B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4192/2012
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
Z._______,
vertreten durch
Rechtsanwalt Ruadi Thöni, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
C-4192/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1975 geborene bulgarische Staatsangehö-
rige, reiste am 27. Juni 2003 aus ihrem Heimatland – ohne im Besitz des
notwendigen Visums zu sein – in die Schweiz ein. Am 28. Juli 2003 heira-
tete sie in Zürich den Schweizer Bürger S._______. In der Folge erteilte
das Migrationsamt des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin eine Auf-
enthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann. Seit
dem 8. September 2008 verfügt die Beschwerdeführerin über eine Nie-
derlassungsbewilligung.
B.
Am 25. August 2010 beantragte die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre
Ehe die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
C.
Die mit dem Antrag befasste Vorinstanz ersuchte am 5. Oktober 2010 das
Gemeindeamt des Kantons Zürich um Veranlassung eines Erhebungsbe-
richts.
Am 31. Januar 2011 erstellte die Stadtpolizei Zürich auf Gesuch hin den
gewünschten Bericht. Darin wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin
auf folgende, im Zentralarchiv der Zürcher Polizeien vorhandene Akten-
einträge verwiesen:
16. September 2010: Befragung als Auskunftsperson Betäubungsmittel (Kokain)
14. April 2010: Stapo ZH, Kokainkonsum, Akten an Stadtrichteramt
13. April 2010: Stapo ZH, Befragung als Auskunftsperson wegen Kokain-
handels
12. März 2009: Haschischkonsum, Akten an Stadtrichteramt
27. Januar 2009: Stapo ZH, Schwarzfahren VBZ in ZH
13. Januar 2009: Stapo ZH, Schwarzfahren VBZ in ZH
05. Dezember 2008: Stapo ZH, Schwarzfahren VBZ in ZH
27. November 2008: Stapo ZH, Schwarzfahren VBZ in ZH
14. November 2008: Stapo ZH, geringfügiger Ladendiebstahl, Migros, Zürich
01. November 2008: Stapo ZH, Haschischkonsum in Zürich
26. September 2008: Stapo Zürich, Kokainkonsum in Zürich
26. Januar 2008: Stapo Zürich, Bericht Prostitution in Zürich
13. Oktober 2005: Stapo ZH, Bericht, Neuaufnahme Prostitu-
tion in Zürich
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03. Oktober 2003 : Stapo ZH, ANAG, Einreise ohne Visum,
Auftrag Migr.Amt ZH
14. August 2000: Kapo ZH, ANAG, Meldepflicht nicht eingehalten
Des Weiteren wurde festgehalten, es bestünde zwar bezüglich der sozia-
len Integration und der Sprachkenntnisse ein positives Bild der Be-
schwerdeführerin. Dieses werde hingegen durch den Umstand getrübt,
dass sie – wie die Auflistung der polizeilichen Akten vor Augen führe –
mehrfach Verzeigungen im kleinkriminellen Bereich erwirkt habe. Die An-
zahl dieser Einträge beweise auch, dass es sich nicht um einmalige Aus-
rutscher handle. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin die schweizerischen Gesetze beachte. Auch die
Tätigkeit in der Prostitution sei wenig geeignet, um dieses Bild zu verbes-
sern. Gemäss Bericht bestünden zudem Hinweise darauf, dass die Be-
schwerdeführerin auf drei einschlägigen Websites ihre Dienste angeboten
habe. Zudem sei sie am 12. Oktober 2005 in einem Massagesalon ange-
troffen und verzeigt worden, da sie nicht im Besitz einer Arbeitsbewilli-
gung gewesen sei. Schliesslich habe sie sich im Jahr 2008 auch diverse
Male am Strassenstrich angeboten. Die Beschwerdeführerin habe dem
Rapportierenden erklärt, zurzeit in psychotherapeutischer Behandlung zu
sein. Zudem soll sie keine Drogen mehr konsumieren und die Prostitution
aufgegeben haben. Betreffend des Drogenkonsums verwies der rappor-
tierende Polizist auf seine Feststellung anlässlich diverser nicht erfolgrei-
cher Hausbesuche, bei denen jeweils ein intensiver Zigarettengeschmack
wahrgenommen worden sei, der auf Betäubungsmittelkonsum in der
Wohnung hingewiesen habe. Im Übrigen wurde der Zustand der Woh-
nung der Eheleute als erschreckend, chaotisch, schmutzig und an Ver-
wahrlosung grenzend beschrieben.
D.
Mit Schreiben vom 31. März 2011 liess die kantonale Behörde dem BFM
den obgenannten Erhebungsbericht sowie diverse Unterlagen (u.a. Le-
benslauf, Betreibungsregisterauszug, Arbeitszeugnis) zukommen und
führte unter Hinweis auf den Polizeibericht aus, dem Gesuch der Be-
schwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung sei (noch) nicht zu ent-
sprechen.
E.
Im Juni 2011 gingen bei der Vorinstanz drei Schreiben von Referenzper-
sonen ein, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung angegeben hatte.
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Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin mit, da sie auch während der Ehe mehrfach der Prostitution
nachgegangen sei, "erfülle sie die Voraussetzungen für eine erleichterte
Einbürgerung nicht mehr". Für den Fall eines Festhaltens an ihrem Ge-
such wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme eingeladen.
G.
Mit Eingaben vom 26. März 2012 und 26. März 2012 (recte: 30. April
2012) hielt die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aus-
drücklich an ihrem Antrag auf erleichterte Einbürgerung fest. Sie verfüge
über einen tadellosen Leumund und habe seit Erhalt ihrer Aufenthaltsbe-
willigung in der Schweiz sehr rasch und gut Deutsch gelernt. Sie sei ver-
schiedenen befristeten Anstellungen nachgegangen und arbeite nun seit
(…) mit einem 50-70%-Pensum als Angestellte bei R._______. Sie weise
in den letzten 5 Jahren keinerlei Einträge im Betreibungsregisterauszug
auf und verfüge über einen gänzlich unbelasteten Strafregisterauszug.
Zur Beurteilung ihres strafrechtlichen Leumunds dürfe denn auch einzig
auf diesen Auszug abgestellt werden und nicht auf die Einträge im Zent-
ralarchiv der Zürcher Polizeien. Den Archiveinträgen könne gerade nicht
entnommen werden, ob die aufgeführte Person den genannten Tatbe-
stand auch tatsächlich erfüllt habe. Weiter wurde geltend gemacht, sie sei
nie gewerbsmässig als Prostituierte tätig gewesen, sondern habe sich le-
diglich vor mehreren Jahren, insbesondere in den Jahren 2005 und 2008,
über befreundete, als Prostituierte tätige Landsfrauen zeitweise im ent-
sprechenden Milieu aufgehalten und sei deshalb auch mehrmals polizei-
lich angehalten worden. In diesem Zusammenhang seien auch einige
wenige Male verbotene Drogen konsumiert worden. Sie verkehre nun
aber seit längerem nicht mehr in diesen Kreisen. Die polizeilichen Anhal-
tungen seien ihrem Ehemann überdies bekannt. Sie habe im Übrigen
auch kein Drogenproblem, was sich aus dem bereits erwähnten Umstand
ergebe, dass sie erfolgreich einer sehr seriösen, streng kontrollierten Tä-
tigkeit nachgehe.
H.
Die Vorinstanz wandte sich am 14. Mai 2012 erneut an die Beschwerde-
führerin und teilte ihr mit, die Zweifel bezüglich des Bestehens einer stabi-
len und auf die Zukunft gerichtete ehelichen Gemeinschaft seien noch
nicht ganz aus dem Weg geräumt. Man sei aber bereit, das Gesuch zwei
Jahre zu sistieren. In dieser Zeit erhalte sie die Möglichkeit zu beweisen,
dass ihre Ehe tatsächlich stabil und zukunftsgerichtet sei.
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Seite 5
I.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Be-
gehren fest. Dem Schreiben beigelegt war eine handschriftliche Bestäti-
gung des Ehemanns vom 10. Mai 2012. Am 25. Juni 2012 richtete sich
die Beschwerdeführerin erneut an das BFM und bat – angesichts der bis-
herigen Verfahrensdauer – um einen raschen Entscheid über ihr Gesuch
um erleichterte Einbürgerung.
J.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung ab und hielt im Wesentlichen fest, die detaillierten
polizeilichen Feststellungen betreffend die Tätigkeit als Prostituierte bzw.
als erotische Dienste ausserhalb der Ehe anbietende Person sowie die
Ausführungen über den Konsum von Betäubungsmitteln begründeten die
Vermutung einer nicht intakten, instabilen ehelichen Gemeinschaft.
K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. August 2012 beantragt die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom
25. August 2010 gutzuheissen; eventualiter sei es an die Vorinstanz zur
erneuten Prüfung zurückzuweisen.
L.
Die Beschwerdeführerin ergänzte die Rechtsmitteleingabe vom 10. Au-
gust 2012 alsdann mit Eingabe vom 28. September 2012 und ersuchte in
prozessualer Hinsicht um Erlass des Kostenvorschusses. Letzteres Ge-
such zog sie mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 wieder zurück.
M.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2012
auf Abweisung der Beschwerde.
N.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 14. Januar 2013 an ihrer Be-
schwerde fest.
O.
Am 11. Februar 2013 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen
fremdenpolizeilichen Akten der Beschwerdeführerin bei.
C-4192/2012
Seite 6
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend erleichterte Einbürgerung unterlie-
gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/43 E. 6.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zur Beurteilung ihres straf-
rechtlichen Leumunds dürfe entgegen dem Abklärungsbericht der Stadt-
polizei Zürich vom 31. Januar 2011 einzig auf den Strafregisterauszug
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und nicht auf Einträge im Zentralarchiv der Zürcher Polizeien abgestellt
werden. Dieser enthalte lediglich Anzeigen, Verdachtsrapporte etc. und
es könne ihnen gerade nicht entnommen werden, ob die aufgeführte Per-
son den genannten Tatbestand auch tatsächlich erfüllt habe bzw. sich der
rapportierende Sachverhalt auch tatsächlich so zugetragen habe. Indem
die Vorinstanz dennoch auf diese Einträge abgestellt habe, verletzte sie
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und verfalle in Willkür.
3.2 In formeller Hinsicht ist somit vorerst auf die Rüge der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf die der Willkür einzugehen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung
aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für
das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, um-
fasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgaran-
tien (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf recht-
liches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S.202 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vor-
dergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung
und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen
Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei
kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu,
sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen
Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu not-
wendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit
Hinweisen). Der Begriff des rechtlichen Gehörs erfasst überdies mehr als
den blossen Anspruch einer Partei, "gehört zu werden". Weitergehende
Teilgehalte des rechtlichen Gehörs sind Mitwirkungsrechte bei der Be-
weiserhebung, das Akteneinsichtsrecht, das Recht auf Vertretung und
Verbeiständung sowie Anspruch auf Begründung von Verfügungen (vgl.
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz.
1686 ff.). Aufgrund der Akten ist jedoch eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehörs zu verneinen, ergibt sich doch aus ihnen, dass der
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren sämtliche obgenann-
ten Rechte eingeräumt wurden. In dieser Hinsicht wurde im Übrigen auch
beschwerdeweise nichts geltend gemacht.
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Seite 8
Vorliegend ist die Rüge der Beschwerdeführerin, zur Beurteilung ihres
strafrechtlichen Leumunds dürfe lediglich auf den Strafregisterauszug und
nicht auf Einträge im Zentralarchiv der Zürcher Polizeien abgestellt wer-
den, vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Vorinstanz den Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig ermittelt habe (Art. 49 Bst. b VwVG;
vgl. OLIVER ZIBUNG / ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann / Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetzüber das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 49 N 34 ff.). Der Beschwerdeführerin
ist denn auch insofern zuzustimmen, dass die Vorinstanz zur abschlies-
senden Beurteilung der Frage, ob sie der Prostitution nachgegangen sei
und Drogen konsumiert habe, noch die entsprechenden Polizeirapporte,
Strafbefehle und allfällige Strafurteile hätte hinzuziehen müssen. Weitere
Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich hingegen, da die Beschwerde
– wie anschliessend zu zeigen sein wird – auch aus anderen Gründen
gutzuheissen ist.
4.
4.1 Die in den Art. 27 bis Art. 31b BüG geregelten Tatbestände der er-
leichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemeiner
Weise voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert
ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Die
erleichterte Einbürgerung gestützt auf eine Ehe mit einer Schweizerin
bzw. einem Schweizer gemäss Art. 27 BüG, um die es in vorliegender
Streitsache geht, verlangt nach dessen Abs. 1 zusätzlich, dass die aus-
ländische Person insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst.
a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin bzw. dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1
Bst. c BüG bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe nach
Art. 159 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210). Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche, stabile Le-
bensgemeinschaft, die getragen ist vom gegenseitigen Willen, die Ehe
auch künftig aufrecht zu erhalten. Entsprechend wird vorausgesetzt, dass
die eheliche Gemeinschaft während der ganzen Dauer des Einbürge-
rungsverfahrens gelebt wird und intakt ist.
C-4192/2012
Seite 9
4.3 Zweifel am entsprechenden Willen der Ehegatten sind namentlich
dann angebracht, wenn der ausländische Ehegatte der Prostitution nach-
geht. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Möglichkeit der erleich-
terten Einbürgerung von einem Eheverständnis ausgegangen, wie es den
eherechtlichen Bestimmungen des ZGB – insbesondere Art. 159 Abs. 2
und 3 ZGB – zugrunde liegt, d.h. einem solchen, bei welchem die Grün-
dung einer Lebens- und Schicksalsgemeinschaft bzw. einer Familie be-
zweckt wird. Insbesondere schulden die Ehegatten einander Treue und
Beistand (vgl. PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/JÖRGSCHMID/ALEXANDRA RUMO-
JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. S.
275 f.). Die gewerbsmässige Ausübung der Prostitution begründet dabei
die widerlegbare Vermutung, dass eine solche intakte und auf die Zukunft
ausgerichtete Ehe nicht besteht (anstelle mehrerer vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1171/2006 vom 3. März 2009 E. 3 bis 6).
Trotz gewandelter Moral- und Sexualvorstellungen umfasst die eheliche
Treue grundsätzlich immer noch die ungeteilte Geschlechtsgemeinschaft,
d.h. eine auf einen Partner oder eine Partnerin ausgerichtete Gemein-
schaft. Diese Auffassung lässt sich mit der Prostitution definitionsgemäss
nicht vereinbaren. In einer solchen Konstellation obliegt es der gesuch-
stellenden Person, die durch die Prostitution begründete Tatsachenver-
mutung des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft im beschriebenen
Sinne im Einzelfall umzustossen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine
tatsächliche und stabile eheliche Gemeinschaft besteht, ist jeweils auch
auf die weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7487/2006 vom 28. Mai 2008
E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei können etwa Aspekte der Lebensgestaltung,
aber auch der Altersunterschied der Ehegatten oder die Art und Weise
des Kennenlernens und der Heirat berücksichtigt werden.
5.
Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige die
Gefahr der Beweislosigkeit einer rechtserheblichen Tatsache trägt, der
aus ihr Rechte ableitet (vgl. KRAUSKOPF / EMMENEGGER, Praxiskommentar
VwVG, a.a.O., Art. 12 N 207; vgl. Art. 8 ZGB). Das ist in Bezug auf die
Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung nach Artikel 26 Absatz 1
und 27 Absatz 1 BüG der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Gelangt
die Behörde nach Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der
freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, dass die Voraussetzun-
gen der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat sie entsprechend die-
ser Beweislastregel so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen
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Seite 10
erwiesen wäre. Gegenstand der behördlichen Überzeugung ist grund-
sätzlich nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts, sondern seine tatsächliche Verwirklichung. Bloss
abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, sind dabei
nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das
heisst um solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4610/2008 vom 4. Novem-
ber 2010 E. 3.3; vgl. KRAUSSKOPF / EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N 213
ff.).
6.
Die Vorinstanz vertritt vorliegend die Auffassung, es könne nicht von einer
intakten, auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft ausgegan-
gen werden. Zur Begründung führt sie aus, die Prostitution sowie auch
die Drogenprobleme der Beschwerdeführerin hätten die eheliche Ge-
meinschaft offensichtlich stärker in Mitleidenschaft gezogen, als dies die
Eheleute wahrhaben wollen. Berücksichtigt werden müsse auch die an
Verwahrlosung grenzenden Verhältnisse in der ehelichen Wohnung, wel-
che man anlässlich der Hausbesuche festgestellt habe.
6.1 Bezüglich des Vorwurfs der Prostitution wird beschwerdeweise gel-
tend gemacht, die Beschwerdeführerin sei nie gewerbsmässig als Prosti-
tuierte tätig gewesen. Es sei hingegen unbestritten, dass sie sich vor
mehreren Jahren insbesondere in den Jahren 2005 und 2008 über be-
freundete, sich prostituierende Landsfrauen zeitweise im entsprechenden
Milieu aufgehalten habe und diesbezüglich mehrmals polizeilich angehal-
ten worden sei. Unbestritten sei auch, dass sie in diesem Zusammen-
hang einige wenige Male Drogen konsumiert habe. Sie verkehre aber nun
seit längerem nicht mehr in diesen Kreisen und verfüge über einen ein-
wandfreien straf- und zivilrechtlichen Leumund. Die polizeilichen Anhal-
tungen seien dem Ehemann überdies vollumfänglich bekannt. Entgegen
der vorinstanzlichen Annahme würden hingegen keine unter rechtsstaatli-
chen Gesichtspunkten genüglichen Beweise vorliegen, dass die Be-
schwerdeführerin in den letzten Jahre ähnlich wie eine gewerbsmässig
tätige Prostituierte ihren Körper oder auch ihre Liebe "mehr als im gesell-
schaftlich üblichen Umfang" bzw. mehr als durchschnittliche schweizeri-
sche Eheleute aus intakter Ehe mit anderen Personen als mit dem eige-
nen Ehegatten geteilt oder zugewendet habe.
6.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zent-
ralarchiv der Zürcher Polizeien in den Jahren 2005 und 2008 zwei Einträ-
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Seite 11
ge bezüglich Prostitution erwirkt hat (vgl. Erhebungsbericht vom 31. Ja-
nuar 2011). Im Erhebungsbericht wurde des Weiteren – allerdings ohne
genaue Angaben oder Belege – darauf hingewiesen, dass die Beschwer-
deführerin ihre Dienste auf drei Websites angeboten habe und am
12. Oktober 2005 in einem Massagesalon angetroffen und verzeigt wor-
den sei, da eine Aufenthaltsbewilligung gefehlt habe (vgl. dazu auch Poli-
zeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 18. Oktober 2005). Zudem soll sie
sich im Jahr 2008 diverse Male auf dem Strassenstrich angeboten haben;
auch dies allerdings unbelegt. Aus den kantonalen Akten ist hingegen –
aufgrund entsprechend ausgestellter Aufenthaltsbewilligungen – klar er-
sichtlich, dass die Beschwerdeführerin als selbständige Masseuse in di-
versen Erotik-Betrieben tätig gewesen ist.
6.1.2 In Anbetracht dieser Ausführungen sieht es das Bundesverwal-
tungsgericht als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin sexuelle
Handlungen gegen Entgelt vorgenommen hat. Die Erklärung der Be-
schwerdeführerin, sie habe sich lediglich mit befreundeten Prostituierten
zeitweise im entsprechenden Milieu bzw. an entsprechenden Orten auf-
gehalten, vermag hier nicht zu überzeugen. Die diversen polizeilichen
Anhaltungen sprechen zusammen mit den weiteren im Rotlichtmilieu an-
gesiedelten Tätigkeiten – welche in den kantonalen Akten eindeutig be-
legt sind – klar dagegen. Die Beschwerdeführerin selbst erklärte denn
auch anlässlich der Erhebung des Berichtes vom 31. Januar 2011, sie
habe die Prostitution aufgegeben, womit sie einräumte, sich in der Ver-
gangenheit prostituiert zu haben.
6.2 Des Weiteren macht die Vorinstanz geltend, es sei davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin verbotene Substanzen wie Haschisch
geraucht und evtl. auch andere Betäubungsmittel wie Kokain konsumiert
habe. Auch hätten die Hausbesuche und der in der Wohnung mehrmals
wahrgenommene starke Rauchgeruch belegt, dass in der ehelichen
Wohnung Betäubungsmittel konsumiert worden seien. Würden zudem
auch die an Verwahrlosung grenzende Verhältnisse in der ehelichen
Wohnung berücksichtigt werden, so könne insgesamt nicht von einer in-
takten, auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft gesprochen
werden.
6.3 In casu reicht jedoch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin
prostituiert hat (noch) nicht aus, um Zweifel an der ehelichen Gemein-
schaft hervorzurufen. Insbesondere gilt es zu beachten, dass der letzte
Eintrag bezüglich Prostitution im Zentralarchiv der Zürcher Polizeien am
C-4192/2012
Seite 12
26. Januar 2008 vorgenommen wurde. Danach ist die Beschwerdeführe-
rin in diesem Zusammenhang nicht mehr in Erscheinung getreten. Damit
kann ihr Vorbringen, sie verkehre seit längerem nicht mehr in diesen
Kreisen, nicht ausser Acht gelassen werden. Unterstützt wird diese Aus-
sage durch die Tatsache, dass sie seit dem (…) bei (…) angestellt ist (vgl.
Zwischenzeugnis […]). Es versteht sich von selbst, dass eine solche Tä-
tigkeit einen soliden Lebenswandel erfordert. Zudem ist den kantonalen
Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2007 über
bewilligte Arbeitsstellen ausserhalb des Rotlichtmilieus verfügt. Selbst der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits verbotene Substanzen
konsumiert hat, lässt vorliegend nicht den Schluss zu, die Lebensführung
der Beschwerdeführerin sei nicht mit einer stabilen, auf die Zukunft ge-
richteten ehelichen Gemeinschaft vereinbar. Den Akten zufolge existieren
im Zentralarchiv der Zürcher Polizeien im Zeitraum von 2000 bis 2010
vier Einträge wegen Konsums von verbotener Substanzen (Kokain und
Haschisch). Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, diverse Male Dro-
gen konsumiert zu haben, will nun aber keine Drogen mehr einnehmen
(vgl. Beschwerde vom 10. August 2012). Dies bestätigt auch ihr Ehe-
mann, der angibt, sie hätte einige wenige Male zum Spass Drogen aus-
probiert (vgl. Bestätigungsschreiben vom 10. Mai 2012). Anlässlich der
Erhebung des Berichts vom 31. Januar 2011 erklärte die Beschwerdefüh-
rerin zudem, sie sei in psychotherapeutischer Behandlung, nehme keine
Drogen mehr und habe die Prostitution aufgegeben. Vor diesem Hinter-
grund erscheint es möglich, dass die Beschwerdeführerin dem Rotlichtmi-
lieu seit einigen Jahren den Rücken zugekehrt hat. Hinzuweisen ist auch
auf ihren ansonsten tadellosen Leumund (vgl. Auszug aus dem Betrei-
bungsregister vom 23. April 2012 und Auszug aus dem Strafregister vom
20. April 2012). Abschliessend gilt es zu erwähnen, dass im Erhebungs-
bericht selbst darauf hingewiesen wurde, es könne darauf geschlossen
werden, dass eine eheliche Gemeinschaft bestehe. Die Beschwerdefüh-
rerin sei an der gemeinsamen ehelichen Wohnadresse bekannt und sei
dort auch angetroffen worden.
Vorliegend bestehen zwar Indizien für eine nicht intakte Ehe, diese sind
aber für sich alleine nicht ausreichend, um die Verweigerung der erleich-
terten Einbürgerung zu rechtfertigen.
6.4 In casu sind weitere Abklärungen unerlässlich, um den entscheidser-
heblichen Sachverhalt vervollständigen und einen allfällig negativen Ent-
scheid begründen zu können. Insbesondere fehlen in den Akten wesentli-
che Sachverhaltselemente, um das Vorliegen einer nicht intakten und
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Seite 13
nicht auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft abschliessend
und im Sinne einer Gesamtbetrachtung beurteilen zu können (vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5145/2007 vom 15. April 2009
E. 4.4). In concretu fehlen Angaben betreffend bisherige und künftige Le-
bensgestaltung- und planung des Ehepaares (insbesondere auch Anga-
ben zu einem allfälligen Kinderwunsch). Auch ist unabdingbar die Art und
Weise sowie die zeitliche Abfolge des Kennenlernens und der Heirat ge-
nauer abzuklären, ist doch gemäss den kantonalen Akten die Beschwer-
deführerin ohne Visum in die Schweiz eingereist. Hinzuweisen ist auch
auf den Umstand, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin –
ausser in einem kurzen Bestätigungsschreiben vom 10. Mai 2012 – zu
keiner Zeit zur Ehe und deren Zustand geäussert hat.
Von der Notwendigkeit weiterer Abklärungen können auch die zu den Ak-
ten gereichten Referenzschreiben nicht entbinden. Diese zeichnen zwar
einerseits ein durchwegs positives Bild der Beschwerdeführerin und ihrer
Ehe mit dem Schweizer Bürger auf, stellen hingegen andererseits nur
Feststellungen über das äussere Erscheinungsbild der Ehe dar (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-7410/2008 vom 25. Januar 2011
E. 9.3.1 mit weiteren Hinweisen).
7.
Somit ergibt sich, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Abklä-
rungen nicht ausreichend sind, um davon ausgehen zu können, die Ehe
der Beschwerdeführerin sei weder intakt noch auf die Zukunft gerichtet.
Die Richtigkeit einer solchen Annahme ist aber auch nicht auszuschlies-
sen. Aus diesem Grunde sind zusätzliche Abklärungen im Sinne der obi-
gen Erwägungen zu tätigen. Die angefochtene Verfügung ist daher we-
gen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl.
Art. 49 Bst. b VwVG) aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zu-
rückzuerstatten. Der Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz ei-
ne Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-4192/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: "Formular
Zahladresse")
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
C-4192/2012
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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