Abtei lung II I
C-4163/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______, Thailand,
Zustellungsdomizil: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4163/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend:
IVSTA) mit Verfügung vom 8. April 2009 das Leistungsbegehren von
A._______ abgewiesen hat,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese
Verfügung mit E-Mail vom 29. Juni 2009 und Nachbesserung vom
20. Juli 2009 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
und die Gewährung einer ganzen Invalidenrente beantragt sowie ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die IVSTA mit Verfügung vom 2. Juli 2009 aufgefordert wurde, bis
zum 17. August 2009 das Datum der Zustellung der angefochtenen
Verfügung nachzuweisen, da die Beschwerde vom 29. Juni 2009
möglicherweise verspätet erfolgt sein könnte,
dass die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2009 unter Beilage
der entsprechenden Beweismittel im Wesentlichen mitteilte, dass die
angefochtene Verfügung am 9. April 2009 an der vom Beschwerde-
führer angegebenen schweizerischen Korrespondenzadresse eröffnet
und eine Kopie der Verfügung am 29. Mai 2009 per E-Mail an den
Beschwerdeführer übermittelt worden sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2009 auf-
gefordert wurde, bis zum 7. September 2009 zur Frage der Recht-
zeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009 im
Wesentlichen mitteilte, dass die IVSTA trotz mehrfacher Aufforderung
seinerseits nicht bereit gewesen sei, mit ihm per E-Mail zu kommuni-
zieren, weshalb das Verschulden im Falle einer verpassten Beschwer-
defrist ausschliesslich bei der IVSTA liege,
dass die vom Beschwerdeführer im Vorverfahren angegebene schwei-
zerische Korrespondenzadresse (C._______) als Zustellungsdomizil
im Sinne von Art. 11b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
qualifizieren ist, an welches sämtliche für den Beschwerdeführer be-
stimmten Zustellungen zu richten sind (vgl. VERA MARANTELLI-
SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen-
berger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 11b N 13),
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 9. April
2009 via vorgenanntem Zustellungsdomizil somit rechtsgültig eröffnet
wurde (vgl. Schreiben der Schweizerischen Post vom 9. Juli 2009
[act. 104]),
dass demnach die 30-tägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung
des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien (Art. 38 Abs. 4
ATSG und Art. 22a Abs. 1 VwVG) am 19. Mai 2009 abgelaufen ist
(Art. 38 ATSG),
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. Mai 2009 der IVSTA
mitteilte, dass er sich nicht mit dem Vorbescheid einverstanden erklä-
ren könne und "hiermit" Einwand erhebe (act. 103, Seite 6),
dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde
angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf
die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54 VwVG; sog. Devolutiveffekt),
weshalb die Vorinstanz die Befugnis verliert, sich mit der Sache zu
befassen (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 54 N 3),
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dass die IVSTA die E-Mail des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2009
daher an das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerde-
instanz hätte weiterleiten müssen,
dass der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ge-
mäss Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der
Beschwerde hätte gewähren müssen, da unklar ist, ob die E-Mail vom
19. Mai 2009 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2009
zu verstehen ist,
dass die Nachfrist mit der Androhung hätte verbunden werden müs-
sen, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzu-
treten (Art. 52 Abs. 3 VwVG),
dass aufgrund der fehlenden Weiterleitung der E-Mail vom 19. Mai
2009 diesbezüglich weder eine Nachfrist gewährt, noch ein Nichtein-
treten angedroht wurde,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2009 bzw. 20. Juli 2009 eine
Art. 52 VwVG entsprechende Beschwerde eingereicht hat,
dass die Beschwerde somit als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG
fristgerecht eingereicht zu betrachten ist,
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. med. D._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seinem Bericht
vom 5. November 2009 zu Handen der IVSTA die Durchführung einer
medizinischen Begutachtung durch einen Vertrauensarzt (Rheuma-
tologe, Orthopäde) empfohlen hat, da die der angefochtenen Verfü-
gung zu Grunde liegenden medizinischen Unterlagen aus Thailand für
eine zuverlässige Beurteilung ungenügend seien (act. 106),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2010 beantragt
hat, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache im Sinne des IV-ärztlichen Berichts an die Ver-
waltung zurückzuweisen,
dass sich in Übereinstimmung mit dem Bericht von Dr. med.
D._______, sowie der Vernehmlassung der IVSTA, die Durchführung
einer medizinischen Begutachtung zur Überprüfung des aktuellen
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als notwendig erweist,
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dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 8. April
2009 auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruht,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderliche medizinische
Begutachtung durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache
neu zu verfügen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben
ist,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher sich nicht anwalt-
lich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdever-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7
Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 8. April 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die
erforderliche medizinische Begutachtung im Sinne der Erwägungen
durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu ver-
fügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Ver-
nehmlassung vom 11. Januar 2010 inklusive Bericht von Dr. med.
D._______ vom 5. November 2009 in Kopie [act. 106])
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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