Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4180/2009
Urteil vom 28. Juni 2011
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______, c/o Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 12. Juni 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der am 10. Oktober 1953 geborene türkische Staatsangehörige
X.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete laut Angaben
der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen, IV-Stelle (im Folgenden: IV-
Stelle St. Gallen) während etwas mehr als 13 Jahren in der Schweiz und
leistete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-Akten, act. 27).
Am 12. Mai 1990 wurde er bei einem Autounfall mit Frontalkollision
verletzt (vgl. Akten der Schweizerischen Unfallversicherung [SUVA], nicht
paginiert).
B.
Am 13. November 1990 (IV-Akten, act. 5) reichte der Beschwerdeführer
bei der IV-Stelle St. Gallen ein Gesuch um Gewährung von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung ein. Es wurden verschiedene
berufliche Massnahmen gewährt und zwischen dem 3. August 1993 und
dem 2. August 1994 wurde er im Rahmen einer Anlehre zum Kleingeräte-
Monteur umgeschult (IV-Akten, act. 43).
Mit Verfügung vom 14. Februar 1995 sprach ihm die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Integritätsentschädigung
aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% zu (SUVA-Akten).
C.
Am 22. Oktober 1996 reichte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle St.
Gallen ein zweites Leistungsgesuch ein (IV-Akten, act. 44). Er machte im
Wesentlichen geltend, weiterhin unter den gesundheitlichen Folgen des
Autounfalles vom 12. Mai 1990 zu leiden.
Mit Verfügung vom 22. Mai 1998 sprach die IV-Stelle St. Gallen dem
Beschwerdeführer infolge einer festgestellten Erwerbsunfähigkeit von
55% eine halbe IV-Rente zu (IV-Akten, act. 49).
D.
Nachdem der Beschwerdeführer in die Türkei zurückgekehrt war,
überwies die IV-Stelle St. Gallen im Juni 2005 die Akten
zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz; IV-Akten, act. 60-63). Diese erliess
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am 18. Juli 2005 eine Verfügung zur Bestätigung der halben IV-Rente
(IV-Akten, act. 64).
E.
Am 8. Mai 2008 wurde ein Revisionsverfahren eröffnet (IV-Akten, act.
70). Nach Erlass eines Vorbescheids vom 3. März 2009 (IV-Akten, act.
85) wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2009 die Rente aufgehoben (IV-
Akten, act. 94). Aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen sei festgestellt
worden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, eine dem
Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben. Dabei könne er
mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielen, das er heute erreichen
würde, wenn er nicht invalid geworden wäre.
F.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 23. Juni 2009
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er machte geltend, sein
Gesundheitszustand sei nicht besser geworden, er habe sich eher
verschlechtert. Er beantragte damit sinngemäss die weitere
Rentengewährung.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember
2009 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, im Revisionsverfahren habe sich eine wesentliche
Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
ergeben. Diesbezüglich verwies sie auf die IV-ärztlichen Ausführungen,
wonach seit dem 21. Juni 2005 keine Anzeichen auf das frühere,
rentenbegründende psychische Leiden mehr vorlägen, weshalb er in
seiner angelernten Tätigkeit als Kleingeräte-Monteur voll arbeitsfähig sei.
H.
Im Rahmen der Replik reichte der Beschwerdeführer am 7. Dezember
2010 ein Gutachten des türkischen Gesundheitsministeriums,
Ausbildungs- und Forschungskrankenhaus Istanbul, ein.
I.
Die Vorinstanz bekräftige in ihrer Duplik vom 5. Januar 2011 den Antrag
auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 24. Dezember
2010.
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J.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 brachte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis. Die Post informierte das
Bundesverwaltungsgericht, dass der Brief mangels gültiger Adresse nicht
zugestellt werden konnte. Am 17. Januar 2011 liess das
Bundesverwaltungsgericht die Duplik dem Beschwerdeführer in die
Türkei zukommen und gab ihm Gelegenheit zur Angabe einer gültigen
Zustelladresse und zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zur
Duplik.
K.
Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist zwar eine neue
Zustelladresse angegeben hatte, sich aber zur Sache nicht mehr
vernehmen liess, schloss der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
28. Februar 2011 den Schriftenwechsel.
L.
Am 14. März 2011 übermittelte die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht die E-Mail-Eingaben des Beschwerdeführers
vom 17. Januar und 9. März 2011. Die diesbezüglichen Übersetzungen
wurden der Vorinstanz mit Verfügung vom 29. März 2011 zur Kenntnis
gebracht.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 23. Juni 2009, mit der die
Revisionsverfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2009 angefochten und
sinngemäss die weitere Gewährung einer Invalidenrente beantragt
wurde.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG])
sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3
Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern –
wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche
befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Nach Bezahlung des Kostenvorschusses kann
auf die frist- und formgerechte eingereichte Beschwerde eingetreten
werden (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen
Verfahrensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch
Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.1. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene
Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
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des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei
unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. hierzu Art. 49 VwVG sowie BENJAMIN SCHINDLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49) kann es die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb das
Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik
Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1
Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen
Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der
anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1
Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – einander
gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht
türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein
Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen
Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1
Sozialversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass
ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind,
türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen,
nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1
Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfahren
relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich
weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen
Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11).
Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin Anspruch auf
IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweizerischen
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Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen).
Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
keine Bindung an die Feststellungen und Entscheide ausländischer
Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl.
auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem
Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das
Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; vgl. zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
2.4. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Juni 2009) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.5. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf
den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist daher
auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein
Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit
der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und
Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
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ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentliche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu
entwickelte Grundsätze dargestellt.
3.1. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
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3.2.2. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.2.3. Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste der IV-
Stellen kommt nur dann materiell Gutachtensqualität zu und es kann nur
dann auf sie abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
(Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte
müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation
des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine
erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines
Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die
Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Die Gutachter oder
zumindest die das Gutachten visierenden Ärzte müssen deshalb über
einen der medizinischen Fragestellung entsprechenden spezialärztlichen
Titel verfügen (vgl. Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a;
Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3,
I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April
2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht
publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
3.2.4. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person
untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei
Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab.
Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund,
um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des
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Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06
vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach
der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung
des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die
Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine
Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE
130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine
erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung
des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden
Tatsachenspektrums zu prüfen (SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI
2002 S. 164; Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2007 vom 8. Dezember
2008 E. 4.3.2).
3.3.1. Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach
ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen;
SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder
Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden
Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (vgl. BGE 115 V 308
E. 4a bb).
3.3.2. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung –
worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu verstehen
ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
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3.3.3. Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis
einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V
368 E. 2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet somit die letzte (der versicherten
Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht;
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und
prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf 130 V 71
E. 3.2.3).
4.
4.1. Vorliegend stellt die ursprüngliche Rentenzusprechung von 1998
ohne Zweifel den ersten Vergleichzeitpunkt dar, handelt es sich doch
dabei um die erste und auch letzte vollständige, in Rechtskraft
erwachsene Verfügung, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs beruhen dürfte (vgl. zur ungenügenden Aktenlage
E. 3.6 ff. und E. 4 hiernach). Die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine
wesentliche Änderung eingetreten ist, die den IV-Grad und damit den
Rentenanspruch im Sinne von Art. 17 ATSG beeinflussen kann, muss
daher durch einen Vergleich der Sachverhalte im Zeitpunkt der Verfügung
vom 22. Mai 1998 (IV-Akten, act. 49) einerseits und im Zeitpunkt der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2009 (act. 94)
andererseits beantwortet werden.
4.2. Probleme bei der Beurteilung des Sachverhaltes ergeben sich
allerdings vorliegend aus dem Umstand, dass dem
Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht sämtliche Akten –
insbesondere nicht alle medizinischen Unterlagen – vorliegen, die zur
ursprünglichen Rentengewährung führten.
4.2.1. Der Beschwerdeführer erlitt Mitte Mai 1990 einen Autounfall. Im
Bericht der Klinik F._______, hielten Dr. med. A._______, Oberarzt, und
Dr. med. B._______ am 10. Juli 1990 fest, der Beschwerdeführer sei vom
13. Mai bis zum 30. Juni 1990 hospitalisiert gewesen. Als Diagnosen
nannten sie eine suprakondyläre Humerustrümmerfraktur links bei
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vorbestehender Ellbogen-Arthrose, eine hintere Hüftluxation links, eine
Nasenbeinfraktur, eine Kontusion des oberen Sprunggelenks (OSG)
rechts, eine Fraktur des Sustentaculum tali rechts und eine
vorbestehende Trommelfell-Perforation rechts (IV-Akten, act. 4).
Der Beschwerdeführer nahm ab dem 12. Juni 1991 bis zum 2. August
1994 an mehreren beruflichen Abklärungen und Massnahmen in
verschiedenen Eingliederungsstätten teil. Er wurde schliesslich zum
Kleingeräte-Monteur umgeschult (IV-Akten, act. 32-43).
Am 5. Januar 1998 erliess die IV-Stelle St. Gallen einen Beschluss zur
Gewährung einer halben Invalidenrente (IV-Akten, act. 46), welchen sie
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 1998 mitteilte (IV-
Akten, act. 49). Es wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer
langdauernden Krankheit gemäss Art. 29 IVG. Die Abklärungen hätten
ergeben, dass er seit Oktober 1996 in seiner angelernten Tätigkeit als
Kleingeräte-Monteur zu 50% eingeschränkt sei (Invaliditätsgrad von
55%), er habe deshalb mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1997 Anspruch
auf eine halbe IV-Rente. Welcher Art die gesundheitlichen
Einschränkungen waren, wird nicht aufgeführt. Im Beschluss (IV-Akten,
act. 46) wurde lediglich der Gebrechenscode 643 notiert, welcher gemäss
den Codizes zur Gebrechens- und Leistungsstatistik des Bundesamtes
für Sozialversicherungen (BSV) für organische Psychosen und Leiden
des Gehirns steht.
Der jüngste sich in den IV-Akten befindende Arztbericht, der vor Erlass
der Verfügung vom 22. Mai 1998 verfasst wurde, stammt vom 16.
September 1991. Dieser Bericht der Dres. med. C._______ und
D._______, Klinik E._______, führte folgende Diagnosen auf:
Bewegungseinschränkung bei Status nach Reosteosynthese wegen
Pseudoarthrose des linken Ellbogens nach suprakondylärer
Humerustrümmerfraktur, Arthrose rechter Fuss sowie Status nach Fraktur
des Tuberculum laterale talis (IV-Akten, act. 31). Weiter finden sich
Berichte vom 2. August 1991 von Dr. med. F._______ und Dr. med.
G._______ (IV-Akten, act. 24 - 25), vom 28. November 1990 von Dr.
med. H._______ (IV-Akten, act. 12) und vom 8. August 1990 von Dr.
med. I._______ und Dr. med. J._______ (IV-Akten, act. 3).
Erst im Arztbericht vom 28. November 1990 von Dr. med. H._______ (IV-
Akten, act. 12) findet sich ein Hinweis auf ein neben den körperlichen
Einschränkungen bestehendes psychisches Leiden. Der Arzt hielt fest, es
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bestehe eine depressive Symptomatik, reaktive Depression, familiäre
Problematik (Bericht nur teilweise leserlich). Weitere Beurteilungen des
psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers finden sich
in den medizinischen Akten nicht.
Es liegen demnach dem Bundesverwaltungsgericht keine zum Zeitpunkt
der Rentengewährung aktuellen, fachärztlichen Beurteilungen über den
psychischen und physischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers vor. Verschiedene Arztberichte aus den Jahren 1990
und 1991 sind nicht geeignet, den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der
Rentenzusprechung 1998 zu dokumentieren und zu begründen. Es ist
daher aus den vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar, aufgrund
welcher gesundheitlicher Leiden und Einschränkungen, insbesondere
auch psychischer Art, die Rente gewährt wurde.
4.2.2. Auch aus den von der Vorinstanz eingereichten SUVA-Unterlagen
können keine ausreichenden Informationen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers in den Jahren 1997 und 1998 entnommen werden.
Aus den Akten der SUVA ergibt sich lediglich, dass dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 1995 eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15%
zugesprochen worden war.
Die neueste ärztliche Beurteilung in den vorliegenden SUVA-Akten
stammt vom 15. Februar 1991. Darin hält Dr. med. Y._______, Klinik
F._______, fest, der Beschwerdeführer sei für leichte Arbeiten, ohne
Heben von Lasten über 5kg, ohne Schlagen mit der nicht dominanten
linken Hand, zu sicher 70% arbeitsfähig. Allerdings scheine eine Stelle
mit diesen Anforderungen schwierig zu finden. Hinweise auf psychische
Beschwerden finden sich in diesem Bericht aber nicht.
Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Februar 1991 von
Dr. med. K._______, SUVA-Kreisarzt, wird festgehalten, seit November
1990 bestehe eine halbe Vermittlungsfähigkeit für die
Arbeitslosenversicherung, also eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Im
Vordergrund der Untersuchung habe der linke, nicht dominante Ellbogen
gestanden. Neben dem Extensionsdefizit störe vor allem die reduzierte
Flexion, die knapp über den rechten Winkel möglich sei. Die Belastbarkeit
des linken Armes sei stark reduziert. Tätigkeiten mit einer
Gewichtsbelastung des linken Armes seien zu vermeiden. Feine Arbeiten
mit Einsatz sämtlicher Finger und des Handgelenkes seien problemlos
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möglich. Im Bereiche der unteren Extremitäten seien die Befunde wenig
auffällig. An der linken Hüfte bestünden Endphasenschmerzen, jedoch
eine gute Beweglichkeit, am rechten Knie eine ergussfreie Bursa
praepatellaris, die beim Knien etwas störe. Ansonsten sei das Knie völlig
in Ordnung. Im rechten Fuss bestehe freie Beweglichkeit, normale
Trophik, stabile Bandverhältnisse und medial im Bereich des
Sustentaculum keinerlei Druckbeschwerden. Was die unteren
Extremitäten betreffe, wäre eine volle Vermittlungsfähigkeit gegeben.
Zudem hielt der SUVA-Kreisarzt fest, beim Beschwerdeführer lägen
unfallfremde soziale Probleme vor, insbesondere auch wegen des
Verlusts der Arbeitsstelle aus Gründen, die nicht mit dem Unfall in
Zusammenhang stünden.
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 16. November 1990 (Name des Arztes
unleserlich, SUVA-Akten) wurden die körperlichen Befunde als bekannt
vorausgesetzt und eine reaktive Depression festgehalten. Nach Ansicht
des berichterstattenden Arztes bestehe eine depressive Symptomatik,
wobei eine Somatisierung im Vordergrund stehe. Es liege ein bekanntes,
langwieriges Beziehungsproblem vor (zur Zeit laufe ein
Scheidungsverfahren), zudem bestehe eine Desintegration. Der Arzt hielt
zudem, fest, dass neu eine Behandlung mit einem Antidepressivum
erfolge.
In den Unterlagen der SUVA finden sich noch die Berichte von Dr. med.
Y._______, Oberarzt, Klink F._______, vom 15. Mai, 23. August, 13.
September und 31. Oktober 1990, denen keine zusätzlichen
Informationen zu entnehmen sind.
5.
Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen kann nicht
nachvollzogen werden, aufgrund welcher Befunde in körperlicher bzw.
psychischer Hinsicht dem Beschwerdeführer im Jahre 1998 eine halbe
IV-Rente zugesprochen worden ist. Sämtliche sich im Dossier
befindlichen medizinischen Akten sind aufgrund ihres Alters für die
ursprüngliche Rentengewährung nicht aussagekräftig, da sie bei Erlass
der Verfügung vom 22. Mai 1998 bereits sechsjährig oder älter waren.
Der Sachverhalt betreffend den Gesundheitszustand im ersten
Vergleichszeitpunkt lässt sich nicht nachvollziehen. Es kann daher nicht
festgestellt werden, ob eine wesentliche Änderung des
Gesundheitszustandes zwischen der Rentenzusprechung vom 22. Mai
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1998 und der Revisionsverfügung vom 12. Juni 2009 eingetreten ist – sei
es in somatischer oder psychischer Hinsicht.
5.1. Es ist offensichtlich, dass die Akten bezüglich des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ersten
Rentenzusprache bereits im vorinstanzlichen Revisionsverfahren und
insbesondere bei Erlass der angefochtenen Verfügung unvollständig bzw.
ungenügend waren, hat doch Dr. med. Z._______ in seiner
Stellungnahme vom 1. Mai 2008 lediglich die körperlichen Befunde
aufgeführt und weiter festgehalten, die IV-Rente sei erst lange nach dem
Unfall, "offenbar wegen einer psychiatrischen Diagnose" zugesprochen
worden (IV-Akten act. 69). In den Akten finden sich keine Hinweise
darauf, dass die IVSTA im Rahmen des Revisionsverfahrens versucht
hätte, bei der vormals zuständigen IV-Stelle St. Gallen bzw. der SUVA die
fehlenden medizinischen Unterlagen erhältlich zu machen. Den Akten
lässt sich einzig entnehmen, dass die IV-Stelle St. Gallen der IVSTA im
Jahre 2005 Rentenakten zugestellt hat (IV-Akten act. 62, vgl. auch act.
63). Weitere Kontakte zwischen den beiden IV-Stellen sind nicht
aktenkundig. Damit steht fest, dass die Vorinstanz die angefochtene
Verfügung aufgrund einer unvollständigen Ermittlung des Sachverhalts
erlassen hat, hat sie doch den im Revisionsverfahren rechtserheblichen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahre 1998 nicht
rechtsgenüglich abgeklärt und berücksichtigt.
5.2. Angesichts der unzureichenden Sachverhaltsabklärung durch die
Vorinstanz erachtet es das Bundesverwaltungsgericht für unumgänglich,
dass die Vorinstanz die medizinische Situation und deren Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit neu prüft. Die Vorinstanz hat vorgängig die Akten
bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bis zum
Jahr 1998 zu ergänzen.
5.3. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz
grundsätzlich in der Sache selbst und trifft die dazu notwendigen
Sachverhaltsabklärungen; nur ausnahmsweise weist sie die Streitsache
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein solcher
Ausnahmefall ist im vorliegenden Verfahren wegen der in entscheidenden
Punkten unvollständigen Aktenlage gegeben. Die Vorinstanz ist
wesentlich besser als das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, die
Akten zu vervollständigen und allenfalls erforderliche zusätzliche Beweise
zu erheben. Da die bisherigen Stellungnahmen der IV-Ärzte nicht in
Kenntnis der vollständigen Akten ergangen sind, wird es zudem
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unumgänglich sein, die medizinischen Unterlagen nach deren Ergänzung
erneut den medizinischen Experten der IVSTA zur Prüfung zu
unterbreiten.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. Die
angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2009 erweist sich damit als
rechtswidrig und ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie
im Sinne der Erwägungen den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers per Mai 1998 ergänzend ermittelt und anschliessend
nach fachärztlicher Beurteilung sämtlicher medizinischer Akten neu
entscheidet.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Angesichts des teilweisen, aber doch weitgehenden Obsiegens des
Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs.
1 und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückzuerstatten.
7.2. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind nur verhältnismässig
geringe Kosten entstanden, so dass keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs.
1 und 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173. 320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die
Verfügung vom 12. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurück gewiesen wird, damit sie die erforderlichen
zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne der Erwägungen
vornehme und anschliessend neu verfüge.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; mit Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
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Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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