B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4191/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, Spanien
vertreten durch Abelardo Vázquez Conde, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente, Verfügung der SAK vom 2. Juli 2013.
C-4191/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1944 geborene spanische Staatsangehörige A._______ (im Folgen-
den: Versicherter oder Beschwerdeführer) hielt sich ab (…) für mehrere
Jahre als Saisonnier arbeitshalber in der Schweiz auf, wo er im Bauge-
werbe tätig war. Anschliessend kehrte er wieder in seine Heimat zurück,
wo er bis heute lebt.
B.
Nachdem im (…) 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im
Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch zum Bezug einer schweize-
rischen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) einge-
gangen war (Akten der SAK [im Folgenden: SAK-act.] 1, S. 1 ff.), sprach
die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 9. September 2009
(SAK-act. 8) eine monatliche Rente von Fr. (…) ab Oktober 2009 zu.
C.
In der Folge verlangte der Versicherte mehrmals die Revision der Verfü-
gung vom 9. September 2009.
C.a Mit Schreiben vom 31. August 2011 (Eingang bei der Vorinstanz am
20. September 2011, vgl. SAK-act. 9) machte er gegenüber der Vorin-
stanz geltend, ihm seien in der Verfügung vom 9. September 2009 die
Jahre (…) – (…), in welchen er für die B._______ in (…) gearbeitet habe,
nicht berücksichtigt worden, weshalb er eine Rentenrevision beantrage.
C.b Am 31. Oktober 2011 gelangte der Versicherte schriftlich an die
Fremdenkontrolle für das Baugewerbe in (…), welche sein Schreiben zu-
ständigkeitshalber an die Vorinstanz übermittelte (Eingang bei der Vorin-
stanz am 10. November 2011, vgl. SAK-act. 10). Darin machte er erneut
geltend, die Jahre (…) – (…) seien vergessen worden und führte weiter
aus, er habe in den genannten Jahren mit seinem Bruder C._______ bei
denselben Unternehmen in der Schweiz gearbeitet.
C.c Nachdem sich der Versicherte an die spanische Botschaft gewandt
hatte, bat diese am 30. März 2012 bei der Vorinstanz im Namen des Ver-
sicherten um eine Rentenrevision (SAK-act. 14).
C.d Der ab Januar 2013 durch Rechtsanwalt Francisco José Vázquez
Bürger (Spanien, vgl. Vollmacht SAK-act. 17, S. 17), vertretene Versicher-
te beantragte am 29. Januar 2013 wiederum eine Rentenrevision, den Er-
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Seite 3
lass einer neuen Verfügung sowie die Aufhebung der ursprünglichen Ver-
fügung mit der Begründung, es seien beitragspflichtige Jahre nicht be-
rücksichtigt worden. Es sei eine Anfrage bei der heutigen D._______ AG
in (…) vorzunehmen. Dem Schreiben wurden verschiedene Dokumente
beigelegt (Beilagen zu SAK-act. 17).
C.e Im Schreiben vom 27. Mai 2013 (SAK-act. 20) schliesslich führte der
Versicherte aus, es sei von erheblicher Bedeutung, wenn drei Beitrags-
jahre nicht mit einbezogen worden seien, obwohl die Nachweise vorlä-
gen. Sollte die Vorinstanz nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintre-
ten, werde darum gebeten, diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfü-
gung zu erlassen.
D.
Die Vorinstanz antwortete dem Versicherten wie folgt:
D.a Am 27. Januar 2012 trat die Vorinstanz auf das Schreiben des Versi-
cherten vom 31. August 2011 nicht ein (SAK-act. 13). Zur Begründung
wurde ausgeführt, gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG müsse eine allfällige Ein-
sprache innerhalb von 30 Tagen erhoben werden, weshalb die Verfügung
vom 9. September 2009 rechtskräftig geworden sei. Im Rahmen einer
Wiedererwägung könne die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige
Verfügung zurückkommen, sie sei dazu aber nicht verpflichtet. Bei einer
Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sei zwar grundsätzlich auf eine
rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, falls es sich aber nur um eine
neue Beurteilung schon bekannter Tatsachen oder Beweismittel, welche
bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können,
handle, so sei eine Überprüfung ausgeschlossen. Da nur eine Bestäti-
gung der Saison-Aufenthalte des Bruders eingereicht worden sei, werde
nicht auf das Begehren vom 31. August 2011 eingetreten.
D.b Nach einer Nachfrage seitens des Versicherten (SAK-act. 18) teilte
die Vorinstanz diesem mit Schreiben vom 16. Mai 2013 (SAK-act. 19) mit,
es werde auf das wiederholte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten,
da der Versicherte erst etwa 2 Jahre nach Erlass der Verfügung vom
9. September 2009 sinngemäss um Wiedererwägung gebeten habe; ge-
mäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sei die Verwaltung aber nicht dazu gehalten,
auf ein solches Wiedererwägungsgesuch einzutreten.
D.c Auf die Eingabe des Versicherten vom 27. Mai 2013 (vgl. dazu
Bst. C.e hiervor) antwortete die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Juli 2013
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Seite 4
(SAK-act. 21). Darin hielt sie fest, betreffend das Wiedererwägungsge-
such sei bei der offensichtlichen Unrichtigkeit ein restriktiver Massstab
anzulegen. Erscheine die Beurteilung aufgrund der damaligen Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung als
vertretbar, so scheide die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Weiter
führte sie aus, dass für eine allfällige Revision die erheblichen neuen Tat-
sachen innert 90 Tagen nach deren Entdeckung hätten geltend gemacht
werden müssen, weshalb das Revisionsbegehren vom 27. Mai 2013 of-
fensichtlich verspätet gestellt worden sei; der zugrunde liegende Renten-
entscheid sei dem Versicherten spätestens Ende Oktober 2009 eröffnet
worden, womit die 90-tägige Frist spätestens Ende Januar 2010 geendet
habe. Aus diesem Grund könne auf das Revisionsgesuch vom 27. Mai
2013 nicht eingetreten werden.
E.
Dagegen erhob der fortan durch Rechtsanwalt Abelardo Vázquez Conde,
(Spanien, vgl. SAK-act. 25, S. 12) vertretene Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 18. Juli 2013 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
BVGer-act.] 1; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Juli 2013)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Be-
schwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf den Revisionsantrag des Be-
schwerdeführers vom 29. Januar 2013 bzw. 27. Mai 2013 einzutreten, es
seien alle und einzig die tatsächlich geleisteten Beiträge des Beschwer-
deführers zu ermitteln, die Höhe der bisher gewährten Altersrente sei zu
überprüfen und es sei die richtig berechnete Altersrente ab dem 1. Okto-
ber 2009, unter Abzug der bisher geleisteten Rentenbeträge auszuzah-
len. Ebenso wurde eine angemessene Parteientschädigung beantragt.
Neben Vorbringen zur Verfahrensgeschichte brachte der Beschwerdefüh-
rer in der Sache vor, weder die von der Vorinstanz berücksichtigten Bei-
tragsmonate noch der zugrunde liegende Durchschnittsverdienst seien
korrekt. Die dem Beschwerdeführer angerechneten Beitragszahlungen im
Jahr 1965 habe es nie gegeben, indessen seien die Jahre (…) – (…) ver-
gessen worden. In dieser Zeit habe er als Maschinist bei der Firma
D._______ AG (heute E._______ AG Bauunternehmung in (…) gearbei-
tet. Diese Zeiten habe er in seinem Rentenantrag auch angegeben, die
Beschwerdegegnerin habe sie jedoch nicht beachtet, weshalb sie Art.
30ter AHVG, Art. 49 AHVG und Art. 49a AHVG verletzt habe. Im Übrigen
wurde gerügt, die Verfügung vom 9. September 2009 sei nicht rechts-
wirksam zugestellt worden, da die nach Art. 48 der EWG-Verordnung Nr.
574/72 des Rates der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebene Form
nicht eingehalten worden sei. Trotzdem bestehe der Beschwerdeführer
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Seite 5
nicht auf diesem Vorbringen, da ein solches rechtsmissbräuchlich wäre.
Der Beschwerde beigelegt wurden unter anderem verschiedene Doku-
mente der E._______ AG Bauunternehmung (Beilagen Nr. 4-8 zu BVGer-
act. 1).
F.
In der Vernehmlassung vom 27. August 2013 (BVGer-act. 3) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
aus, die Rüge der fehlenden Beitragsjahre hätte im Rahmen einer Ein-
sprache vor der Verwaltungsbehörde vorgebracht werden müssen. In-
dessen habe sich der Beschwerdeführer erst zwei Jahre nach Erhalt der
Rentenverfügung gegen diese gewehrt. Selbst bei einem Eintreten hätte
das Revisionsbegehren keinerlei Erfolgsaussichten gehabt, seien doch
lediglich beweislose Behauptungen vorgebracht worden. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht habe die SAK mit dem angefochtenen Entscheid vom
2. Juli 2013 das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen,
ohne vorgängig darüber verfügt zu haben, wobei aber der Gehörsan-
spruch des Beschwerdeführers jederzeit gewahrt worden sei. Bezüglich
der Fehlerhaftigkeit der Verfügungen vom 27. Januar 2013 und 17. Mai
2013 hielt sie fest, grundsätzlich sei eine fehlerhafte Verfügung bloss an-
fechtbar und nicht nichtig (BVGer-act. 3, S. 4 oben). Auf die Mangelhaf-
tigkeit infolge fehlender Rechtsmittelbelehrung könne sich nicht berufen,
wer diese wie vorliegend erkannt habe oder bei gebührender Sorgfalt hät-
te erkennen müssen.
G.
Nach der Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdefüh-
rers (vgl. BVGer-act. 6) reichte dieser am 10. September 2013 und
10. Oktober 2013 die Replik ein (BVGer-act. 5 und 7). Insbesondere
brachte er erneut vor, die Verfügung vom 9. September 2009 sei nicht
formgerecht zugestellt worden, da die Rechtsmittelbelehrung in spani-
scher Sprache hätte verfasst werden müssen. Zudem sei der Ermitt-
lungsgrundsatz missachtet worden. Ebenso habe er von Anfang an eine
Revision erbeten, aber erst im Schreiben vom 2. Juli 2013 habe die SAK
über diesen wiederholten Antrag entschieden, jedoch habe sie nie eine
beschwerdefähige Verfügung erlassen, weshalb das rechtliche Gehör
verletzt worden sei. Im Übrigen stehe die 30-tägige Einsprachefrist einer
Revision nicht entgegen. Bezüglich der Beitragszahlungen sei mit den
neu vorgelegten Unterlagen bewiesen, dass die vorgenommene Berech-
nung der SAK unrichtig und eine Revision durchzuführen sei.
C-4191/2013
Seite 6
H.
Mit Duplik vom 12. November 2013 (BVGer-act. 9) nahm die Vorinstanz
insbesondere zur Frage der mangelhaften Eröffnung Stellung. Sie führte
aus, am 1. April 2012 sei die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April
2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
(SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Fest-
legung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.11) für die Schweiz in Kraft getreten. Bezüglich der
Eröffnung von Verfügungen wies sie darauf hin, dass es Sache des spra-
chunkundigen Versicherten sei, für eine Übersetzung der zwingend in ei-
ner Amtssprache zu erlassenden Verfügung besorgt zu sein, zumal diese
formell korrekt in einer offiziellen Landessprache eröffnet worden sei. Es
seien dem Versicherten weder die Rentenhöhe noch die zugrundeliegen-
den Versicherungszeiten nicht erkennbar gewesen, weshalb er fristge-
recht hätte handeln müssen. Aus diesen Gründen sei die SAK zu Recht
auf das verwirkte Revisionsbegehren nicht eingetreten, weshalb weiterhin
die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
I.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 (BVGer-act. 11) reichte der Be-
schwerdeführer eine Stellungnahme zur Duplik der Vorinstanz ein. Darin
wiederholte er im Wesentlichen seine Vorbringen, dass für eine Revision
nicht die Einsprachefrist massgebend sei und brachte weiter vor, es sei
das Prinzip von Treu und Glauben zu beachten.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-4191/2013
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist das Schreiben der SAK vom 2. Juli 2013 (SAK-
act. 21).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der SAK, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG).
1.3 Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG sind individuelle, an den Ein-
zelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete, verwaltungsrecht-
liche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher
und erzwingbarer Weise geregelt wird (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St.Gallen 2010, Rz. 854). Für das Vorliegen einer Verfügung ist dabei
nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetz-
lichen Formvorgaben für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist viel-
mehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28, Rz. 17 ff.; vgl. auch Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1454/2008 vom 8. Juni 2010 E. 2.2 und A-
8518/2007 vom 18. September 2008 E. 4.4).
1.4 Beim hier angefochtenen Schreiben der Vorinstanz vom 2. Juli 2013
(SAK-act. 21) handelt es sich materiell um eine Verfügung, obwohl sie
nicht als solche bezeichnet wurde. Gemäss BGE 134 V 145 E. 3.2 liegt
eine Verfügung insbesondere vor, wenn das Schriftstück entweder als
solche bezeichnet wurde oder wenn es zumindest eine Rechtsmittelbe-
lehrung enthält; Letzteres ist vorliegend der Fall.
1.5 Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gege-
ben (Art. 32 VGG; vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
[AHVG, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 [ATSG, SR 830.1]), sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
C-4191/2013
Seite 8
1.6 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtli-
cher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.7 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung vom 2. Juli 2013 (SAK-act. 21) ist der Beschwerdeführer besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Es ist demnach auf die Beschwerde grund-
sätzlich einzutreten (vgl. dazu, soweit die ursprüngliche Verfügung vom
9. September 2009 angefochten wurde, auch E. 2).
1.8 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Zunächst ist zu klären, ob auf die Rügen des Beschwerdeführers bezüg-
lich der ursprünglichen Verfügung vom 9. September 2009 (SAK-act. 8)
überhaupt einzutreten ist (vgl. dazu vorne, Bst. E. und G.).
2.1 Seitens des Beschwerdeführers wird eine mangelhafte Eröffnung der
Verfügung vom 9. September 2009 gerügt; insbesondere macht er gel-
tend, die Verfügung hätte gemäss Art. 48 Abs. 1 der EWG-Verordnung
Nr. 574/72 des Rates der Europäischen Gemeinschaft in spanischer
Sprache eröffnet bzw. die Rechtsmittelbelehrung hätte auf Spanisch ver-
fasst werden müssen (vgl. dazu vorne, Bst. E. und G.). Die Frage der
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Seite 9
Mangelhaftigkeit der Verfügungseröffnung vom 9. September 2009 und
ihrer Folgen ist formeller Natur und vorab zu prüfen.
2.1.1 Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Si-
cherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglie-
der der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richtet sich der materielle An-
spruch des Beschwerdeführers auch nach dem Inkrafttreten des FZA
nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Ebenso sind –
entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. vorne Bst. H.; Duplik in BVGer-
act. 9) – die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 anwend-
bar, da diese zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. September 2009 in
Kraft waren, wohingegen die erst am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 hinsichtlich der Verfügung
vom 9. September 2009 nicht zur Anwendung gelangen, wohl aber hin-
sichtlich der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2013.
2.1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind die
von den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen dem
bearbeitenden Träger zu übermitteln. In diesen Entscheidungen müssen
die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kom-
C-4191/2013
Seite 10
menden Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach Erhalt aller dieser
Entscheidungen stellt der bearbeitende Träger sie dem Antragsteller an-
hand einer in dessen Sprache abgefassten zusammenfassenden Mittei-
lung, der die genannten Entscheidungen beigefügt sind, zu. Die Laufzeit
der Rechtsbehelfsfristen beginnt mit der Zustellung der zusammenfas-
senden Mitteilung an den Antragsteller.
2.1.3 Art. 38 VwVG und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG bestimmen, dass
den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen
darf. Es handelt sich um eine Konkretisierung des Prinzips von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, vgl. auch UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 30 ff. zu Art. 49). Eine Verfügung
wird mit der Eröffnung rechtswirksam, wenn sie nicht innert Frist ange-
fochten wird. Es obliegt dem Verfügungsadressaten, sich gegen eine als
fehlerhaft erachtete Verfügung zu wehren (vgl. dazu FELIX UHL-
MANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 38 N 3 und 5 f.). Aus der
gesetzlichen Regelung von Art. 38 VwVG bzw. Art. 49 Abs. 3 letzter Satz
ATSG hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bun-
desgericht) geschlossen, dass nicht jede mangelhafte Eröffnung
schlechthin nichtig ist. Es ist nach den konkreten Umständen des Einzel-
falles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungs-
mangel tatsächlich irregeführt bzw. benachteiligt worden ist. Richtschnur
für die Beurteilung dieser Frage ist der auch im prozessualen Bereich gel-
tende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf
Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 93 E.2a mit
Hinweisen auf BGE 98 V 277 E.1 und FRITZ GYGI, Verwaltungsrechts-
pflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 41 Ziff. 2.5 mit
weiteren Hinweisen).
2.1.4 Aus den Akten ist ersichtlich und auch unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 9. September 2009 er-
halten hat. Er hatte demnach trotz der allenfalls fehlerhaften Eröffnung
Kenntnis des Verwaltungsaktes erlangt und hätte ein Rechtsmittel ergrei-
fen können (vgl. BGE 132 I 249 E. 6 f.: Urteil des Bundesgerichts
5A_423/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2). Es handelt sich demnach –
wenn überhaupt – um einen weniger schwerwiegenden Eröffnungsfehler,
welcher keine Nichtigkeit (wie bei einer Nicht-Zustellung), sondern nur die
Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge hat (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 38 N 5). Der Beschwerdeführer hat sich jedoch
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Seite 11
erst rund zwei Jahre später mit Schreiben vom 31. August 2011 gegen die
Verfügung gewandt, jedoch hat er in diesem Schreiben nicht etwa die feh-
lerhafte Eröffnung, sondern Inhaltliches gerügt (Nichtberücksichtigung der
Beitragsjahre (…) – (…)). Um dem Grundsatz von Treu und Glauben zu
genügen, hätte die Rüge der fehlerhaften Eröffnung aber umgehend im
Einspracheverfahren vor der Vorinstanz, und nicht erst nach mehr als drei
Jahren im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht er-
hoben werden müssen. Demnach bleibt die allenfalls mangelhafte Eröff-
nung folgenlos und die Frage, ob die Eröffnung der ursprünglichen Verfü-
gung vom 9. September 2009 gemäss der Verordnung Nr. 574/72 tat-
sächlich mangelhaft war, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden.
Dies umso weniger, als es sich auch nach Ansicht des Beschwerdefüh-
rers vorliegend um eine rein theoretische Frage handelt und er es über-
dies explizit als rechtsmissbräuchlich betrachtet, eine (allenfalls) mangel-
hafte Zustellung der Verfügung vom 9. September 2009 zum jetzigen
Zeitpunkt noch zu rügen (vgl. BVGer-act. 1 und vorne, Bst. E.).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor (BVGer-act. 1 bzw. 7), die
Vorinstanz habe in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 9. September
2009 (SAK-act. 8) die Beitragsjahre (…) – (…) nicht berücksichtigt, ob-
wohl der Beschwerdeführer bereits auf dem Formular des spanischen
Versicherungsträgers angegeben habe, er sei bis (…) in der Schweiz be-
schäftigt gewesen. Die SAK habe aber keine entsprechenden Abklärun-
gen vorgenommen, weshalb der Ermittlungsgrundsatz missachtet worden
sei (vgl. vorne, Bst. E. und G.).
Diesbezüglich ist festzustellen, dass Rügen, welche die materielle Rich-
tigkeit einer Verfügung betreffen, grundsätzlich – wie die Vorinstanz richti-
gerweise vorbringt – innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der entspre-
chenden Verfügung mittels Einsprache hätten geltend gemacht werden
müssen. Demnach hätte der Beschwerdeführer seine Rügen damals in-
nert 30 Tagen mittels Einsprache vor der Vorinstanz vorbringen müssen,
umso mehr, als er gemäss seinen oben dargestellten Vorbringen bereits
zur Zeit des Rentenantrages wusste, dass seiner Ansicht nach drei Versi-
cherungsjahre in der Schweiz zu berücksichtigen gewesen wären. Da er
die Verfügung vom 9. September 2009 dennoch nicht angefochten hat, ist
sie nach Ablauf der Einsprachefrist rechtskräftig geworden. Auf die so er-
hobenen materiellen Rügen ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutre-
ten (vgl. dazu auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Revi-
sion hinten E. 4).
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Seite 12
3.
Es gibt zwei Möglichkeiten, um eine Überprüfung einer AHV-
Rentenverfügung ausserhalb der normalen Einsprachefrist anzuregen:
Erstens das Wiedererwägungsgesuch nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
(vgl. E. 3.1 sogleich) und zweitens die prozessuale Revision nach Art. 53
Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.2 unten).
3.1 Art. 53 Abs. 2 ATSG bestimmt zur Wiedererwägung, dass der Versi-
cherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einsprache-
entscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind
oder wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3.2 Die zweite Möglichkeit bildet die prozessuale Revision nach Art. 53
Abs. 1 ATSG: Der Versicherungsträger muss formell rechtskräftige Verfü-
gungen und Einspracheentscheide in Revision ziehen, wenn die versi-
cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebli-
chen neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Bei-
bringung zuvor nicht möglich war. Das Entdecken erheblicher Tatsachen
bedeutet, dass es sich um eine Tatsache handeln muss, welche geeignet
ist, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern,
dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultieren
würde. Ebenso muss diese Tatsache neu sein, das betreffende Sachver-
haltselement durfte im Zeitpunkt der Entscheidfällung also nicht bekannt
sein. Als neu gilt nach der Rechtsprechung eine Tatsache, die zwar ak-
tenkundig war, bei der Entscheidfällung jedoch übersehen wurde. Mass-
gebendes Kriterium für die Anerkennung eines neu aufgefunden Beweis-
mittels als Revisionsgrund bildet einzig die Frage, ob es vor der Ent-
scheidfällung beigebracht werden konnte. Eine Revision ist ausgeschlos-
sen, wenn die Beibringung des Beweismittels zuvor möglich war. Neue
Tatsachen bzw. Beweismittel sind sodann innert 90 Tagen nach deren
Entdeckung geltend zu machen (vgl. zur Revision UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 9 ff., insb. Rz. 18 und Rz. 23 zu
Art. 53 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember
2011 E. 3).
4.
Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Verfügung der SAK vom
2. Juli 2013 (SAK-act. 21, vgl. vorne, Bst. G.). Darin stellte die Vorinstanz
einerseits fest, es werde nicht auf die Wiedererwägungsgesuche vom
31. August, 31. Oktober 2011 bzw. vom 19. Januar 2013 eingetreten.
Betreffend eine allfällige Revision wurde andererseits ausgeführt, dass
C-4191/2013
Seite 13
eine solche innert 90 Tagen nach der Entdeckung von erheblichen neuen
Tatsachen hätte geltend gemacht werden müssen, weshalb das Revisi-
onsbegehren vom 27. Mai 2013 offensichtlich verspätet sei; es werde
nicht darauf eingetreten. Diese Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2013
ist im Folgenden genauer zu betrachten.
4.1 Die Vorinstanz ist zunächst auf die Wiedererwägungsgesuche des
Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da es sich bei Art. 53 Abs. 2 ATSG
lediglich um eine "kann-Vorschrift" handelt, ist es dem Bundesverwal-
tungsgericht nicht möglich, die Vorinstanz zu einer Wiedererwägung an-
zuhalten, zumal kein Rechtsanspruch auf eine Wiedererwägung seitens
der Vorinstanz besteht (vgl. dazu KIESER, ATSG-Kommentar, Rz. 35 zu
Art. 53). Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiederer-
wägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestäti-
genden Einspracheentscheid des Versicherungsträgers kann das Gericht
demzufolge auch unter der Geltung des ATSG nicht eintreten. Art. 56
Abs. 1 ATSG weist auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht
ausdrücklich hin, sie ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Umstand,
dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 53 Abs. 2
ATSG im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (vgl. BGE 133 V 50
E. 4.2.1). Demnach ist im hier zu beurteilenden Fall auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
4.2 Zum Nichteintreten der Vorinstanz auf das Revisionsgesuch des Be-
schwerdeführers in der Verfügung vom 2. Juli 2013 ist Folgendes anzu-
merken:
4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 31. August 2011 (SAK-act. 9), vom 31. Oktober
2011 (SAK-act. 10) und vom 29. Januar 2013 (SAK-act. 17) nicht wie von
der Vorinstanz behauptet um Wiedererwägungsgesuche handelte; bean-
tragt wurde jeweils ausdrücklich eine Rentenrevision, genauso wie im
Schreiben vom 27. Mai 2013 (SAK-act. 20). Die Vorinstanz hätte daher
schon in ihren Nichteintretens-Schreiben vom 27. Januar 2012 (SAK-
act. 13, vgl. vorne Bst. D.a) und vom 16. Mai 2013 (SAK-act. 19, vgl. vor-
ne, Bst. D.b) zur Frage der Revision Stellung nehmen müssen und nicht
erst in jenem vom 2. Juli 2013. Diese drei Schreiben der Vorinstanz wur-
den im Übrigen im formlosen Verfahren (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG) ver-
fasst, obwohl zwingend formelle Verfügungen nach Art. 49 Abs. 1 ATSG
hätten erlassen werden müssen; es handelte sich unzweifelhaft um die
Beurteilung einer "erheblichen Leistung" und der Rechtsanwalt hatte un-
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Seite 14
missverständlich den Erlass einer Verfügung verlangt (vgl. SAK-act. 17
bzw. SAK-act. 20).
4.2.2 In materieller Hinsicht ist die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten, da sie das Revisionsgesuch vom 27. Mai 2013 für verspätet hielt. Die
Verfügung vom 2. Juli 2013 (SAK-act. 21) enthält überdies eine Rechts-
mittelbelehrung. Diese lautet dahingehend, dass gegen die Verfügung in-
nert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt
werden könne (SAK-act. 21, S. 3).
4.2.3 Diese Rechtsmittelbelehrung erweist sich indessen als falsch, weil
die Vorinstanz kein Einspracheverfahren durchgeführt hat. Ein solches ist
aufgrund von Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG auch in der
Alters- und Hinterlassenenversicherung zwingend durchzuführen, wes-
halb die Vorinstanz mit ihren diesbezüglichen Vorbringen in der Vernehm-
lassung vom 27. August 2013 nicht durchzudringen vermag (vgl. auch
KIESER, ATSG-Kommentar, Rz. 12 ff. zu Art. 52 und BGE 133 V 50
E. 4.2). Somit fehlt es für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
bezüglich der Revision an einem Anfechtungsobjekt bzw. an der Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 56 ATSG i.V.m. 31 VGG),
weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
Die Beschwerde ist mithin als Einsprache gegen die angefochtene Verfü-
gung vom 2. Juli 2013 zu qualifizieren, deren Beurteilung in die Zustän-
digkeit der Vorinstanz fällt. Die Akten sind in Anwendung von Art. 8 VwVG
folglich an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zu überweisen, damit
diese das gesetzlich vorgesehene Einspracheverfahren durchführt.
5.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass bezüglich der Wiederer-
wägung auf die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom
2. Juli 2013 nicht einzutreten ist, da auch unter der Geltung des ATSG
das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen der Verwal-
tung liegt (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.1 und vorne, E. 4.1). Bezüglich der
Revision ist auf die Beschwerde sodann mangels Zuständigkeit ebenfalls
nicht einzutreten und die Beschwerde ist als Einsprache gegen die ange-
fochtene Verfügung zu qualifizieren. Die Akten sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils an die Vorinstanz zu überweisen, damit diese
das ordentliche Einspracheverfahren durchführe.
C-4191/2013
Seite 15
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfah-
rensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
e contrario).
6.3 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), da die
Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind
(BGE 127 V 205).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
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Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Durch-
führung des ordentlichen Einspracheverfahrens an die Vorinstanz über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Madeleine Keel
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Seite 17
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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