B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4188/2013
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Türkei,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitragsüberwei-
sung, Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1963 geborene, verheiratete, türkische Staatsangehörige
X._______ lebt seit dem 12. Mai 2012 in der Türkei (SAK-act. 2, 5 und 10).
Er war in den Jahren 1986 bis 2004 in der Schweiz erwerbstätig und
dadurch in der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung versichert (SAK-act. 14 S. 6). Mit Antrag vom 17. September 2012
(SAK-act. 5) stellte X._______ ein Gesuch um Überweisung seiner AHV-
Beiträge an den türkischen Sozialversicherer.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 (SAK-act. 28) wies die SAK das Ge-
such um Beitragsüberweisung ab. Zur Begründung führte sie aus, die
Überweisung sei aufgrund der in den Jahren 2004-2006 sowie 2008 und
2009 bezogenen Leistungen (Abklärungsmassnahmen) der Invalidenver-
sicherung (IV) nicht mehr möglich.
C.
Mit Schreiben vom 25. März 2013 (SAK-act. 30) erhob X._______ Einspra-
che gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013. Er beantragte die Aufhe-
bung der Verfügung und die Beitragsüberweisung an den türkischen Sozi-
alversicherer. Zur Begründung führte er aus, er habe die Schweiz vor fast
einem Jahr verlassen, da er arbeitslos gewesen sei und keine Perspekti-
ven mehr gehabt habe. Die Beitragsüberweisung sei für ihn sehr wichtig,
und er verstehe nicht, weshalb die durchgeführten Abklärungsmassnah-
men als Leistungen der IV zu seinen Gunsten ausgelegt würden, zumal er
ja kein Geld von der IV erhalten habe.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 (SAK-act. 39) wies die SAK
die Einsprache von X._______ mit der Begründung ab, gemäss Art. 10a
Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfol-
gend: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) sei die Beitragsüberweisung nur
möglich, sofern der versicherten Person noch keine Leistungen der schwei-
zerischen AHV/IV gewährt worden seien. Da die IV bereits Kosten für am-
bulante medizinische Abklärungen übernommen habe, sei die Beitrags-
überweisung ausgeschlossen.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 erhob X._______
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(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Y._______, mit Eingabe
vom 22. Juli 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die
Überweisung der Beiträge an den türkischen Sozialversicherer. Zur Be-
gründung führte er aus, er habe die Abklärungsmassnahmen durchführen
müssen, weil sie von ihm verlangt worden seien. Er habe kein Geld von
der IV erhalten. Weiter führte er aus, er werde in der Türkei demnächst eine
Rente beziehen und sei auf die Beiträge aus der Schweiz angewiesen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 23. August 2013 (BVGer-act. 4) beantragte die
SAK die Abweisung der Beschwerde, da das Abkommen eine Beitrags-
überweisung nach einem Leistungsbezug ausschliesse. Die Frage, was als
Leistungsbezug gelte, werde zwar weder im Abkommen noch in der Bot-
schaft des Bundesrates betreffend ein Zusatzabkommen mit der Türkei
über Soziale Sicherheit vom 24. Oktober 1979 (nachfolgend: Zusatzab-
kommen; BBl 1979 III 1021 ff.) beantwortet, indes sei auch keine Ein-
schränkung auf bestimmte Leistungen vorhanden, so dass davon auszu-
gehen sei, dass auch Abklärungsmassnahmen darunter fallen würden.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig.
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1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Somit sind vorliegend die im
Zeitpunkt des Überweisungsgesuchs vom 17. September 2012 geltenden
Bestimmungen, namentlich des AHVG und des Abkommens, anwendbar.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
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SAK dem Beschwerdeführer zu Recht die Beitragsüberweisung an den tür-
kischen Sozialversicherer verweigert hat.
3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe keine Geldleistungen
der IV bezogen, da bei ihm lediglich medizinische Abklärungen durchge-
führt worden seien, die die IV finanziert habe. Eine Rente oder Taggelder
habe er von der IV indessen nie erhalten.
3.2 Die SAK führte dagegen aus, weder das Abkommen noch die Botschaft
des Bundesrates präzisierten, welcher Leistungsbezug eine Beitragsüber-
weisung ausschliesse. Es sei in Übereinstimmung mit der im Schreiben
vom 9. Januar 2012 (vgl. SAK-act. 17) geäusserten Ansicht des Bundes-
amtes für Sozialversicherungen davon auszugehen, dass nicht nur Ren-
ten, sondern auch Taggelder, Hilflosenentschädigungen, Sachleistungen
oder Abklärungsmassnahmen unter den Begriff "Leistungen" fallen wür-
den.
3.3 Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der
einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit
diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren
Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei
den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses
Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen.
In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 2 Abs. 1
des Abkommens besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türkische
Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die
schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Bei-
träge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern
ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt,
dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem
Drittstaat niederzulassen.
3.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist dem Abkommen in
Bezug auf den Begriff der Leistung keine Präzisierung zu entnehmen. Auch
aus dem später abgeschlossenen Zusatzabkommen ist nicht ersichtlich,
welche Art von Leistungsbezug einer Beitragsüberweisung entgegen-
stünde.
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Aus den Akten ist ersichtlich, dass in den Jahren 2004, 2005 sowie 2008
diverse ambulante medizinische Abklärungen in Bezug auf den Beschwer-
deführer stattgefunden haben (vgl. SAK-act. 46). Dies bestreitet der Be-
schwerdeführer denn auch nicht.
Vorliegend ist indes strittig, ob die Gewährung von Abklärungsmassnah-
men als Leistungsbezug gilt und demzufolge einer Beitragsüberweisung
entgegensteht.
3.3.2 Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) regelt im dritten Abschnitt des ersten Teils die Leistungen.
Es sind dies: die Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG), die Ein-
gliederungsmassnahmen und Taggelder (Art. 8 bis 25 IVG), die Renten
(Art. 28 bis 40 IVG), die Hilflosenentschädigung (Art. 42 bis 42ter IVG) und
der Assistenzbeitrag (Art. 42quater bis 42octies IVG).
3.3.2.1 Massnahmen der Frühintervention sind gemäss Art. 7d Abs. 1 IVG
Massnahmen, die dazu dienen sollen, den bisherigen Arbeitsplatz von ar-
beitsunfähigen Versicherten zu erhalten oder diese an einem neuen Ar-
beitsplatz einzugliedern. Derartige Leistungen hat der Beschwerdeführer
nicht empfangen.
3.3.2.2 Unter dem Titel Eingliederungsmassnahmen sieht das Gesetz me-
dizinische Massnahmen (Art. 12 ff. IVG), Integrationsmassnahmen zur Vor-
bereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG), Massnahmen be-
ruflicher Art (Art. 15 ff. IVG), Hilfsmittel (Art. 21 ff. IVG) und Taggelder
(Art. 22 ff. IVG) vor.
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizi-
nische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich,
sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den
Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesent-
lich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren
(Art. 12 Abs. 1 IVG). Die medizinischen Massnahmen umfassen die Be-
handlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizini-
sche Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit
Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien, und die
Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (Art. 14 Abs. 1 lit. a und b IVG).
Die vorliegend strittigen Abklärungen hatten weder die Eingliederung ins
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Erwerbsleben noch in den Aufgabenbereich zum Ziel noch waren sie da-
rauf ausgerichtet, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor
wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (vgl. Art. 12 Abs. 1 IVG). Sie
umfassten zudem weder Behandlungen noch die Abgabe von Arzneien
(vgl. SAK-act. 46). Die IV-Stelle Aargau bestätigte in ihrem Schreiben vom
14. Juni 2013 unter Hinweis auf ein Schreiben vom 9. Januar 2007 (vgl.
SAK-act. 40 S. 1 f.), dass "in diesem Fall lediglich eine medizinische Ab-
klärung stattgefunden hat". Aus den Akten geht zudem hervor, dass diese
Abklärungsmassnahmen darin bestanden, bei diversen Ärzten Berichte
zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen (vgl. SAK-
act. 46); Behandlungen haben nicht stattgefunden. Im Übrigen hatte der
1963 geborene Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt das 20. Alters-
jahr längst zurückgelegt, weshalb auch aus diesem Grund medizinische
Massnahmen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG für ihn ohnehin nicht in Frage
kamen.
Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliede-
rung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und Be-
schäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 2 lit. a und b IVG).
Im Rahmen von beruflichen Massnahmen können den Versicherten fol-
gende Leistungen gewährt werden: Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstma-
lige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeits-
vermittlung (Art. 18 IVG) oder Arbeitsversuche (Art. 18a IVG).
Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste
Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesse-
rung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung
oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1
IVG).
Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmass-
nahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an
wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen
verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig-
keit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22
Abs. 1 IVG).
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Aus den vorstehenden Definitionen kann abgeleitet werden, dass der Be-
schwerdeführer, der an medizinischen Abklärungen teilgenommen hat,
keine Leistungen, die unter den Titel "Eingliederungsmassnahmen und
Taggelder" zu subsumieren wären, erhalten hat, zumal die Besuche bei
den Ärzten lediglich der Beurteilung des Gesundheitszustandes dienten
und nicht Behandlungen im eigentlichen Sinn umfassten.
3.3.2.3 Dass auch die weiteren, vom IVG vorgesehenen Leistungskatego-
rien (Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag) vorliegend
nicht einschlägig sind, ist offensichtlich und daher nicht weiter auszuführen.
3.3.3 Bei den durchgeführten ärztlichen Abklärungsmassnahmen handelt
es sich um keine dieser obgenannten Leistungen, was entweder aus den
gesetzlichen Definitionen (vgl. E. 3.3.2.1 und 3.3.2.2) oder bereits aus dem
Wortlaut der Begriffe (vgl. E. 3.3.2.3) hervorgeht (vgl. auch die Definitionen
für Sach- und Geldleistungen in Art. 14 und 15 ATSG). Die vorliegend strit-
tigen Abklärungsmassnahmen dienten lediglich dazu zu ermitteln, ob der
Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der IV hat. Die IV-Stelle
ist damit ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nachgekommen.
Die Abklärungen selbst sind somit nicht bereits als Leistungen im Sinne
des IVG zu qualifizieren.
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3.1 hiervor) ist weder dem Abkommen
noch den Materialien zu entnehmen, welche Art von Leistungen einer Bei-
tragsüberweisung entgegenstehen. Mangels präziserer Angaben im Ab-
kommen ist davon auszugehen, dass (höchstens) die im Gesetz vorgese-
henen Leistungen zur Verweigerung der Beitragsüberweisung führen kön-
nen. Würden auch weitere, von der IV-Stelle getätigten Aufwendungen, die
nicht als Leistungen im Sinne des IVG qualifiziert werden können, darunter
subsumiert, würde die Interpretation des Abkommens über dessen Wort-
laut hinausgehen, was unzulässig wäre. Deshalb ist mit Bezug auf den vor-
liegenden Fall zusammenzufassen, dass der Beschwerdeführer zwar an
medizinischen Abklärungen teilgenommen hat und die IV somit Aufwen-
dungen hatte, was allerdings nicht mit dem Bezug von Leistungen im Sinne
des IVG und damit auch nicht im Sinne des Abkommens gleichzusetzen
ist.
Ob indes alle Leistungen, die das IVG im dritten Abschnitt nennt, tatsäch-
lich Leistungen im Sinne von Art. 10a Abs. 1 des Abkommens sind und
damit einer Beitragsüberweisung entgegenstehen, und ob es allenfalls
eine gewisse "Erheblichkeit" bei einem Leistungsbezug braucht, damit er
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im Sinne des Abkommens relevant wird, ist für den vorliegenden Fall nicht
zu beantworten und kann daher offengelassen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer die Beitragsüberweisung zu Unrecht verweigert hat, weshalb die Be-
schwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzu-
heben ist.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsie-
genden Beschwerdeführer, welcher nicht berufsmässig vertreten war,
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu
Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschä-
digung zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
21. Juni 2013 wird aufgehoben, und dem Gesuch des Beschwerdeführers
um Beitragsüberweisung an den ausländischen Sozialversicherungsträger
wird entsprochen. Die Akten werden zur Berechnung des Überweisungs-
betrags an die Vorinstanz überwiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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