Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4182/2009
U r t e i l v om 1 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig
Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Taggeldhöhe, Verfügung vom 29. Mai 2009.
C4182/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Versicherter), geboren am _______ 1958,
Schweizer Bürger, mit Wohnsitz in der Schweiz, arbeitete seit 1976
hauptsächlich auf seinem erlernten Beruf als selbstständigerwerbender
Bauspengler und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (act. 4). Von Juni 2001 bis
Dezember 2004 hatte der Versicherte Wohnsitz in Spanien und war als
Hausmann tätig (vgl. Bericht Berufliche Massnahmen vom 6. April 2009,
act. 26, S.1). Ende Dezember 2004 kehrte er wieder in die Schweiz
zurück. Ab 1. Februar 2007 führte er als Selbstständigerwerbender
Fassadenrenovationen und Unterhaltsarbeiten durch (vgl.
Handelsregistereintrag vom _______, act. 1, S. 26). Aufgrund eines
rechtsseitigen Tonsillenkarzinoms wurde der Versicherte im Juni 2007
operiert. Im Rahmen der anschliessend durchgeführten Chemotherapie
erlitt er eine Armplexusparese und war seither nicht mehr erwerbstätig
(act. 6, S. 910, 17). Am 24. September 2008 reichte er bei der IVStelle
Appenzell Ausserrhoden ein Gesuch um Leistungen der
Invalidenversicherung ein, namentlich um Massnahmen für die berufliche
Eingliederung und um eine Rente. An gesundheitlicher Beeinträchtigung
gab er eine Armplexusparese rechts mit Schultertiefstand, Zustand nach
Tonsillenkarzinom (OP/RadioChemotherapie) und Zustand nach
Lungenembolie an. Mit der Anmeldung reichte der Versicherte unter
anderem verschiedene Arztberichte ein (act. 1, S. 136). Zurzeit der
Anmeldung war der Versicherte in Deutschland wohnhaft (vgl. act. 2, 8,
S. 6).
Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
massgeblichen Abklärungen teilte die Ausgleichskasse und IVStelle
Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IVStelle Appenzell
Ausserrhoden) dem Versicherten mit Beschluss vom 10. März 2009 mit,
dass ihm Berufsberatung und Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten gewährt würden (act. 16). Mit Verfügung
vom 5. Mai 2009 sprach die IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA
dem Versicherten die Übernahme der Kosten für eine Umschulung in
Form einer Diplomhandelsschule zu (act. 35). Zusätzlich wurde dem
Versicherten mit Verfügung vom 29. Mai 2009 Taggelder in der Höhe von
Fr. 88. mit Wirkung vom 24. März 2009 bis 31. Mai 2009 zugesprochen.
Das Taggeld wurde nach einem durchschnittlichen Tageseinkommen von
Fr. 111. bemessen (act. 41).
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Mit Mitteilung der IVStelle Appenzell Ausserrhoden vom 22. Juni 2009
wurde die Verfügung vom 5. Mai 2009 ersetzt und der Anspruch auf ein
Wartezeittaggeld ab 7. Juni 2009 bis 30. September 2009 beschlossen
(act. 47).
B.
Mit undatierter Eingabe (der Post übergeben am 29. Juni 2009) reichte
der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die
Verfügung vom 29. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein mit den
Anträgen auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um
Einsichtnahme in die Akten. Er machte insbesondere geltend, bei der
Zusprechung des Taggelds von Fr. 88. sei von einem Jahreseinkommen
von Fr. 40'500. ausgegangen worden. Vor Beginn der gesundheitlichen
Einschränkungen habe er jedoch als gelernter Bauspengler monatlich
Fr. 8'600. verdient, ausmachend ein Jahreseinkommen von Fr. 103'200.
, weshalb er Anspruch auf ein Taggeld von mindestens Fr. 226. habe.
Mit der Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer gleichzeitig um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer act. 1).
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, gemäss der IVStelle
Appenzell Ausserrhoden (vgl. Kassenakten act. 4) bestehe beim
Beschwerdeführer seit dem 5. Juni 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 50% in der gewohnten Erwerbstätigkeit. Dementsprechend
sei bei der Berechnung des Wartezeittaggeldes auf dasjenige
Erwerbseinkommen abgestellt worden, von welchem im Jahr 2006 AHV
Beiträge erhoben worden seien. Im Übrigen habe die IVStelle Appenzell
Ausserrhoden auf Anfrage daran festgehalten (vgl. Kassenakten act. 28),
dass eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit erst seit dem 6. Juni 2007
ausgewiesen sei. Zuvor habe ab Dezember 2004 lediglich eine
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Knieproblematik
bestanden. Somit sei bei der Berechnung des Wartezeitgeldes
richtigerweise auf das im Jahr 2006 erzielte Erwerbseinkommen
abgestellt worden (BVGer act. 8).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2010 wies die
Instruktionsrichterin ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
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aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen zu retournieren.
Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik
einzureichen (BVGer act. 9).
E.
Mit Replik vom 1. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer erneut,
bei der Berechnung der Taggeldhöhe sei auf das Einkommen
abzustellen, das er als angestellter Bauspengler erzielt habe. Zur
Begründung führte er aus, bis Mitte 2001 habe er auf seinem Beruf als
Bauspengler gearbeitet und zuletzt ein Jahreseinkommen von Fr.
103'200. erzielt. Danach sei er bis im Jahr 2004 in Spanien gewesen, wo
er als Hausmann tätig gewesen sei. Nach der Rückkehr in die Schweiz
Ende 2004 habe er wieder als Bauspengler für eine temporäre Firma
gearbeitet. Am 8. Dezember 2004 habe er bei der Arbeit einen Unfall
erlitten, danach sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, seine Tätigkeit
als Bauspengler auszuüben. Deshalb habe er sich gesundheitsbedingt
neu orientiert und von Dezember 2004 bis Dezember 2006 im Bereich
Malerei/Fassadenrenovation als Selbstständigerwerbender gearbeitet.
Indes sei er nicht in der Lage gewesen, diese Tätigkeit voll auszuüben; in
diesem Zusammenhang habe er sich im Januar 2006 einer Knieoperation
unterziehen müssen. Ohne diese gesundheitlichen Probleme wäre es ihm
möglich gewesen, als Selbstständigerwerbender so viel wie als
angestellter Bauspengler zu verdienen. Anfangs 2007 habe sich sein
Gesundheitszustand erneut verschlechtert (Karzinom mit Bestrahlung
und Chemotherapie), weshalb die heutige Umschulung erfolge. Mit der
Replik reichte der Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" inkl. Beweismittel ausgefüllt ein (BVGer act.
10).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2010 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten gut (BVGer act. 11).
G.
Die Vorinstanz verzichtete mit Verweis auf die Duplik der IVStelle
AppenzellAusserrhoden vom 17. März 2010 auf eine nochmalige
Stellungnahme. Diese erklärte, das Taggeld sei in Berücksichtigung von
Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) berechnet worden (BVGer act.
12).
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Seite 5
H.
Mit Verfügung vom 13. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer die
Duplik vom 1. April 2010 (inkl. Stellungnahme der IVStelle Appenzell
Ausserrhoden vom 17. März 2010) zur Kenntnisnahme zugestellt und
gleichzeitig der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 13).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der IVSTA vom 29. Mai
2009.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IVStelle für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.3. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 29. Mai 2009 und
ist dem Beschwerdeführer frühestens am 30. Mai 2009 zugegangen. Die
am 29. Juni 2009 der Schweizerischen Post übergebene undatierte
Beschwerde wurde somit frist und im Übrigen auch formgerecht
eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, vgl. Art. 52
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom
8. März 2010 das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten
gutgeheissen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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Seite 6
1.4. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BVGE 2009/65 E. 2.1).
2.
Streitig und aufgrund der Beschwerdebegehren zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz die Höhe des Taggelds korrekt ermittelt hat, insbesondere auf
welches massgebende Erwerbseinkommen sie bei der Berechnung des
Wartezeittaggeldes abzustellen hat.
2.1. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren zur Anwendung gelangen.
2.2. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
2.3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.4. Gemäss angefochtener Verfügung ist der Anspruch auf
Wartezeittaggeld am 24. März 2009 entstanden, was vorliegend nicht
bestritten ist. Somit sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen
des ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVGRevision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) anwendbar.
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft
seit dem 1. Januar 2008 (5. IVGRevision, AS 2007 5129) sowie der
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zugehörigen Verordnung in der Fassung vom 28. September 2007 (5.
IVGRevision, AS 2007 5155, in Kraft seit dem 1. Januar 2008)
anwendbar.
3.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung
von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein
Taggeld, wenn sie wenigstens an drei aufeinander folgenden Tagen
wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder
in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) sind.
3.1. Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne
gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch
nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art.
24 Abs. 1 (Art. 23 Abs. 1 IVG). Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung bildet
das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG
erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen), die Grundlage für
die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1.
3.1.1. Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVV werden bei der Ermittlung des
massgebenden Einkommens im Sinn von Art. 23 Abs. 3 IVG Tage nicht
berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein
vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen a.
Krankheit, b. Unfall, c. Arbeitslosigkeit, Dienst im Sinn von Art. 1 EOG, e.
Mutterschaft, oder f. anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden
zurückzuführen sind. Nach Abs. 3 ist dann auf das Erwerbseinkommen
abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit
unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre, wenn die von der versicherten Person zuletzt voll
ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück liegt.
3.1.2. Gemäss Art. 21ter IVV wird für die Ermittlung des massgebenden
Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne
gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete
Erwerbseinkommen abgestellt, wenn die versicherte Person kein
regelmässiges Einkommen im Sinn von Artikel 21bis IVV (betrifft
Versicherte mit regelmässigem Einkommen) hat.
3.1.3. Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für
Selbständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt
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ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von
dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die
Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (Art.
21quater IVV).
Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten
Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die
versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob
dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der
Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt
wurde. Bei Unfallinvaliden ist in der Regel von dem vor dem Unfall
erzielten Einkommen auszugehen (vgl. Rz. 3009 des Kreisschreibens
über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]).
Musste eine versicherte Person infolge zunehmender Erkrankung ihren
erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstätigkeit
aufnehmen, so ist das Taggeld aufgrund des Einkommens im erlernten
Beruf zu bemessen (Rz. 3010 KSTI).
3.2. Der Beschwerdeführer beantragt, bei der Berechnung des Taggeldes
sei auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das er vor Beginn der
gesundheitlichen Einschränkungen als Bauspengler von monatlich
Fr. 8'600., jährlich Fr. 103'200., erzielt habe. Er bringt vor, seit Ende
2004 gesundheitsbedingt eingeschränkt zu sein (Anmeldung zum Bezug
von IVLeistungen, act. 1, S. 6; undatierte Beschwerde, BVGer act. 1;
Replik vom 1. März 2010, BVGer act.10).
Die Vorinstanz hingegen hat zur Berechnung der Taggelder auf den im
individuellen Konto für das 2006 eingetragenen Jahreslohn abgestellt,
ausmachend Fr. 40'500. (Kassenakten act. 12).
3.2.1. In erwerblicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer bis Mitte 2001 auf seinem Beruf als
selbstständigerwerbender Bauspengler gearbeitet und dabei ein
Einkommen im Jahr 2000 von Fr. 103'200 verdient hat (vgl. IKAuszug
act. 4, S. 4). Danach gab er seine Erwerbstätigkeit als Bauspengler auf
und war bis Ende 2004 in Spanien als Hausmann tätig. Im November bis
Dezember 2004 war er sodann für eine Temporärfirma tätig und erzielte
in dieser Periode gemäss IKAuszug ein Einkommen von Fr. 4'892. (act.
4, S. 3). Im Weiteren ist im IKAuszug für das Jahr 2004 ein Einkommen
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von Fr. 30'000. aus selbstständiger Tätigkeit, für das Jahr 2005 ein
solches von gesamthaft Fr. 10'205 (Temporärfirma) und für das Jahr
2006 aus selbstständiger Tätigkeit ein solches von gesamthaft Fr.
40'500. vermerkt (act. 4, S. 3). Ab Februar 2007 ist der
Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender im Bereich
Fassadenrenovation/Malerei tätig gewesen (Eintrag ins Handelsregister,
act. 1, S. 26).
3.2.2. In gesundheitlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend,
bei der Ausübung als angestellter Bauspengler im Dezember 2004 einen
Arbeitsunfall erlitten zu haben, wobei er sich eine Knieverletzung
zugezogen habe. Deshalb sei er von Dezember 2004 bis Dezember 2006
nur in beschränktem Ausmass arbeitstätig gewesen (vgl. hierzu auch
Angaben im Anmeldeformular, act. 1, S. 6). Anschliessend sei er nur
noch teilweise in selbstständiger Erwerbstätigkeit im Bereich
Fassadenrenovation/Malerei bis Ende 2006 arbeitsfähig gewesen. Im
Januar 2006 habe er sich einer Knieoperation unterziehen müssen. Ab
Anfang des Jahres 2007 sei es wegen des Karzinoms erneut zu einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Aus diesen
Gründen könne nicht auf das im Jahr 2005/2006 erzielte Einkommen
abgestellt werden. Vielmehr sei das Einkommen heranzuziehen, das er
als selbstständigerwerbender Bauspengler resp. als angestellter
Bauspengler verdient habe.
3.2.3. Vorab ist festzustellen, dass auf das zuletzt im Jahr 2000 erzielte
Einkommen als selbstständiger Bauspengler nicht abzustellen ist, da der
Beschwerdeführer diese Tätigkeit aus invaliditätsfremden Gründen
aufgegeben hat. Vorliegend nicht abgeklärt ist jedoch der Sachverhalt im
Hinblick auf die Frage, ob die angeführten Knieprobleme seit Ende 2004
einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatten. Die
Akten, insbesondere die medizinischen Berichte, geben darüber nicht
hinreichend Auskunft. Einzig im Zusammenhang mit der Diagnose
Tonsillenkarzinom finden sich im Spitalbericht Klinikum K._______ vom
7. September 2007 (act. 6, S. 1516) und im Arztbericht der
Gemeinschaftspraxis der Dres. B._______ und F._______ vom
17. Februar 2008 (der Bericht B._______/F._______ ist nicht vollständig
in den Akten) Hinweise, dass im Jahr 2006 eine Knieoperation
durchgeführt wurde (act. 6, S. 11, 12). Unter diesen Umständen ist es
dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich festzustellen, ob sich in der
Zeit von Dezember 2004 bis Dezember 2006 die vom Beschwerdeführer
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Seite 10
geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung auf sein Einkommen
ausgewirkt hat.
3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der aktuellen
Aktenlage nicht festgestellt werden kann, ob beim Beschwerdeführer
bereits ab Dezember 2004 wegen der Kniebeschwerden eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat und diesem
Zusammenhang auf welches massgebende – ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung – Einkommen bei der Bemessung der Höhe der
Taggelder abzustellen ist.
3.4. Die Beschwerde ist somit im Sinn der vorstehenden Erwägungen
gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2009 ist
aufzuheben.
Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 61 VwVG). Die Vorinstanz hat insbesondere
abzuklären, ob bereits ab Dezember 2004 eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund der Knieprobleme bestanden hat.
Anschliessend hat sie das massgebende Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung zu ermitteln und gestützt darauf die Höhe
der Taggelder zu bestimmen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1. Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden
Beschwerdeführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2. Dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 29. Mai 2009 wird aufgehoben. Die Sache ist zur ergänzenden
Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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