B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-420/2013
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht, Repfergasse 21, Postfach 1210,
8201 Schaffhausen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vermögenswertabnahme.
C-420/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Afghanistan stammende Beschwerdeführerin (geb. 1981) reiste
am 11. März 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl er-
suchte.
B.
Am 11. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund eines Dieb-
stahls angehalten. Bei der Effektenkontrolle stiess die Polizei auf Bankno-
ten, welche in einem Loch im Innenfutter der Handtasche der Beschwer-
deführerin versteckt waren. Das Loch war mit einer Nadel verschlossen.
Es handelte sich um Bargeld im Wert von Fr. 570.- und € 1'050.-. Der
Beschwerdeführerin wurden Fr. 170.- und € 1'050.- (umgerechnet
Fr. 1'410.05) abgenommen und auf das bei der Vorinstanz geführte Son-
derabgabekonto einbezahlt; Fr. 400.- wurden ihr als Freibetrag belassen.
C.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2012 ordnete die Vorinstanz an, die si-
chergestellte Geldsumme von Fr. 1'410.05.- sei zu Gunsten des Sonder-
abgabekontos der Beschwerdeführerin einzuziehen und in vollem Um-
fange an die von der Kontoinhaberin zu leistende Sonderabgabe anzu-
rechnen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdefüh-
rerin habe bis zum heutigen Tag keine Dokumente eingereicht, welche die
rechtmässige Herkunft des Geldes beweisen würden. Gemäss den Akten
gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach, welche die Herkunft des abge-
nommenen Geldbetrages erklären könnte.
D.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Ja-
nuar 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rücker-
stattung von Fr. 1'000.- des sichergestellten Betrages. Des Weiteren sei
ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Hierzu lässt sie im Wesentlichen
vorbringen, bei ihrer Einreise in die Schweiz habe sie Euro 750.- auf sich
getragen, welche sie von einer Freundin aus Teheran erhalten habe. Im
Durchgangszentrum (DZ) für Asylsuchende, in welchem sie vom 21. März
bis zum 13. Juni 2012 gewohnt habe, habe sie Taschengeld ausbezahlt
bekommen und in der Küche gearbeitet. Sie habe in dieser Zeit Fr. 462.-
erhalten. Des Weiteren betrage ihr Taschengeld während des hängigen
Asylverfahrens weiterhin Fr. 21.- pro Woche. Bis zur Personenkontrolle
am 11. August 2012 seien acht Wochen vergangen und sie habe Fr. 168.-
C-420/2013
Seite 3
sparen können. Demzufolge könne sie die Herkunft von Fr. 630.- nach-
weisen, was über dem abgenommenen Betrag von Fr. 570.- liege. Sie
spare praktisch ihr ganzes Geld für die erhoffte baldige Einreise ihrer
Töchter, für welche ein Asyl- und Einreisegesuch eingereicht worden sei.
Sodann habe sie, nach ihrer Einreise in die Schweiz von ihrer Freundin
aus Teheran nochmals Geld erhalten. Somit sei die Herkunft von mehr als
Fr. 1'000.- nachgewiesen und dieser Betrag sei ihr somit zurückzuerstat-
ten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2013 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie ausführt, den Akten lasse
sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise am
11. März 2012 Euro 696.84 und IRR 52'000.- (ca. Fr. 3.94) auf sich getra-
gen habe. Eine Erkundigung beim DZ Friedeck habe ergeben, dass sich
der ausbezahlte Betrag von Fr. 462.- zur einen Hälfte aus Fürsorgeleis-
tungen (Sozialgeld) und zur anderen Hälfte aus Entschädigungen für das
Beschäftigungsprogramm (Mithilfe in der Zentrumsküche) zusammen-
setzte. Infolgedessen könne lediglich ein Betrag von Fr. 231.- als Ent-
schädigung aus dem Beschäftigungsprogramm berücksichtigt werden. Es
stehe fest, dass die Beschwerdeführerin mittellos sei und seit ihrer Einrei-
se in die Schweiz ununterbrochen von der öffentlichen Hand unterstützt
worden sei. Auch sei die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit einer bewilli-
gungs- und sonderabgabepflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei
zweckentsprechender Verwendung der Sozialhilfeleistungen würden sich
keine Sparmöglichkeiten bieten. Schwer nachzuvollziehen sei die "Tatsa-
che", dass die Beschwerdeführerin in dieser kurzen Zeit weitaus mehr als
die erfolgten Auszahlungen (Fr. 231.- vs. Fr. 570.-) habe sparen können
und andererseits den Fremdwährungsbetrag von € 696.84 auf € 1'050.-
habe aufbessern können.
F.
Replikweise lässt die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2013 an ihren An-
trägen und deren Begründung festhalten und ergänzend ausführen, dass
das Geld, welches sie auf sich getragen habe, für die Kosten der Flucht
ihrer vier minderjährigen Töchter bestimmt sei. Es sei klar, dass sie auf-
grund der lebensbedrohlichen Gefährungssituation ihrer vier Töchter jeg-
liches Geld für diese gespart habe. Auch wenn die Sozialhilfe, die Perso-
nen im hängigen Asylverfahren erhalten würden, sehr gering sei, sei es
dennoch so, dass die Personen, deren Familien Not leiden, sich dieses
Geld oft vom Munde absparen würden. Das Geld, welches ihre Töchter
C-420/2013
Seite 4
zur Zeit für ihre Flucht und für ihre grundlegendsten Bedürfnisse auf der
Flucht benötigen, habe sie von einem in Schaffhausen ansässigen
Landsmann geliehen; sie werde ihm dieses später natürlich zurückbezah-
len.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31,
Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit
das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich der
Vermögenswertabnahme die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren
nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 m.H.).
3.
3.1 Soweit zumutbar, sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten so-
wie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten (Art. 85
Abs. 1 AsylG, (SR 142.31). Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufent-
C-420/2013
Seite 5
haltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen, die einer Er-
werbstätigkeit nachgehen, müssen die Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG
in Form einer zeitlich und betragsmässig limitierten Sonderabgabe zu-
rückerstatten (Art. 86 Abs. 1 – 4 AsylG bzw. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV2, SR 142.312]). Die Sonderabgabepflicht beginnt mit der erstmali-
gen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in welchem die
Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft er-
wächst (Art. 10 Abs. 1 AsylV2) und endet u.a., wenn der Betrag von
Fr. 15'000.- erreicht ist, spätestens aber nach zehn Jahren (Art. 10 Abs. 2
Bst. a AsylV2).
3.2 Gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1
AsylV2) müssen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewil-
ligung und vorläufig Aufgenommene ihre Vermögenswerte, die nicht aus
ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. Die zuständigen Behör-
den können solche Vermögenswerte zu Handen des Sonderabgabekon-
tos sicherstellen, wenn die pflichtigen Personen nicht nachzuweisen ver-
mögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Ersatzeinkommen
oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen oder wenn sie die
Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2
Bst. a und b AsylG). Die Vermögenswertabnahme ist ferner zulässig,
wenn der geforderte Nachweis zwar gelingt, aber einen vom Bundesrat
festgesetzten Betrag übersteigt (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG). Gegenwärtig
ist ein Betrag von Fr. 1'000.- massgeblich (Art. 16 Abs. 4 AsylV2). Vermö-
genswerte müssen, damit sie der Abnahme unterliegen, mindestens
Fr. 500.- betragen. Ein Freibetrag von Fr. 100.- ist dem Betroffenen in je-
dem Fall zu belassen. Vermögenswerte, welche die Summe von Fr. 500.-
nach Abzug des genannten Freibetrages unterschreiten, werden nicht
abgenommen (vgl. Vollzugsweisungen des BFM vom 1. Januar 2008
über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts, abrufbar unter
/Dokumentation/rechtliche Grundlagen/Weisungen und
Kreisschreiben/III. Asylgesetz/8. Sonderabgabe, Ziff. 8.5.3, S.10, Stand
1. März 2012).
3.3 Als Vermögenswerte nach Art. 87 Abs. 1 AsylG gelten Geldbeträge,
geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben
(Art. 16 Abs. 1 AsylV2), soweit sie der von der Vermögenswertabnahme
betroffenen Person unter Ausschluss anderer Rechtsgenossen zustehen,
wie es bei absoluten Rechten wie dem Eigentum der Fall ist (vgl. zum
letzteren Urteil des Bundesgerichts 2A.697/2005 vom 29. März 2006
C-420/2013
Seite 6
E. 3.2). Die abgenommenen Vermögenswerte werden auf das Sonderab-
gabekonto der betreffenden Person überwiesen und in vollem Umfange
an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV2).
3.4 Kann die sonderabgabepflichtige Person die Herkunft der Vermö-
genswerte nachweisen, ist nur der Fr. 1'000.- übersteigende Betrag ein-
zuziehen. Andernfalls ist die gesamte Summe abzunehmen, unter Belas-
sung eines Freibetrages von Fr. 100.- (siehe E. 3.2 hiervor). Vorausge-
setzt ist allerdings immer, dass der abgenommene Geldbetrag zum Zeit-
punkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Per-
son darstellte (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Nach der in Art. 87 Abs. 2 Bst. a und
b AsylG vorgesehenen Beweislastumkehr obliegt der Herkunftsnachweis
der sonderabgabepflichtigen Person (in Bezug auf den früheren, prak-
tisch identischen Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG [vgl. AS 1999 2284] siehe Ur-
teile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September 2004 E. 5.2 und
5.3 oder 2A.331/2001 vom 19. September 2001 E. 2a). An den Nachweis
für die Herkunft der abgenommenen Vermögenswerte sind hierbei stren-
ge Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des BVGer C-1975/2007 vom
12. November 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.
4.1 Anlässlich der Effektenkontrolle trug die Beschwerdeführerin Bargeld
im Wert von Fr. 570.- und € 1'050.- auf sich (insgesamt Fr. 1'810.05).
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe während ihres Aufenthal-
tes im DZ Friedeck Fr. 462.- erhalten. Dazu reichte sie eine Bestätigung
des DZ Friedeck vom 23. Januar 2013 zu den Akten. Somit könne sie die
Herkunft dieses Geldes belegen. Anschliessend habe sie bis zur erfolgten
Personenkontrolle am 11. August 2012 Taschengeld von insgesamt
Fr. 168.- erhalten. Dies belegte sie mit einer E-Mail der Gemeindeverwal-
tung Beringen vom 25. Januar 2013. Die Vorinstanz hält dagegen, dass
die Hälfte des ausbezahlten Betrages des DZ Fürsorgeleistungen (Sozi-
algeld) sei. Bei zweckentsprechender Verwendung der Sozialhilfeleistun-
gen würden sich keine Sparmöglichkeiten bieten.
4.3 Gemäss Orientierungsbericht der Sicherheitspolizei Schaffhausen
vom 22. August 2012 machte die Beschwerdeführerin geltend, das Geld
habe sie in Buch SH mit Küchenarbeiten verdient. Darüber, wo genau sie
gearbeitet habe, habe sie keine Angaben gemacht. Das DZ Friedeck in
Buch hat am 23. Januar 2013 bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin
im Zeitraum vom 21. März 2012 bis zu ihrem Austritt am 13. Juni 2012
C-420/2013
Seite 7
Taschengeld in der Höhe von Fr. 462.- ausbezahlt habe. Am 15. April
2013 führte das DZ aus, der Betrag, welcher der Beschwerdeführerin
ausbezahlt worden sei, setze sich zur Hälfte aus Taschengeld und zur
andern Hälfte aus dem Entgelt des Beschäftigungsprogramms zusam-
men. Gemäss Telefonnotiz der Vorinstanz vom 15. April 2013 hat die Be-
schwerdeführerin wöchentlich Taschengeld in der Höhe von Fr. 21.- erhal-
ten. Zusätzlich habe sie nochmals Fr. 21.- wöchentlich erhalten, weil sie
drei Stunden täglich in der Küche ausgeholfen habe (Beschäftigungspro-
gramm). Laut Auskunft des Heimleiters des DZ erhalten Asylsuchende
Kost und Logis in Naturalien. Somit handelt es sich bei der Hälfte des
ausbezahlten Betrages des DZ um Arbeitsentgelt. Es ist davon auszuge-
hen, dass ein angesparter Betrag aus Erwerbseinkommen im Umfang
von Fr. 231.- realistisch ist. Zuzüglich zum erhaltenen Taschengeld wäh-
rend ihres Aufenthaltes im DZ bekam die Beschwerdeführerin bis zur er-
folgten Personenkontrolle am 11. August 2012 Taschengeld von insge-
samt Fr. 168.- (vgl. E-Mail der Gemeindeverwaltung Beringen vom 25.
Januar 2013). Für Ersparnisse aus den wöchentlichen Unterstützungs-
zahlungen spricht gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass
sie das Geld für ihre vier Töchter, die sich zum damaligen Zeitpunkt auf
der Flucht befanden, gespart hat. Den Akten lässt sich entnehmen, dass
die Vorinstanz am 20. März 2014 die Einreise zwecks Durchführung eines
ordentlichen Asylverfahrens für die vier minderjährigen Töchter der Be-
schwerdeführerin bewilligt hat. Aufgrund der Aktenlage und insbesondere
der familiären Situation ist glaubhaft dargetan, dass die Beschwerdefüh-
rerin ihr gesamtes Taschengeld von Fr. 399.- (Fr. 231.- + Fr. 168.-
[Zeitraum Austritt DZ bis Anhaltung à fr. 3.- pro Tag]) gespart hat. Demzu-
folge kann sie einen Betrag von Fr. 630.- (Erwerbseinkommen und Ta-
schengeld) nachweisen.
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei ihrer Einreise € 750.- auf sich
getragen zu haben. Diesen Betrag habe sie von einer Freundin aus Tehe-
ran erhalten. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie nochmals Geld
von ihrer Freundin erhalten. Hierfür könne sie keine Belege einreichen.
Der Befragung zur Person durch das EVZ Flughafen Zürich Kloten vom
13. März 2012 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin
bei ihrer Einreise in die Schweiz € 696.85 (Fr. 822.98) und IRR 52'000.-
(Fr. 3.94) auf sich getragen hat (und welche ihr - soweit aus den Akten
ersichtlich - belassen wurden) und somit nicht € 750.- wie die Beschwer-
deführerin auf Beschwerdeebene angibt. Demzufolge kann sie den Be-
trag von Fr. 826.92 nachweisen. Die Behauptung, sie habe anschliessend
nochmals Geld von ihrer Freundin bekommen, ist weder belegt noch
C-420/2013
Seite 8
glaubhaft dargetan, denn die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert
geschildert, wie sie das Geld erhalten haben will und weder Zeugen ge-
nannt, die den Erhalt des Geldes hätten bestätigen können, noch eine
schriftliche Bestätigung ihrer Freundin eingereicht.
4.5 Damit ist der Beschwerdeführerin der Nachweis eines Betrags von
Fr. 1'456.92 von insgesamt Fr. 1'810.05 gelungen. Die Herkunft des dar-
über hinausgehenden Betrages hat sie jedoch nicht belegen können. Da
nur der Fr. 1'000.- übersteigende Betrag einzuziehen ist (vgl. E. 3.4), be-
ziffert sich der sicherzustellende Betrag auf Fr. 810.05 anstatt Fr.
1'410.05. Angesichts des ihr bei der Personenkontrolle am 26. Mai 2009
belassenen Betrages von Fr. 400.- sind an sie folglich noch Fr. 600.- zu-
rückzuerstatten. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin er-
mässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie sind ihr jedoch zu erlassen
(Art. 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang ihres Obsie-
gens ist der Beschwerdeführerin eine gekürzte Parteientschädigung in
gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
C-420/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Dezember 2012 wird insoweit ab-
geändert, als der abzunehmende Betrag auf Fr. 810.05.- reduziert wird.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 600.- zu-
rückzuerstatten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.-- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: