B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4199/2012
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rentenanspruch, Beitragsdauer.
C-4199/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (...) Mai 1946 geborene deutsche Staatsangehörige A._______
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) lebt in Deutschland. Gemäss ihren
eigenen Angaben hatte sie in der Zeit von April 1989 bis Dezember 1999
durchgehend einen Lehrauftrag an der Fakultät B._______ der Universi-
tät C._______ inne (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: VI-act.] 15).
Am 17. August 2011 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung Bund
der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorin-
stanz) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Alters-
rente vom 20. Juli 2011 (Formular E 202; vgl. VI-act. 2). Zusammen mit
dem Gesuch stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Vorin-
stanz zudem die Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutsch-
land zu (Formular E 205; vgl. VI-act. 4).
Im Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (im Fol-
genden: IK-Auszug) vom 9. November 2011 sind für die folgenden Bei-
tragsjahre und -monate die folgenden Einkommen eingetragen (vgl. VI-
act. 10):
1989, April – Dezember: Fr. 5'400.–
1990, Januar – Dezember: Fr. 5'400.–
1991, Januar – Dezember: Fr. 5'400.–
1992, Januar – Dezember: Fr. 8'000.–
1998, Januar – Dezember: Fr. 7'000.–
1999, Januar – Dezember: Fr. 3'500.–
Gestützt auf diese Angaben im IK-Auszug erstellte die Vorinstanz eine
Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E
205; vgl. VI-act. 12). Darin rechnete die Vorinstanz der Beschwerdeführe-
rin im Jahr 1989 neun, im Jahr 1999 elf und in den übrigen oben aufge-
führten Jahren je 12 Beitragsmonate an.
B.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 sprach die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin eine Altersente von Fr. 155.– ab 1. Juni 2010 und von
Fr. 158.– ab 1. Januar 2011 zu (vgl. VI-act. 14). Die Vorinstanz stellte da-
bei auf eine Beitragsdauer von fünf Jahren und acht Monaten bzw. von
C-4199/2012
Seite 3
fünf vollen Versicherungsjahren sowie auf ein durchschnittliches Jah-
reseinkommen von Fr. 6'960.– als Berechnungsgrundlagen ab.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. November
2011 Einsprache und machte geltend, von 1989 bis 1999 einen Lehrauf-
trag an der Universität C._______ gehabt und in diesen Jahren gleich-
bleibend ein Honorar bezogen und ohne Unterbruch AHV-Beiträge einbe-
zahlt zu haben. In der angefochtenen Verfügung seien die Jahre 1993 bis
1997 zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (vgl. VI-act. 17). Mit undatier-
tem Schreiben – bei der Vorinstanz am 14. Dezember 2011 eingegangen
– reichte die Beschwerdeführerin Dokumente nach und gab an, dabei
handle es sich um Kopien aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität
C._______ aus den Jahren 1993 bis 1997. Da sie in diesen Dokumenten
als Dozentin aufgeführt sei, sei belegt, dass sie von 1993 bis 1997 an der
Universität C._______ unterrichtet habe. Die Beschwerdeführerin reichte
weiter ein Excel-Sheet nach, welches am 15. November 2011 erstellt
worden war, die Beschwerdeführerin als Dozentin aufführt und die aufge-
listeten Sommersemester von 1992 bis 1997 je mit einem Häckchen be-
zeichnet.
D.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 forderte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin auf, den Arbeitsvertrag und allfällige Lohnbescheini-
gungen einzureichen (vgl. VI-act. 23). Die Beschwerdeführerin teilte mit,
weder das eine noch das andere sei in ihrem Besitz (vgl. VI-act. 24). Mit
Schreiben vom 17. Februar 2012 ersuchte die Vorinstanz die Sozialver-
sicherungsanstalt des Kantons D._______ um Mitteilung, ob die Be-
schwerdeführerin in den Jahren 1993 bis 1997 auf den Lohnabrechnun-
gen der Universität C._______ aufgeführt sei und unter welcher AHV-
Nummer die Beiträge verbucht worden seien. Sie legte ihrem Schreiben
die Kopien der Vorlesungsverzeichnisse bei (vgl. VI-act. 25). Mit Schrei-
ben vom 17. Februar 2012 bat die Vorinstanz zudem die Universität
C._______, Fakultät B._______, um Bekanntgabe der Dauer der Er-
werbstätigkeit der Beschwerdeführerin an der Universität, der benutzten
AHV-Nummer sowie der Ausgleichskassen, mit denen die Beiträge abge-
rechnet worden seien – je für die vermutete Arbeitsperiode von 1989 bis
1999 (vgl. VI-act. 26).
Am 29. Februar 2012 teilte die Universität C._______, Abteilung Dozie-
rende, der Vorinstanz mit, die Unterlagen betreffend die Beschwerdefüh-
C-4199/2012
Seite 4
rerin
seien nicht mehr vollständig vorhanden. Die Daten seien aber so gut als
möglich rekonstruiert worden. Die Beschwerdeführerin habe in den Jah-
ren 1996 bis 1999 je im ersten akademischen Halbjahr an Lehrveran-
staltungen von April bis Juli und somit während 14 Wochen unterrichtet.
In den Jahren 1996 bis 1998 habe sie je ein Bruttoeinkommen von
Fr. 7'000.– und im Jahr 1999 ein solches von Fr. 3'500.– erzielt. Zudem
gab die Universität C._______ die AHV-Nummer an, unter der die AHV-
Beiträge abgerechnet worden seien, vermerkte jedoch, dass diese nicht
vollständig sei. Als vermutlich zuständige Ausgleichkasse nannte sie die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______, Kasse Nr. 1 (vgl. VI-
act. 27). Diese Unterlagen und Angaben leitete die Vorinstanz an die So-
zialversicherungsanstalt des Kantons D._______ weiter (vgl. VI-act. 28).
Mit Schreiben vom 13. März 2012 teilte die Sozialversicherungsanstalt
des Kantons D._______ mit, in den Jahren 1989 bis 1999 seien keine
AHV-Beiträge der Universität C._______ abgerechnet worden (vgl. VI-act.
29). Nachdem die Vorinstanz die Sozialversicherungsanstalt D._______
am 14. Mai 2012 unter anderem darauf hinwies, dass gemäss dem IK-
Auszug der Beschwerdeführerin von 1989 bis 1992 und von 1998 bis
1999 AHV-Beiträge abgerechnet worden seien, erstellte die Sozialversi-
cherungsanstalt des Kantons D._______ einen Nachtrags-IK mit folgen-
den zusätzlichen Beitragsjahren und -monaten sowie Einkommen:
1996, März – August: Fr. 7'000.–
1997, März – August Fr. 7'000.–
E.
Mit Entscheid vom 13. Juli 2012 hiess die Vorinstanz die Einsprache der
Beschwerdeführerin gut und sprach ihr ab 1. Juni 2010 gestützt auf eine
Versicherungszeit von sechs Jahren und 8 Monaten bzw. sechs vollen
Versicherungsjahren und ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 8'352.– eine AHV-Rente von Fr. 181.– zu. Gegenüber der Verfügung
vom 28. Dezember 2011 rechnete die Vorinstanz gestützt auf den Nach-
trags-IK je weitere sechs Monate in den Jahren 1996 und 1997 an. Die
Jahre 1993 bis 1995 liess die Vorinstanz unberücksichtigt, weil Unterla-
gen fehlten, die belegen könnten, dass in diesen Jahren AHV-Beiträge
abgerechnet worden seien (vgl. VI-act. 37 f.).
C-4199/2012
Seite 5
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 7. August
2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinn-
gemäss, bei der Berechnung der Altersrente müssten auch die Jahre
1993 bis 1995 berücksichtigt werden. Zur Begründung führte sie – ergän-
zend zu ihren Ausführungen in der Einsprache – an, in den Jahren 1989
bis 1999 ein Honorar bezogen und ohne Unterbruch in die Ausgleichs-
kasse einbezahlt zu haben (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1).
G.
Am 23. August 2012 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und
beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Ein-
spracheentscheids vom 13. Juli 2012 (act. 3). Ergänzend zur Begründung
im Einspracheentscheid führte die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin
habe weder Lohnzettel noch andere gleichwertige Unterlagen eingereicht,
auf welchen der AHV-Abzug ersichtlich sei. Dass die Sozialversiche-
rungsanstalt des Kantons D.________ einen Nachtrags-IK für die Jahre
1996 bis 1997 habe erstellen können, liege daran, dass die Universität
C._______ für diese Jahre eine Arbeitstätigkeit bestätigt habe. Eine ent-
sprechende Bestätigung liege für die Jahre 1993 – 1995 nicht vor.
H.
Mit ihrer Replik vom 19. Oktober 2012 legte die Beschwerdeführerin ein
Bestätigungsschreiben eines damaligen Ordinarius der Abteilung
E.________ des Instituts B._______ der Universität C._______, Prof. Dr.
F._______, der ihr damals den Lehrauftrag erteilt habe, ins Recht. Prof.
Dr. F._______ bestätigte darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Lehrtä-
tigkeit im Fach B._______ an der Abteilung E._______ des Instituts
B._______ in den Sommersemestern von 1989 bis 1999 durchgehend
und regelmässig persönlich ausgeübt habe (vgl. act. 8). Ergänzend dazu
führte die Beschwerdeführerin aus, Nachforschungen der ehemaligen As-
sistentin von Prof. Dr. F._______ hätten ergeben, dass die jeweils im
Sommersemester in Blockveranstaltungen durchgeführten Lehraufträge
an folgenden Terminen stattgefunden hätten:
25. bis 27. Juni 1993
27. bis 30. Mai 1994
9. bis 11. Juni 1995
I.
In ihrer Duplik vom 2. November 2012 machte die Vorinstanz geltend, das
C-4199/2012
Seite 6
Bestätigungsschreiben von Prof. Dr. F._______ beweise nicht, dass von
dem von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen tatsächlich AHV-
Beiträge abgezogen und einbezahlt worden seien (vgl. act. 10). Nachdem
auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ trotz ent-
sprechender Nachforschungen keine Einzahlungen habe finden können,
halte sie am Antrag fest, die Beschwerde sei abzuweisen.
J.
Von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich zur Duplik der Vorinstanz ver-
nehmen zu lassen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch
(vgl. act. 11).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 13. Juli 2012, mit
welchem – in Bestätigung der Verfügung vom 28. Dezember 2011 – der
Beschwerdeführerin auf der Basis einer Versicherungszeit von sechs Jah-
ren und acht Monaten bzw. sechs vollen Versicherungsjahren und einem
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 8'352.– eine Altersrente der
AHV zugesprochen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
C-4199/2012
Seite 7
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
worden ist, kann darauf eingetreten werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.
681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft in-
soweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlä-
gigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung
die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente
grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V
51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05
vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Be-
schwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden
Regeln zu beurteilen haben. Der revidierte Anhang II zum FZA, welcher
für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, sowie die ab diesem
Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/
2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 erset-
zen, finden vorliegend keine Anwendung. Demnach bestimmt sich vorlie-
C-4199/2012
Seite 8
gend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach
dem internen schweizerischen Recht.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1;
BGE 126 V 136 E. 4b).
Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am (...) Mai 2010 vollendet.
Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug ist demnach
im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am 1. Juni 2010
entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen
Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die
entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat.
3.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet.
Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versi-
cherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil-
rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die
rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung
des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die
Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen
in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
3.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor-
C-4199/2012
Seite 9
derlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.2.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grund-
riss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversi-
cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.2.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll
dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Ver-
sicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies,
dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass
er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den
Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl.
BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.3 Um die Rentenhöhe einer – wie vorliegend – kinderlosen Versicherten
berechnen zu können, müssen (a) die Beitragsjahre und muss (b) akten-
kundig feststehen, welches Einkommen sie in dieser Zeit erzielt hat. Bei-
tragsjahre und durchschnittliches Jahreseinkommen stellen die notwendi-
gen Parameter für die Rentenberechnung dar (vgl. E. 3.1 hiervor). Um die
Beitragsjahre festlegen zu können, muss bewiesen sei, in welchem Jahr
die versicherte Person während wie vielen Monaten gearbeitet hat. Die
C-4199/2012
Seite 10
Kenntnis auch der Monate ist deshalb unabdingbar, weil nur die vollen
Beitragsjahre berücksichtigt werden (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts [im Folgenden auch: BVGer] C-6710/2008 vom 25. Januar 2010
E. 3.3).
Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person
insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versi-
chert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder
Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.
Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet werden kann, muss
eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist
nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzli-
chen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Recht-
sprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323
E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der
Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden
können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt
als Beitragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für So-
zialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003],
Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbring-
lichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des
Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der
Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009; vgl. Urteil des BVGer C-
6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 f.).
Nebst der Kenntnis der Beitragsjahre und des durchschnittlichen Jah-
reseinkommens muss somit auch aktenkundig feststehen, dass die versi-
cherte Person die dem Einkommen entsprechenden Beiträge bzw. zu-
mindest den Mindestbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung bezahlt hat.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den Jahren 1993 bis
1995 – gleich wie in den Jahren 1989 bis 1992 und 1996 bis 1999 – je in
den Sommersemestern an der Abteilung E._______ des Instituts
B._______ der Universität C._______ einen Lehrauftrag inne gehabt und
ein Honorar bezogen zu haben. Im aktenkundigen IK-Auszug der Be-
schwerdeführerin finden sich für die Jahre 1993 bis 1995 jedoch keine
C-4199/2012
Seite 11
Einträge und auch die Universität C._______ konnte einen entsprechen-
den Lehrauftrag in diesen Jahren nicht bestätigen.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin legt zum Beweis der Unrichtigkeit der Ein-
tragungen im individuellen Konto Dokumente ins Recht und gibt an, hier-
bei handle es sich um Kopien der Vorlesungsverzeichnisse der Jahre
1992 bis 1997. Gemäss diesen soll die Beschwerdeführerin in den Som-
mersemstern der Jahre 1993 und 1994 jeweils am Montag von 12 bis 14
Uhr ("Mo 12-14") und der Jahre 1995 bis 1997 jeweils nach Vereinbarung
("nach Vereinb.") praxisorientierte Übungen geleitet haben. Die Jahres-
angaben sind den Dokumenten – mit Ausnahme in Bezug auf das Jahr
1993 – nicht zu entnehmen bzw. handschriftlich auf diese gesetzt worden.
Wer diese handschriftlichen Ergänzungen vorgenommen hat, ist ebenso
unklar wie die Urheberschaft der Dokumente selber. Sie sind deshalb von
vorneherein nicht geeignet zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin in
den Jahren 1993 bis 1995 in C._______ einen entgeltlichen Lehrauftrag
inne hatte und Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Im Übrigen geht aus
den Dokumenten ohnehin nicht hervor, während wie vielen Monaten pro
Jahr die Beschwerdeführerin diesen Lehrauftrag ausgeführt haben soll.
Um die Rentenhöhe berechnen zu können, ist diese Angabe jedoch un-
abdingbar, stellt die Anzahl der Beitragsjahre doch einer der massgebli-
chen Berechnungsparameter dar. Die Anzahl Beitragsjahre wiederum be-
rechnet sich anhand der Monate, während denen die versicherte Person
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung be-
zahlt hat (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor).
Während die Vorlesungsverzeichnisse den Eindruck vermitteln, die Be-
schwerdeführerin habe während mehreren Monaten wöchentlich unter-
richtet (in den Jahren 1993 und 1994 jeweils am Montag), hinterlassen
die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik den Eindruck, sie
habe ihren Lehrauftrag innerhalb eines Monats ausgeführt, macht sie
doch geltend, in den Jahren 1993 bis 1995 seien die Lehraufträge in
Blockveranstaltungen à je drei bzw. vier Tagen durchgeführten worden
(1993 vom 25. bis 27. Juni; 1994 vom 27. bis 30. Mai; 1995 vom 9. bis 11.
Juni). Es bleibt somit unklar, während wie vielen Monaten die Beschwer-
deführerin in den Jahren 1993 – 1995 an der Universität C._______ ge-
arbeitet hat.
3.4.3 Obige Ausführungen gelten auch für das von der Beschwerdeführe-
rin der Vorinstanz vorgelegte Excel-Sheet, das – im Gegensatz zum Do-
kument, welches die Universität C._______ der Vorinstanz am 29. Febru-
C-4199/2012
Seite 12
ar 2012 zustellte (vgl. VI-act. 27, S. 2) – weder Universitäts-Stempel noch
Unterschrift enthält und dessen Urheberschaft unbekannt ist (vgl. VI-act.
20, S. 9). Das Excel-Sheet belegt weder, dass die Beschwerdeführerin in
den Sommersemestern der Jahre 1992 – 1997 einen Lehrauftrag an der
Universität C._______ inne hatte, noch gibt es an, während welchen Mo-
naten ein allfälliger Lehrauftrag ausgeführt worden wäre. Nachdem die
Universität C._______ zudem bloss eine Lehrtätigkeit in den Jahren 1996
– 1999 bestätigen konnte (vgl. VI-act. 27, S. 2), kann nicht auf das Excel-
Sheet abgestellt werden.
3.4.4 Die Beschwerdeführerin hat sodann eine Bestätigung von Prof. Dr.
F._______ eingereicht, der angibt, die Beschwerdeführerin habe ihre
Lehrtätigkeit durchgehend in den Sommersemestern von 1989 – 1999
durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine Arbeitsbestätigung.
Die Vorlage eines Arbeitszeugnisses ist nicht geeignet nachzuweisen,
dass der versicherten Person seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen
oder solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung geleistet worden wären (vgl. Urteil des BVGer C-4470/2011 vom
8. Januar 2013 E. 4.2 sowie C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Dies
gilt umso mehr für eine blosse Arbeitsbestätigung. Im Übrigen kann auch
den Angaben von Prof. Dr. F._______ nicht entnommen werden, während
wie vielen Monaten pro Jahr die Beschwerdeführerin an der Universität
C._______ unterrichtet und welches Einkommen sie dabei erzielt haben
soll. Dabei handelt es sich aber um die massgeblichen Parameter, damit
die Rentenhöhe überhaupt berechnet werden kann (vgl. E. 3.1 und 3.3
hiervor).
3.4.5 In den Akten findet sich somit kein Hinweis darauf, dass für die Jah-
re 1993 bis 1995 irgendwelche Beitragszahlungen bzw. zumindest der
Mindestbeitrag geleistet worden wäre. Trotz Nachforschungen der Vorin-
stanz konnten keine Belege für derartige Zahlungen gefunden werden.
Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen Lohnabrechnungen
oder andere Beweismittel, nicht einmal Kontoauszüge mit allfälligen Zah-
lungseingängen, eingereicht. Die Unrichtigkeit des IK-Auszuges betref-
fend die Jahre 1993 – 1995 ist somit weder offenkundig noch wird dafür
der volle Beweis erbracht.
3.4.6 Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und hat
sich nach Überprüfung durch das Gericht auch nicht ergeben, dass die
Berechnung der Altersrente durch die Vorinstanz fehlerhaft wäre. Die Bei-
C-4199/2012
Seite 13
tragsdauer (sechs Jahre) und das durchschnittliche Jahreseinkommen
(Fr. 8'352.–) erweisen sich als korrekt.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Altersrente der
Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit ab-
zuweisen ist.
4.
Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
4.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren ist für die Parteien
kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]. Auch die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
C-4199/2012
Seite 14
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: