B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4207/2016
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente
(Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016).
C-4207/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1951 geborene, verwitwete und in ihrer Heimat wohnhafte
deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) ersuchte am 9. März 2011 die Sozialversicherungsan-
stalt (nachfolgend SVA) B._______ um Auskunft, ob und in welcher Höhe
sie aufgrund ihrer in der Schweiz ausgeübten erwerblichen Tätigkeit im
C._______ vom 1. Juni 1971 bis 1. Mai 1973 eine Altersrente der schwei-
zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erwarten könne
(vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act.] 1, S. 2). Ihrem Schreiben legte
sie u. a. den Dienstvertrag vom 21. Oktober 1971 (mit vermerktem Arbeits-
beginn: 1. November 1971) sowie ein Arbeitszeugnis des Verantwortlichen
des C._______ bei. Gemäss diesem Arbeitszeugnis, datiert vom 30. April
1971, war die Versicherte dort vom 1. Juni 1971 bis 1. Mai 1973 als Re-
zeptions-Praktikantin und Hotelsekretärin beschäftigt (act. 2, S. 3 und 4
bzw. act. 10). Die SVA B._______ übermittelte das Schreiben samt Beila-
gen an die zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK
oder Vorinstanz; act. 1, S. 1), welche die Versicherte am 4. Mai 2011 dazu
aufforderte, den beiliegenden Antrag auf eine provisorische/prognostische
Rentenberechnung auszufüllen und unterzeichnet zu retournieren (act. 3).
Nach Erhalt dieses Antrags (act. 5) nahm die SAK eine provisorische Be-
rechnung der Altersrente vor, wobei sie von einer anrechenbaren Beitrags-
dauer von 24 Monaten bzw. 2 Jahren ausging (act. 7). Mit Schreiben vom
30. Dezember 2011 teilte die SAK der Versicherten mit, dass der Anspruch
auf eine Altersrente am 1. Oktober 2015 entstehe und deren Höhe voraus-
sichtlich Fr. 139.– pro Monat betrage (act. 8).
A.b Am 27. Januar 2016 beantragte die Versicherte über die Deutsche
Rentenversicherung die Ausrichtung einer AHV-Altersrente. Das entspre-
chende Antragsformular E 202 (inkl. Einlageblatt 4 CH; act. 9, S. 1 ff.) mit
den Formularen E 207 DE “Angaben über den Beschäftigungsverlauf des
Versicherten“ (act. 9, S. 9 ff.) und E 205 DE “Bescheinigungen des Versi-
cherungsverlaufs in Deutschland“ (act. 13) wurde der SAK am 12. Februar
2016 übermittelt. Nach Vorliegen des Auszugs aus dem individuellen Konto
(nachfolgend: IK-Auszug) der Versicherten vom 4. März 2016 (act. 14)
nahm die SAK die definitive Berechnung der Altersrente vor und legte da-
bei eine Beitragsdauer von 23 Monaten bzw. einem Jahr und 11 Monaten
zugrunde (act. 15). Mit Verfügung vom 7. März 2016 sprach die SAK der
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Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine ordentliche Rente der
AHV in Höhe von Fr. 83.– pro Monat zu (act. 18).
A.c Mit Schreiben vom 16. März 2016 und 25. April 2016 erhob die Versi-
cherte sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 7. März 2016.
Sie verwies auf das Schreiben der SAK vom 30. Dezember 2011, worin ihr
ein im Vergleich zur Verfügung höherer Rentenbetrag von Fr. 136.– pro
Monat in Aussicht gestellt worden sei (act. 25, 26).
A.d Die SAK wies die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom
30. Mai 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die provisori-
sche Berechnung der Rente im Jahr 2011, welche rein informativen Cha-
rakter habe, allein auf die von der Versicherten eingereichten Unterlagen
gestützt habe. Im Arbeitszeugnis des C._______ sei entsprechend den An-
gaben der Versicherten eine Beschäftigungsdauer vom 1. Juni 1971 bis 1.
Mai 1973 bestätigt worden. Andere Angaben zum Beschäftigungsverlauf
seien zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Im von der Deutschen
Rentenversicherung der SAK am 12. Februar 2016 übermittelten Renten-
antrag sei von der Versicherten in den Angaben über den Beschäftigungs-
verlauf festgehalten worden, dass sie vom 1. Juni 1971 bis 1. Mai 1973 im
C._______ in (…) und vom 30. April 1973 bis 30. Juni 1973 im D._______
in (…) (Frankreich) gearbeitet habe (Formular E 207 DE vom 2. Februar
2016). Bei der provisorischen Berechnung sei von einer erwerblichen Tä-
tigkeit in der Schweiz vom 1. Juni 1971 bis 1. Mai 1973 (1971: Juni bis
Dezember, 1972: Januar bis Dezember und 1973: Januar bis und mit Mai),
d. h. von insgesamt 24 Monaten bzw. zwei ganzen Beitragsjahren, ausge-
gangen worden. Demgegenüber sei bei der definitiven Berechnung be-
rücksichtigt worden, dass die Versicherte gemäss dem Beschäftigungsver-
lauf im Mai 1973 in Frankreich im D._______ in (…) gearbeitet habe, womit
die Beitragsdauer nur 23 Monate bzw. ein Jahr und 11 Monate betrage. Der
angegebene Beschäftigungsverlauf stimme mit den im IK-Auszug aufge-
führten Beitragszeiten überein. Da im Unterschied zur provisorischen Be-
rechnung nur ein ganzes Betragsjahr habe berücksichtigt werden können,
sei der Berechnung eine andere Rentenskala und auch ein anderes mas-
sgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen zugrunde gelegt worden,
womit sich der tiefere Rentenbetrag erkläre (act. 27).
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Seite 4
B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Schrei-
ben vom 28. Juni 2016 sinngemäss Beschwerde bei der SAK (act. 28).
Diese überwies die Eingabe samt des von der Versicherten beigelegten
AHV-Versicherungsausweises im Original am 4. Juli 2016 zuständigkeits-
halber dem Bundesverwaltungsgericht (act. 29; Akten im Beschwerdever-
fahren [nachfolgend: BVGer-act]. 1).
B.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 setzte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde
bis zum 16. August 2016 und forderte diese auf, eine den Anforderungen
von Art. 52 VwVG genügende Beschwerdeschrift einzureichen, indem sie
das implizit gestellte Rechtsbegehren rechtsgenüglich begründe
(BVGer-act. 2).
B.c Am 4. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsge-
mäss eine Beschwerdeverbesserung ein. Darin hielt sie fest, sie empfinde
es als sehr bedauerlich, dass ihre Rente nicht wie ursprünglich für zwei
Jahre berechnet worden sei, sondern nur noch für ein Jahr und 11 Monate,
womit die 11 Monate an Beiträgen über eine andere Berechnungstabelle
fast vollständig verloren gingen (BVGer-act. 4).
B.d Mit ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
dass mit der Einsprache keine Belege eingereicht worden seien, die be-
weisen würden, dass im Monat Mai 1973 Beiträge an die AHV bezahlt bzw.
Beiträge vom Lohn abgezogen worden seien. Im Gegenteil sei im von der
deutschen Verbindungsstelle übermittelten Antrag aufgezeigt worden,
dass die Beschwerdeführerin im Mai 1973 in Frankreich gearbeitet habe,
nämlich ab 30. April 1973 (ein Montag) bis 30. Juni 1973. Dies sei von der
Beschwerdeführerin bestätigt worden. Im individuellen Konto der Be-
schwerdeführerin seien für den Monat Mai 1973 keine Einkommen und
keine Beitragszeiten registriert und demzufolge keine AHV-Beiträge einbe-
zahlt worden (BVGer-act. 5).
B.e Mit Verfügung vom 28. September 2016 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen Nachweise für eine Beschäf-
tigung am 1. Mai 1973 im C._______ und im Hotel D._______ in (…)
(Frankreich) vorzulegen – einerseits in Form eines “Zahltagstäschleins“ o-
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der einer Lohnabrechnung des C._______ für die Monate April und insbe-
sondere Mai 1973 bzw. in Form einer etwaigen Nettolohnvereinbarung zwi-
schen dem C._______ und der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum, –
andererseits in Form eines Arbeitsvertrags mit dem D._______ in (...)
(Frankreich) samt einer Lohnabrechnung, “Zahltagstäschlein“ oder einer
Nettolohnvereinbarung für die Monate April und Mai 1973 (BVGer-act. 7).
B.f Mit Schreiben vom 28. September 2016 ersuchte der Instruktionsrichter
die C._______ um Einreichung sämtlicher sachdienlicher Dokumente, wel-
che belegten, dass die Beschwerdeführerin für den 1. Mai 1973 noch Lohn
bezogen habe bzw. für diesen Tag AHV-Beiträge für sie abgeliefert worden
seien (BVGer-act. 8).
B.g Mit Schreiben vom 28. September 2016 ersuchte der Instruktionsrich-
ter die E._______ Verbandsausgleichskasse um Zustellung sämtlicher
Lohnmeldungen für die Beschwerdeführerin für die Jahre 1971, 1972 und
1973 und insbesondere für den Monat Mai 1973 (BVGer-act. 9).
B.h Unter Beilage der Lohnblätter für die Jahre 1971, 1972 und 1973 sowie
weiterer Unterlagen teilte die E._______ Verbandsausgleichskasse mit
Eingabe vom 4. Oktober 2010 mit, dass nach Durchsicht der Lohnabrech-
nung für die Beschwerdeführerin im Mai 1973 kein AHV-Einkommen ver-
bucht worden sei (BVGer-act. 11).
B.i Mit Eingabe 10. Oktober 2016 (Datum Postaufgabe) hielt die Beschwer-
deführerin unter Verweis auf die entsprechenden Beilagen fest, es gehe
aus der Abrechnung ihrer Arbeitsleistung im D._______ in (...) (Frankreich)
hervor, dass sie dort bis 30. Juni 1973 gearbeitet habe (BVGer-act. 12).
B.j Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 teilte die C._______ mit, dass sie
keine sachdienlichen Dokumente vorweisen könne, da alle Dokumente aus
dem Jahr 1973 bereits vernichtet worden seien (BVGer-act. 13).
B.k Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2016 wurde der Schriften-
wechsel geschlossen (BVGer-act. 14).
C.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis AHVG
(SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Der Einspracheent-
scheid der SAK vom 30. Mai 2016 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG
dar. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den vorliegend angefochtenen Ein-
spracheentscheid vom 30. Mai 2016 berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von
Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Gegen einen Einspracheentscheid der Vorinstanz kann innert 30 Tagen
nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
werden (Art. 60 ATSG). Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt die Eingabefrist
auch dann als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige
Behörde gelangt. Art. 8 Abs. 1 VwVG bestimmt, dass die Behörde, die sich
als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde
überweist. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. Juni 2016 sinngemäss
Beschwerde bei der unzuständigen Vorinstanz ein (act. 28), welche die
Eingabe samt Beilagen am 4. Juli 2016 zuständigkeitshalber dem Bundes-
verwaltungsgericht überwies. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
28. Juni 2016 innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgte, gilt diese Frist
als gewahrt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwer-
deführerin eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt
(Art. 52 Abs. 2 VwVG; BVGer-act. 2), innert derer eine verbesserte und den
Anforderungen von Art. 52 VwVG genügende Beschwerdeschrift einge-
reicht wurde (BVGer-act. 4). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
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Seite 7
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist.
2.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung
Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschrif-
ten an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat"
im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA).
2.1.3 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts-
rechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des
Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die
Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; Urteil des Bundesge-
richts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004 AHV Nr. 16
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Seite 8
S. 49). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerde-
führerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen
Recht.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
Vorinstanz die Beitragszeiten der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat,
beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Oktober 2015 (Eintritt des
Versicherungsfalls; vgl. act. 18) gültigen Bestimmungen des AHVG und der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Ok-
tober 1947 (AHVV, SR 831.101).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz die Beitragszeiten der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt und
die Rente richtig berechnet hat.
3.1
3.1.1 Natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a
bzw. Bst. b AHVG obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung versichert. Die obligatorisch Versicherten sind beitragspflichtig, so-
lange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG), wo-
bei erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem
sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit
sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). Für nach AHVG versicherte Nichter-
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Seite 9
werbstätige hingegen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Voll-
endung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in wel-
chem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3
Abs. 1 Satz 2 AHVG). Beiträge der erwerbstätigen Versicherten sind in den
Art. 4 ff. AHVG, diejenigen der Nichterwerbstätigen in Art. 10 AHVG gere-
gelt.
3.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente
haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen
Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Ver-
sicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Verän-
derungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2
AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte
Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags-
jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit
Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitrags-
monate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten
vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatz-
jahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
3.1.3 Gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG gelten als Beitragsjahre Zeiten: in
welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a); in welchen der Ehe-
gatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbei-
trag entrichtet hat oder (Bst. b); für die Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften angerechnet werden können (Bst. c). Bei erwerbstätigen Perso-
nen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt
wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss
Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate
im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war – was nicht der Fall ist,
wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen
Bruchteil eines weiteren Monats besteht (UELI KIESER, Rechtsprechung zur
AHV, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz 2 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3) – und
während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im
Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.
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Seite 10
3.2
Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel
nach den Einträgen in ihren individuellen Konten. Der Bundesrat ordnet die
Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.2.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2
AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von
welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das
individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entspre-
chenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche
Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Netto-
lohnvereinbarung getroffen haben, das heisst, wenn der Arbeitgeber sämt-
liche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbe-
stände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis
nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn sei-
nes Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Netto-
lohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden
Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V
261 E. 3a mit Hinweisen).
3.2.2 Die versicherte Person hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die
für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach-
ten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen
(Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung
verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Ein-
tritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individu-
ellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist
oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV).
Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. feh-
lende Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtre-
gistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung er-
streckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Per-
son, betrifft also auch jene Betragsjahre, für die gemäss Art. 16 Abs. 1
AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (Urteil des
BGer 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V
261 E. 3a)
3.2.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings
soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und die
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Seite 11
versicherte Person selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll
dies heissen, dass die versicherte Person insofern erhöhte Mitwirkungs-
pflichten hat, als dass sie alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die
Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu
unterstützen. Entsprechend fällt im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid
zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will
(vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03
vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).
3.2.4 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be-
weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über-
zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie
dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
3.2.5 Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz haben die Verwaltung
und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersu-
chungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen
Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil
des BGer 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008, E. 3.2). Der Untersuchungs-
grundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe
geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmen-
den Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassen-
der, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2)
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die
Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör vor (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE
124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011
E. 2.2).
3.3
3.3.1 Im Fall der Beschwerdeführerin stellt sich die Frage, ob sie am 1. Mai
1973 noch im C._______ in der Schweiz gearbeitet hat bzw. ob im Monat
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Seite 12
Mai 1973 noch Beiträge an die schweizerische AHV bezahlt bzw. Beiträge
vom Lohn abgezogen worden sind, was bei der Berechnung der Alters-
rente der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wäre.
3.3.2 Bei der Bestimmung der Beitragsdauer ist grundsätzlich vom Auszug
aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 4. März 2016
(IK-Auszug der Kasse Nr. 44 E._______, act. 14) auszugehen. Darin sind
Einkommen beim C._______ von Juni 1971 bis April 1973 erfasst. Im frag-
lichen Monat Mai 1973 ist hingegen kein Einkommen erfasst. Die Berichti-
gung oder Vervollständigung von Eintragungen im individuellen Konto setzt
wie erwähnt den vollen Beweis voraus, sofern deren Unrichtigkeit oder Un-
vollständigkeit nicht offenkundig ist. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall,
so dass der volle Beweis dafür erforderlich ist, dass die Beschwerdeführe-
rin im Monat Mai 1973 Beiträge an die schweizerische AHV bezahlt bzw.
ihr für diesen Monat Beiträge vom Lohn abgezogen worden sind.
3.3.3 Das von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Gesuchs um eine
provisorische Berechnung der Altersrente eingereichte Arbeitszeugnis des
C._______ vom 30. April 1973, wonach die Beschwerdeführerin dort vom
1. Juni 1971 bis zum 1. Mai 1973 beschäftigt gewesen sei (act. 10, S. 2),
genügt praxisgemäss nicht, um Beitragsleistungen an die AHV nachweisen
zu können (vgl. Urteil des BVGer C-1566/2014 vom 27. Januar 2015 E. 6.2
mit weiteren Hinweisen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als gemäss dem
ebenfalls eingereichten Dienstvertrag zwischen dem C._______ und der
Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 1971 eine Kündigungsfrist von 14
Tagen auf den 15. oder (auf) Ende des Monats vereinbart war (siehe Ziff.
4 lit. b des Dienstvertrags, act. 10 S. 1); mithin eine Beendigung des Ar-
beitsverhältnis per 1. eines Monats gar nicht vorgesehen war. Hinzu
kommt, dass gemäss den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres
Rentenantrags gemachten Angaben zum Beschäftigungsverlauf sie ab 30.
April 1973 (ein Montag) im D._______ in (...) (Frankreich) gearbeitet hatte
(vgl. Formular E 207 DE vom 2. Februar 2016, act. 9 S. 10), was eine
gleichzeitige Beschäftigung im über 330 km entfernten (vgl.
, besucht am 27. September
2016) C._______ bis und mit 1. Mai 1973 (ein Dienstag) grundsätzlich aus-
schliesst.
3.3.4 Im vorinstanzlichen Einspracheverfahren reichte die Beschwerdefüh-
rerin keine weiteren Beweismittel ein und seitens der Vorinstanz wurden
keine weiteren Abklärungen durchgeführt. Aus dem von der Beschwerde-
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führerin mit der Beschwerde vom 28. Juni 2016 eingereichten AHV-Versi-
cherungsausweis im Original lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten
(BVGer-act. 1).
3.3.5 Im Beschwerdeverfahren wurden seitens des Bundesverwaltungsge-
richts – unter Berücksichtigung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes
(vgl. E. 3.2.5 hiervor) – Nachforschungen betrieben und die Beschwerde-
führerin zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert, die üblicherweise
den vollen Beweis für eine Beitragsleistung an die AHV bzw. den Beitrags-
abzug vom Lohn erbringen, namentlich Lohnausweise, “Zahltagstäschlein“
oder etwaige Nettolohnvereinbarungen für den betreffenden Zeitraum
(vgl. BGE 117 V 261 E. 4b). Weiter wurde die C._______ um Zustellung
sämtlicher sachdienlicher Dokumente ersucht, welche einen Lohnbezug
der Beschwerdeführerin für den 1. Mai 1973 bzw. die Ablieferung von AHV-
Beiträgen für diesen Tag belegen könnten. Schliesslich erfolgte seitens des
Gerichts ein Gesuch an die E._______ Verbandsausgleichskasse um Zu-
stellung sämtlicher Lohnmeldungen für die Beschwerdeführerin für die
Jahre 1971, 1972 und 1973 (BVGer-act. 7 bis 9).
Die Beschwerdeführerin konnte keine der gerichtlich angeforderten oder
allfällige andere sachrelevante Unterlagen vorlegen. Aus der mit der Ein-
gabe vom 10. Oktober 2016 eingereichten Abrechnung ihrer Arbeitsleis-
tung im D._______ in (...) (Frankreich) vom 30. Juni 1973, welche einzig
den Monat Juni 1973 betrifft, ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdefüh-
rerin bis 30. Juni 1973 dort beschäftigt war, hingegen sind daraus keine
Angaben zum vorliegend interessierenden Zeitpunkt des Arbeitsbeginns zu
entnehmen (BVGer-act. 12). Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe
zudem fest, dass keine weiteren Unterlagen aufzufinden seien. Seitens der
C._______ erfolgte die Mitteilung, dass sämtliche Dokumente aus dem
Jahr 1973 zwischenzeitlich vernichtet worden seien (BVGer-act. 14). Die
E._______ Verbandsausgleichskasse reichte die vom Gericht angeforder-
ten Lohnblätter ein. Auf der “Persönlichen Lohn- und Beitragskarte für
1973“ der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass für die Monate Januar
bis April 1973 jeweils die vom C._______ gezahlten Löhne erfasst und da-
von AHV-Beiträge abgezogen wurden. Im Monat Mai 1973 wurde demge-
genüber kein Einkommen erfasst. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete
die Lohn- und Beitragskarte für das Jahr 1973 am 28. April 1973 und be-
stätigte mit dieser Unterschrift einerseits, dass das Dienstverhältnis per
diesen Datums aufgelöst sei, und andererseits, dass sie ihren Lohn bis
zum Tage des Austritts erhalten habe (BVGer-act. 11). Aus der Lohn- und
Beitragskarte lässt sich folglich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin
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ableiten; vielmehr spricht sie für die Richtigkeit der im IK-Auszug vom 4.
März 2016 enthaltenen Einträge (act. 14). Vor diesem Hintergrund waren
von weiteren Beweismassnahmen keine neuen entscheidrelevanten Er-
kenntnisse zu erwarten, weshalb das Gericht von solchen absehen konnte
(vgl. E. 3.2.5 hiervor).
3.3.6 Zusammengefasst ist der volle Beweis einer Beitragsleistung an die
AHV bzw. des Beitragsabzugs vom Lohn für den Monat Mai 1973 nicht
erbracht. Die Beschwerdeführerin hat als beweisbelastete Partei die Fol-
gen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Im Ergebnis ist
auf den IK-Auszug vom 4. März 2016 abzustellen und es bleibt bei der sich
aus den Einträgen ergebenden Beitragsdauer von 23 Monaten bzw. einem
Jahr und 11 Monaten. Da nur 11 Monate ohne einen zusätzlichen Bruchteil
eines weiteren Monats vorliegen, kann gemäss der dargelegten Rechts-
lage letztlich nur ein ganzes Beitragsjahr und nicht deren zwei angerechnet
werden (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Die von der Vorinstanz ermittelte Beitrags-
dauer war demnach korrekt.
3.3.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die weiteren Berech-
nungsgrundlagen (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen,
anwendbare Rentenskala, Versicherungsjahre des Jahrgangs) nicht bean-
standet wurden und mit Blick auf die Sach- und Rechtslage auch zu keinen
Beanstandungen Anlass geben.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheent-
scheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2016 als rechtens, weshalb die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwer-
deführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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