B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4186/2010
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 11. Mai 2010.
C-4186/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und war in den
Jahren 2004 bis 2005 als Büroangestellte in der Schweiz erwerbstätig.
Am 24. Januar 2006 meldete sie sich zum Bezug einer Invalidenrente an.
In der Folge ermittelte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
den Sachverhalt und holte ein neurologisches Gutachten bei Dr. med.
B_______ ein. Gestützt darauf teilte sie der Beschwerdeführerin mit Vor-
bescheid vom 29. August 2007 mit, dass sie beabsichtige, das Leistungs-
begehren abzuweisen, da der Invaliditätsgrad unter 40% liege und des-
halb kein Rentenanspruch bestehe.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 bestätigte die IVSTA ihren Ent-
scheid vom 29. August 2007. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
26. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Ur-
teil vom 2. Juni 2009 hiess das Gericht die Beschwerde gut, hob den Ent-
scheid vom 30. Oktober 2007 auf und wies die Sache an die Vorinstanz
mit der Weisung zurück, ein neues interdisziplinäres, insbesondere neu-
rologisches und orthopädisches Gutachten einzuholen und gestützt dar-
auf über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
C.
Die Vorinstanz holte in der Folge beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut
GmbH (ABI) ein polydisziplinäres Gesamtgutachten (fachärztliche inter-
nistische/allgemeinmedizinische Fallführung, orthopädisches, neurologi-
sches und psychiatrisches Teilgutachten) ein. Gestützt auf das Gesamt-
gutachten vom 26. November 2009 teilte sie der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 14. Dezember 2009 mit, dass sie beabsichtige, das
Leistungsbegehren abzuweisen, da der Invaliditätsgrad unter 40% liege
und deshalb kein Rentenanspruch bestehe. Dagegen erhob die Be-
schwerdeführerin am 28. Januar 2010 Einwand. Mit Verfügung vom
11. Mai 2010 wies die IVSTA das Leistungsbegehren der Beschwerdefüh-
rerin mangels anspruchsbegründender Invalidität ab.
D.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2010 hat die Beschwerdeführerin gegen die Ver-
fügung vom 11. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben.
C-4186/2010
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung
vom 30. Juni 2010 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2010 zur
Replik zugestellt. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss erhoben, wel-
cher am 8. September 2010 einging. Die Replik ging am 9. September
2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie wurde der Vorinstanz zur
Vernehmlassung zugestellt. Am 5. Oktober 2010 reichte die Beschwerde-
führerin ein weiteres Beweismittel zu den Akten, das der Vorinstanz zur
Stellungnahme zugestellt wurde. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben
vom 15. November 2010 auf eine Stellungnahme. Am 24. November
2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) zuständig. Als Verfügungsadressa-
tin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und
Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Im internationalen Verhältnis gehen Staatsverträge im Rahmen ihres
Anwendungswillens vor. Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche
Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, womit das am 1. Juni 2002
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in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
[FZA, SR 0.142.112.681]) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Ju-
ni 2002). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012
in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Das FZA hat kei-
nen Anwendungswillen für die Bemessung der Invalidität und die Renten-
berechnung; sie richten sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht
(BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind nach einem allgemeinen Grundsatz des In-
tertemporalrechts diejenigen materiellen Rechtssätze anzuwenden, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolge führenden Tatbestandes Geltung
haben (vgl. BGE 137 V 394 E. 3 S. 397 m.w.H.). Anwendung finden die
Rechtsnormen, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (hier:
11. Mai 2010) in Kraft standen; ausser Kraft gesetzte Rechtsnormen sind
insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung der streitigen Verfügung
und eines allfälligen Leistungsanspruches pro rata temporis (vgl. BGE
130 V 329) von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der
4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am
1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.3 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Beschwerdeinstanz auf den Sach-
verhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ver-
fügung (hier: 11. Mai 2010) verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 S. 243
m.w.H.).
C-4186/2010
Seite 5
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, d.h. während mindestens einem vollen Jahr gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens
drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 gelten-
den Fassung. Vorliegend wurde das Gesuch um Zusprechung einer Inva-
lidenrente am 24. Januar 2006 eingereicht, womit die altrechtliche Be-
stimmung zur Anwendung gelangt. Die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer ist erfüllt, weil die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
während mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Hin-
gegen ist streitig, ob die Invalidität ein Ausmass erreicht, die einen Ren-
tenanspruch begründet.
4.2 Der Rentenanspruch wird nach dem Invaliditätsgrad abgestuft. Bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % besteht Anspruch auf eine
ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindes-
tens 40 % auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar
2004 und Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
4.3
4.3.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Demnach ist Invalidität der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt beziehungsweise der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbe-
reich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält somit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit) und ein wirtschaftliches Element im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tä-
tigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
C-4186/2010
Seite 6
4.3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die angerufenen
Behörden auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz-
tes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist (BGE 129 V 256 E. 4 S. 261). Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemu-
tet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten
im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätig-
keiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2; BGE 114 V 314 E. 3c m.H.).
4.3.3 Die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versi-
cherten richtet sich nach Art. 16 ATSG (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
1. April 2004 bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung). Danach ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per-
son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen) zum Einkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), in Be-
ziehung zu setzen (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich erfolgt in
der Regel dadurch, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad –
unter Berücksichtigung allfälliger Änderungen bis zum Verfügungserlass
(BGE 129 V 222) – bestimmen (BGE 129 V 29 E. 1). Soweit die fragli-
chen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände
zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (sog. ordentlicher Einkommensvergleich). Wird eine Schät-
zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässi-
gen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann statt
eines Einkommensvergleichs auch eine Gegenüberstellung blosser Pro-
zentzahlen genügen (sog. Prozentvergleich). Das ohne Invalidität erziel-
bare hypothetische Erwerbseinkommen ist diesfalls mit 100% zu bewer-
ten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren
Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der
Invaliditätsgrad ergibt (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2; BGE 129 V 29 E. 1;
BGE 128 V 30 E. 1; BGE 104 V 136 E. 2a-c auch zur ausserordentlichen
Bemessung).
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Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt sich in der Beweiswürdigung vorab auf das po-
lydisplinäre Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmBH (ABI)
vom 26. November 2009.
5.1.1 Das psychiatrische Teilgutachten C_______ vom 27. Oktober 2009
hält fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit, sondern nur eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne (ABI-
Gutachten, S. 13).
5.1.2 Das orthopädische Teilgutachten D_______ vom 27. Oktober 2009
stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Arztgehilfin
gemacht habe. Die körperliche Belastung sei in diesem Tätigkeitsbereich
üblicherweise als eher gering anzusehen und regelmässige Positions-
wechsel seien möglich. Aus rein orthopädischer Sicht bestehe für diese
Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfä-
higkeit (ABI-Gutachten, S. 22).
5.1.3 Das neurologische Teilgutachten E_______ vom 27. Oktober 2009
stellt als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie
(ICD-10 G40.9) mit komplex-partiellen und seltenen generalisierten Anfäl-
len und leichtem hirnorganischen Psychosyndrom (ABI-Gutachten,
S. 25). Die in einem früheren Gutachten genannten Befunde, wonach ei-
ne nicht mehr ausreichende Belastbarkeit und subjektiv gestörte Konzent-
rationsfähigkeit bestehe, die sich aber in den durchgeführten Tests (D2-
Test) nur ansatzweise wiederfanden, liessen sich nicht mehr sicher auf-
rechterhalten. Der Neurologe führt aus, dass der Beschwerdeführerin die
geistige Wendigkeit (die mit hoher Wahrscheinlichkeit früher vorhanden
war) für die Tätigkeit als Arztgehilfin fehle. Für die verbleibenden geistig
wenig beanspruchenden adaptierten Arbeiten bestehe aus neurologischer
Sicht eine 70% Arbeitsfähigkeit, was auch auf die letzte Tätigkeit zutreffe
(ABI-Gutachten, S. 26).
5.1.4 Die Gesamtbeurteilung hält zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit fest,
vor Juli 2005 sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rele-
vant quantitativ eingeschränkt gewesen (ABI-Gutachten, S. 29). Zusam-
menfassend halten die Gutachter fest, dass zwar keine zumutbare Ar-
beitsfähigkeit für körperliche mittelschwere und schwerbelastende berufli-
che Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten an laufenden Maschinen mit Ab-
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Seite 8
sturzgefahr, für Tätigkeiten im Schichtdienst oder die angestammte Tätig-
keit als Arzthelferin bestehe. Hingegen sei für körperlich leichte, ange-
passte Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70% anzu-
nehmen, die vollschichtig realisierbar sei. Das treffe auch für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte zu. Für Arbeiten im Haushalt be-
steht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% (ABI-Gutachten,
S. 30)
5.2 Die Vorinstanz stellt gestützt auf die medizinischen Entscheidungs-
grundlagen in tatsächlicher Hinsicht fest, dass bei der Beschwerdeführe-
rin in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer körperlich leichten, wechsel-
belastenden angepassten Tätigkeit eine 70%-Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin gegeben sei. Rechtlich kommt sie zum Schluss, dass
aufgrund der ausgewiesenen Invalidität von 30% kein Anspruch auf eine
Rente bestehe, weil der Invaliditätsgrad unter 40% für eine anspruchsbe-
gründende Invalidität liege.
5.3 Die Beschwerdeführerin richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche
Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Sie macht geltend, die
Vorinstanz hätte weitere Abklärungen betreffend ihre Tollwut-Phobie vor-
nehmen und einen neuen D2-Test machen müssen. Der Orthopäde habe
kein weiteres Röntgenbild angefertigt. Diabetes und Schwerhörigkeit sei-
en nicht berücksichtigt worden.
6.
6.1 Die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
sind nicht zu beanstanden. Die Begutachtung ist umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwer-
den in Kenntnis der Vorakten. Die medizinischen Zusammenhänge und
ihre Beurteilung sind einleuchtend, die Schlussfolgerungen der Gutachter
begründet. Damit sind die Anforderungen an ein beweistaugliches und
beweiskräftiges Gutachten erfüllt (BGE 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen).
6.2 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, eine Bun-
desrechtsverletzung, eine unrichtige oder unvollständigen Sachverhalts-
feststellung darzutun:
6.2.1 Die Beschwerdeführerin zeigt mit dem Vorbringen einer bestehen-
den Tollwut-Phobie nicht auf, inwiefern die umfassende Begutachtung zu
beanstanden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Das psychiatri-
sche Gutachten von C_______ kommt klar zum Schluss, dass ausser ei-
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Seite 9
ner Schmerzverarbeitsstörung keine andere psychiatrische Diagnose ge-
stellt werden könne und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beste-
he (ABI Gutachten, S. 14). Die Beschwerdeführerin leitet aus der vorge-
brachten Phobie denn auch einzig ab, dass die Gehfähigkeit und die Be-
weglichkeit im Bereich der rechten Schulter/Oberarm nachlasse (Be-
schwerde, S. 1), was aber Eingang in die orthopädische Begutachtung
von D_______ gefunden hat (ABI Gutachten S. 16 ff.). Gleiches gilt für
die geklagten Gedächtnisstörungen, die sich in der Untersuchung nicht
zeigten und im neurologischen Gutachten von E_______ berücksichtigt
wurden (ABI Gutachten, S. 25). Dass die Phobie darüber hinaus eine in-
validitätsrechtliche Bedeutung haben könnte, lässt sich nicht annehmen.
Die Beschwerdeführerin weist zwar nunmehr darauf hin, dass sie in den
Jahren 1989 und 1990 wegen starker Berührungs-, Wasch- und Kontroll-
zwänge im Zusammenhang mit einer dahinter steckenden Infektionspho-
bie beim klinischen Psychologen F_______ in Behandlung gewesen sei,
und reicht dazu eine Bestätigung vom 16. September 2010 ein. Die Pho-
bie wirkt sich aber offensichtlich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es ist
zwar nachvollziehbar, dass sie den Arbeitsalltag erschwert, doch besteht
sie seit Jahren und die Beschwerdeführerin war nichtsdestotrotz immer
fähig, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es kann deshalb in an-
tizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden, die zwei Berichte
über die Klinikaufenthalte einzuholen; der Antrag ist abzuweisen.
6.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurden Diabetes
und Gehörsbeschwerden sehr wohl berücksichtigt. Ein Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit konnte jedoch nicht festgestellt werden (vgl. ABI-
Gutachten S. 30). Im Weiteren war die Vorinstanz auch nicht gehalten,
einen neuen D2-Test und neue Röntgenaufnahmen zu veranlassen. Wie
bereits festgehalten, erfüllen die Gutachten alle Anforderungen an ein
medizinisches Gutachten. Die Beschwerdeführerin wurde diversen Tests
unterzogen und die medizinischen Vorakten wurden explizit gewürdigt.
Das orthopädische Gutachten äussert sich ausführlich zu ihren Be-
schwerden im Bewegungsapparat, die Beurteilung ist schlüssig und
nachvollziehbar (vgl. ABI-Gutachten S. 20 ff.). Gleiches gilt für das neuro-
logische Gutachten, wobei zudem auf den D2-Test ausdrücklich Stellung
genommen wurde (vgl. ABI Gutachten S. 26). Es fand somit eine umfas-
sende orthopädische und neurologische Begutachtung statt, weshalb
nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf das Einholen weiterer
Röntgenbilder und eines D2-Tests verzichtet hat.
C-4186/2010
Seite 10
6.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei nochmals eine
Begutachtung vorzunehmen, da sich ihr Zustand seit dem Erlass der Ver-
fügung verschlechtert habe, ist sie nicht zu hören. Sachverhaltsänderun-
gen, die nach dem Erlass der streitigen Verfügung eintraten, sind im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130
V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Der Antrag ist abzu-
weisen.
7.
Die Vorinstanz hat den Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich
ermittelt. Sie hat das Valideneinkommen (Fr. 62'595.–) und das Invaliden-
einkommen (Fr. 43'817.–) ziffernmässig berechnet, gegenübergestellt und
den Invaliditätsgrad mit 30% bemessen. Ein ordentlicher Einkommens-
vergleich kann sich namentlich erübrigen, wenn für das Validen- und das
Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen
werden darf (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des BGer 9C_785/2009
vom 2. Dezember 2009 E. 2.2). Das ist vorliegend der Fall, da aufgrund
der medizinischen Feststellungen (auch) in der zuletzt ausgeübter Tätig-
keit eine anspruchsausschliessende Restarbeitsfähigkeit von 70% be-
steht. Bei einem zulässigen Prozentvergleich erfolgt kein leidensbedingter
Abzug (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a). Im Übrigen weist die Vorinstanz zutref-
fend darauf hin, dass auch bei Zugrundlegung der LSE (Tabellenlöhne)
kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultierte und keine An-
haltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin wegen eines oder
mehrerer einkommensbeeinflussenden Merkmale ihre gesundheitlich be-
dingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit un-
terdurchschnittlich erwerblichem Erfolg verwerten kann (vgl. BGE 126 V
75 E. 5b/aa S. 80). Die Vorinstanz hat sich zwar zur Statusfrage (teilzeit-
lich Erwerbstätige, die daneben in der Haushaltsbesorgung tätig sind)
nicht ausdrücklich geäussert. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil
bei der Annahme einer hypothetischen Teilzeiterwerbstätigkeit von 80%
(vgl. Abklärungsbericht Haushalt, S. 3) und in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode (BGE 130 V 97 E. 3.4) ein Invaliditätsgrad von un-
ter 30% resultierte. Es ist nicht zu ersehen, inwieweit die Bemessung des
Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz bundesrechtlich zu beanstanden
sein soll und solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend
gemacht.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend einen
anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad verneint hat. Die angefochtene
C-4186/2010
Seite 11
Verfügung verletzt kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu bean-
standen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzule-
gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfah-
renskosten auf Fr. 300.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin als
unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu verrechnen.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
C-4186/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
C-4186/2010
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: