B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-417/2012
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-417/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1979 geborener kroatischer Staatsbürger, ver-
heiratete sich am 6. Mai 2004 in Basel mit einer in der Schweiz niederge-
lassenen Landsfrau. Gestützt auf diese Eheschliessung wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt erteilt, welche in der Folge
regelmässig verlängert wurde, letztmals mit Wirkung bis zum 22. Novem-
ber 2009. Am 17. März 2007 bzw. 22. Oktober 2009 kam je ein gemeinsa-
mes Kind zur Welt.
B.
Nachdem er bis dahin wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsge-
setzgebung drei mehr oder weniger geringfügige Vorstrafen erwirkt hatte
(Urteil des Bezirksamtes Rheinfelden vom 25. März 2004, Strafbefehl des
Bezirksamtes Rheinfelden vom 23. April 2009 und Strafverfügung der
Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 28. Juli 2009), wurde der Be-
schwerdeführer vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 17. November
2009 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körper-
verletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, der
Beschimpfung sowie der Gewalt gegen Beamte schuldig gesprochen und
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer Busse
von Fr. 500.- verurteilt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde der Beschwerde-
führer vom Strafgericht Basel-Stadt dazu verurteilt, seiner Ehefrau als Op-
fer eines Grossteils der abgeurteilten Straftaten eine Genugtuung in Höhe
von 10'000 Franken und der Opferhilfe beider Basel einen Schadenersatz
in der Höhe von rund 18'400 Franken zu bezahlen.
Auf Appellation des Beschwerdeführers hin wurde das erstinstanzliche
Strafurteil vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in einem Urteil
vom 17. November 2010 vollumfänglich bestätigt.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 verweigerte die Migrationsbehörde des
Kantons Basel-Stadt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und wies den Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt seiner Strafentlassung
aus der Schweiz weg. Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs des
Beschwerdeführers wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt in einem Entscheid vom 14. September 2011 abge-
wiesen. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat der Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt mit Präsidialbeschluss vom 11. Oktober 2011 nicht
ein.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 wurde der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers auf deren Antrag hin vom Zivilgericht Basel-Stadt vorsorglich das Ge-
trenntleben bewilligt.
E.
Der Beschwerdeführer befand sich seit 18. Juni 2009 in Untersuchungshaft
und seit 21. Dezember 2009 im vorzeitigen Strafantritt. Am 17. Dezember
2011 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und noch gleichen-
tags nach Zagreb ausgeschafft.
F.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Vor-
instanz (das damalige Bundesamt für Migration BFM, das auf den 1. Ja-
nuar 2015 in Staatssekretariat für Migration SEM unbenannt wurde) ge-
genüber dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 ein Einreiseverbot
von unbefristeter Dauer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser
Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer
allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Die Fern-
haltemassnahme wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit
dem vom Strafgericht Basel-Stadt abgeurteilten deliktischen Verhalten in
schwerer Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
habe bzw. diese Werte gefährde.
G.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 23. Januar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei das
Einreiseverbot auf eine Dauer von drei Jahren zu beschränken, subeven-
tualiter sei die Verfügung "hinsichtlich der mitenthaltenen Ausschreibung
zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) aufzu-
heben". Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, von ihm gehe
entgegen der Einschätzung der Vorinstanz keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung aus. Was die Übergriffe gegenüber seiner Ehefrau
beträfen, so hätten sich diese im Rahmen eines intrafamiliären Konflikts
mit soziokulturellem Hintergrund abgespielt. Anlass für die körperlichen At-
tacken und die verbalen Drohungen sei auch nach Auffassung der Straf-
richter meist eine exzessive Eifersucht gewesen; die – zusammen mit ei-
nem übermässigen Alkoholkonsum – zu regelrechten Gewaltausbrüchen
geführt habe. Seine Ehefrau habe ihm längst verziehen. Sie sei von seinem
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zwischenzeitlich eingetretenen charakterlichen Wandel und davon über-
zeugt, dass sich die Übergriffe auf sie nicht wiederholen würden. Dafür
spreche auch der gute Führungsbericht aus dem Strafvollzug. Was die
ebenfalls abgeurteilte Gewalt gegen Beamte betreffe, so habe es sich da-
bei auch nach Auffassung der Strafrichter um einen isolierten Zwischenfall
gehandelt, der als Reaktion auf die damalige Haftsituation einzustufen sei.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2012 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit einer Replik vom 15. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Antrag und dessen Begründung fest.
J.
Im Nachgang zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem sich
dieses grundsätzlich mit der Frage der Befristung von Einreiseverboten
auseinandersetzte (BVGE 2014/20), wurde die Vorinstanz zu einer ergän-
zenden Stellungnahme eingeladen. Am 30. Oktober 2014 zog sie ihre Ver-
fügung vom 6. Dezember 2011 teilweise in Widererwägung und befristete
das (bis dahin unbefristete) Einreiseverbot auf eine Dauer von fünfzehn
Jahren. Bei gleicher Gelegenheit wies die Vorinstanz darauf hin, dass die
SIS-Ausschreibung zur Schengen-weiten Einreiseverweigerung mit dem
Beitritt Kroatiens zur EU am 1. Juli 2013 hinfällig und automatisch gelöscht
worden sei.
K.
Vom Bundesverwaltungsgericht zur nochmaligen Stellungnahme eingela-
den, hielt der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 15. Dezember
2014 an seiner Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von
Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
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Seite 5
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Kroatien ist am 1. Juli 2013 der Europäischen Union (EU) beigetreten.
Der Abschluss des Zusatzprotokolls zur Ausdehnung des Freizügigkeits-
abkommens (FZA) auf Kroatien ist hingegen noch ausstehend, weshalb es
nicht auf kroatische Staatsangehörige und deren Familienangehörige an-
wendbar ist (vgl. dazu > Einreise und Aufenthalt
> Personenfreizügigkeit Schweiz - EU/EFTA, abgerufen im März 2015).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet damit in der vorliegenden Sa-
che endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen
verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf
Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines
Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der
ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Wie be-
reits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden,
dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG
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ergehen, stets auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbots-
dauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre
betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einrei-
severbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-
hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an bereits verwirklichtes Fehlverhalten des Betroffe-
nen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im
Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund
(zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesge-
richts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezial-
prävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alter-
nativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung
vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne
einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene
Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813).
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an-
derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verstösse gegen diese Polizeigüter
bestehen (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine
einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Ver-
langt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach
Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Ge-
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fährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Recht-
sprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des delik-
tisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und
sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden De-
likts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Di-
mension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte
Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wie-
derholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E.
6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar
2015 E. 6.1 m.H.).
4.
4.1 Dass das von der Vorinstanz ursprünglich verhängte, unbefristete Ein-
reiseverbot sich nicht mit Bundesrecht vereinbaren lässt, wurde bereits er-
wähnt. Gemäss dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts in BVGE 2014/20 ist jedes Einreiseverbot, das sich auf Art. 67 Abs.
1 und 2 AuG stützt – und damit auch die gegen den Beschwerdeführer
verhängte Fernhaltemassnahme – zwingend zu befristen.
4.2 Die Vorinstanz begründete ihre ursprüngliche Verfügung vom 6. De-
zember 2011 einzig damit, dass gestützt auf die vom Strafgericht bzw. Ap-
pellationsgericht Basel-Stadt abgeurteilten Straftaten von einem schweren
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie einer damit
einhergehenden Gefährdung dieser Polizeigüter auszugehen sei. Diese
Begründung konnte (auch unter Berücksichtigung der sonstigen Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in der ersten
Vernehmlassung) nicht als genügend angesehen werden. Sie kann es
auch nicht angesichts der wiedererwägungsweise festgelegten Dauer der
Fernhaltemassnahme, die nach dem bereits Gesagten eine qualifizierte
Gefährdungslage voraussetzt. Es fehlt an Ausführungen dazu, worin die
qualifizierenden Gründe zu sehen sind, die gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zwei-
ter Satz AuG eine mehr als fünf Jahre dauernde Fernhaltung rechtfertigen.
Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz eine Gefährdungsprog-
nose erstellt und nachvollziehbar darlegt, weshalb von einer aktuellen und
schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (Urteil des BVGer C-3076/2013
vom 12. März 2015 E. 6.2.1 mit Hinweis). Der anwaltschaftlich vertretene
Beschwerdeführer rügt allerdings in seinen Rechtsmitteleingaben nicht
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und stellt auch
nicht den Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aus formellen Gründen
zu kassieren; vielmehr beschränkt er sich darauf, Ermessensfehler geltend
zu machen. Es ist deshalb an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen, inwieweit
C-417/2012
Seite 8
von einer Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren ausgegangen
werden kann (vgl. vorzitiertes Urteil des BVGer C-3076/2013).
5.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach Delikte gegen die körper-
liche bzw. sexuelle Integrität, die sich innerhalb einer ehelichen Gemein-
schaft ereignen, keine Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
berührten, kann in keiner Weise geteilt werden. Er verkennt, dass in den
letzten Jahren zahlreiche Änderungen in der Gesetzgebung stattfanden,
die Folge von Paradigmenwechseln in der Haltung der Gesellschaft zu
häuslicher Gewalt sind. Der private Bereich ist in der Schweiz für staatliche
Eingriffe zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt längst kein Tabu mehr.
Vielmehr wurde erkannt, dass Gewalthandlungen in Ehe und Partnerschaft
als ernsthaftes gesellschaftliches Problem zu betrachten und zu bekämp-
fen sind. So trat am 1. April 2004 eine Änderung des Strafgesetzbuches in
Kraft, mit der in der Ehe und Partnerschaft begangene einfache Körperver-
letzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung, sexuelle Nötigung und Verge-
waltigung zu Offizialdelikten wurden. Einen besseren Schutz von Opfern
häuslicher Gewalt haben auch Normen der am 1. Januar 2011 in Kraft ge-
setzten schweizerischen Strafprozessordnung und hat der am 1. Juli 2007
in Kraft gesetzte neue Art. 28b ZGB zum Inhalt. Schliesslich kann in diesem
Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG
verwiesen werden, die Opfern ehelicher Gewalt unter bestimmten Umstän-
den einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ein-
räumt (vgl. zum Ganzen /dokumenta-
tion/00012/00442/index.html?lang=de).
Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer – wie noch zu erläutern sein wird –
nicht ausschliesslich gegenüber seiner Ehefrau, sondern auch gegenüber
Drittpersonen gewalttätig in Erscheinung getreten ist (in Form von Drohun-
gen gegenüber Angehörigen der Ehefrau und von Gewalt gegenüber ei-
nem Beamten).
6.
6.1 Die Vorinstanz sieht sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines
Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz
AuG vorgesehen wird, nicht gebunden. Ob diese Beurteilung vor Art. 67
Abs. 3 AuG standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
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Seite 9
6.2
6.2.1 In seinem Urteil vom 17. November 2009 sah es das Strafgericht Ba-
sel-Stadt als erstellt an, dass der Angeklagte zwischen April 2004 und Juni
2009 bei vier Ereignissen einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Dro-
hungen und Beschimpfungen zum Nachteil seiner Ehefrau begangen
hatte.
So habe er an einem Abend Ende April 2004 seine Ehefrau an ihrem Ar-
beitsort aufgesucht, aus nichtigem Anlass (unbegründete Eifersucht) schon
dort auf sie eingeschlagen, sie ins Auto gezerrt, zu Hause angekommen
weiter auf sie eingeschlagen, sie zu Boden geworfen, mit den Knien fixiert,
ihr zeitweise ein Messer an den Hals gesetzt und ihr immer wieder
Fusstritte verpasst zu haben. Dabei habe er wiederholt gedroht, sie zu tö-
ten. Die Gewaltsituation habe sich über mehrere Stunden hingezogen. Um
ca. vier Uhr morgens habe er den Schwiegervater angerufen, um ihm mit-
zuteilen, seine Tochter sei eine Hure; er werde sie in Stücke schneiden und
ihm in einem Abfallsack schicken (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
12. August 2009; S. 14 f. Ziff. 2 ad Ziff. 1.2 der Anklageschrift).
Weitere gewalttätige Übergriffe des Angeklagten auf seine Ehefrau hatten
sich nach den Erkenntnissen des Gerichts an einem nicht mehr exakt eru-
ier baren Datum im Jahre 2005 oder 2006 in einem öffentlichen Lokal und
ca. im Februar 2008 in der gemeinsamen Wohnung zugetragen (Urteil des
Strafgerichts S. 17 Ziff. 2 ad Ziff. 1.3 und Ziff. 1.4 der Anklageschrift).
Ein letzter gravierender Vorfall hatte sich nach Überzeugung des Gerichts
am 18. Juni 2009 ereignet. Weil sich die (damals mit dem zweiten Kind im
vierten Monat schwangere) Ehefrau geweigert habe, sich vom angetrunke-
nen Angeklagten zur Arbeit fahren zu lassen, habe dieser sie in Anwesen-
heit des kleinen Sohnes mit heftigen Vorwürfen eingedeckt, beschimpft und
geschlagen, sie wiederholt daran gehindert, telefonisch Hilfe herbeizurufen
und Todesdrohungen ihr, dem Kind, ihrer Schwester und einem vermeintli-
chen Liebhaber gegenüber geäussert. Die Ehefrau habe sich schliesslich
der Bedrohungslage nur durch Flucht aus der Wohnung entziehen können
(Urteil des Strafgerichts S. 17 f. Ziff. 2 ad Ziff. 1.5 der Anklageschrift). Im
Anschluss an dieses Ereignis wurde der Beschwerdeführer verhaftet und
in Untersuchungshaft versetzt.
Anfangs Februar 2004, am 22. Februar 2004, im Herbst 2004, an einem
Tag im Frühling 2005 und schliesslich im Februar 2009 war es nach den
C-417/2012
Seite 10
Erkenntnissen des Gerichts zu vom Angeklagten zum Nachteil seiner Ehe-
frau begangenen Vergewaltigungen gekommen (Urteil des Strafgerichts
S. 18 ff. Ziff. 2 ad Ziff. 3.1, Ziff. 3.2, Ziff. 3.3, Ziff. 3.5 und Ziff. 3.6 der Ankla-
geschrift).
Schliesslich erachtete es das Gericht als erstellt, dass der Angeklagte am
5.Oktober 2009 im Untersuchungsgefängnis Waaghof in Basel einem kor-
rekt seinen Dienst verrichtenden Aufseher Faustschläge an den Kopf und
die Schulter versetzt und ihm solchermassen Verletzungen zugefügt hatte.
6.2.2 Das Strafgericht Basel-Stadt erachtete das Verschulden des Ange-
klagten als schwer. Er habe seine Ehefrau über einen Zeitraum von fünf
Jahren hinweg immer wieder massiver Gewalt und Terror ausgesetzt. Im
Vordergrund stünden die Vergewaltigungen. Anlässlich der fünf über die
Jahre verteilten Vergewaltigungen (die letzte davon noch im Februar 2009)
habe er seinen eigenen Sexualtrieb in krass egoistischer Weise über die
sexuelle Selbstbestimmung seiner Frau gestellt. Die eingesetzten Nöti-
gungsmittel hätten von simplen körperlichen Fixierungen über wiederholte
Schläge an den Kopf bis hin zu Würgedrohungen beziehungsweise Drü-
cken des Ellbogens gegen den Hals gereicht. Dass ihn seine Ehefrau zwi-
schenzeitlich aus der Wohnung gewiesen habe, habe den Angeklagten
nicht vor weiteren groben gewalttätigen Verfehlungen abschrecken kön-
nen. Die Zermürbung seiner Ehefrau werde eindrücklich ersichtlich anhand
der bei den Vergewaltigungen eingesetzten Nötigungsmittel: Während der
Angeklagte anfänglich habe drohen und schlagen müssen, habe er gegen
Ende der Deliktsperiode das durch die Gewalt geschaffene Angstklima
ausnutzen können; die Intensität der im Einzelfall eingesetzten Nötigungs-
mittel habe abgenommen. Die Ehefrau sei während des Deliktszeitraums
– gemäss eigenen Angaben mit Ausnahme der Zeit um die Schwanger-
schaft und Geburt des ersten Kindes herum – entstellenden Schlägen und
wüsten Drohungen durch den Angeklagten ausgesetzt gewesen. Schwer
wiege die mit einem Messereinsatz untermauerte Todesdrohung kurz vor
der Heirat. Kaum zu übertreffen an Grausamkeit sei die Drohung gegen-
über seiner schwangeren Ehefrau gewesen, er werde sie und das ungebo-
rene Kind mit einer Waffe, die er bereits in Besitz habe, umbringen. Die
Körpergewalt gegenüber einem Gefängnisaufseher runde das Bild eines
Mannes ab, der leicht die Kontrolle über sich verliere. Gegen den Ange-
klagten spreche auch, dass er dazu neige, die Verantwortung für die von
ihm ausgeübte Gewalt auf andere abzuschieben. Es müsse ihm mitunter
fehlende Einsicht vorgehalten werden (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
S. 26. f.).
C-417/2012
Seite 11
6.3 Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass das Verhalten des Be-
schwerdeführers als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten ist.
Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass von ihm im Zeitpunkt
seiner Festnahme im Juni 2009 nicht nur eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz
AuG ausging, sondern dass diese Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 AuG schwer-
wiegend war. Denn seine Delinquenz richtete sich gegen besonders hoch-
rangige Rechtsgüter, erstreckte sich über einen mehrjährigen Zeitraum
und konnte nur durch seine Verhaftung gestoppt werden. Vergewaltigung
und andere Gewaltdelikte gehören denn auch zu den Anlasstaten, die ge-
mäss Art. 121 BV zum Verlust des Aufenthaltsrechts und der Verhängung
eines langjährigen Einreiseverbots führen sollen (vgl. BGE 139 I 145 E.
2.5, 31 E. 2.3, 16 E. 2.2 je m.H.).
6.4 Zu prüfen ist weiter, ob auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67
Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ausgegangen werden muss.
6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass mit einer Wiederholung
der von ihm begangenen Straftaten auch nach Auffassung seiner Ehefrau
nicht zu rechnen sei. Sie habe schon während der Haft wieder mit ihm Kon-
takt aufgenommen und schliesse nicht mehr aus, das Zusammenleben mit
ihm in Zukunft wieder aufzunehmen. Deswegen habe sie auch beim Ap-
pellationsgericht Basel-Stadt beantragt, ihn lediglich mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu belegen. Aus ihrem mit der Beschwerde
edierten Schreiben vom 18. Januar 2012 gehe hervor, dass sie ihn heute
"als einen anderen Mann" einstufe. Für den charakterlichen Wandel spre-
che auch die vom Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt in des-
sen Entscheid vom 17. Oktober 2011 abgegebene Beurteilung, wonach er
im Strafvollzug fleissig gearbeitet und auch anspruchsvolle Arbeiten selb-
ständig und zur vollen Zufriedenheit seiner Gewerbemeister ausgeführt
habe. Seine Ehefrau und die Kinder hätten schon während des Strafvoll-
zugs Kontakt zu ihm aufgenommen. Der Strafvollzug habe bei ihm einen
tiefen Eindruck hinterlassen. Er habe gelernt, sich in Konfliktsituationen be-
sonnen und beherrscht zu verhalten. Komme hinzu, dass seine letzte Straf-
tat schon mehrere Jahre zurückliege.
6.4.2 Der vom Beschwerdeführer behauptete "innere Gesinnungswandel"
lässt sich anhand der Akten nicht bestätigen. Schon das Strafgericht Basel-
Stadt führte in seinem Urteil vom 17. November 2009 (Seite 13) aus, dass
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Seite 12
die Ehefrau des Angeklagten dazu neige, gegen aussen ihren Mann in sei-
nem deliktischen Verhalten zu decken. Das Appellationsgericht hielt zum
Antrag der Ehefrau, das vorinstanzliche Urteil im Schuldspruch zwar zu
bestätigen, die Freiheitsstrafe aber auf 18 Monate (unter Gewährung des
bedingten Vollzuges) zu reduzieren, fest, die Ehefrau sei zwar anschei-
nend überzeugt, dass sich derartige Delikte nicht wiederholen würden und
sie schliesse nicht aus, eventuell wieder mit dem Appellanten zusammen-
zuziehen. Das Gericht könne ihren Optimismus indessen nicht teilen. So
sei vom Appellanten während des ganzen Verfahrens nie ein Wort der Ein-
sicht und der Reue zu hören gewesen. Die Vergewaltigungen bestreite er
nach wie vor und mache seiner Frau zum Vorwurf, ihm jeweils nicht deut-
lich gesagt zu haben, wenn sie den Beischlaf nicht wollte. Aber auch hin-
sichtlich der eingestandenen Körperverletzungen und Drohungen habe er
keine Reue gezeigt. Selbst in Bezug auf seine Alkoholproblematik sei er
nicht einsichtig. Allein aus dem Umstand, dass er im Strafvollzug (mangels
entsprechender Gelegenheit) keinen Alkohol konsumiert habe, könne nicht
geschlossen werden, dass er das auch nach seiner Entlassung nicht tun
werde. Solange der Appellant seine krankhafte Eifersucht und seine Alko-
holprobleme nicht ernsthaft aufarbeite, sei zu befürchten, dass er bei einem
erneuten Zusammenleben mit seiner Familie schnell wieder in alte Verhal-
tensmuster verfalle (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-
Stadt vom 17. November 2010, Erwägung 7.2, 2. Absatz). An anderer
Stelle hielt das Appellationsgericht fest, dass die Ehefrau offensichtlich ein
grosses Bedürfnis nach einer intakten Familie habe und ein enormes Ver-
zeihungsvermögen aufweise. Das gelinge ihr, indem sie sich an die guten
Seiten ihres Mannes klammere und die schlechten verdränge (Urteilserwä-
gung 4.2).
6.4.3 Aus dem Umstand, dass ihm schliesslich mit Entscheid der Strafvoll-
zugsbehörde vom 17. Oktober 2011 die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug gewährt wurde, bzw. dass im darin zitierten Führungsbericht
eine gute Arbeitseinstellung hervorgehoben wurde, kann der Beschwerde-
führer nichts Besonderes für sich ableiten. Denn im Ausländerrecht kommt
mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse an der Wahrung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein strengerer Beurteilungsmassstab
zum Tragen als im Straf- und Massnahmerecht (vgl. BGE 137 II 233 E.
5.2.2 m.H.).
6.4.4 Tritt ein weiteres hinzu: Gemäss einem im Urteil des Appellationsge-
richts Basel-Stadt vom 17. November 2010 erwähnten Führungsbericht der
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Seite 13
Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 29. Oktober 2010 leide der Beschwer-
deführer an einem paranoid-halluzinatorischen Syndrom. Es liege bei ihm
die Verdachtsdiagnose einer Erstmanifestation einer Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis vor. Differenzialdiagnostisch müsse jedoch
auch eine Haftreaktion mit psychotischen Symptomen in Betracht gezogen
werden. Bis dahin seien beim Patienten fünf stützende Therapiesitzungen
durchgeführt worden. Der Patient zeige sich nicht krankheitseinsichtig und
habe eine schlechte Medikamentencompliance. Bezüglich seiner Delikte
zeige er ausgeprägte Exkulpations- und Bagatellisierungstendenzen. Auch
im bereits erwähnten Entscheid der Vollzugsbehörde vom 17. Oktober
2011 ist die Rede davon, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Füh-
rungsbericht an einem paranoid-halluzinatorischen Syndrom leide und er
die verordneten Medikamente unter der Aufsicht des Gesundheitsdienstes
eingenommen habe. Kommt hinzu, dass er im Zeitraum seiner Delinquenz
offenbar ein Alkoholproblem hatte, das im Strafurteil wiederholt zur Erwäh-
nung gelangte. In den Rechtsmitteleingaben werden diese gesundheitli-
chen Probleme, die zumindest teilweise Einfluss auf das deliktische Ver-
halten genommen haben dürften, mit keinem Wort erwähnt. Entsprechend
kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und der Ausreise aus der Schweiz
Massnahmen ergriffen hat im Sinne einer weiteren Behandlung seiner ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen.
6.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG ge-
setzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der
qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentli-
che Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG
vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot kann daher ohne Verletzung
von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Im Zentrum steht der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den be-
rührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der
Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per-
sönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt
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vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.
2010, Rz. 613 ff.).
7.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie bereits dargelegt wurde, nach wie vor
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend erheblich ist
das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung (vgl. BGE 131 II 352 E.
4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil BVGer C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E.
5.4 mit Hinweis).
7.2 Das öffentliche Interesse ist letztlich auch in subjektiver Hinsicht hoch
zu gewichten. Der Beschwerdeführer hat während einer fünfjährigen De-
liktsperiode sein hauptsächliches Opfer massiver psychischer, physischer
und insbesondere sexueller Gewalt ausgesetzt und bis heute keine echte
Einsicht und Reue in das Unrecht seiner Taten gezeigt. Beredtes Zeugnis
seiner ungebrochen bestehenden Exkulpationstendenzen ist seine auch
noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geäusserte Haltung, wonach
die von ihm während Jahren begangenen gewaltsamen Übergriffe im Rah-
men eines "intrafamiliären Konfliktes mit soziokulturellem Hintergrund" zu
betrachten seien.
7.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund scheint zur Wahrung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung eine langjährige Fernhaltemassnahme am
Platz.
7.4 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung stellt der Beschwer-
deführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen
Kontakten zu seiner in der Schweiz verbliebenen Familie entgegen. Nun
geht es in der vorliegenden Streitsache nicht um ein Aufenthaltsrecht (dar-
über wurde bereits rechtskräftig befunden), sondern um eine Fernhalte-
massnahme. Die Frage lautet, ob die durch die Fernhaltemassnahme zu-
sätzlich bewirkte Erschwernis des Privat- und Familienlebens vor Art. 8 Ziff.
1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Dabei gilt zu berücksichtigen,
dass das Einreiseverbot gesetzlich nicht absolut ausgestaltet ist. Vielmehr
haben von einer solchen Massnahme Betroffene die Möglichkeit, aus wich-
tigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension zu
beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). In diesem eingeschränkten Rahmen kann
den Interessen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Es
tritt ein weiteres hinzu: Zum einen steht der Kontaktpflege durch persönli-
che Treffen ausserhalb des Geltungsbereichs des Einreiseverbots nichts
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entgegen. Sowohl der Beschwerdeführer wie seine Frau und die gemein-
samen Kinder sind kroatische Staatsbürger, so dass Besuchsaufenthalte
ohne weiteres in Kroatien stattfinden können. Zum anderen ist relativierend
zu beachten, dass aufgrund des EU-Beitritts von Kroatien im Jahr 2013 die
Vorinstanz zwischenzeitlich die Löschung der Ausschreibung der Fernhal-
temassnahme im Schengener Informationssystem angeordnet hat. Der ört-
liche Geltungsbereich des Einreiseverbots erstreckt sich somit aus-
schliesslich auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechten-
stein. Soweit im vorliegenden Einreiseverbot überhaupt ein relevanter Ein-
griff in das Familien- und Privatleben erblickt werden kann, ist er durch das
öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt.
8.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz
wiedererwägungsweise befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz
her wie auch in seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar-
stellt. Angesichts der festgestellten schwerwiegenden Gefahr für beson-
ders hochwertige Rechtsgüter rechtfertigt es sich vorliegend, eine Verbots-
dauer von 15 Jahren zu verhängen (vgl. dazu BVGE 2014/20 E. 7 und Ur-
teil des BVGer C-3076/2013 vom 12. März 2015, in dem es ebenfalls um
ernsthafte Übergriffe gegen die sexuelle Integrität eines Familienmitgliedes
ging [E. 7.4]).
9.
9.1 Die Vorinstanz hat – wie bereits erwähnt – gleichzeitig mit der Fernhal-
temassnahme eine Ausschreibung im SIS zur Einreiseverweigerung ver-
anlasst. Diese Ausschreibung des Beschwerdeführers, der die kroatische
Staatsbürgerschaft besitzt, wurde mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäi-
schen Union am 1. Juli 2013 hinfällig und automatisch gelöscht. Das ändert
allerdings nichts daran, dass sie ursprünglich zu Recht erlassen worden
war und die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht gutzuheissen gewe-
sen wäre. Denn eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-
Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise-
und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Ange-
messenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme
rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Ein-
richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys-
tems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom
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28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio-
nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei-
bung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in
einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-
II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht,
dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
9.2 Der Beschwerdeführer konnte in seiner damaligen Eigenschaft als
Drittstaatsangehöriger von der Vorinstanz grundsätzlich zur Einreise- bzw.
Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die von ihm zu
verantwortenden Straftaten erfüllten den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-
Verordnung verlangten Schweregrad bei weitem. Ob bei dieser Rechtslage
der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt in das Ermessen der Vo-
rinstanz fiel, ist unklar, denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-
Verordnung einen Automatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird
eingegeben, wenn […]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel
"Verhältnismässigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat
feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine
Aufnahme der Ausschreibung […] rechtfertigen"). Doch selbst wenn der
Behörde ein Entschliessungsermessen zukäme, wofür gute Gründe ange-
führt werden können, war die Ausschreibung angesichts der Schwere der
vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten und der von ihm
ausgehenden Gefahr gerechtfertigt, zumal die Schweiz nicht nur eigene
Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung
der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl.
BVGE 2011/48 E. 6.1).
10.
Das von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf fünfzehn Jahre befris-
tete Einreiseverbot ist – im Lichte von Art. 49 VwVG – nicht zu beanstan-
den. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht durch die wie-
dererwägungsweise erlassene Verfügung vom 30. Oktober 2014 gegen-
standslos geworden ist.
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11.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten er-
mässigt. Insoweit die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 6. Dezember 2011
zurückgekommen ist und die Fernhaltemassnahme befristet hat, ist der Be-
schwerdeführer als obsiegende Partei anzusehen und sind die Verfahrens-
kosten entsprechend zu ermässigen. Aus dem gleichen Grund ist dem Be-
schwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine ebenfalls ermässigte Ent-
schädigung für die ihm entstandenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 18
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer im
Umfang von Fr. 900.- auferlegt. Die Differenz von Fr. 300.- zum geleisteten
Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine ermässigte
Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben: Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. ZEMIS […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
(Beilage: Dossier […] / ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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