B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
19.12.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_850/2017)
Abteilung III
C-417/2017
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG,
Gibelinstrasse 25, Postfach, 4503 Solothurn,
Vorinstanz.
Gegenstand
Prämienverbilligung für das Jahr 2016;
Verfügung vom 19. Dezember 2016.
C-417/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am
(…) 1953 geboren, ist Schweizer Bürger und lebt mit seiner Ehefrau in der
Tschechischen Republik. Er bezieht seit dem 1. Februar 2016 eine (vorbe-
zogene) Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung. Mit Schreiben vom 9. November 2016 (Posteingang: 14. November
2016) stellte er bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (im Folgenden:
Vorinstanz) ein Gesuch um Prämienverbilligung durch den Bund und
reichte der Vorinstanz Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein
(Akten bzw. Sammelbeilagen der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 2).
A.a Mit Vorbescheid vom 15. November 2016 stellte die Vorinstanz dem
Versicherten die Abweisung des Gesuchs in Aussicht, mit der Begründung,
sein Einkommen sei für die Begründung eines Anspruchs auf Prämienver-
billigung gemäss der Verordnung des Bundesrats vom 3. Juli 2001 über die
Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentne-
rinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, Island
oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5), zu hoch (act. 3).
A.b Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 28. November 2016 (Posteingang: 1. Dezember 2016) Einwand und
machte geltend, die Kaufkraft der schweizerischen Währung in Tschechien
basiere auf einem völlig unrealistisch berechneten Preisindex, welcher
zum Beispiel die ständig steigenden Krankenkassenprämien, die Woh-
nungsmietzinsen und Gesundheitskosten nicht berücksichtige. Insbeson-
dere sei das Preisniveau in grösseren Städten wie Prag, Brünn, Pardubice
und Ostrava/Ostrau nicht mehr weit von schweizerischen Verhältnissen
entfernt (act. 4).
A.c Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 wies die Vorinstanz den Antrag
des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 ab. Sie
führte zur Begründung aus, der Versicherte erfülle mit Blick auf sein Ein-
kommen die Voraussetzung für eine Prämienverbilligung gemäss dem bei-
liegenden Berechnungsblatt nicht. Für die Festsetzung des massgebenden
Einkommens werde das anrechenbare Einkommen im Verhältnis des Kauf-
kraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Versi-
cherten auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet. Diesen Umrech-
nungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Is-
land und Norwegen bestimme das Eidgenössische Departement des In-
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nern jährlich gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationa-
len Organisationen. Die Verordnung des EDI über die Preisniveauindizes
und die Durchschnittsprämien 2016 für den Anspruch auf Prämienverbilli-
gung in der Europäischen Union, in Island und in Norwegen vom 24. No-
vember 2015 (SR 832.112.51; im Folgenden: EDI-Verordnung) sehe im Zu-
sammenhang mit dem EU-Staat Tschechien für das Jahr 2016 den Kauf-
kraftfaktor 100/42 vor (act. 5).
B.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2017
(Postaufgabe vom 16. Januar 2017) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und
Gewährung der Prämienverbilligung. Zur Begründung führte er aus, er
habe im Antragsformular zwar wahrheitsgemäss die Mietzinseinnahmen
aus der alten kleinen Eigentumswohnung angegeben. Nicht aufgeführt
habe er jedoch die laufenden Belastungen wie Schuldzinsen, Amortisati-
onszahlungen sowie die Betriebskosten der Stockwerteigentümergemein-
schaft, welche er mit den Mietzinseinnahmen bestreite. Tatsächlich ver-
bleibe ihm daher faktisch kein Einkommen aus den Mietzinseinnahmen.
Einen kleinen Restbetrag benötige er für Rückstellungen bei allfälligen Re-
paraturen und Erneuerungen in der Wohnung. Es sei daher ausschliesslich
die Altersrente als Einkommen zu berücksichtigen. Ausserdem machte der
Beschwerdeführer geltend, dass viele Waren in Tschechien viel teurer
seien als dies der Preisindex vorsehe. So lägen gerade die Kosten im Zu-
sammenhang mit dem privaten Auto, welches im weitläufigen Land Tsche-
chien zu den Lebenshaltungskosten zu zählen sei, sowie die Strom- und
Heizkosten fast auf dem schweizerischen Preisniveau. Zudem werde in
Tschechien auf alle Waren eine hohe Mehrwertsteuer verrechnet (BVGer-
act. 1).
C.
Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be-
stätigen. Zu den beschwerdeweisen Vorbringen des Beschwerdeführers
hielt die Vorinstanz fest, es werde unter Art. 6 VPVKEG klar geregelt, wie
die Kaufkraftfaktoren zu berücksichtigen seien. Der Wert 100/42 für Tsche-
chien entspreche dem vom Bundesrat über eine EDI-Verordnung veröffent-
lichten Wert für das Jahr 2016. Diese Vorgaben seien für die Verwaltung
bindend und zeigten, dass sie keine willkürliche Kaufkraftbereinigung vor-
genommen habe. Für die Berechnung des Einkommens seien sodann die
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Mietzinseinnahmen zwingend zu berücksichtigen, da diese als Vermö-
gensertrag zu Gunsten des Rentners im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. c
VPVKEG gälten (BVGer-act. 4).
D.
Am 13. März 2017 replizierte der Beschwerdeführer, die Verweigerung der
Prämienverbilligung sei willkürlich. Die Mietzinseinnahmen, die er in der
Schweiz für Amortisationen und andere gebundene Zwecke wie Betriebs-
kosten und Prämien für die Wohnung verwende, könne er nicht ein zweites
Mal für seinen Lebensunterhalt in Tschechien ausgeben. Ausserdem be-
rücksichtige die Verwaltung nicht die effektiven Lebenshaltungskosten in
Tschechien, sondern argumentiere mit Preisindexen, bei welchen nicht klar
sei, welche Kostenfaktoren zu diesen geführt hätten. Zwecks besserer Ver-
tretung seiner Ansprüche beantragte der Beschwerdeführer ausserdem die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BVGer-act. 6).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG ab mit der Begründung, dass
eine solche vorliegend nicht erforderlich sei (BVGer-act. 7).
F.
In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 19. April 2017 machte
der Beschwerdeführer eine Kostenaufstellung hinsichtlich der Verwendung
der Mietzinseinnahmen gemäss Mietvertrag. Es sei unrealistisch, den klei-
nen Restbeitrag von Fr. 590.– pro Jahr zum anrechenbaren Einkommen zu
rechnen, da er in der Schweiz Rückstellungen für allfällige Schäden benö-
tige. Ausserdem reichte er dem Bundesverwaltungsgericht Belege für in
Tschechien betätigte Auslagen ein, als Nachweis dafür, dass die Lebens-
haltungskosten in Tschechien höher seien, als dies der „fragwürdige“ Preis-
index darstelle (BVGer-act. 9).
G.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass innert der angesetzten Frist keine Duplik der Vorinstanz einging und
schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 11).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2quinquies KVG
(SR 832.10) und Art. 31 ff. VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungs-
gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prämien-
verbilligung nach Art. 66a KVG zuständig.
2.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren
Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, so dass er zur
Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 VwVG [SR 172.021]). Nachdem die
Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52
VwVG), ist darauf einzutreten.
3.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätz-
lich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Das ATSG (SR 830.1) findet ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung
nach den Art. 65, 65a und 66a KVG – und somit auch im vorliegenden
Verfahren – keine Anwendung (vgl. auch Urteil des BGer 9C_549/2007
vom 7. März 2008 E. 2.1). Art. 18 Abs. 8 KVG erklärt hingegen für das Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügun-
gen der gemeinsamen Einrichtung Art. 85bis Abs. 2 und 3 AHVG (SR
831.10) als sinngemäss anwendbar. Demnach ist das Verfahren für die
Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
4.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 19. Dezember 2016, mit welcher die Vorinstanz das Ge-
such des Beschwerdeführers vom 9. November 2016 um Ausrichtung von
Prämienverbilligung für das Jahr 2016 abgewiesen hat. Prozessthema ist
somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung durch
den Bund im Jahr 2016 (respektive für die Monate November und Dezem-
ber 2016; vgl. hierzu nachfolgend E. 5.1 Abs. 2).
5.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2). Zur Prüfung
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des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung im Jahr
2016 sind vorliegend das KVG in der Fassung vom 1. Januar 2016 und die
VPVKEG in der Fassung vom 1. Januar 2012 massgebend.
5.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gewährt der Bund den Versicherten in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine
schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen. Diese werden ge-
mäss Art. 2 VPVKEG von der gemeinsamen Einrichtung durchgeführt. Die
Prämienverbilligungen sind bei dieser auf dem von ihr erstellten Formular
zu beantragen (Art. 8 Abs. 1 VPVKEG). Art. 9 VPVKEG sieht vor, dass
Prämienverbilligungsanträge nur für das laufende Jahr und höchstens für
drei Monate rückwirkend gestellt werden können. Massgebend für den
Zeitpunkt der Antragstellung ist der erste Tag des Monats der Postaufgabe
des Formulars (Abs. 1). Die gemeinsame Einrichtung informiert jährlich
frühzeitig die Bezüger und Bezügerinnen von Prämienverbilligungen, dass
die Anträge bis zum 31. März erneuert werden müssen. Für die Einrei-
chung des Erneuerungsantrags ist das Datum der Postaufgabe massge-
bend. Bei verspäteter Einreichung beginnt der Anspruch am ersten Tag des
Monats der Postaufgabe des Erneuerungsantrags (Abs. 2).
Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz
in der Tschechischen Republik, und damit in einem Mitgliedstaat der EU,
hat. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich in seinem Antragsschreiben
vom 9. November 2016 an, er sei bereits per Mitte August 2015 ausgereist
und habe ab diesem Zeitpunkt seine Wohnung in der Schweiz vermietet.
Die Veranlagungsbehörde B._______ führte indessen in der definitiven
Veranlagung 2015 eine Steuerpflicht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2015 auf (act. 2). Seit dem 1. Februar 2016 bezieht der Beschwerdeführer
überdies eine Altersrente der AHV (vor). Es steht nach dem Gesagten un-
bestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegend mass-
gebenden Zeitpunkt vom 1. Februar 2016 bereits Wohnsitz im Ausland
hatte. Der genaue Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus der
Schweiz kann daher vorliegend offenbleiben. Mit Blick auf seinen Wohnsitz
und die von ihm bezogene Altersrente gehörte der Beschwerdeführer ab
Februar 2016 grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis ge-
mäss Art. 66a Abs. 1 KVG gehört. Indessen hat sich der Beschwerdeführer
erst im November 2016 zum Bezug von Prämienverbilligung für das Jahr
2016 angemeldet. Die Anmeldung des Beschwerdeführers erging somit in
Bezug auf die Prämien des gesamten Jahres 2016 verspätet. Gestützt auf
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Art. 9 Abs. 2 VPVKEG kann das Gesuch des Beschwerdeführers entspre-
chend lediglich in Bezug auf die Monate November und Dezember 2016
berücksichtigt werden, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu
Recht vermerkte.
5.2 Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinver-
mögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000.– Franken
beziehungsweise 150'000.– Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt
(Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VPVKEG). Massgebend für das Reinvermögen, die
familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Ja-
nuar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden
(Art. 3 Abs. 4 erster Satz VPVKEG). Wird der Anspruch im Verlaufe eines
Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und
das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligung massge-
bend (Art. 3 Abs. 4 VPVKEG). Das anrechenbare Vermögen umfasst sämt-
liche vermögenswerten Sachen und Rechte zum Verkehrswert, wobei
nachweisbare Schulden in Abzug zu bringen sind (siehe Urteil des BVGer
C-3169/2011 vom 2. Mai 2013, S. 5 f.).
Vorliegend ist das Reinvermögen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt sei-
ner Anmeldung von November 2016 zu berücksichtigen. Der Beschwerde-
führer gab im Antragsformular als Vermögenswerte eine Eigentumswoh-
nung im Betrag von Fr. 54‘000.–, welche mit einer Hypothek von
Fr. 114‘500.– belastet sei, sowie ein Motorfahrzeug im Betrag von
Fr. 7‘251.– an. Gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung der Veran-
lagungsbehörde B._______ des Jahres 2015 verfügte der Beschwerdefüh-
rer im Jahr 2015 über kein steuerbares Vermögen. Massgebend für die
Bemessung des Vermögens ist der Verkehrswert der Eigentumswohnung
im aktuellen Zeitpunkt, welcher vorliegend nicht nachgewiesen ist. Im An-
tragsformular nicht angegeben hat der Beschwerdeführer ausserdem
seine (Spar-) Kontoguthaben, obwohl aus den vorliegenden Akten ersicht-
lich ist, dass er in der Schweiz zumindest über ein Bankkonto verfügt. Wie
nachfolgend zu sehen sein wird, kann vorliegend indessen die Frage nach
dem Gesamtwert des Vermögens des Beschwerdeführers sowie insbeson-
dere nach dem aktuellen Verkehrswert seiner Eigentumswohnung offen-
bleiben respektive kann auf entsprechende Nachinstruktionen des Bun-
desverwaltungsgerichts verzichtet werden. Tatsächlich ergibt bereits die
Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 66a KVG eine
eindeutige Falllösung. Zu prüfen ist daher im Nachfolgenden das vorlie-
gend streitige, dem Beschwerdeführer anzurechnende Einkommen.
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Seite 8
5.3 Die VPVKEG konkretisiert in den Art. 3 ff. VPVKEG, was als beschei-
dene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 66a Abs. 1 KVG gilt.
Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben versicherte Rentner und Rentnerinnen
sowie ihre versicherten Familienangehörigen Anspruch auf Prämienverbil-
ligungen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 VPVKEG 6 Pro-
zent des massgebenden Einkommens (im Sinne von Art. 6 VPVKEG) über-
steigen. Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den
die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden
Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der für den Rentner
oder die Rentnerin geltenden Durchschnittsprämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG).
5.3.1 Massgebend für das anrechenbare Einkommen nach Art. 4 VPVKEG
sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr erzielt werden, für das Prä-
mienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3 Abs. 5 VPVKEG). Als anre-
chenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 VPVKEG die folgenden
Einkünfte: a. sämtliche Renteneinkommen; b. Unterhaltsbeiträge; c. Ver-
mögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin; d. Erwerbs-
einkommen.
5.3.2 Art. 6 VPVKEG sieht vor, dass für die Festsetzung des massgeben-
den Einkommens das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 VPVKEG
im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem
Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland
umgerechnet wird (Abs. 1). Das EDI bestimmt jährlich den Umrechnungs-
faktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island
und Norwegen gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internatio-
nalen Organisationen (Abs. 2). Für das vorliegend relevante Jahr 2016 be-
trägt der Umrechnungsfaktor für die Tschechische Republik 100:42 (Art. 1
der EDI-Verordnung).
5.3.3 Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilli-
gungen sind die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprä-
mien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner
und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und
Norwegen gelten (Art. 7 VPVKEG).
5.3.4 Gemäss Art. 2 der EDI-Verordnung werden die zur Berechnung des
Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebenden Prämien pro Mitglied-
staat der Europäischen Union sowie für Island und Norwegen festgesetzt.
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Seite 9
Für die Tschechische Republik beläuft sich die massgebende Durch-
schnittsprämie im Jahr 2016 für Erwachsene auf Fr. 220.–.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge als Einkommen lediglich
über seine Altersrente. Die Mietzinseinnahmen stünden ihm faktisch nicht
zur Verfügung, da er diese für die laufenden Belastungen wie Schuldzin-
sen, Amortisationszahlungen sowie die Betriebskosten der Stockwerkei-
gentümergemeinschaft verwende. Einen kleinen Restbetrag benötige er
für Rückstellungen bei allfälligen Reparaturen und Erneuerungen in der
Wohnung. Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen,
Mietzinseinnahmen gälten als Vermögensertrag und seien nach Art. 4 Abs.
1 Ziff. c VPVKEG zwingend als anrechenbares Einkommen zu berücksich-
tigen. Damit habe es sein Bewenden.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil C-3169/2011 vom
2. Mai 2013 (S. 6) mit Blick auf das anrechenbare Einkommen, dass
Schuldzinsen insoweit in Abzug gebracht werden können, als Vermögens-
ertrag zu berücksichtigen ist. Entsprechend ist nicht nur beim Erwerbsein-
kommen, sondern auch beim Vermögensertrag der Nettoertrag zu berück-
sichtigen. Damit geht die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass der (un-
gekürzte) Bruttoertrag aus der Vermietung seiner Wohnung zum anzurech-
nenden Einkommen des Beschwerdeführers zu zählen ist. Auf der anderen
Seite steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, die von
ihm bezahlten, vermögensbildenden Amortisationen von den Mietzinsein-
nahmen abzuziehen. Inwieweit die Mietzinseinnahmen des Beschwerde-
führers als Vermögensertrag anzurechnen und welche Abzüge im Einzel-
nen zulässig sind, kann indessen offenbleiben, wenn bereits die vom Be-
schwerdeführer bezogenen Rentenleistungen den Grenzwert für beschei-
dene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 66a Abs. 1 KVG über-
schreiten. Zu diesem Zweck ist nachfolgend eine Prüfung der bescheide-
nen wirtschaftlichen Verhältnisse vorerst lediglich mit Blick auf die seitens
der Parteien unbestrittenen, vom Beschwerdeführer bezogenen Renten-
leistungen zu prüfen.
7.
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Februar 2016 eine ordentliche
Altersrente, mit Kürzung wegen Rentenvorbezug, im Betrag von Fr. 1‘641.–
pro Monat, entsprechend Fr. 19‘692.– pro Jahr. Umgerechnet auf die Kauf-
kraft im Wohnland gemäss des in Art. 1 der EDI-Verordnung vorgesehenen
Umrechnungsfaktors für die Tschechische Republik von 100:42 (E. 5.3.2)
C-417/2017
Seite 10
ergibt dies ein kaufkraftbereinigtes Renteneinkommen des Beschwerde-
führers im Jahr 2016 von Fr. 46‘886.– (Fr. 19‘692.– x 100 : 42).
Entsprechend der Berechnung nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG (E. 5.3) sind 6
Prozent des massgebenden Einkommens mit der Durchschnittsprämie in
der Tschechischen Republik von Fr. 220.– pro Monat (E. 5.3.4), entspre-
chend Fr. 2‘640.– im Jahr, zu vergleichen. 6 Prozent des massgebenden
Renteneinkommens, entsprechend Fr. 2‘813.– (Fr. 46‘886.– : 100 x 6), liegt
über der durchschnittlichen Jahresprämie von Fr. 2‘640.–, weshalb ein An-
spruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung bereits mit Blick
auf seine Renteneinkommen ausgeschlossen ist. Unter diesen Umständen
kann die genaue Bezifferung der dem Beschwerdeführer anzurechnenden
Mietzinseinnahmen (vgl. E. 6) vorliegend offenbleiben.
8.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein anzurechnendes Ein-
kommen falsch auf die Kaufkraft in der Tschechischen Republik umgerech-
net. Die Verwaltung berücksichtige nicht die effektiven Lebenshaltungskos-
ten in Tschechien, welche annähernd auf dem schweizerischen Preisni-
veau lägen und somit viel höher seien, als dies der angewandte Preisindex
vorsehe. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Stand-
punkt, sie habe die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen angewandt
und daher keine willkürliche Kaufkraftbereinigung vorgenommen.
Aus den vorangehend dargelegten rechtlichen Bestimmungen (siehe ins-
besondere E. 5.3.2) geht klar hervor, wie das anrechenbare Einkommen
im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem
Wohnland des Rentners auf die Kaufkraft im Wohnland umzurechnen ist,
um das massgebende Einkommen zu bestimmen. Der in der EDI-Verord-
nung publizierte Umrechnungsfaktor für die Tschechische Republik von
100:42 ist vorliegend zwingend anzuwenden. Dieser sieht keinerlei Ermes-
sensspielraum in der Anwendung vor. Die Vorinstanz hat damit die gelten-
den rechtlichen Bestimmungen korrekt angewandt. Die klare Rechtslage
lässt keinen Spielraum für die Berücksichtigung der vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten höheren Lebenshaltungskosten. Die entsprechen-
den Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbehelf-
lich.
9.
Zusammenfassend ist damit die angefochtene Verfügung vom 12. Januar
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Seite 11
2016 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offen-
sichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen
(Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG).
10.
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. E. 1.2). Eine Parteientschä-
digung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-417/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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