Abtei lung II I
C-417/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
S._______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Januar 2008 / C-7493/2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-417/2008
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Migration (BFM) hat mit Verfügung vom 8. Oktober
2007 das Gesuch um Bewilligung der Einreise zu einem Besuchsauf-
enthalt betreffend G._______ abgelehnt. Diese Verfügung hat der Ge-
suchsteller mit Eingabe vom 5. November 2007 (Datum Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.
B.
Mit Urteil vom 8. Januar 2008 ist das Bundesverwaltungsgericht auf
die Beschwerde nicht eingetreten, da der Gesuchsteller den mit Zwi-
schenverfügung vom 9. November 2007 einverlangten Kostenvor-
schuss innert der bis zum 10. Dezember 2007 angesetzen und mit
Verfügung vom 27. November 2007 bis zum 17. Dezember 2007 er-
streckten Frist nicht geleistet hatte.
C.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 (Datum Poststempel) hat sich der
Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht gewandt und bean-
tragt, es sei das Urteil vom 8. Januar 2008 „zurückzuziehen“, die Ver-
fahrenskosten seien zu stornieren und es sei ihm die Möglichkeit zu
geben, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten. Zur Begründung
bringt er Folgendes vor: Die Zwischenverfügung vom 9. November
2007 habe ihn wegen einer berufsbedingten Landesabwesenheit nicht
erreicht. Zurück in der Schweiz, habe er den zuständigen Gerichts-
schreiber beim Bundesverwaltungsgericht am 19. oder 20. November
2007 telefonisch gebeten, die notwendigen Bankverbindungen doch
per E-Mail bekannt zu geben. Am 21. November 2007 sei ihm dann
vom Bundesverwaltungsgericht elektronisch mitgeteilt worden, dass
die Unterlagen mit normaler Post zugestellt würden. Am 25. November
2007 habe er sich erneut – diesmal per E-Mail - an das Bundesverwal-
tungsgericht gewandt und mitgeteilt, dass er die Unterlagen nicht er-
halten habe und nun für drei Wochen im Ausland weile, was bei Anset-
zung allfälliger Fristen zu berücksichtigen sei. Auf diese E-Mail habe er
keine Antwort erhalten. Nach seiner Rückkehr Mitte Dezember 2007
habe er erneut eine E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gerich-
tet, aber wiederum keine Antwort erhalten. Erst durch Zustellung des
Urteils vom 8. Januar 2008 habe er erfahren, dass mit Datum vom
27. November 2007 eine weitere Zwischenverfügung an ihn verschickt
worden sei. Dies, obwohl er dem Bundesverwaltungsgericht vorgängig
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mitgeteilt habe, dass er bis Mitte Dezember 2007 zu Hause nicht
erreichbar sei.
Abschliessend vermerkte der Gesuchsteller, dass er von Mitte bis
Ende Februar 2008 erneut im Ausland sein werde. Der Eingabe beige-
legt war ein Ausdruck des E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem zu-
ständigen Gerichtsschreiber am Bundesverwaltungsgericht vom
21. bzw. 25. November 2007.
D.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 machte der Instruktionsrichter den
Intervenienten darauf aufmerksam, dass das solchermassen kritisierte
Urteil nur im Rahmen eines förmlichen Revisionsverfahrens auf seine
Rechtmässigkeit überprüft werden könne. In Bezug auf die Zustel-
lungs- und Eröffnungsfrage wurde er rein vorsorglich auf die Pflicht ei-
ner Partei hingewiesen, nach Eröffnung eines Verfahrens dafür besorgt
zu sein, dass Mitteilungen und Verfügungen des Gerichts uneinge-
schränkt in Empfang genommen werden können.
E.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2008 bestätigte der Gesuchsteller seine
Begehren und damit den Revisionswillen.
F.
Mit Schreiben vom 12. März 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Intervenienten förmlich mit, dass seine Eingaben als Revisions-
gesuch an die Hand genommen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung
von Revisionsgesuchen im Sinne von Art. 45 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 121 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegen
eigene Entscheide (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 mit Hinweisen). Des wei-
tern ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Behandlung von
Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) betreffend Fristen, bei denen es im Falle der
Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechts-
vorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordent-
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lichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 233).
1.2 Der Gesuchsteller ist als Partei durch das angefochtene Urteil be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw.
an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschus-
ses. Die Legitimation ist damit gegeben (vgl. bezüglich der Revision:
BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 65 ff.; HANSJÖRG SEILER / NICOLAS VON WERDT /
ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über
das Bundesgericht, Handkommentar [hiernach: Handkomm. BGG.],
Bern 2007, zu Art. 121 Rz. 8 ff.; KARL SPÜHLER / ANNETTE DOLGE / DOMINIK
VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [hiernach: Kurz-
komm. BGG], Zürich/St.-Gallen 2006, vor Art. 121 – 128 S. 223).
2.
2.1 Soweit der Gesuchsteller in seiner Rechtsschrift geltend macht,
die nach rechtsgültiger Eröffnung der Zwischenverfügung vom 9. No-
vember 2007 zu laufen begonnene Frist zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses unverschuldet verpasst zu haben, ist seine Eingabe als sinn-
gemässes Fristwiederherstellungsgesuch zu qualifizieren (vgl. zur Ab-
grenzung von der Revision: BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 224). Gemäss
der Darstellung des Gesuchstellers hat er zwar von der Pflicht zur
Leistung eines Kostenvorschusses gewusst. Er sei aber bis heute zu
dieser Leistung nicht in der Lage gewesen, da ihm die entsprechenden
Kontoinformationen - trotz Zusicherung - nicht bekanntgegeben
worden seien.
2.2
2.2.1 Eine unverschuldet versäumte Frist kann wiederhergestellt wer-
den, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
2.2.2 Die Praxis stellt strenge Anforderungen an den Nachweis unver-
schuldeter Hindernisse (RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS,
Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Ba-
sel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 1171). Ein Versäumnis ist dann unver-
schuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw.
der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (ALFRED
KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124). Dies ist etwa der Fall bei
einer plötzlichen Erkrankung, welche derart schwer ist, dass der Ge-
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suchsteller von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und
auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen. Nicht
ausreichend sind blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeits-
überlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vor-
schriften (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
vom 14. Juli 2003 in Sachen P. AG, teilweise publ. in: Verwaltungspra-
xis der Bundesbehörden [VPB] 68.23 E. 3b/bb mit weiteren Hinwei-
sen). Neben objektiven kommen auch subjektive, psychische Hinde-
rungsgründe in Betracht, so etwa ein die Fristversäumnis bewirkender
Irrtum, in den die gesuchstellende Person durch das Verhalten der Be-
hörde versetzt wurde (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 229 mit Hinwei-
sen). Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar
wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an
eine Drittperson zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet
zu sein (vgl. insbesondere BGE 119 II 86 E. 2a S. 87).
2.3
2.3.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Gesuchsteller leg-
te mit Eingabe vom 5. November 2007 eine Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 8. Oktober
2007 ein. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 wurde er
vom Bundesverwaltungsgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses
bis zum 10. Dezember 2007 aufgefordert. Diese Aufforderung war an
die von ihm angegebene Adresse gerichtet und mit der Androhung
verbunden, dass bei Nichtbefolgung auf das Rechtsmittel unter Kos-
tenfolge nicht eingetreten werde. Die Zwischenverfügung (samt Ein-
zahlungsschein) wurde nach Ablauf der Abholungsfrist von der
Schweizerischen Post mit dem Hinweis „nicht abgeholt“ an das Bun-
desverwaltungsgericht retourniert. Am 21. November 2007 wandte sich
der Gesuchsteller telefonisch an das Bundesverwaltungsgericht (in der
richtigen Annahme, dieses sei Absender der an ihn gerichteten, aber
bereits retournierten Sendung). Dabei bat er um (nochmalige) Be-
kanntgabe der zur Leistung des Kostenvorschusses „notwendigen
Bankdetails“ (so seine Formulierung in der Eingabe vom 15. Januar
2008). Wie noch gleichentags per E-Mail angekündigt, wurden ihm am
22. November 2007 eine Kopie der Verfügung vom 9. November 2007
und der Einzahlungsschein (im Original) erneut zugestellt (per A-Post).
Dass sich an der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (10. De-
zember 2007) mit dem erneuten Versand nichts ändere, wurde in ei-
nem Begleitschreiben festgehalten.
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2.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Parteien
in den auf die Einleitung eines Verfahrens folgenden Wochen mit der
Zustellung von behördlichen Akten rechnen und haben daher gestützt
auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen,
dass ihnen Verfügungen, Entscheidungen und andere massgebliche
Mitteilungen zugestellt werden können. Die angerufene Instanz darf
dabei erwarten, dass die Zustellung an einer vorbehaltlos mitgeteilten
Adresse erfolgen kann. Hält sich die Partei vorübergehend nicht dort
auf, ist sie verpflichtet, alles vorzukehren, um die Entgegennahme be-
hördlicher Sendungen sicherzustellen. Kann die Zustellung an der an-
gegebenen Adresse nicht erfolgen, wird fingiert, dass die Sendung
dem Empfänger sieben Tage (übliche Abholungsfrist für eingeschrie-
bene Postsendungen) nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zuge-
kommen ist (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S.399; Urteil des Bundesgerichts
2P.155/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese
vor der Totalrevision der Bundesrechtspflege entwickelte Rechtspre-
chung fand Eingang in den am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten
Art. 20 Abs. 2bis VwVG (vgl. die analoge Regelung des Art. 44 Abs. 2
BGG, SR 173.110).
2.3.3 Obwohl der Gesuchsteller unmittelbar nach Anhebung der Be-
schwerde ins Ausland verreiste, hat er weder das Bundesverwaltungs-
gericht über seine Abwesenheit informiert noch dafür gesorgt, dass
behördliche Sendungen trotz seiner Abwesenheit zugestellt werden
konnten (z.B. mittels Vertretung). Die Zwischenverfügung vom 9. No-
vember 2007 gilt demnach als dem Gesuchsteller am siebten Tag der
Abholfrist zugestellt und damit als rechtsgenüglich eröffnet. Zwar
wandte sich der Gesuchsteller mit E-Mail vom 25. November 2007 an
das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass die ihm am 22. No-
vember 2007 erneut zugesandten Unterlagen noch nicht bei ihm ange-
kommen seien. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass das Vertrau-
en des Gesuchstellers dahingehend geweckt worden wäre, dass er -
ohne einen Rechtsnachteil befürchten zu müssen - mit der Bezahlung
des Kostenvorschusses bis zum Erhalt der am 22. November 2007 per
A-Post an ihn versandten Unterlagen hätte zuwarten können. Dies
macht der Gesuchsteller denn auch nicht geltend. Sein Unwissen über
die Zahlungsdetails ist demnach Folge seines prozessualen Fehlver-
haltens. Es kann nicht als unverschuldetes Hindernis im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 VwVG bezüglich der Einhaltung der Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses anerkannt werden. Die Frage, ob das Fehlen
von Kontoinformationen bezüglich der Pflicht zur Leistung eines Kos-
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tenvorschusses überhaupt ein Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1
VwVG darzustellen vermag (Barzahlung am Sitz des Bundesverwal-
tungsgerichts wäre zulässig), kann bei dieser Rechtslage offen blei-
ben.
2.4 Das Gesuch um Wiederherstellung einer unverschuldet verpass-
ten Frist bezüglich der Leistung des Kostenvorschusses ist deshalb
abzuweisen.
3.
3.1
3.1.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann
gemäss Art. 45 VGG nur aus einem der in Art. 121 bis 123 BGG ge-
nannten Gründe verlangt werden. Was Inhalt, Form und Ergänzung ei-
nes Revisionsgesuchs angeht, so verweist Art. 47 VGG auf Art. 67
Abs. 3 VwVG. Nach dieser Bestimmung ist in der Rechtsschrift insbe-
sondere der Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens darzutun. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte
Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht ein-
zutreten. Demgenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Re-
visionsgründe tatsächlich bestehen, sondern es genügt, wenn der Ge-
suchsteller deren Vorliegen behauptet (BVGE 2007/21 E. 8.1 mit Hin-
weisen).
3.1.2 Soweit der Gesuchsteller in der Eingabe vom 15. Januar 2008
geltend macht, einerseits die Zwischenverfügung vom 27. November
2007 nicht erhalten und sich andererseits nach seiner Rückkehr Mitte
Dezember erfolglos mit dem Bundesverwaltungsgericht in Kontakt ge-
setzt zu haben, beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund der
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG. Dieser Revisionsgrund ist nach Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert 90 Tagen nach Entdeckung der Tat-
sachen oder Beweismittel geltend zu machen. Da zwischen der Eröff-
nung des Urteils vom 8. Januar 2008 und der Rechtsschrift vom
15. Januar 2008 offensichtlich weniger als 90 Tage verstrichen sind,
kann im vorliegenden Fall auf Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der
Revisionseingabe verzichtet werden. Nach dem Gesagten ist auf das
sinngemässe Revisionsgesuch einzutreten.
3.2 Nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt wer-
den, wenn der Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt
oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfah-
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ren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Be-
weismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. dazu
eingehend: Handkomm. BGG, Art. 123 Rz. 6 ff.). Die Unkenntnis allein
des Gesuchstellers über das Vorliegen einer Tatsache oder eines Be-
weismittels genügt jedoch nicht. Aus dem Wesen der Revision folgt,
dass die Tatsachen und Beweismittel eine Revision nur rechtfertigen,
wenn sie sowohl der gesuchstellenden Partei als auch der entschei-
denden Behörde unbekannt waren und in diesem Sinn neu sind (vgl.
URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 107 f.).
3.2.1 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Gesuchsteller
keine revisionsrechtlich relevante Tatsache geltend macht, wenn er
vorbringt, er habe die Zwischenverfügung vom 27. November 2007
nicht erhalten. Dem Bundesverwaltungsgericht war nämlich dieser Um-
stand zum Zeitpunkt des Urteils wohl bekannt, es hat ihm allerdings
keine rechtliche Bedeutung zugemessen. Soweit der Beschwerdefüh-
rer diese Rechtsauffassung beanstandet, übt er rein appellatorische
Kritik am Urteil vom 8. Januar 2008, die im Revisionsverfahren nicht
gehört werden kann (vgl. insb. ELISABETH ESCHER, in: MARCEL ALEXANDER
NIGGLI / PETER UEBERSAX / HANS WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008 [hiernach: BSK BGG], Art. 123,
N. 7).
3.2.2 Der Einwand des Gesuchstellers, wonach er sich nach seiner
Rückkehr Mitte Dezember 2007 mittels E-Mail mit dem Bundesverwal-
tungsgericht in Verbindung gesetzt habe, bezieht sich auf eine revisi-
onsrechtlich neue Tatsache. Allein, die entsprechende Behauptung
kann nicht geglaubt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine
solche Nachricht erhalten. Und obwohl der Gesuchsteller dieser Kon-
taktaufnahme wesentliche Bedeutung zumisst, versuchte er im Verlauf
der folgenden drei Wochen nicht, sich anderweitig mit dem Bundesver-
waltungsgericht in Verbindung zu setzen. Er verzichtete auch darauf,
die angebliche Benachrichtigung des Gerichts zu belegen, wogegen
der Gesuchsteller seine E-Mail-Nachricht vom 25. November 2007 in
ausgedruckter Form dem Schreiben vom 15. Januar 2008 beilegte.
Eine entsprechende Einreichung unterblieb auch dann noch, als dem
Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. Januar 2008 mitgeteilt worden
war, dass er alle behaupteten Sachverhaltselemente nachzuweisen
habe. Im Übrigen überrascht, dass sich der Gesuchsteller Mitte De-
zember trotz der von ihm negativ empfundenen Erfahrungen bezüglich
seiner E-Mail vom 25. November 2007 erneut auf elektronischem Weg
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mit dem Bundesverwaltungsgericht in Kontakt zu setzen versucht ha-
ben will.
3.2.3 Nach dem Gesagten fehlt es an neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismitteln im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, welche
geeignet gewesen wären, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Januar 2008 zu beeinflussen. Das Revisionsgesuch des Ge-
suchstellers ist daher abzuweisen.
(Dispositiv S. 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf das Gesuch um Wiederherstellung einer unverschuldet verpassten
Frist wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (ad Ref-Nr. 2 316 900)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Philipp Mäder
Versand:
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