Abtei lung II I
C-4178/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
C._______ und D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für A._______,
B._______ und C._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4178/2008
Sachverhalt:
A.
Am 28. März 2008 beantragten die Ehegatten A._______ und
B._______, beide Jahrgang 1983 und Staatsangehörige des Kosovo,
für sich und ihre 2005 geborene Tochter C._______ bei der Schweize-
rischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen 30-tägigen Besuch
bei ihren im Kanton Bern lebenden Verwandten. Nach formloser Ver-
weigerung übermittelte die Vertretung die Gesuche zum Entscheid an
die Vorinstanz.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern Abklärungen zum
beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM wei-
tergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfü-
gung vom 4. Juni 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass
die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verwei-
gern sei, wenn die gesuchstellende Person keine Gewähr für ihre an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise biete, sei es als Folge der
in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökono-
mischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie
die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbeson-
dere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, wel-
che sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht.
Die Gesuchsteller stammten immerhin aus einer Region, aus welcher
der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Die Ausreise der Gesamt-
familie würde auch bedeuten, dass im Ursprungland keine zwingenden
familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen mehr bestünden.
Zudem sei die berufliche Situation der Gesuchsteller unklar. Ihre frist-
gerechte Rückkehr erscheine daher insgesamt betrachtet als nicht
gewährleistet.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Gastgeber, C._______ und
D._______, am 17. Juni 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Er-
teilung der beantragten Einreisebewilligungen. Sie machen geltend,
aus ihrer Sicht bestehe kein Grund für die Ablehnung, handele es sich
doch lediglich um einen Ferienbesuch, für den sie, die Gastgeber,
finanziell aufkämen. Die Rückreise ihrer Verwandten, die kein Inter-
esse am Verbleib in der Schweiz hätten, könnten sie ebenfalls garan-
tieren. Schliesslich gäbe es mehrere – namentlich aufgeführte –
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Verwandte, deren Situation genau gleich wie die der Gesuchsteller
gewesen sei und die sofort eine Bewilligung erhalten hätten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2008 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus. Zudem weist sie darauf hin, dass grund-
sätzlich alle Visumsgesuche unter jeweiliger Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu prüfen seien; auch bei anscheinend ähnlichen
Konstellationen könne es daher zu unterschiedlichen Ergebnissen
kommen.
E.
Den Beschwerdeführern wurde mit Verfügung vom 19. August 2008 die
Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu
nehmen. Hiervon haben sie keinen Gebrauch gemacht.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
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AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fra-
gestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen
Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehen-
den Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung
dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
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bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar
2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).
6.
In den Anhängen I und II zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen (Anhang I) bzw. diejenigen, die keines Visums bedürfen
(Anhang II). Demzufolge unterliegen die Gesuchsteller als Staatsange-
hörige des Kosovo der Visumspflicht.
7.
Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzel-
falles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der all-
gemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann
dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der ge-
suchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
8.
Am 17. Februar 2008 erklärte das kosovarische Parlament die Unab-
hängigkeit des Landes, die am 26. Februar 2008 von der Schweiz und
mittlerweile von 58 Staaten völkerrechtlich anerkannt wurde. Die Si-
cherheitslage im Kosovo konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre
weitgehend stabilisiert werden; auch ist der Wiederaufbau von Admi-
nistration und Infrastruktur unter Beteiligung internationaler Organisa-
tionen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirt-
schaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unter-
stützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
keit – sie betrug gemäss den letzten offiziellen Zahlen im Jahr 2007
immer noch 43,6% – bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die
Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges
Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei
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45%; 15% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl.
Countries>Kosovo>Overview>Country Brief, No-
vember 2009, besucht im Februar 2010). Vor diesem Hintergrund
besteht vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich beson-
ders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein
im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz
aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das
den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Dementsprechend
hoch ist der Zuwanderungsdruck aus der Heimatregion der Gesuch-
steller, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik wider-
spiegelt. So stammten im Jahr 2009 4,3% der Asylsuchenden aus dem
Kosovo, der damit damit in der Statistik der Asylgesuche nach Natio-
nen – mit insgesamt 694 Gesuchen – an siebter Stelle stand (Quelle:
Bundesamt für Migration, www.bfm.admin. ch>Themen>Statistiken>
Asylstatistik>Jahresstatistiken>kommentierteAsylstatistik 2009, S. 10).
Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer
Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom
6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, wel-
chen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird.
Immerhin stellten im 3. Quartal 2009 noch 179 Personen aus dem Ko-
sovo hier ein Asylgesuch; im 4. Quartal sank diese Zahl auf 151
(Quelle: Bundesamt für Migration, a.a.O. >Themen>Statistiken>Asyl-
statistik >Monatsstatistiken>Asylstatistiken 2009>Asylstatistik 3. und
4. Quartal 2009).
9.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch
nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlos-
sen werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht
von einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich beruf-
liche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose
einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
10.
Die Gesuchsteller, A._______ und B._______, sind beide 1983
geboren und damit relativ jung. Dass sie gemeinsam mit ihrer
vierjährigen Tochter in die Schweiz reisen wollen, würde bedeuten,
dass in dieser Zeit keine oder zumindest keine wichtigen familiären
Bindungen im Heimatland mehr bestünden. Demgegenüber würden sie
in der Schweiz ein soziales Netz – das zumindest aus den drei
Brüdern des Gesuchstellers und ihren Familien besteht – vorfinden. In
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Anbetracht dieser Umstände und der vorerwähnten Verhältnisse im
Kosovo ist daher das Risiko fehlender Rückkehrbereitschaft nicht von
der Hand zu weisen.
10.1 In ihrer Beschwerde haben die Gastgeber lediglich behauptet,
ihre Gäste hätten kein Interesse daran, in der Schweiz zu bleiben.
Eine Konkretisierung dieser Behauptung erfolgt jedoch nicht, ins-
besondere werden keine Gründe genannt, warum die Gesuchsteller
nach Abschluss ihres Besuchsaufenthalt wieder in ihr Heimatland soll-
ten zurückkehren wollen. Auf deren berufliche Verpflichtungen deuten
lediglich die Abklärungen des Gastgeberkantons hin: Dort wird ange-
geben, dass die Gesuchsteller im Kosovo einen Lebensmittelladen und
eine Fensterfabrik betreiben (vgl. Schreiben des Migrationsdienst des
Kantons Bern vom 29. April 2008 und das auf derselben Seite befind-
liche Antwortschreiben der Fremdenkontrolle der Gemeinde Langnau
vom 6. Mai 2008).
10.2 Die berufliche Situation der Gesuchsteller ist dennoch unklar. In
ihren schriftlichen Visumsgesuchen haben sich A._______ als Mana-
ger der Firma N.T.P. „METI-AZ“, seine Ehefrau B._______ als
Arbeiterin (work) derselben Firma bezeichnet. Die vorinstanzlichen
Akten enthalten diesbezüglich weitere Schriftstücke in albanischer
Sprache mitsamt deutscher Übersetzung. Es handelt sich dabei um
Bankauszüge für die besagte Firma (allerdings bezeichnet als N.P.T.
METI-AZ) sowie um eine Urlaubs- und eine Arbeitsbescheinigung für
die angeblich als Hauptköchin angestellte B._______. Die beiden
letztgenannten Dokumente sind von A._______ als Arbeitgeber unter-
zeichnet. Aus all den Unterlagen geht jedoch weder der Tätig-
keitsbereich noch der grössenmässige Umfang der Firma hervor.
Ebensowenig gibt es – abgesehen von dem der Ehefrau bescheinigten
monatlichen Einkommen in Höhe von 250 Euro – Anhaltspunkte für
das gesamte Familieneinkommen. Wie die derzeitigen und künftigen
wirtschaftlichen Perspektiven der Gesuchsteller aussehen, kann daher
nicht beurteilt werden. Dass die Gastgeber gegenüber dem Kanton
abweichende – und in ihrer Beschwerde überhaupt keine – Angaben
zu deren Berufstätigkeit gemacht haben, führt daher zu erheblichen
Zweifeln am Besuchszweck und damit auch an der fristgerechten
Wiederausreise der Gesuchsteller.
10.3 Gegenüber der ablehnenden vorinstanzlichen Verfügung haben
die Beschwerdeführer eingewendet, einige ihrer Verwandten hätten
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sofort eine Einreisebewilligung erhalten, obwohl deren Situation genau
gleich wie die der Gesuchsteller gewesen sei. Dieser – unter Vorlage
einer Namensliste, jedoch ohne genauere Erläuterungen – erfolgte
Hinweis auf die „gleichen Verhältnisse“ anderer Besucher aus dem
Kosovo ist jedoch viel zu pauschal und ermöglicht in keinster Weise
eine Überprüfung, inwieweit sich die Lebensumstände wirklich ähneln.
Vergleiche mit den Gesuchstellern, die immerhin als ganze Familie
einreisen wollen, können auch deshalb nicht gezogen werden, als sich
deren heimatliche Lebensumstände gar nicht abschliessend haben
klären lassen.
11.
Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu
Recht davon ausgehen, dass für eine gesicherte Wiederausreise der
Gesuchsteller keine hinreichende Gewähr bestehe. Daran ändert auch
nichts, dass die Beschwerdeführer diese zugesichert haben, ist doch
eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar.
Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein be-
stimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). Die
Erteilung der gewünschten Einreisebewilligungen war aus diesen
Gründen abzulehnen.
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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