Abtei lung II I
C-4197/2007/pof
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiberin Fabia Portmann-Bochsler.
A._______, XZ-Prizren,
vertreten durch Herrn Hanspeter Bosshard,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Leistungen der Invalidenversicherung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4197/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1974, aus und
wohnhaft in Kosovo, arbeitete von 1989 bis 2004 in der Schweiz und
entrichtete entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Am 19. Mai 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich für den Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung an und machte Beschwerden
am linken Knie geltend. Die Akten wurden in der Folge der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (Eingang am 25. Oktober 2005; act. 44) über-
wiesen, da sich der Beschwerdeführer schon bei der Antragsstellung
in Kosovo aufhielt (act. 43).
In der Folge zog die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
Vorinstanz) verschiedene Unterlagen bei:
• Akten der SUVA, welchen unter anderem zu entnehmen war,
dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit Knie-
beschwerden links nach einem Autounfall am 9. August 2004
Unfalltaggeld und eine Integritätsentschädigung bezogen hatte;
• in diesen Akten enthalten, insbesondere der Bericht der kreis-
ärztlichen Untersuchung von Dr. X._______, Spezialarzt für
Chirurgie, vom 10. Dezember 2004 (act. 10), welcher festhält,
dass der Beschwerdeführer in seinen angestammten Beruf
eines Service-Monteurs nicht mehr zurückkehren könne, er
aber jede vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags auszuführen
vermöge;
• Kurzbericht von Dr. Y._______, Universität der medizinischen
Wissenschaften, Rezonanca, vom 31. März 2006 (act. 61/63);
• Kurzbericht von Dr. Z._______, Orthopäde – Traumatologe,
Prizren, vom 21. April 2006 (act. 62/64).
Anschliessend stellte der RAD Rhone, Dr. Q._______, FMH Chirurgie,
in seinem Schlussbericht vom 18. Januar 2007 (act. 66) die Haupt-
diagnose einer Pangonarthrose links (M 17.3). Die Arbeitsunfähigkeit
beurteilte Dr. Q._______ ab dem 6. September 2004 in der bisherigen
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Tätigkeit auf 50%, in einer angepassten Tätigkeit auf 0%.
Mit Vorbescheid vom 20. März 2007 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen
werden. Am 16. April 2007 erhob der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtskonsulent Hanspeter Bosshard, Einsprache gegen diesen
Vorbescheid.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 wies die Vorinstanz das Leistungs-
begehren ab. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz nach
Kosovo verlegt, weshalb er für Eingliederungsmassnahmen die ver-
sicherungsmässigen Bedingungen nicht mehr erfülle. Ausserdem sei
er in einer seiner Gesundheitseinschränkung angepassten Tätigkeit in
rentenausschliessendem Masse arbeitsfähig. Der Einkommensver-
gleich ergebe eine Erwerbseinbusse von 3.87%. Von den Be-
merkungen vom 16. April 2007 habe sie Kenntnis genommen. Die
Akten der SUVA seien vollumfänglich mitberücksichtigt worden. Die
Invalidenversicherung habe ausserdem nicht dafür einzustehen, wenn
eine versicherte Person wegen ihres Wohnsitzes keine entsprechende
Arbeit finde, da es sich hierbei um einen invaliditätsfremden Faktor
handle. Es bestünde somit weder ein Anspruch auf Eingliederungs-
massnahmen noch ein Anspruch auf eine Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung.
B.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer, weiterhin ver-
treten durch Rechtskonsulent Hanspeter Bosshard, am 22. Juni 2006
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt die
Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprechung einer IV-Rente von
50%. Eventualiter sei der Beschwerdeführer durch eine MEDAS-Stelle
interdisziplinär zu begutachten. Da der Beschwerdeführer völlig mittel-
los sei, werde zudem die unentgeltliche Prozessführung beantragt.
Zum Beweis wird ein neuer ärztlicher Bericht von Dr. Z._______ vom
9. Mai 2007 eingereicht. Dieser besage, dass sich der Beschwerde-
führer in dauerhafter medizinischer Behandlung befinde und zu 100%
körperlich unfähig sei, die Arbeiten als Heizungsinstallateur/-techniker
oder Automechaniker auszuüben. Auch bei einer leidensangepassten
Tätigkeit bestehe eine mindestens 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Weiter
wird geltend gemacht, die Verweigerung einer Begutachtung durch die
MEDAS-Stelle verletze den Untersuchungsgrundsatz. Ausserdem halte
sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig in seiner Heimat auf.
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Vielmehr sei gegen ihn vom Migrationsamt eine Einreisesperre ver-
hängt worden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung sei er
nicht in der Lage, ein existenzerhaltendes Einkommen zu erzielen und
habe als Vater von drei Kindern auch familienrechtliche Ver-
pflichtungen. Zum Beweis hierzu wird eine Abklärung der Verdienst-
möglichkeiten in Kosovo beigelegt.
C.
Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Aus dem im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten orthopädischen Bericht würden sich
lediglich bereits bekannte Diagnosen ergeben, welche der RAD an-
hand der umfassenden medizinischen Akten bereits eingehend ge-
würdigt habe. Mangels neuer Sachverhaltselemente bleibe es in der
Folge bei dessen Beurteilung, wonach sich seit den medizinischen
Abklärungen seitens der SUVA keine zwischenzeitliche Ver-
schlechterung ergeben habe. Der Beschwerdeführer vermöge
leichtere, leidensangepasste Verweisungstätigkeiten unter Beachtung
gewisser funktioneller Einschränkungen gänzlich auszuüben. Der
durchgeführte Einkommensvergleich habe dabei eine Erwerbsein-
busse von 4% ergeben. Eine rentenbegründende Invalidität liege folg-
lich nicht vor. Da der RAD die vorliegenden medizinischen Unterlagen
als für eine zuverlässige Beurteilung genügend erachtet habe, sei
ausserdem von der beantragten Ergänzung durch eine zusätzliche
Begutachtung in der Schweiz abzusehen.
Mit Verfügung vom 14. November 2007 wurde der Beschwerdeführer
eingeladen, eine allfällige Replik einzureichen. Innert der angesetzten
Frist ging keine Eingabe ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 wies das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt-
liche Verbeiständung ab, da der Rechtsvertreter den vom Gericht ein-
geforderten Nachweis einer Eintragung im Anwaltsregister nicht er-
bracht hatte. Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten
wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der bereits geleistete
Kostenvorschuss zurückerstattet.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der
vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die
Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich (neu) zu-
sammen aus Richter Stephan Breitenmoser und Richterin Maria
Amgwerd der Abteilung II und Richterin Franziska Schneider der Ab-
teilung III.
1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundes-
gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ver-
fügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind
gewahrt (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 VwVG), der Vertreter hat
sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
Abs. 3 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. Mai 2007)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Hinweis).
Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
2.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die
vorliegende Beurteilung eines Rentenanspruchs auf die Fassung ge-
mäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-
Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die
5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die
bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV
zitiert.
2.3 Die Schweiz hat mit Serbien und Kosovo – im Unterschied zu
anderen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens – kein neues
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Ab-
kommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl.
BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, mit Hinweis). Nach Art. 2
dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
2.4 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, be-
stimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 177 E. 1).
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2.5 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die
andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche In-
validenrente grundsätzlich erfüllt ist.
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, der-
jenige auf eine Drei-Viertels-Rente bei einem solchen von mindestens
60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von
50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben.
2.7 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
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2.8 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). Für
den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsein-
kommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129
V 222 E. 4).
2.9 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985, S. 459).
Trotzdem, um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver-
waltung und – im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen an-
gewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
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Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002,
S. 62 E. 4b/cc).
2.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
2.11 Der Sozialversicherungsprozess ist schliesslich vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2,
je m.w.H.).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweis-
würdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 469 E. 4a, 120 Ib 229
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E. 2b; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialver-
sicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450).
3.
Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und unter Berück-
sichtigung der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden
Verfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Anspruchs-
voraussetzungen für den Bezug einer Rente zu Recht verneint hat.
3.1 Die vorliegenden Arztberichte zeigen allesamt eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Heizungsmonteur. Sie
gehen indessen alle auch darin einig, dass eine leidensangepasste
Verweisungstätigkeit uneingeschränkt ausgeübt werden kann. Für die
Würdigung sind namentlich die folgenden Arztberichte ausschlag-
gebend:
• Der vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht
eingereichte aktuellste Bericht von Dr. Z._______ vom 9. Mai
2007, welcher besagt, dass der Beschwerdeführer zu 100%
körperlich unfähig sei, Arbeiten in seinen erlernten Berufen als
Heizungsinstallateur oder auch Automechaniker auszuüben;
• der Schlussbericht vom 18. Januar 2007 des RAD Rhone,
Dr. Q._______, welcher zum Ergebnis kommt, der Beschwerde-
führer sei in seiner bisherigen Tätigkeit ab dem 6. September
2004 zu 50% arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten
Tätigkeit bestehe vom 6. September 2004 an keine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit. Hierbei müssten folgende
funktionelle Einschränkungen berücksichtigt werden:
• Arbeitszeit: ganztags;
• Arbeitsposition (sitzend – stehend – wechselnd);
• Heben von Gewichten: Maximum 15 kg;
• schwere Arbeiten;
• Gehstrecken 500 m in überwiegend ebenem Gelände.
In der Beilage zu diesem Schlussbericht wird schliesslich eine
Liste von Beispielen von zumutbaren angepassten Tätigkeiten
angeführt;
• das Arztzeugnis von Dr. Z._______ vom 21. April 2006, welches
keine Aussage in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Be-
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schwerdeführers enthält, sondern einzig die Indikation einer
Arthroskopie nennt;
• der Bericht von Dr. Y._______ vom 31. März 2006, welcher in
ähnlicher Weise ebenfalls einzig einen Befund betreffend das
linke Knie enthält, ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern;
• das ärztliche Zeugnis von Dr. W._______ vom 27. April 2005,
welches festhält, durch die Knietorsion im Rahmen des Auto-
unfalles vom 9. August 2004 habe sich die Kniesituation deutlich
verschlechtert, so dass der Beschwerdeführer bisher noch nicht
wieder arbeitsfähig geworden sei. Es sei damit zu rechnen, dass
zu einem späteren Zeitpunkt einmal eine Knieendoprothetik
durchgeführt werden müsse;
• der kreisärztliche Untersuchungsbericht der SUVA vom
10. Dezember 2004, erstellt durch Dr. X._______, wonach sich
im Bereich der Trochlea femoris ein zerstörter Knorpel und ein
ausgeleiertes und funktionsloses vorderes Kreuzbandtrans-
plantat zeige, was den Befund der diagnostischen Arthroskopie
vom 8. Oktober 2004 bestätige. Das Knie sei heute reizlos mit
einer deutlichen vorderen Instabilität, ohne Schonungszeichen
am Oberschenkel. Es sei eine ausgewiesene femoro-tibiale
Arthrose bei Status nach Kreuzbandruptur mit Kreuzband-
ersatzplastik und nun Insuffizienz der Kreuzbandersatzplastik
festzustellen. An eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
seinen angestammten Beruf als Servicemonteur sei nicht mehr
zu denken. Er könne jede vorwiegend sitzende Tätigkeit aus-
führen, mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne Tragen
von Lasten über 15 kg und ohne Besteigen von Leitern und Ge-
rüsten sowie Arbeiten in knieender und kauernder Stellung. Eine
solche Tätigkeit könne er ganztags ausüben;
• der Bericht von Dr. W._______ vom 23. November 2004,
welcher feststellte, die Arthroskopie vom 8. Oktober 2004 habe
ergeben, dass der Beschwerdeführer ausgedehnte degenerative
Gelenkveränderungen aufweise, die vermutlich künftig keinen
körperlich anspruchsvollen Beruf mehr zulassen würden. Seit
der Operation mache der Beschwerdeführer schleppende Ge-
nesungsfortschritte. Noch immer sei das Gelenk geschwollen,
vermindert beweglich und nicht voll belastbar, so dass er nach
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wie vor in seinem erlernten Beruf als Heizungstechniker zu
100% arbeitsunfähig sei.
3.2 Die Würdigung obgenannter Berichte und aller Umstände führt
daher vorliegend zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer zu-
zumuten ist, einer Verweisungstätigkeit in vollem Umfang nachzu-
gehen. Mit der Annahme, dass die Ausübung einer leichten Ver-
weisungstätigkeit noch vollschichtig zumutbar ist, wird auf die Knie-
beschwerden des Beschwerdeführers gebührend Rücksicht ge-
nommen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Erwerbssituation
sei im Kosovo schwierig und es bestünde eine hohe Arbeitslosigkeit,
ist dabei unerheblich. Massgeblich ist vielmehr, dass eine leidens-
angepasste Verweisungstätigkeit uneingeschränkt ausgeübt werden
kann. Die Einschätzung der Vorinstanz ist diesbezüglich zu bestätigen.
Die Vorinstanz hatte bereits mit Datum vom 6. März 2007 (act. 69)
einen Einkommensvergleich vorgenommen. Es sind keine Anhalts-
punkte dafür ersichtlich, dass dieser nicht bundesrechtskonform er-
stellt worden ist. Ausserdem wird er vom Beschwerdeführer nicht
konkret in Frage gestellt. Dieser Einkommensvergleich führte zu einer
Erwerbseinbusse von 3.87%, womit keine anspruchsbegründende In-
validität vorliegt.
3.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die gerichtliche An-
ordnung einer MEDAS-Begutachtung. Solche weiteren medizinischen
Abklärungen rechtfertigen sich vorliegend indessen nicht. In An-
betracht der für den massgeblichen Beurteilungszeitraum (d.h. vom
19. Mai 2004 [12 Monate vor Gesuchseinreichung] bis zum 14. Mai
2007 [Erlass der angefochtenen Verfügung]) umfassenden und
übereinstimmenden medizinischen Unterlagen sowie der darauf ge-
stützten schlüssigen Beurteilung des RAD und des SUVA-Arztes kann
in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines weiteren
Gutachtens verzichtet werden.
3.4 Zusammengefasst ergibt sich deshalb, dass die Vorinstanz zu
Recht einen Anspruch auf Rentenleistungen verweigert hat. Die Be-
schwerde ist entsprechend abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteient-
schädigung.
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4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist indessen
aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung auf die Er-
hebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vor-
instanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Ent-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 105.74.105.159);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Seite 13
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Stephan Breitenmoser Fabia Portmann-Bochsler
Seite 14
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 15