revisionsverfahren weiter abzuklären ist,
dass unter diesen Umständen der Rentenanspruch nicht abschliessend
materiell beurteilt werden kann,
dass hinsichtlich der Gutheissung der Beschwerde vom 23. Juli 2011 und
– damit einhergehend – der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 24. Juni 2011 von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien
auszugehen ist, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
Rechts- und Sachlage anschliessen kann und auch muss,
dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als die ange-
fochtene Verfügung vom 24. Juni 2011 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1
VwVG),
dass zur Eingabe vom 16. Mai 2012 und dem darin gestellten Antrag des
Beschwerdeführers auf Weitergewährung der Rente im Rahmen des
Neubeurteilungsverfahrens durch die Vorinstanz zu bemerken ist, dass
gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts der mit der revisionsweise
verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug
der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sa-
che an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum des Abklärungsverfah-
rens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (vgl. Urteil
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des Bundesgerichts 8C_528/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 2 mit Hin-
weisen), unter Vorbehalt einer hier nicht gegebenen missbräuchlichen
Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die
Verwaltung (vgl. im konkreten Fall auch die Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 19. März 2012 S. 5),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1),
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und der nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – da diesem keine unverhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind resp. ihm die Darlegung solcher
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelungen ist – keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspfle-
ge gegenstandslos geworden ist (vgl. hierzu statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 23. Juli 2011 wird insofern gutgeheissen, als dass
die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2011 aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung im
Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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