Abtei lung II I
C-4178/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
P._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für
D._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4178/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1981 geborene srilankische Staatsangehörige D._______ (nach-
folgend: Gesuchsteller) beantragte am 29. März 2007 bei der Schwei-
zer Botschaft in Colombo ein Visum für einen sechswöchigen Be-
suchsaufenthalt bei P._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) in Zürich. Nach formloser Verweigerung leitete die
Schweizerische Vertretung das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vor-
instanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber wei-
tere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um
Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 29. Mai 2007 ab. Dies mit
der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2007 reichte der Gastgeber Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein. In seiner Eingabe beantragt er,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen
Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er sinnge-
mäss, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise
nach dem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Der Gesuch-
steller stehe im Heimatland in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis
und er werde dieses nach seiner ordentlichen und fristgemässen
Rückkehr weiterführen.
D.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 24. August 2007 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Gesuchsteller sei jung und ledig und
stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck stark
sei. Für die Behauptung, der Gesuchsteller könne nach seine Ausland-
aufenthalt wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, werde keinerlei
Beweis erbracht.
E.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 19. September 2007
(Datum Poststempel) an seinem Antrag und dessen Begründung fest.
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Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er gleichzeitig Fax-Kopien einer
Bestätigung der Arbeitgeberin und eines Begleitschreibens der Eltern
des Gesuchstellers zu den Akten.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, so-
weit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreise-
bewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m.
Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig
(Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerin-
nen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und
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Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser /
Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer
im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der
Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz
im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit
weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de
la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 VEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung
berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweiger-
te dem Gesuchsteller die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einrei-
segesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen
mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die per-
sönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
3.4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas hat sich in den letzten Jahren gesamt-
haft gesehen erfreulich entwickelt. Im Jahre 2005 war ein reales
Wachstum von 5,3% zu verzeichnen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug
fast 1200 US-Dollar, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 23,6 Mrd. US-Dol-
lar. Für 2006 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6%
erwartet. Durch die restriktive Geldpolitik der Zentralbank konnte die
Inflationsrate - bei kurzfristigen Ausreissern - immer wieder einge-
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dämmt werden und soll 2006 unter 10% geblieben sein. Die Arbeitslo-
sigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 8%. Die wirtschaftliche Ent-
wicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede
auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast
die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Zudem können
die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen nicht
über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölke-
rungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und
sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Die wichtigste Einnahme-
quelle neben dem Tourismus sind die Transferzahlungen der im Aus-
land lebenden Srilanker (Quelle: ,
Stand: November 2006 [besucht: 1. Oktober 2007]).
Weit weniger erfreulich präsentiert sich nun aber die Sicherheitslage
im Lande: Nachdem seit Ende 2006 an verschiedenen Orten im Nor-
den (Trincomalee, Batticaloa) und Osten (Jaffna) sowie in der Region
der Hauptstadt Colombo erneut Kämpfe zwischen den staatlichen
Streitkräften und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausge-
brochen sind, haben sich die zuvor bestandenen Hoffnungen auf einen
dauerhaften Frieden wieder verflüchtigt. Experten befürchten, dass
sich die neuerlichen gewalttätigen Auseinandersetzungen massiv auf
die wirtschaftliche Entwicklung auswirken werden, zumal ein Grossteil
der Devisen aus dem Tourismus resultieren. Der Migrationsdruck gera-
de in der jungen Bevölkerung präsentiert sich, wohl nicht zuletzt auf-
grund der ungünstigen Entwicklung im Sicherheitsbereich, ungebro-
chen. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort
besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zu-
lassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen.
3.5
3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuch-
steller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
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Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflich-
tungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könn-
ten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremden-
polizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Ein-
reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
3.5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 26-jährigen,
unverheirateten Mann, der im gemeinsamen Haushalt mit seinen El-
tern wohnt. Über seine persönliche und familiäre Situation ist ansons-
ten wenig bekannt. Im Begleitschreiben der Eltern, welches mit der
Replik eingereicht wurde, machen die Eltern geltend, dass es sich
beim Gesuchsteller um ihren einzigen Sohn handle und dass er für sie
sorge und deshalb sicher zurückkehren werde. Worin diese von den
Eltern angesprochene Unterstützung konkret besteht, ergibt sich aus
den Akten nicht. Sollte sie finanzieller Natur sein, so wäre darin kein
Umstand zu sehen, der besondere Gewähr für die Wiederausreise
nach dem angestrebten Besuchsaufenthalt abzugeben vermöchte. Die
Erfahrung zeigt ganz allgemein, dass zurückbleibende Angehörige ge-
rade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht
verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration
zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung ge-
tragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen
zu können. Kommt hinzu, dass sich gerade in Zeiten herrschender
Bürgerkriegswirren in Sri Lanka viele Eltern genötigt sehen, ihre Söh-
ne aus Sorge um deren Wohl und Sicherheit wegziehen zu lassen bzw.
in ihrem Entscheid zur Emigration aktiv zu unterstützen.
3.5.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Gesuchsteller befinde
sich in geordneten beruflichen Verhältnissen und habe nicht vor, diese
aufzugeben. Er sei bereits seit acht oder neun Jahren in einem Ver-
kaufsgeschäft in Colombo angestellt. Gemäss der im Beschwerdever-
fahren beigebrachten Bestätigung handelt es sich dabei eine Unter-
nehmung namens "Anusha Handicraft's", die den Gesuchsteller als
"Assistant Sales Manager" beschäftigt. Er werde für seine Arbeit mit
einem monatlichen Einkommen von 25'000.-- Sri-Lanka-Rupien ent-
löhnt. Das entspricht einem jährlichen Verdienst von ca. 2600 USD.
Derselben Bestätigung lässt sich entnehmen, dass die Arbeitgeberin
mit einem mehrwöchigen ("a few weeks") Urlaub des Gesuchstellers
einverstanden ist. Ob mit dieser Formulierung die im Gesuchsverfah-
ren deklarierte sechswöchige oder allenfalls nur eine kürzere (landes-
übliche) Ferienabwesenheit abgesegnet wird, muss offenbleiben.
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Ebenso lässt sich der Bestätigung nicht entnehmen, ob und falls ja, in-
wieweit der Gesuchsteller zur Wiederaufnahme der Arbeit verpflichtet
ist. Die Erfahrung zeigt aber ganz allgemein, dass aufgrund des
grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Sri Lanka selbst ein
für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon ab-
halten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Jedenfalls kann
aufgrund der konkreten Umständen nicht davon ausgegangen werden,
das bestehende Arbeitsverhältnis könne verlässlich von einer Emigra-
tion abhalten.
3.5.4 Alles in allem sind in den Verhältnissen des Gesuchstellers kei-
ne Umstände auszumachen, die geeignet wären, von einer Emigration
abzuhalten.
3.5.5 Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, für die Le-
bensunterhaltskosten des Gesuchstellers während seines geplanten
Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will er für seine anstands-
lose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integ-
rität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird
in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhal-
ten des Gastes.
3.6 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich die-
se Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie
reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf wel-
che wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzu-
lehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
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4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 286 334 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Philipp Mäder
Versand:
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