B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4181/2011
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rente).
C-4181/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1963 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland. Er arbeitete in den Jahren 2005 bis 2009
(mit Unterbrüchen) in der Schweiz als Fliesenleger und entrichtete dabei
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (IV-act. 15 und 83). Am 10. Mai 2010 reichte er bei der Deut-
schen Rentenversicherung einen Antrag auf Ausrichtung von Leistungen
der Invalidenversicherung ein (IV-act. 15). Dieser Antrag wurde der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz)
am 12. Mai 2010 weitergeleitet (IV-act. 15).
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 (IV-act. 43) wurde das Begehren um
Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgewiesen.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 sprach die IVSTA X._______ für die Zeit
vom 1. November 2010 bis zum 28. Februar 2011 eine befristete, ganze
Rente zu; weitergehend wies sie das Leistungsbegehren ab.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende Unter-
lagen bei: den Entlassungsbericht vom 19. Juni 2009 (IV-act. 29) und den
Arztbrief vom 26. November 2010 (IV-act. 74) des Klinikums A._______,
den Entlassungsbericht des Klinikums B._______ vom 4. November 2009
(IV-act. 35), die Stellungnahme von Dr. med. C._______, Fachärztin für
Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. April
2011 (IV-act. 76), diverse Atteste der behandelnden Hausärztin, den Fra-
gebogen für die Rentenrevision (IV-act. 47), den Fragebogen für den Ver-
sicherten (IV-act. 48) und den Fragebogen für den Arbeitgeber (IV-
act. 60).
Die beurteilenden Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen
ein symptomatisches Aneurysma der A. poplitea links mit segmentalen
thromboembolischen Verschlüssen der Unterschenkel-Arterien, ein Kom-
partment-Syndrom des Unterschenkels links, eine ischämisch bedingte
inkomplette Peroneusparese links, eine Nervus tibialis-Läsion links und
Hyperlipidämie.
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Seite 3
D.
Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2011 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Juli 2011 (BVGer-act. 1) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer Rente. Zur Begrün-
dung führte er im Wesentlichen aus, die Deutsche Rentenversicherung
attestiere ihm eine Behinderung von 30%, weshalb er Anspruch auf eine
Invalidenrente habe.
E.
Mit Stellungnahme vom 31. August 2011 (BVGer-act. 3) äusserte sich die
IVSTA auf Aufforderung des Instruktionsrichters zum Zustelldatum der
angefochtenen Verfügung; sie beantragte das Eintreten auf die Be-
schwerde und reichte einen Zustellnachweis der Schweizerischen Post
ein.
F.
Am 12. September 2011 ist der mit Zwischenverfügung vom 5. Sep-
tember 2011 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.--
eingegangen (BVGer-act. 4 f.).
G.
Mit Vernehmlassung vom 26. September 2011 (BVGer-act. 8) beantragte
die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie
auf die Stellungnahme des RAD und führte aus, der Beschwerdeführer
sei in einer leichten Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig, weshalb er ei-
nen IV-Grad von lediglich 23% aufweise. Ferner wies die IVSTA darauf
hin, dass die Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers
durch die Organe der schweizerischen Invalidenversicherung respektive
durch die schweizerischen Gerichte frei zu würdigen seien und keine Bin-
dungswirkung entfalteten.
H.
Mit Replik vom 17. Oktober 2011 (BVGer-act. 11) hielt der Beschwerde-
führer an seinem Antrag fest und beantragte sinngemäss die Begutach-
tung durch einen Arzt in der Schweiz.
I.
Die IVSTA liess sich nicht mehr vernehmen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
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Seite 4
weismittel ist – sofern für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so-
zialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
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Seite 5
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vor-
liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA;
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Noch nicht zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die
Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verord-
nung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef-
fektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vor-
liegend der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG,
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
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Seite 6
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den
übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss
Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (Verordnung Nr. 574/72, SR 0.831.109.268.11) hat der Träger
eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die
von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen
und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit
sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32
VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende
Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu las-
sen. Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht
allerdings nicht.
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. Juni 2011) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur-
teilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan-
den. Da vorliegend die Anmeldung zum Leistungsbezug am 10. Mai 2010
eingereicht worden ist, ist vorliegend auf die Fassungen gemäss den am
1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007
5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Folgenden wird – ohne anders-
lautende Hinweise – jeweils auf diese Fassungen Bezug genommen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
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Seite 7
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Diese Voraus-
setzung erfüllt der Beschwerdeführer vorliegend zweifellos.
3.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 9C_562/2012 E. 3, zur Publikation vorgesehen). Somit ist vorlie-
gend aufgrund der am 10. Mai 2010 eingereichten Anmeldung ein Leis-
tungsanspruch ab 1. November 2010 zu prüfen.
3.3 Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28
Abs. 1 lit. a bis c IVG).
3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-4181/2011
Seite 8
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdever-
fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismit-
tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es
bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me-
dizinische These abstellt.
3.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
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des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den be-
handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006
E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.
Wird wie im vorliegenden Fall eine befristete Invalidenrente verfügt und
diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben oder
abgeändert, so stellt diese zweite Anordnung materiell eine Rentenre-
visionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden Bestimmungen
anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die beiden Anordnungen zum
selben Zeitpunkt und sogar in derselben Verfügung getroffen werden.
Deshalb müssen nach der Rechtsprechung und Lehre bei einer solchen
Verfügung Revisionsgründe erfüllt sein (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d,
112 V 372 E. 2b; URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Ren-
tenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg 2003, S. 207 f.).
4.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich
verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich
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durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes impli-
ziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschied-
liche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind
(BGE 117 V 199 E. 3B, 112 V 390 E. 1B; ZAK 1987 S. 36 ff.).
4.2 Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten
ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im zeitlichen Gel-
tungsbereich der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen der streitigen
Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung vom
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be-
rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers für die Zeit ab dem 1. März 2011 zu Recht abgewiesen
hat.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Deutschland sei eine Behin-
derung von 30% anerkannt worden, weshalb es nicht nachvollziehbar sei,
dass er in der Schweiz keinen Anspruch auf eine Rente mehr habe.
5.2 Die IVSTA hält demgegenüber fest, sie sei nicht an den Entscheid der
Deutschen Rentenversicherung gebunden, habe deren Unterlagen je-
doch bei ihrem Entscheid berücksichtigt. Gestützt auf die medizinischen
Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in leich-
ten Verweistätigkeiten wieder zu 100% arbeitsfähig sei.
5.3
5.3.1 Die IVSTA hat ihre Verfügung auf die nachfolgenden medizinischen
Unterlagen gestützt.
Dem Entlassungsbericht des Klinikums A._______ vom 19. Juni 2009
sind als Diagnosen ein symptomatisches Aneurysma der A. poplitea links
mit segmentalen thromboembolischen Verschlüssen der Unterschenkel-
Arterien, ein Kompartment-Syndrom des Unterschenkels links und eine
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Seite 11
ischämisch bedingte inkomplette Peroneusparese links zu entnehmen.
Die beurteilenden Ärzte äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit, aber sie
hielten fest, dass der Beschwerdeführer nur mit Unterarm-Gehstützen
gehfähig sei.
Im Entlassungsbericht des Klinikums B._______ vom 4. November 2009
werden folgende Diagnosen aufgelistet: ein Aneurysma der A. poplitea
links mit thromboembolischen Verschlüssen (OP 05/2009), ein Kompart-
ment-Syndrom des Unterschenkels links, eine Nervus peroneus-Läsion
links, eine Nervus tibialis-Läsion links und Hyperlipidämie. Die Ärzte ent-
liessen den Beschwerdeführer arbeitsunfähig und prognostizierten für die
drei bis vier auf die Entlassung folgenden Monate weiterhin eine volle Ar-
beitsunfähigkeit.
Dr med. D._______ bescheinigte dem Beschwerdeführer in ihrem Attest
vom 6. Juli 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Mai 2009.
Im Arztbrief des Klinikums A._______ vom 26. November 2010 wird als
Diagnose ein Zustand nach Ischämie des linken Unterschenkels wegen
eines embolisierenden Poplitea-Arterienaneurysmas mit Aneurysma-
Resektion und Veneninterposition sowie Fasciotomie am Unterschenkel
bei Kompartment-Syndrom 06/2009 genannt. Konkrete Angaben zur Ar-
beitsfähigkeit finden sich keine, aber dem Beschwerdeführer wurde ein
guter Allgemeinzustand attestiert und es wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben offensichtlich wieder in der
Lage sei, eine Gehstrecke von 5 km zu absolvieren.
Dr. med. C._______, Fachärztin für Innere Medizin, des RAD stellte in ih-
rer medizinischen Stellungnahme vom 5. April 2011 gestützt auf die vor-
handenen medizinischen Akten folgende Diagnosen: einen Status nach
kompletter Ischämie des linken Unterschenkels (05/2009) wegen eines
Aneurysmas der A. poplitea links mit segmentalen thromboembolischen
Verschlüssen der Unterschenkel-Arterien, ein Kompartment-Syndrom des
linken Unterschenkels, eine inkomplette Peroneusparese links, ein Status
nach Aneurysma-Resektion, Veneninterposition und Fasciotomie am lin-
ken Unterschenkel. Die RAD-Ärztin erachtete den Beschwerdeführer auf-
grund der aufgelisteten Diagnosen seit dem 21. Mai 2009 als zu 100%
arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten; seit dem 1. November 2010 hielt sie
den Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen der Ärzte des Klini-
kums A._______ vom 26. November 2010 noch für 50% arbeitsunfähig in
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Seite 12
der bisherigen Tätigkeit als Fliesenleger und für voll arbeitsfähig in leich-
ten bis mittelschweren Verweistätigkeiten.
5.3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Ärzte in Bezug
auf die gestellten Diagnosen einig sind und übereinstimmend davon aus-
gehen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen aufgrund der im Mai
2009 aufgetretenen Ischämie im linken Unterschenkel als Folge eines
Aneurysmas der A. poplitea, des Kompartment-Syndroms, und der in-
kompletten Peroneusparese in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
Der Beschwerdeführer wurde wegen des Aneurysmas im Mai 2009 ope-
riert und war in der Folge in jeglichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig;
auch diesbezüglich finden sich in den Akten keine widersprüchlichen An-
gaben. Gestützt auf die Feststellungen im Arztbrief des Klinikums
A._______ vom 26. November 2010 ging Dr. med. C._______ im April
2011 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers nach dem operativen Eingriff verbessert habe und er seit (spätes-
tens) 24. November 2010 (Datum der Untersuchung im Klinikum
A._______) in der bisherigen Tätigkeit nur noch zu 50% arbeitsunfähig
und in bis zu mittelschweren Verweistätigkeiten sogar voll arbeitsfähig
sei. Sie begründete ihre Einschätzung damit, dass die Gehfähigkeit nur
noch leicht eingeschränkt sei und lediglich noch Dysästhesien und eine
Fussheberschwäche bei partieller Peroneusparese bestünden.
Aufgrund der Abheilung der Operationsfolgen nach Resektion des Aneu-
rysmas und der Verbesserung der Gehfähigkeit von anfänglich 580 m
(Austrittsbericht des Klinikums B._______ vom 4. November 2009) auf
5 km (Arztbrief des Klinikums A._______ vom 26. November 2010) ist
nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C._______ des RAD von einer Ver-
besserung des Gesundheitszustandes ausging, zumal die gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen alle dem "Unterschenkel-Problem" zuzuordnen
waren. Der Beschwerdeführer bestritt diese Tatsache denn auch nicht,
sondern verwies in seiner Argumentation zur Hauptsache auf die von der
deutschen Rentenversicherung festgestellte Behinderung von 30% und
schloss daraus, dass er auch in der Schweiz Anspruch auf eine Rente
haben müsste, was aber – wie bereits erwähnt – nicht der Fall ist (vgl.
E. 2.2 hiervor). Aufgrund der nach der Rekonvaleszenz noch bestehen-
den Beeinträchtigungen ist nachvollziehbar, dass in einer leichten bis mit-
telschweren Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Aus der
Beurteilung des RAD geht indessen nicht hervor, weshalb die Arbeitsfä-
higkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 50% geschätzt wird. Der Beurteilung
des RAD ist zwar insofern beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in
C-4181/2011
Seite 13
seiner bisherigen, schweren Tätigkeit als Fliesenleger mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit noch eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit aufweist. Da für die Berechnung des Invaliditätsgrades in diesem Fall
ohnehin auf die (volle) Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten abzustellen
ist, kann die Frage der genauen Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tä-
tigkeit vorliegend offengelassen werden.
6.
Zu prüfen bleibt noch der von der IVSTA ermittelte Invaliditätsgrad.
6.1 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkom-
mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit-
telt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29
E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe-
ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen
bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu be-
rücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkom-
mens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valide-
neinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem
im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195
E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
wiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die Bestim-
mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen
Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist
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– wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der
Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die
gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Brutto-
löhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. Für die Bestimmung
des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten,
die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und in-
tellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Re-
gel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frau-
en bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des
Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhält-
nisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da
den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu
Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli-
che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herab-
zusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-
grad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab-
zug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472
E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
6.2 Gemäss Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
hat er in seiner bisherigen Tätigkeit als Fliesenleger im Jahr 2009
Fr. 28.19 verdient. Zu diesem Stundenlohn sind – wie aus dem Fragebo-
gen für die Arbeitgeberin ersichtlich ist (vgl. IV-act. 60) – Zuschläge für
Ferien (8,33%), Feiertage (3%) und 13. Monatslohn (8,33%) zu machen.
Gesamthaft beträgt der Stundenlohn somit inklusive Zuschläge Fr. 34.--.
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Die betriebsübliche Arbeitszeit lag bei 42,5 Stunden pro Woche, weshalb
bei durchschnittlich 21,75 Arbeitstagen pro Monat von 184,875 Arbeits-
stunden auszugehen ist. Dies ergibt bei einem Beschäftigungsgrad von
100% einen Monatslohn von Fr. 6'285.75 (184,875 x Fr. 34.--).
In Abweichung der vorgenannten Berechnung hat die IVSTA bei der Be-
rechnung des Valideneinkommens die Zuschläge für Ferien und Feierta-
ge nicht berücksichtigt, was – wie bereits aufgezeigt – zu korrigieren ist.
6.3 Das Invalideneinkommen als Mitarbeiter für leichte bis mittelschwere
Verweistätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Ein-
schätzung noch zumutbar sind, ist durch Ermittlung des Durchschnitts für
verschiedene Tätigkeiten gemäss LSE-Tabellen 2008, Tabelle TA1, Ni-
veau 4, Zentralwert Männer festzulegen. Es beträgt Fr. 4'806.-- und ist
gemäss der Entwicklung des Lohnindexes (1939 = 100, Entwicklung von
2092 auf 2136) auf das Niveau des Jahres 2009 aufzuindexieren. Für das
Jahr 2009 ist demzufolge von einem Einkommen von Fr. 4'907.10 bei ei-
nem Pensum von 40 Wochenstunden auszugehen. Aufgerechnet auf die
durchschnittliche betriebliche Arbeitszeit aller Branchen im Jahr von
41,6 Wochenstunden ergibt dies ein monatliches Einkommen von
Fr. 5'103.40 (Fr. 4'907.10 : 40 x 41,6). Unter Berücksichtigung der persön-
lichen Umstände des Beschwerdeführers hat ihm die IVSTA einen lei-
densbedingten Abzug von 10% gewährt, dies ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden, zumal die IVSTA der Situation des Beschwerdeführers,
welcher in leichten Verweistätigkeiten nicht eingeschränkt ist, damit ge-
nügend Rechnung getragen hat. Demzufolge ergibt sich nach dem lei-
densbedingten Abzug von 10% ein Invalideneinkommen von Fr. 4'593.05.
6.4 Aufgrund der vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ist seit
Mai 2010 (Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit) von einem IV-Grad von
100% auszugehen. Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 6'285.75)
und Invalideneinkommen (Fr. 4'593.05) ergibt ferner für die Zeit ab
24. November 2010 (Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in
Verweistätigkeiten) einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 27%, womit der
Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch mehr hat.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IVSTA zu Recht festge-
stellt hat, dass der Beschwerdeführer nur einen befristeten Rentenan-
spruch hat. Für die Wirkungen der Befristung gilt das in E. 4.2 hiervor
Ausgeführte (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] C-3221/2009 vom 19. Oktober 2011 E. 14.3 mit Hinweisen). Da
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die Verbesserung des Gesundheitszustandes spätestens am
24. November 2010 (Datum der Untersuchung im Klinikum A._______)
eingetreten ist, hat die anspruchsbeeinflussende Änderung erste Ende
Februar 2011 "ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert"
(vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), weshalb die ganze Rente bis zum 28. Februar
2011 zu befristen ist. Somit hat die IVSTA zu Recht den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine befristete ganze Rente vom 1. November
2010 (Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist seit der Anmeldung im Mai
2010) bis zum 28. Februar 2011 bejaht. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind bei Streitig-
keiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-
1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs.1bis IVG). Vorliegend sind die Ver-
fahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem unterliegenden Be-
schwerdeführer aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, hat
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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