B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4170/2019
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Thailand),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung;
Verfügung vom 8. Juli 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. Juli 2019 das auf den 16. August 2017
datierte dritte Leistungsgesuch (Eingang: 24. August 2017) von A._______
(im Folgenden: Beschwerdeführer) mit der Begründung abgewiesen hat,
es liege keine einen Rentenanspruch begründende Invalidität vor (IV-
act. 71, 510),
dass der Beschwerdeführer am 12. August 2019 eine als "Einsprache" be-
zeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und den
Antrag auf erneute Überprüfung seines Gesuchs von einer unabhängigen
Person gestellt hat (act. 1),
dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 21. August
2019 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 2. September 2019
beglichen hat (act. 2 und 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. September 2019 (act. 6)
mit Verweis auf die Stellungnahme vom 17. September 2019 von
Dr. C._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin des medizini-
schen Dienstes der IVSTA, die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung beantragt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b
IVG [SR 831.20]) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59
ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]), die Beschwerde
frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss geleistet wor-
den ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Versicherte die erneute Überprüfung seines Rentenbegehrens
verlangt und somit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz beantragt hat,
dass Dr. C._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin des medizi-
nischen Dienstes der IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 17. September
2019 – auf deren Basis die Vorinstanz vernehmlassungsweise die Anträge
auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache gestellt hat
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– nach Überprüfung der medizinischen Unterlagen u. a. ausgeführt hat, seit
der letzten Verfügung von 2011 zeige sich beim Versicherten eine Zu-
nahme seiner Beschwerden im linken Knie, welche das Einsetzen einer
Totalprothese am 29. Januar 2018 erforderlich gemacht habe; im An-
schluss die Entwicklung günstig verlaufen sei, jedoch die Schmerzen an-
gehalten hätten; beim Versicherten 2016 eine Hüft-Totalendoprothese
rechts eingesetzt und 2017 sowohl eine Acromioplastik an der rechten
Schulter als auch eine Operation des Morton-Neuroms an beiden Füssen
durchgeführt worden sei,
dass Dr. C._______ – um die Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tä-
tigkeit feststellen zu können – eine vollständige und detaillierte polydiszip-
linäre Begutachtung in der Schweiz (Allgemeine Inneren Medizin, Ortho-
pädie, Neurologie [mit Elektromyografie der unteren Gliedmassen]) für er-
forderlich erachtet hat,
dass Dr. C._______ im Anhang I ihrer Stellungnahme vom 17. September
2019 präzisiert hat, die polydiziplinäre Begutachtung sei in den Fachberei-
chen der Allgemeinen Inneren Medizin, Neurologie und Orthopädischen
Chirurgie/Traumatologie des Bewegungsapparates durchzuführen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Gutheissung der Be-
schwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache i. S. der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung be-
antragt hat,
dass vorliegend keine weiteren Gründe ersichtlich sind und sich auch aus
den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die der Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz nach der Rechtsprechung von BGE 137 V 210 entge-
genständen,
dass vorliegend eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine In-
nere Medizin, Neurologie, Orthopädie resp. Orthopädische Chirurgie/Trau-
matologie des Bewegungsapparates angezeigt ist,
dass die Entscheidung, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch
noch weitere Spezialisten beigezogen werden, dem pflichtgemessen Er-
messen der Gutachter zu überlassen ist, zumal es primär ihre Aufgabe ist,
aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu-
chungen zu befinden (Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008
E. 6.3.1),
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dass mit der interdisziplinären Begutachtung sichergestellt werden kann,
dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je-
weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem
Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E.
2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1),
dass das polydisziplinäre Gutachten die Anforderungen an ein Revisions-
gutachten zu erfüllen und insbesondere einen Zustandsvergleich zu ent-
halten hat, da bei einer Neuanmeldung der versicherten Person nach
früherer Leistungsverweigerung die Revisionsregeln analog anwendbar
sind (BGE 134 V 131 E. 3; 117 V 198 E. 3a),
dass betreffend den zu beurteilenden Zeitraum die Gutachter sinnvoller-
weise die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Begutachtung
miteinzubeziehen haben,
dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind, einerseits
für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten
Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Ab-
klärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.),
dass – um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesund-
heitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermögli-
chen – die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutach-
tung in der Schweiz unumgänglich ist, zumal die Abklärungsstelle mit den
Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein
muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Ur-
teile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014
vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober
2013 E. 3.6.3),
dass vorliegend keine Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz
als unverhältnismässig erscheinen liessen, ersichtlich sind,
dass im Weiteren die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtun-
gen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1) er-
folgt und dies im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt,
dass nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts
die Vorinstanz auch abzuklären hat, ob und in welchem Ausmass der Be-
schwerdeführer zufolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach
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seinen Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu-
mutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (Urteil des BGer
9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3),
dass dabei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver-
dienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stel-
len sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2
und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom
3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Per-
son nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schaden-
minderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Ver-
hältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei
gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. Au-
gust 2011 E. 5.2 m.H.),
dass deshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefoch-
tene Verfügung vom 8. Juli 2019 aufzuheben und die Sache zur erneuten
Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer
noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e
contrario] und Abs. 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer entsprechend der von ihm geleistete Kosten-
vorschuss im Betrag von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten
ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass dem nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Par-
teien gutgeheissen, die Verfügung vom 8. Juli 2019 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der von ihm geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Vernehm-
lassung der Vorinstanz vom 23.09.2019, Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
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rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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