B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4163/2013
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einstellung der Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom
25. Juni 2013.
C-4163/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (Datum) 1973 geborene, türkische Staatsangehörige, X._______
(im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am 21. Juni 1999 ein Gesuch
um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente. In der Folge wurde
ihm von der Invalidenversicherungs-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom
22. Oktober 2002 wegen krankheitsbedingter voller Erwerbsunfähigkeit
eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Vorakten IV-Stelle BS 41), wel-
che mit Verfügung vom 6. April 2005 rückwirkend ab 1. April 2003 wegen
Freiheitsentzugs sistiert wurde (Vorakten IV-Stelle BS 48) und ab 1. Ja-
nuar 2006 wieder ausgerichtet wurde (Vorakten IV-Stelle BS 59). Nach-
dem der Beschwerdeführer im Jahr 2006 die Schweiz verlassen und in
die Türkei gezogen war, ging die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) über (Vorakten
IVSTA 2), welche eine Rentenrevision einleitete (Vorakten IVSTA 6) und
nach Einholen von diversen ärztlichen Berichten am 29. Januar 2008 die
Ausrichtung einer Rente wegen einem Invaliditätsgrad von 100% rückwir-
kend auf 1. September 2007 beschloss (Vorakten IVSTA 30).
B.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 leitete die IVSTA erneut ein Revisions-
verfahren ein (Vorakten IVSTA 45). Der Beschwerdeführer gab im Frage-
bogen für die IV-Rentenrevision an, er habe in der Zeit von 2007 bis 2012
als Busfahrer 3,5 Stunden pro Tag gearbeitet (Vorakten IVSTA 48, 53).
Die Firma Mert Otobus, Antalya, bestätigte im Fragebogen für Arbeitgeber
am 13. September 2012, der Beschwerdeführer sei bei ihr seit dem
4. September 2012 im Umfang von 60 % mit einem Tagespensum von 3,5
Stunden teilzeitangestellt (Vorakten IVSTA 53).
C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 (Vorakten IVSTA 66) ordnete die Vorin-
stanz die vorläufige Einstellung der Zahlung der Invalidenrente ab 4. April
2013 an, wobei sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung entzog. Dies mit der Begründung, in den Fragebögen für die IV-
Rentenrevision 2012 habe der Beschwerdeführer festgehalten, dass er
seit 2007 einer Erwerbstätigkeit nachgehe, dies jedoch bislang nicht mit-
geteilt habe. Gemäss dem türkischen Sozialversicherungsauszug vom
8. Juni 2012 würden Beitragszeiten seit 2008 vorliegen. Es bestünde so-
mit der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges.
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Seite 3
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Juli 2013
(Eingang am 23. Juli 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(act. 1) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung
führte er aus, er habe wegen gesundheitlichen Gründen eine schweizeri-
sche Invalidenrente erhalten und sei am 13. Januar 2006 in die Türkei zu-
rückgekehrt. Da er mit der IV-Rente seine Gesundheitskosten nicht habe
bezahlen können, habe er Teilzeit für verschiedene Firmen gearbeitet.
E.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2013
(act. 2, 3) hin bezeichnete der Beschwerdeführer ein Zustelldomizil in der
Schweiz (act. 4).
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 einverlangte Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (act. 8) ging am 10. Oktober 2013
beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 10).
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember
2013 (act. 12) die Abweisung der Beschwerde und erklärte, sie habe we-
gen Verdachts auf unrechtmässigen Rentenbezug mit Wirkung ab 4. April
2013 die Rentenzahlung vorsorglich eingestellt. Der Beschwerdeführer
habe im Fragebogen zur IV-Rentenrevision Angaben über eine teilweise
Beschäftigung als Busfahrer gemacht. Abklärungen hätten ergeben, dass
seit dem 4. September 2012 eine 40% Arbeitstätigkeit bei der Firma Mert
Otobus bestehe.
H.
Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung
vom 7. Februar 2014 geschlossen (act. 14).
I.
Auf Anfrage informierte die Vorinstanz am 14. Mai 2014 das Bundesver-
waltungsgericht, dass das Revisionsverfahren zur Zeit noch nicht abge-
schlossen sei (act. 15).
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
C-4163/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgese-
hen.
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nicht anders bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer, im
Rahmen eines Revisionsverfahrens mitgeteilt, dass die Rentenleistungen
vorläufig sistiert würden. Die Vorinstanz hat demnach vorsorgliche Mass-
nahmen im Rahmen eines Hauptverfahrens getroffen, weshalb es sich
um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1; FELIX
UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [im Folgenden: Pra-
xiskommentar VwVG], Art. 45 N. 7). Selbständig eröffnete Zwischenver-
fügungen sind – mit Ausnahme der Entscheide über die Zuständigkeit
und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG) – gemäss Art. 46
Abs. 1 VwVG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen-
den Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be-
deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisver-
fahren ersparen würde (Bst. b). Bei vorsorglichen Massnahmen fällt nur
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Seite 5
die erste Voraussetzung gemäss Bst. a in Betracht (vgl. BGE 134 I 83 E.
3.1).
2.1.1 Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im
Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbe-
sondere auch ein wirtschaftliches Interesse (Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; BGE 130 II 149 E. 1.1).
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG setzt nicht voraus, dass die Zwischenverfü-
gung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, sondern nur,
dass sie einen solchen bewirken kann (vgl. Urteil BGer 1A.302/2005 vom
29. März 2006 E. 2). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorlie-
gen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines
einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem ange-
fochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich ist nicht allein der
Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für
die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu
beseitigen vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges Interesse
daran, dass der angefochtene Entscheid sofort aufgehoben oder abge-
ändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1.2 Die Sistierung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den
Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt im Rahmen der Fra-
ge der Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel einen nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (vgl.
Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009).
2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art.
60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht. Als Adressat der angefochtenen
Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs.
1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher, nachdem auch der Kostenvor-
schuss fristgerecht bezahlt wurde, einzutreten.
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme die Einstellung der Rente verfügt hat.
3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat dort
seinen Wohnsitz, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR
0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwen-
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Seite 6
dung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die
Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflich-
ten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei einander gleichge-
stellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen
Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf
ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraussetzungen wie
Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen).
Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte,
die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen,
welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden kön-
nen (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im
vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehand-
lungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazu-
gehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR
0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Ein-
stellung der Rente verfügt hat, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen).
3.2 Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, die Wirksamkeit der Endver-
fügung sicherzustellen (STEFAN VOGEL, Vorsorgliche Massnahmen, in:
Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwal-
tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90) ohne jedoch den Endent-
scheid zu präjudizieren (BGE 130 II 149 E. 2.2). Dies kann durch Siche-
rungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie
Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter In-
teressen) erfolgen (vgl. Art. 56 VwVG; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskom-
mentar VwVG, Art. 56 N. 30; ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen
im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 309
ff.). Sie sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben
nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin
(FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der
Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauer-
leistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 218, vgl. auch
BGE 129 V 370 E. 4.3 [betreffend aufschiebende Wirkung]). Da vorsorgli-
che Massnahmen bei Dringlichkeit zu erlassen sind, beruhen sie lediglich
auf einer summarischen Prüfung.
3.3 Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren ist
grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gesetz eine explizite Regelung
dazu enthält, zulässig (Urteil BVGer A-6043/2007 vom 8. Oktober 2007 E.
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Seite 7
4.2 mit Hinweisen). Dies hat die Rechtsprechung insbesondere auch im
Bereich des Sozialversicherungsrechts bejaht (SEILER, a.a.O., N. 18 mit
Hinweisen, siehe auch SCHLAURI, a.a.O., S. 195 ff.). Nach der in der
Doktrin überwiegend vertretenen Ansicht ergibt sich die Zulässigkeit des
Erlasses vorsorglicher Massnahmen aus den materiellrechtlichen Be-
stimmungen, deren Durchsetzung gesichert werden soll, weshalb den
Verfahrensbestimmungen lediglich ergänzende Funktion zukommt (VO-
GEL, a.a.O., S. 92; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 8, je mit Hinweisen;
vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 17). Zum Teil wird aber auch vertreten, Art. 56
VwVG – der die vorsorglichen Massnahmen im Beschwerdeverfahren re-
gelt – sei im Sinne einer Lückenfüllung analog im (erstinstanzlichen) Ver-
waltungsverfahren anwendbar (vgl. SEILER, a.a.O., N. 17 f. und FN 19).
Das Recht des Versicherungsträgers, die Versicherungsleistungen bei
Verletzung der Mitwirkungspflicht einzustellen, gilt nach der Rechtspre-
chung auch als allgemeiner prozessualer Grundsatz der Bundessozial-
versicherung (Urteil BGer 9C_345/ 2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit
Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3).
Ergibt sich die Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen aus dem materiel-
len Recht, sind vorliegend folgende Bestimmungen von Bedeutung: Ge-
mäss Art. 53 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein-
spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte
Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue
Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor
nicht möglich war (Abs. 1). Der Versicherungsträger kann zudem auf for-
mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom-
men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre-
chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditäts-
grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.
In allen drei Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs kann die
Verwaltung – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind – vorsorgliche
Massnahmen treffen (vgl. auch SCHLAURI, a.a.O., S. 193).
3.4 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt
Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fragli-
chen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss für
den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzum
achen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse
genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2). Das bedrohte und zu schützende Inte-
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Seite 8
resse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein (SEILER, a.a.O.,
N. 26). Die beiden Voraussetzungen der Dringlichkeit und des drohenden
Nachteils hängen eng zusammen (VOGEL, a.a.O., S. 94).
3.5 Der Versicherungsträger kann die von der versicherten Person un-
rechtmässig bezogenen Leistungen zurückfordern (vgl. Art. 25 Abs. 1 und
2 ATSG). Die Rückforderung von Rentenleistungen stellt nicht nur einen
administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten
um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass sol-
che Forderungen uneinbringlich sind. Die Rechtsprechung misst dem In-
teresse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, regelmässig
ein erhebliches Gewicht bei (vgl. etwa BGE 105 V 266 E. 3, Urteil EVG
406/01 vom 31. August 2001 E. 4b, Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20.
November 2007 E. 4.1 in Verbindung mit E. 3.1). Zudem ist – insbeson-
dere bei Verdacht auf strafbare Handlungen – die Gefahr, dass noch vor-
handene Vermögenswerte allenfalls beiseite geschafft werden, zu be-
rücksichtigen.
3.6 Die Voraussetzung der Dringlichkeit und das Erfordernis des nicht
leicht wieder gutzumachenden Nachteils sind demnach erfüllt.
4.
4.1 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gelten grundsätzlich
die gleichen Prinzipien wie bei der Beurteilung der aufschiebenden Wir-
kung (SEILER, a.a.O., N. 25; BGE 117 V 185 E. 2b). Demnach ist zu prü-
fen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung
sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung ange-
führt werden können. Dabei steht der beurteilenden Behörde ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf
den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, oh-
ne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der
widerstreitenden Interessen können auch die Aussichten auf den Aus-
gang des Verfahrens in der Hauptsache berücksichtigt werden, sofern
diese eindeutig sind (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b; Urteil EVG U 21/02 vom
11. Dezember 2002, veröffentlicht in RKUV 2003 S. 188, E. 8.2 mit Hin-
weisen).
4.2 Vorliegend ist das Interesse des Beschwerdeführers, während der
Dauer des Revisionsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne die
Rente der Invalidenversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber dem
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Seite 9
Interesse der IVSTA, einen möglichen finanziellen und immateriellen
Schaden zu vermeiden, abzuwägen.
4.3 Nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung ist das
Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr
der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel
höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der
Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird (Ur-
teil EVG I 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b, AHI 2000 S. 185 E. 5 mit
Hinweisen, vgl. auch Urteil BGer 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3).
Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet
nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Per-
son (vgl. Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1).
4.4 Der Beschwerdeführer macht keine besonderen Umstände geltend,
die – unter Berücksichtigung der dargestellten Praxis – sein Interesse als
überwiegend erscheinen liesse.
4.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei ihrer Anord-
nung auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt hat, wonach der Be-
schwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach in der Türkei einer seinem
Gesundheitszustand angepassten Erwerbstätigkeit nachgehe. Dabei ge-
nügen blosse Verdachtsmomente, die auf vagen Anhaltspunkten beru-
hen, nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010, E. 2.1).
Ob allerdings der Beschwerdeführer erwiesenermassen einer Erwerbstä-
tigkeit nachgeht und ob sich gegebenenfalls daraus, wie von der Vorin-
stanz geltend gemacht, invaliditätsrelevante Auswirkungen ergeben, wel-
che zu einer Einstellung der Rente führen würden, ist nicht Gegenstand
der vorliegenden Prüfung, sondern wird im Revisionsverfahren der Ver-
waltung (Hauptverfahren) zu beurteilen sein.
4.5.1 Die Vorinstanz stützte ihre Annahme, wonach der Beschwerdefüh-
rer in der Türkei einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgeht auf Angaben des
Beschwerdeführers im Fragebogen vom 25. Juli 2012 (Vorakten IVSTA
48) und 13. September 2012 (Vorakten IVSTA 53), sowie den Angaben
der Firma Mert Otobus im Fragebogen vom 13. September 2012 (Vorak-
ten IVSTA 53).
C-4163/2013
Seite 10
4.5.2 Der Beschwerdeführer (act. 1), bestätigte in seiner Beschwerde, ei-
ner Arbeitstätigkeit nachgegangen zu sein, um seine Krankheitskosten
bezahlen zu können.
4.5.3 Aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Akten ergeben
sich daher hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in
der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.
4.6 Nach dem Gesagten überwiegt somit das öffentliche Interesse an ei-
ner Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse des Beschwer-
deführers an der Weiterausrichtung der Rente. Der Entscheid betreffend
vorsorgliche Einstellung der Rentenleistungen ist daher rechtens, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist. Es wird jedoch darauf hingewiesen,
dass sich die Einstellung der Rente nur rechtfertigt, wenn das Hauptver-
fahren speditiv weitergeführt und innert nützlicher Frist abgeschlossen
wird (vgl. Urteil BGer C_45/2010 vom 12. April 2010, a.a.O). In diesem
Sinne hat die Vorinstanz das Revisionsverfahren unverzüglich weiterzu-
führen und innert nützlicher Frist zu entscheiden.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens
trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 400.- festge-
legt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschä-
digung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4163/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Er wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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