B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4190/2013, C-4275/2013
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
Hirslanden Klinik Aarau AG,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer und lic. iur. Thomas
Rieser,
Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
gegen
1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21,
Postfach 2568, 6002 Luzern,
2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46,
5401 Baden,
3. Moove Sympany AG, Jupiterstrasse 15, Postfach 234,
3000 Bern 15,
4. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse
Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,
5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4,
Postfach, 8401 Winterthur,
6. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47,
3454 Sumiswald,
7. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg,
Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg,
8. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfall-
versicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
9. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,
10. Avenir Krankenversicherung AG, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
11. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19,
6144 Zell LU,
12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart,
13. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
14. Krankenversicherung Flaachtal AG,
Bahnhofstrasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach,
15. Easy Sana Krankenversicherung AG, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
16. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
Säge 5, 8767 Elm,
17. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41,
7144 Vella,
18. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22,
6300 Zug,
19. EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2,
Postfach, 4242 Laufen,
20. sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18,
7132 Vals,
21. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370,
Postfach 5652, 8050 Zürich,
22. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15,
3930 Visp,
23. vita surselva, Glennerstrasse 10, Postfach 217,
7130 Ilanz,
24. Krankenkasse Zeneggen, Neue Scheune,
3934 Zeneggen,
25. Krankenkasse Visperterminen, Wierastrasse,
3932 Visperterminen,
26. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société
coopérative, Place centrale, Postfach 13, 1937 Orsières,
27. Krankenkasse Institut Ingenbohl, Klosterstrasse 10,
6440 Brunnen,
28. Stiftung Krankenkasse Wädenswil,
Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil,
29. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22,
5444 Künten,
30. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5,
8400 Winterthur,
31. Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63,
8887 Mels,
32. Krankenkasse Simplon, 3907 Simplon Dorf,
33. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38,
8401 Winterthur,
34. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
35. rhenusana, Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach,
9435 Heerbrugg,
36. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
37. Fondation AMB, Route de Verbier 13,
1934 Le Châble VS,
38. INTRAS Krankenversicherung AG, Rue Blavignac 10,
1227 Carouge GE,
39. PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
40. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253,
3000 Bern 15,
41. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10,
5201 Brugg AG,
42. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
43. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
44. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
45. Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568,
6002 Luzern,
alle vertreten durch tarifsuisse ag,
diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Aargau,
handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales
des Kantons Aargau,
Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Tariffestsetzung stationäre Spitalbehandlung
(RRB vom 19. Juni 2013).
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 4
Sachverhalt:
A.
Die Hirslanden Klinik Aarau (nachfolgend: Klinik, wobei der Begriff "Klinik"
auch für die Hirslanden Klinik Aarau AG als Trägerin verwendet wird)
reichte beim Regierungsrat des Kantons Aargau (nachfolgend: Regie-
rungsrat) am 21. Dezember 2011 ein Tariffestsetzungsbegehren ein (vgl.
Art. 47 Abs. 1 KVG). Die Klinik beantragte, es sei gegenüber den von der
Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse AG vertretenen Krankenversicherern
(nachfolgend: tarifsuisse) für stationäre KVG-Leistungen ab 1. Januar
2012 eine SwissDRG-Baserate (Fallpauschale für eine Behandlung bei
Schweregrad 1.0 gemäss der Tarifstruktur SwissDRG [DRG = Diagnosis
Related Groups]; im Folgenden: Basisfallwert oder Baserate) von
CHF 10'190.-, eventualiter von CHF 10'150.- festzusetzen (Vorakten Nr.
[V-act.] 6-11).
A.a Im Namen von 47 Krankenversicherern beantragte tarifsuisse in ih-
rem begründeten Tarifantrag vom 22. März 2012 unter anderem, für die
stationären Leistungen der Klinik sei mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012
ein Basisfallwert von CHF 8'533.- festzusetzen (V-act. 64).
A.b Das für die Instruktion zuständige Departement Gesundheit und So-
ziales (nachfolgend: Departement oder DGS) ersuchte mit Schreiben vom
24. Juli 2012 die Preisüberwachung um eine detaillierte Empfehlung (V-
act. 91) und verlangte von der Klinik am 13. August 2012 ergänzende Un-
terlagen (V-act. 93). Die Preisüberwachung empfahl dem Regierungsrat
in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2012, einen Basisfallwert von
maximal CHF 8'974.- festzusetzen (V-act. 104-111).
A.c Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 stellte das Departement den Par-
teien seine eigenen Berechnungen zu, stellte ihnen in Aussicht, dem Re-
gierungsrat eine Festsetzung in der Höhe von CHF 9'864.- zu empfehlen,
und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (V-act. 124).
A.d Tarifsuisse hielt an ihrem Festsetzungsantrag (Basisfallwert von CHF
8'533.-) fest, führte aber aus, eine Festsetzung auf CHF 8'974.- (wie von
der Preisüberwachung empfohlen) könnte ebenfalls akzeptiert werden
(Stellungnahme vom 11. Februar 2013; V-act. 126). Die Klinik hielt mit
Eingabe vom 14. Februar 2013 an ihren Anträgen fest (V-act. 146).
B.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 setzte der Regierungsrat den Basisfall-
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 5
wert betreffend Klinik und tarifsuisse für die Zeitdauer vom 1. Januar 2012
bis 31. Januar 2012 auf CHF 9'864.- fest (RRB 2013-691). Den gleichen
Tarif für die Klinik setzte der Regierungsrat auch für die Versicherer der
Einkaufsgemeinschaft Helsana/Sanitas/KPT (RRB 2013-721) und der
Einkaufsgemeinschaft Assura/Supra (RRB 2013-720) fest.
Zur Begründung erläuterte die Vorinstanz namentlich ihre Berechnung
der spitalindividuell kalkulierten Fallkosten (bei Schweregrad 1.0) und
ging auf einzelne umstrittene Punkte der Tarifberechnung ein (insbes.
betreffend Intransparenzabzug, Abzug für Forschung und universitäre
Lehre sowie für Zusatzversicherte, Ermittlung Case Mix, Zuschlag für
Teuerung). Zur Wirtschaftlichkeitsprüfung führte sie aus, der Regierungs-
rat anerkenne, dass entsprechend den neuen Bestimmungen zur Spitalfi-
nanzierung (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG) ein Benchmarking vorzunehmen
wäre. Bisher existiere noch kein allgemein anerkanntes System des
Benchmarkings der Tarife gemäss SwissDRG und die in Art. 49 Abs. 8
KVG vorgesehenen Betriebsvergleiche lägen noch nicht vor. Die von den
verschiedenen Akteuren vorgenommenen Benchmarkings wiesen erheb-
liche Differenzen und auch methodische Mängel auf. Die Kantone verfüg-
ten in der Regel nicht über genügend Daten, um ein eigenes Benchmar-
king vorzunehmen. Zudem könne nach Ansicht des Regierungsrats nicht
davon ausgegangen werden, dass sich aufgrund der SwissDRG Version
1.0 die Leistungen der Spitäler beziehungsweise der verschiedenen Spi-
taltypen vergleichen liessen. Vorliegend sei der vom Kanton errechnete
Tarif festzusetzen. Weiter begründete der Regierungsrat, weshalb der
Empfehlung der Preisüberwachung nicht gefolgt werden könne.
C.
Mit einer Eingabe vom 22. Juli 2013 erhob die Klinik, vertreten durch die
Rechtsanwälte Urs Saxer und Thomas Rieser, Beschwerde gegen die
drei Beschlüsse des Regierungsrates (RRB 2013-691, RRB 2013-720
und RRB 2013-721). Betreffend RRB 2013-691 liess sie beantragen, der
angefochtene Beschluss sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin beziehungsweise der Vorinstanz –
aufzuheben und mit Bezug auf die von tarifsuisse vertretenen Versicherer
sei ein Basisfallwert von CHF 10'180.- festzusetzen. Die Klinik brachte
zur Begründung insbesondere vor, die Vorinstanz habe eine reine Kos-
tenberechnung vorgenommen und auf ein Benchmarking verzichtet, was
nach den neuen Bestimmungen zur Spitalfinanzierung nicht zulässig sei.
Nach neuem Recht hätte die Tariffestsetzung anhand eines Preisver-
gleichs und nicht aufgrund einer Kostenbetrachtung erfolgen müssen.
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 6
Zudem seien die spitalindividuellen Fallkosten unrichtig festgestellt wor-
den. Insbesondere habe die Vorinstanz einen unzulässigen Pauschalab-
zug für Zusatzversicherte vorgenommen und den Case Mix falsch be-
rechnet, indem sie eine nicht sachgerechte Umwandlung von APDRG
nach SwissDRG vorgenommen habe (Verfahren C-4190/2013 act. 1).
D.
Im Namen der 45 im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer liess tarif-
suisse, vertreten durch Rechtsanwalt Vincent Augustin, am 26. Juli 2013
Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Be-
schluss aufzuheben und ein Basisfallwert von CHF 8'533.-, eventualiter
von höchstens CHF 8'974.- (wie von der Preisüberwachung empfohlen),
festzusetzen. Tarifsuisse rügte insbesondere, der angefochtene Be-
schluss verletze Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV (SR 832.102), wonach ein Ta-
rif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken
dürfe. Obwohl die Vorinstanz die Intransparenz der Kostendaten festge-
stellt habe, habe sie auf einen Intransparenzabzug verzichtet. Weiter ha-
be sie zu Unrecht keinen Fallkostenvergleich (Benchmarking) vorge-
nommen (act. 1 Verfahren C-4275/2013).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2013 wurde die Klinik zur Leistung
eines Kostenvorschusses von CHF 6'000.- aufgefordert (Verfahren C-
4190/2013 act. 2). Der Betrag ging am 8. August 2013 bei der Gerichts-
kasse ein (act. 5).
F.
Der im Verfahren C-4275/2013 (Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013,
act. 2) auf CHF 8'000.- festgesetzte Kostenvorschuss ging am 7. August
2013 bei der Gerichtskasse ein (act. 4).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 wurde das Beschwerdever-
fahren C-4190/2013 aufgeteilt (Abtrennung der Verfahren betreffend RRB
2013-720 und RRB 2013-721) und die Verfahren C-4190/2013 und C-
4275/2013 betreffend RRB 2013-691 vereinigt (act. 6).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2013 nahm die Vorinstanz
Stellung zu den Beschwerden der Klinik und tarifsuisse, reichte weitere
Beweismittel ein (insbes. Antworten des Bundesrates auf parlamentari-
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 7
sche Vorstösse betreffend Art. 59c KVV; Rechtsgutachten vom 6. Dezem-
ber 2012 des Rechtsdienstes des Regierungsrates "zur Übereinstimmung
von § 8 Abs. 2 SpiG mit dem Bundesrecht") und beantragte, beide Be-
schwerden seien vollumfänglich abzuweisen (act. 9).
I.
Tarifsuisse äusserte sich in ihrer Eingabe vom 30. September 2013 zur
Beschwerde der Klinik und beantragte deren Abweisung (act. 10).
J.
Mit Datum vom 30. September 2013 nahm die Klinik eingehend zur Be-
schwerde der tarifsuisse Stellung. Unter Hinweis auf die Literatur, wonach
im kontradiktorischen Beschwerdeverfahren kein Verbot der reformatio in
peius existiere, führte sie aus, es sei ihr unbenommen, über die Abwei-
sung der Beschwerde hinaus eigene Anträge zu stellen. Entsprechend
beantragte sie die Gutheissung ihrer Anträge, die sie in ihrer Beschwerde
gestellt hatte (act. 11).
K.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 wurde den Parteien mitgeteilt, dass
der im Verfahren C-1698/2013 eingeholte Bericht der SwissDRG AG vom
16. September 2013 zu den Akten genommen werde, und es wurde ihnen
eine Kopie dieses Berichts und die Stellungnahmen der anderen Beteilig-
ten zur Kenntnis zugestellt (act. 13).
L.
Mit Eingabe vom 4. November 2013 stellte die Klink den Verfahrensan-
trag, es seien den Parteien vor Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme
zum Bericht der SwissDRG AG ergänzende Informationen zukommen zu
lassen (act. 14).
M.
Auf entsprechende Einladung des Gerichts reichte die Preisüberwachung
am 20. November 2013 ihre Stellungnahme ein. Darin hielt sie an ihrer
Empfehlung an den Regierungsrat vom 11. Oktober 2012 fest. Die Preis-
überwachung gehe zwar mit dem grundsätzlichen Vorgehen des Regie-
rungsrates einig, wonach in einem ersten Schritt die standardisierten be-
triebswirtschaftlichen Kosten (SBKo) als Grundlage für das Benchmarking
zu ermitteln seien. Der Art und Weise, wie der Regierungsrat in concreto
vorgegangen sei, könne sie aber nicht zustimmen. Insbesondere hätte
ein Intransparenzabzug vorgenommen werden müssen, auch weil die
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 8
Klinik den Case Mix lediglich gemäss APDRG bereitgestellt habe. Nicht
zulässig sei zudem, auf ein Benchmarking zu verzichten (act. 15).
N.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 nahm das Gericht zu den von der Kli-
nik aufgeworfenen Fragen betreffend Bericht der SwissDRG AG Stellung
und lud das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Stellungnahme ein
(act. 16).
O.
Das BAG vertrat in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2014 die An-
sicht, die Beschwerden seien teilweise gutzuheissen. Zur Begründung
führte das Amt unter anderem aus, eine KVG-konforme Wirtschaftlich-
keitsprüfung könne nicht darin bestehen, dass lediglich die effektiven
Kosten des Leistungserbringers berücksichtigt würden (act. 17).
P.
Den Parteien wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2014 Frist für allfälli-
ge Schlussbemerkungen angesetzt.
P.a Die Klinik hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2014 an ihren
Anträgen fest. Weiter äusserte sie sich zu den Stellungnahmen des BAG,
der Preisüberwachung, der tarifsuisse sowie der Vorinstanz und nahm
zum Bericht der SwissDRG AG Stellung (act. 22).
P.b Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 19. März 2014 an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerden fest und verwies zur Begründung auf ih-
re Vernehmlassung (act. 23).
P.c Auch tarifsuisse hielt in ihrer Schlussstellungnahme vom 24. März
2014 an ihren Rechtsbegehren fest und äusserte sich zu den Stellung-
nahmen der Preisüberwachung, des BAG und zum Bericht der
SwissDRG AG (act. 24).
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den angefochtenen RRB 2013-691 vom 19. Juni 2013 hat die Vorin-
stanz gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Gemäss Art. 53 Abs. 1
KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den
Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des
VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind primäre Adressatinnen des ange-
fochtenen Beschlusses und ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwer-
de ist, nachdem auch die Kostenvorschüsse rechtzeitig geleistet wurden,
einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG; zur
Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bei Tariffestset-
zungsbeschlüssen siehe BVGE 2014/3 E. 1.4).
1.5 In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2013 führt die Klinik
aus, es sei ihr unbenommen, über die Abweisung der Beschwerde hinaus
eigene Anträge zu stellen, da im kontradiktorischen Beschwerdeverfahren
kein Verbot der reformatio in peius existiere (act. 11 S. 5). Dieser Schluss
ist nicht zutreffend, denn der Einbezug der Gegenpartei darf nicht dazu
führen, dass diese nach Ablauf der Rechtsmittelfrist weitere eigene Rech-
te geltend machen kann (vgl. SEETHALER/PLÜSS, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 57 N 12; Urteil des
BVGer C‒4961/2010 vom 18. September 2013 E. 2.2). Der Beschwerde-
antwort kann nicht die Funktion einer Anschlussbeschwerde zukommen
(MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, Rz. 3.42; BGE 138 V 106 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist da-
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Seite 10
her ein Antrag der Beschwerdegegnerin zulasten der Beschwerdeführerin
lediglich als prozessuale Anregung an die Beschwerdeinstanz entgegen-
zunehmen (BVGE 2010/24 E. 3.3, C‒4961/2010 E. 2.2). Zudem ist auf
Art. 53 Abs. 2 Bst. b KVG hinzuweisen, wonach Art. 53 VwVG betreffend
Ergänzung der Beschwerdeschrift nicht anwendbar ist. Haben beide Ta-
rifparteien gegen den Beschluss der Kantonsregierung Beschwerde er-
hoben, kann die Beschwerdeantwort daher auch nicht dazu dienen, die in
der eigenen Beschwerde gestellten Anträge weiter zu begründen.
2.
Am 1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Ände-
rung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per
1. Januar 2012 wurde der Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung voll-
zogen (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember
2007 [Spitalfinanzierung]). Der angefochtene Beschluss ist somit auf-
grund des revidierten KVG und dessen Ausführungsbestimmungen zu
beurteilen.
2.1 Spitäler sind nach Art. 39 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 35) KVG zur
Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzun-
gen gemäss Bst. a-c erfüllen, der von einem oder mehreren Kantonen
gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversor-
gung entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungsaufträgen in Kate-
gorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Bst. e).
2.2 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer
ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Tarife und Preise
werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Ta-
rifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der
zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftli-
che Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten
(Abs. 4). Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten dar-
auf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitli-
che Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Der
Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine
sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er
sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialver-
sicherungen (Abs. 7).
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 11
2.3 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungs-
erbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere
Versicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der
Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregie-
rung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundes-
rat (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der
Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Bil-
ligkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Kommt zwischen
Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt
die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47
Abs. 1 KVG).
2.4 Art. 49 KVG trägt den Titel "Tarifverträge mit Spitälern". Obwohl sich
diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut (nur) an die Tarifparteien richtet,
sind die darin verankerten Grundsätze auch bei einer hoheitlichen Fest-
setzung im Sinne von Art. 47 KVG zu beachten (BVGE 2014/3 E. 2.7).
2.4.1 Nach Abs. 1 des Art. 49 KVG vereinbaren die Vertragsparteien für
die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und
Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus
(Art. 29) Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die
Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweize-
risch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren,
dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in
der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt
werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spi-
täler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der not-
wendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
2.4.2 Die gestützt auf Art. 49 Abs. 2 KVG von den Tarifpartnern und den
Kantonen eingesetzte SwissDRG AG ist für die Erarbeitung und Weiter-
entwicklung der Tarifstruktur zuständig. Die Tarifstruktur und deren An-
passungen sind vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 49 Abs. 2 Satz 5
KVG). Die ab 1. Januar 2012 im akutsomatischen Bereich anwendbare
Version 1.0 der Tarifstruktur SwissDRG wurde vom Bundesrat am 6. Juli
2011 genehmigt (Mitteilung des Bundesrates vom 6. Juli 2011: Bundesrat
genehmigt die neue Tarifstruktur SwissDRG).
2.4.3 Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Abs. 1 keine
Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehö-
ren insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regio-
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 12
nalpolitischen Gründen (Bst. a) sowie die Forschung und universitäre
Lehre (Bst. b).
2.4.4 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbe-
sondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Be-
triebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine
Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifie-
rung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung
und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen (Art. 49 Abs. 7
KVG).
2.4.5 Gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG ordnet der Bundesrat in Zusammenar-
beit mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern
an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spi-
täler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der
Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
2.5 Gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c KVV er-
lassen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1
prüft die Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob
der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif
darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung de-
cken (Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungs-
erbringung erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarif-
modells darf keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c
Abs. 3 KVV sind diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47
KVG sinngemäss anzuwenden.
3.
Umstritten ist grundsätzlich das Vorgehen der Vorinstanz bei der Tariffest-
setzung. Sowohl die Klinik als auch tarifsuisse beanstanden, dass kein
Benchmarking vorgenommen und der Tarif aufgrund der vorinstanzlichen
Kostenermittlung (die ebenfalls umstritten ist) festgesetzt worden sei.
3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Bundesrat in Art. 59c KVV das
Gebot der Wirtschaftlichkeit konkretisiert. Der Regierungsrat habe des-
halb insbesondere zu prüfen, ob der Tarif höchstens die transparent aus-
gewiesenen Kosten der Leistung decke. Zwar wäre gemäss Art. 49 Abs. 1
Satz 5 KVG bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein Benchmarking vorzu-
nehmen. Da dies mangels zuverlässiger Daten noch nicht möglich sei
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 13
(vgl. auch Sachverhalt B), setze er den vom Kanton kalkulierten Tarif
(entsprechend den spitalindividuell kalkulierten Fallkosten [inkl. Zuschlä-
ge] bei Schweregrad 1.0) fest, sofern der Leistungserbringer nicht mit ei-
ner Vertragsgemeinschaft der Krankenversicherer einen tieferen Tarif
vereinbart habe. Der Regierungsrat habe auch den kantonalen Tarifges-
taltungsgrundsatz gemäss § 8 Abs. 2 des Spitalgesetzes des Kantons
Aargau vom 25. Februar 2003 (SpiG, SAR 331.200) zu beachten, wo-
nach er bis Ende des Jahres 2014 pro Leistungserbringer nur eine Base-
rate genehmigen (oder festsetzen) dürfe.
3.2 Im Grundsatzurteil C-1698/2013 vom 7. April 2014 betreffend Festset-
zung eines Basisfallwerts für leistungsbezogene und auf der SwissDRG-
Tarifstruktur beruhende Fallpauschalen hat das Bundesverwaltungsge-
richt festgestellt, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich durch
den Vergleich der schweregradbereinigten Fallkosten (bzw. der bench-
marking-relevanten Basiswerte) der Spitäler zu erfolgen hat (BVGE
2014/3 E. 2.8.4.4). Im System der neuen Spitalfinanzierung bilden die in-
dividuellen Kosten eines Spitals die Grundlage für die Ermittlung der
benchmarking-relevanten Betriebskosten und des benchmarking-
relevanten Basiswerts. Für die Durchführung der Betriebsvergleiche und
die Bestimmung des Referenzwerts ist auf die möglichst genau ermittel-
ten Leistungs- und Kostendaten der Vergleichsspitäler abzustellen. Der
Basisfallwert hat aber nicht diesen Kosten zu entsprechen, da kein Kos-
tenabgeltungsprinzip gilt. Die frühere – gestützt auf aArt. 49 Abs. 1 KVG
entwickelte – Praxis zu den anrechenbaren Kosten ist somit nicht mehr
anwendbar (BVGE 2014/3 E. 2.8.5). Effizienzgewinne von Spitälern (mit
einem benchmarking-relevanten Basiswert unterhalb des gesetzeskon-
form bestimmten Benchmarks) sind nicht unzulässig (BVGE 2014/3
E. 2.9.4.4 und 2.9.5). Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVG, wonach der Tarif höchs-
tens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken darf, ist
in dem Sinne gesetzeskonform auszulegen, dass es sich bei den "aus-
gewiesenen Kosten der Leistung" nicht um die individuellen Kosten des
Spitals, dessen Tarif zu beurteilen ist, handelt, sondern um die Kosten
des Spitals, welches den Benchmark bildet (und an dessen Tarif sich die
Spitaltarife gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG zu orientieren haben
[BVGE 2014/3 E. 2.10.1]).
3.3 Der Argumentation der Vorinstanz, weshalb auf ein Benchmarking zu
verzichten sei, kann nicht gefolgt werden. Hierzu ist insbesondere auf das
zweite Grundsatzurteil betreffend Festlegung eines Basisfallwerts für leis-
tungsbezogene und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhende Fallpau-
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 14
schalen hinzuweisen, in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht
eingehend mit dem Benchmarking befasst hat (Urteil BVGer C-2283/2013
vom 11. September 2014 [zur Publikation vorgesehen] insbes. E. 4-6, vgl.
auch E. 8 ff.).
3.3.1 In diesem Urteil wurde erneut festgehalten, dass die Preisbestim-
mung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG aufgrund eines Vergleichs mit an-
deren Spitälern, welche die versicherte Leistung in der notwendigen Qua-
lität effizient und günstig erbringen, erfolgt. Zur Ermittlung und Auswahl
dieser als Referenz massgebenden Spitäler ist ein Fallkosten-Betriebs-
vergleich notwendig (E. 3.6). Weiter wurde dargelegt, welche Vorausset-
zungen zur Vergleichbarkeit der Fallkosten idealtypisch gegeben sein
müssen (E. 4) und welche dieser Voraussetzungen noch fehlen bezie-
hungsweise verbessert werden müssen (E. 5). Dazu gehören namentlich
die gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG vorgesehenen Betriebsvergleiche, deren
Ergebnisse für das hier massgebende Jahr noch nicht vorlagen. Dennoch
ist auch in der Einführungsphase eine auf die vom Gesetzgeber ange-
strebten Ziele ausgerichtete Preisbestimmung erforderlich. Den Tarifpart-
nern, Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden verbleibt die Möglich-
keit, ersatzweise auf möglichst aussagekräftige vorhandene Daten abzu-
stellen und erkannte Mängel mit sachgerechten Korrekturmassnahmen
zu "überbrücken" (E. 5.4).
3.3.2 Weiter prüfte das Gericht, welche Korrekturmassnahmen in einer
Übergangsphase sachgerecht und vertretbar sein können (C-2283/2013
E. 6). So kann beispielsweise die Auswahl einer repräsentativen Teilmen-
ge (Stichprobe) vertretbar sein, obwohl für den Betriebsvergleich idealer-
weise von der Grundgesamtheit aller akutsomatischen Spitäler auszuge-
hen wäre (E. 6.1). Zur Bildung von Benchmarking-Gruppen (z.B. nach
Spitalkategorie) hat das Gericht unter anderem erwogen, eine solche ste-
he im Widerspruch zur Grundidee eines schweizweiten, möglichst breit
abgestützten Betriebsvergleichs (E. 6.6.1). Es stellte fest, dass für die zu-
künftige Entwicklung in der Preisfindungspraxis die Kategorisierung wenig
zielführend sei, zumal bereits die Kategorienbildung Probleme verursache
(E. 6.6.4). Dennoch könne in einer Einführungsphase der Entscheid einer
Kantonsregierung, für spezielle Spitäler (z.B. Universitätsspitäler) auf ei-
nen eigenen Betriebsvergleich abzustellen, geschützt werden (E. 6.6.6).
Zudem ist bei der Preisgestaltung unter Umständen der spezifischen Si-
tuation der Leistungserbringer Rechnung zu tragen, so dass – ausgehend
von einem Referenzwert – aus Billigkeitsgründen differenzierte Basisfall-
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 15
werte verhandelt oder festgesetzt werden müssen (vgl. dazu E. 6.8, s.a.
E. 3.4 und E. 22.3 ff.).
3.3.3 Obwohl das Benchmarking idealtypisch kostenbasiert und nicht
aufgrund der verhandelten Preise zu erfolgen hat, sind Ausnahmen vom
Grundsatz des Fallkostenvergleichs möglich. Solange für einzelne Kanto-
ne verwertbare Kostendaten fehlen, ist für eine Übergangsphase allen-
falls auch die Orientierung an festgesetzten oder genehmigten Tarifen
anderer Spitäler zu tolerieren. Im Rahmen eines solchen Preisbenchmar-
kings müsste jedoch geprüft werden, wie weit bei der Gestaltung der Ver-
gleichstarife Verhandlungsspielräume beansprucht wurden, ob spitalindi-
viduelle Besonderheiten berücksichtigt wurden, und ob diese auch für das
zu beurteilende Spital gleichermassen zutreffen. Bei Preisvergleichen be-
steht die Gefahr, dass sich der Vergleich auf überhöhte oder unwirtschaft-
liche Verhandlungsergebnisse bezieht. Andererseits könnte ein Spital be-
reit sein, günstige Tarife der OKP zu akzeptieren, wenn sein Trägerkanton
bereit ist, entsprechende Lücken durch Subventionen zu schliessen. Die
Orientierung an solchen Tarifen wäre nicht sachgerecht. Ein Preisbench-
marking kann nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Vorausset-
zungen sachgerecht sein. Die Verlässlichkeit der verwendeten Ver-
gleichsdaten ist abhängig davon, wie sehr die gesetzlichen Vorgaben an-
lässlich der Genehmigung beachtet wurden. Die Festsetzung oder Ge-
nehmigung von Tarifen anhand einer Orientierung an bereits genehmigten
oder festgesetzten Tarifen setzt eine bundesrechtskonforme Wirtschaft-
lichkeitsprüfung der Vergleichstarife voraus (C-2283/2013 E. 6.7, vgl.
auch BVGE 2014/3 E. 10.3.2).
3.4 Da die Vorinstanz, ohne ein Benchmarking vorzunehmen, den Basis-
fallwert aufgrund der spitalindividuell kalkulierten Fallkosten festgesetzt
hat, verletzt der angefochtene Beschluss Bundesrecht und ist daher auf-
zuheben. Eine Festsetzung des Basisfallwerts durch das Gericht, wie von
der Klinik und tarifsuisse beantragt, wäre aus verschiedenen Gründen
nicht sachgerecht. Insbesondere sind bei der Tariffestsetzung verschie-
dene Ermessensfragen zu entscheiden, wofür primär die Kantonsregie-
rung und nicht das Gericht zuständig ist (BVGE 2014/3 E. 10.4 i.V.m.
E. 3.2.7 und 10.1.4). Weiter sind ergänzende Sachverhaltsabklärungen
im Beschwerdeverfahren nur in besonderen Fällen angezeigt (BVGE
2014/3 E. 1.5.4, C-2283/2013 E. 1.5.3). Gegen ein reformatorisches Urteil
spricht zudem, dass das Bundesverwaltungsgericht als einzige Gerichts-
instanz urteilt (vgl. Art. 83 Bst. r BGG) und die Parteien daher gegen den
Festsetzungsbeschluss kein Rechtsmittel ergreifen könnten, was mit Blick
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 16
auf die Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie problematisch er-
schiene.
4.
Bei der erneuten Tariffestsetzung wird die Vorinstanz auch berücksichti-
gen, dass § 8 Abs. 2 SpiG (nur ein Basisfallwert pro Spital) mit den
Grundsätzen des KVG nicht vereinbar ist (vgl. Urteil des BVGer C-
4460/2013 vom 29. Oktober 2014 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.4-
3.5.3). Für die Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten
als Grundlage des Benchmarkings kann auf die beiden Grundsatzurteile
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/3 E. 3 ff.; C-2283/2013
E. 6.2 und 13 ff.) verwiesen werden.
5.
Vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zu beurteilen war die Frage,
wie der Case Mix zu bestimmen ist. Darauf ist im Folgenden noch einzu-
gehen.
5.1 Die Parteien und weiteren Verfahrensbeteiligten bringen dazu Fol-
gendes vor:
5.1.1 Die Klinik rügt in ihrer Beschwerde, dass die Vorinstanz für alle
KVG-Fälle den Case Mix nach SwissDRG Version 1.0 errechnet habe.
Damit habe sie die von der Klinik bereits im Festsetzungsverfahren vor-
gebrachten Einwände (vgl. V-act. 82 und 136 f.) gegen eine Umgruppie-
rung ohne hinreichende Begründung verworfen. Massgebend für die Tarif-
festlegung seien die Daten des Jahres 2010. Damals habe die Falldoku-
mentation und die Kodierung aufgrund APDRG Version 6.0 erfolgen müs-
sen. Die Kodierung nach SwissDRG unterscheide sich nicht nur hinsicht-
lich Diagnosen, sondern auch der Anzahl Fälle, weil im System des
SwissDRG (neu) bei Wiederaufnahmen innerhalb von 18 Tagen unter be-
stimmten Umständen eine Fallzusammenführung erfolge. Soweit ersicht-
lich habe die Vorinstanz aber bei der Groupierung die Fallzusammenfüh-
rung ausser Acht gelassen. Wäre sie berücksichtigt worden, würde der
Case Mix nicht 8'362, sondern 8'062 betragen.
5.1.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Beschluss aus, der von der Klinik nach
APDRG Version 6.0 ausgewiesene Case Mix (7'949 Punkte) sei durch
das Departement plausibilisiert worden, indem die Daten der Medizini-
schen Statistik der Krankenhäuser des BFS nach SwissDRG gruppiert
und ausgewertet worden seien. In der Vernehmlassung macht sie gel-
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 17
tend, die Klinik habe das Vorgehen im Festsetzungsverfahren zwar aus-
führlich kritisiert, aber nur in allgemeiner Weise begründet, weshalb eine
Umgruppierung von APDRG auf SwissDRG nicht korrekt sei. Konkrete
Beweise und Berechnungen, die einen anderen Case Mix belegen wür-
den, habe die Klinik nicht eingebracht.
5.1.3 Tarifsuisse hatte – wie auch die Preisüberwachung (vgl. V-act. 108)
– bereits im Festsetzungsverfahren beanstandet, dass die Klinik ihre
Leistungen nach APDRG und nicht nach SwissDRG ausweise, und
(auch) aus diesem Grund einen Intransparenzabzug gefordert (vgl. V-
act. 62 und 88). Auch in der Beschwerde wird die Forderung nach einem
Intransparenzabzug unter anderem mit den auf APDRG basierenden Da-
ten begründet.
5.1.4 In ihrer Stellungnahme an das Gericht führt die Preisüberwachung
aus, der Qualität und Vollständigkeit der Kosten- und Leistungsdaten
müsse eine grosse Bedeutung beigemessen werden. Die Klinik habe nur
den Case Mix gemäss APDRG vorgelegt. Von der SwissDRG sei der
Preisüberwachung bestätigt worden, dass es bereits ab Mai 2011 möglich
gewesen sei, mit relativ wenig Aufwand eine SwissDRG-Groupierung der
Falldaten 2010 vorzunehmen. Es sollte nicht Aufgabe der Genehmi-
gungs- oder Festsetzungsbehörde sein, die für die Kalkulation notwendi-
gen Grunddaten (wie den Case Mix) zu berechnen (act. 15 S. 16).
5.1.5 Das BAG teilt grundsätzlich die Ansicht der Preisüberwachung. Ob-
wohl es sich bei den zur Berechnung der Baserate relevanten Daten um
Leistungsdaten nach APDRG handle, müsse für die Tarifberechnung eine
Neugruppierung in dem für die Abrechnungsperiode relevanten Format
SwissDRG 1.0 berücksichtigt werden (act. 17 S. 9).
5.2 Die Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der Schweizeri-
schen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direk-
toren GDK (verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 5. Juli 2012)
und die Anleitung für das Ausfüllen des ITAR_K von H+ (betreffend Versi-
on 1.0) äussern sich nicht zur Frage, wie der Case Mix zu ermitteln be-
ziehungsweise auszuweisen ist. Aufgenommen wird die Frage soweit er-
sichtlich nur in den "Präzisierungen zu ITAR_K CH V1.0" vom 25. Mai
2011 (Frage/Problematik Nr. 5). Es wird zunächst festgehalten, dass für
das Benchmarking alle Spitäler denselben Grouper und dieselbe Version
verwenden müssten. H+ empfehle, dem Verein Spitalbenchmark den Ca-
se Mix nach drei Methoden zu liefern, nämlich: 1. nach APDRG 6.0,
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 18
2. nach SwissDRG 1.0 ohne Berücksichtigung der erforderlichen Fallzu-
sammenlegung und 3. nach SwissDRG 1.0 mit Fallzusammenlegung. Der
dafür notwendige Batch-Grouper SwissDRG 1.0 sei auf der Webseite der
SwissDRG AG verfügbar. Weiter wird auf Schwierigkeiten bei der Um-
gruppierung und mögliche Lösungsansätze hingewiesen.
5.3 Der Case Mix beschreibt den gesamten Schweregrad der abgerech-
neten Behandlungsfälle eines Spitals. Er ergibt sich aus der Summe der
Kostengewichte der Fälle eines Spitals ( Informatio-
nen zu SwissDRG > Wichtige Begriffe, abgerufen am 14.08.2014).
5.3.1 Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler,
welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen
Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG). Um
diesen Referenzwert zu ermitteln, sind die benchmarking-relevanten Be-
triebskosten der einzelnen Spitäler des Basisjahres (Grundsatz: Tarifjahr
X minus 2 [BVGE 2014/3 E. 3.5]) durch den Case Mix des betreffenden
Spitals zu teilen; daraus resultieren die schweregradbereinigten Fallkos-
ten (oder der benchmarking-relevante Basiswert). Mit den schweregrad-
bereinigten Fallkosten der einzelnen Spitäler ist das Benchmarking
durchzuführen. Zum so ermittelten Benchmark sind die allgemeinen Zu-
schläge hinzuzurechnen; dazu gehören insbesondere die Anlagenut-
zungskosten und die Teuerung bis zum Tarifjahr (d.h. bis Ende des Jah-
res X-1). Bei der Festlegung des spitalindividuellen Basisfallwertes ist von
diesem Referenzwert auszugehen, wobei unter Umständen spitalindivi-
duelle Zuschläge vorzunehmen sind (vgl. C-2283/2013 E. 4.10). Die Ver-
gütung im Einzelfall (Fallpauschale) ergibt sich aus der Multiplikation des
Basisfallwertes mit dem relativen Kostengewicht (vgl. zum Ganzen BVGE
2014/3 E. 3 ff., insbes. schematische Darstellung im Anhang).
5.3.2 Auf die Kostendaten des Jahres X-2 (vorliegend 2010) wird abge-
stellt, weil ein Tarif auf den neusten verfügbaren gesicherten Daten beru-
hen muss, Vertragsverhandlungen und Abschlüsse von Tarifverträgen
grundsätzlich vor Beginn des Tarifjahres X zu erfolgen haben und in die-
sem Zeitpunkt erst die Ergebnisse der Rechnungsperiode X-2 vorliegen
(vgl. BVGE 2014/3 E. 3.5, C-2283/2013 E. 4.2).
5.3.3 Die Argumentation der Klinik, dass für die Tariffestlegung die Daten
des Jahres 2010 massgebend seien, weshalb auch der Case Mix nach
den damals geltenden Regeln zu bestimmen sei, würde dann zutreffen,
wenn das Benchmarking allein zum Ziel hätte, die Wirtschaftlichkeit der
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 19
im Jahr 2010 erbrachten Leistungen der Spitäler zu beurteilen. Das
Benchmarking dient jedoch dazu, den im Tarifjahr massgebenden Refe-
renzwert zu ermitteln, auf dessen Grundlage die Basisfallwerte festzule-
gen sind. Entscheidend ist vorliegend, dass bei der Berechnung der Fall-
pauschalen die SwissDRG-Kostengewichte als Multiplikatoren dienen.
Daher muss bei der Berechnung zur Herleitung der Basisfallwerte der
Case Mix desselben Systems als Divisor dienen. Daraus folgt, dass für
die Tarifermittlung 2012 der Case Mix nach SwissDRG 1.0 massgebend
ist.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerden der Klinik und
der tarifsuisse im Eventualantrag gutzuheissen sind. Der angefochtene
Beschluss ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und allfällige
Parteientschädigungen.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die
Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl.
Art. 63 Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitig-
keit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Das für die Kostenverteilung massge-
bende Ausmass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbe-
gehren zu beurteilen (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, Rz. 13 zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte ab-
zustellen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43).
7.1.1 Im Verfahren C-4190/2013 obsiegt die Klinik mit ihrem Eventualan-
trag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; mit dem
Hauptantrag, es sei eine Baserate von CHF 10'190.- festzusetzen, dringt
sie jedoch nicht durch. Die Krankenversicherer als Beschwerdegegner
unterliegen insoweit, als sie die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde beantragen. Die Rückweisung an die Vorinstanz ist vorliegend
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 20
als teilweises Obsiegen sowohl der Klinik als Beschwerdeführerin wie
auch der Krankenversicherer als Beschwerdegegner zu betrachten.
7.1.2 Analoges gilt im Verfahren C-4275/2013, in welchem Krankenversi-
cherer als Beschwerdeführer und die Klinik als Beschwerdegegnerin je
teilweise obsiegen.
7.1.3 Für die beiden Verfahren sind den Parteien demnach reduzierte
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die von der Klinik zu tragenden Kosten
werden auf CHF 3'000.- festgesetzt, diejenigen der Krankenversicherer
auf CHF 4'000.-. Die Beträge sind den geleisteten Kostenvorschüssen
von CHF 6'000.- (Klinik) bzw. CHF 8'000.- (Krankenversicherer) zu ent-
nehmen. Demnach ist der Klinik der Restbetrag von CHF 3'000.- und ta-
rifsuisse (bzw. den Krankenversicherern) der Restbetrag von CHF 4'000.-
zurückzuerstatten.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur
teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen
Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64
Abs. 2 VwVG).
Vorliegend sind die Klinik und die Krankenversicherer als im gleichen Um-
fang obsiegend bzw. unterliegend zu betrachten, weshalb die Parteient-
schädigungen wettgeschlagen werden können.
8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung,
die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Ver-
bindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
C-4190/2013, C-4275/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden der Hirslanden Klinik Aarau AG und der von tarifsuisse
AG vertretenen Krankenversicherer werden teilweise gutgeheissen. Der
angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird an die Vor-
instanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Tarif
neu festsetze.
2.
Der Hirslanden Klinik Aarau AG werden Verfahrenskosten von CHF
3'000.- auferlegt. Der Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der
Restbetrag von Fr. 3'000.- wird zurückerstattet.
3.
Den von tarifsuisse AG vertretenen Krankenversicherern werden Verfah-
renskosten von CHF 4'000.- auferlegt. Der Betrag wird dem Kostenvor-
schuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Hirslanden Klinik Aarau AG (Gerichtsurkunde)
– die tarifsuisse AG (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 2013-691; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Preisüberwachung (Kopie zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Versand: