B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4208/2009
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-4208/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1978) ist albanischer Staatsangehöriger. Er
gelangte im Januar 1999 als Asylsuchender in die Schweiz. Am
16. November 1999 wurde sein Asylgesuch unter gleichzeitiger Wegwei-
sung aus der Schweiz abgewiesen. Am 16. Juni 2000 heiratete der Be-
schwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1976). Darauf-
hin erhielt er zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Bern.
B.
Am 27. Februar 2004 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigen-
schaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um er-
leichterte Einbürgerung.
Die Ehegatten unterzeichneten am 22. Juli 2004 zu Handen des Einbür-
gerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, un-
getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
stünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei-
dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr
besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklä-
rung der Einbürgerung führen kann.
Am 4. August 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kan-
tons Bern und der Gemeinde U._______ (BE).
C.
Am 2. Februar 2006 stellten die Ehegatten beim zuständigen Gericht ein
gemeinsames Scheidungsbegehren. Diesem wurde mit Urteil vom 13. Ju-
li 2006, in Rechtskraft erwachsen am 29. Juli 2006, entsprochen.
D.
Die Vorinstanz gelangte am 2. Juni und 24. September 2008 an den Be-
schwerdeführer, nahm Bezug auf die Scheidung seiner Ehe und unter-
breitete im Hinblick auf eine mögliche formelle Eröffnung eines Verfah-
rens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eine Reihe von
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Fragen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Antwort-
schreiben vom 25. Juli und 11. Oktober 2008 nach.
E.
Am 20. November 2008 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung seiner
erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Sie gab ihm Gelegenheit zur Stel-
lungnahme, unterbreitete ihm eine Reihe weiterer Fragen und forderte ihn
auf, seine Zustimmung zum Beizug der Scheidungsakten zu geben. Der
Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 17. Dezem-
ber 2008 nach. Im weiteren Verlauf des Verfahrens zog die Vorinstanz die
Akten des Scheidungsverfahrens bei und unterbreitete am 7. Januar
2009 der geschiedenen Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers einen
Fragenkatalog, den diese mit Schreiben vom 5. Februar 2009 beantwor-
tete. Am 10. Februar 2009 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur
abschliessenden Stellungnahme ein. Von dieser Gelegenheit machte der
Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
F.
Am 7. Mai 2009 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Be-
schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2009 gelangte der Beschwerdefüh-
rer über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
I.
Am 18. September 2009 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweis-
mittel nach.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009
die Abweisung der Beschwerde.
C-4208/2009
Seite 4
K.
Mit Eingaben vom 4. und 5. Januar 2010 hält der Beschwerdeführer repli-
zierend an seinem Rechtsmittel fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
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Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürge-
rungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt
es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts-
gesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt
wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482
E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Denn der Gesetzgeber wollte dem aus-
ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürge-
rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre
gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürger-
rechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf
den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht
zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichter-
ten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch
falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen,
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art.
41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes
wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst
falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbür-
gerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und
so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erheb-
liche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichter-
te Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass
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sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf
sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei
passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirk-
lichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).
3.4 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952
(AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürge-
rung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom
25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr diese Regelung ei-
ne Änderung, indem Abs. 1 neu gefasst und ein Abs. 1bis eingefügt wur-
de. Neu gilt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das
Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bür-
gerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshand-
lung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue
zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines
Beschwerdeverfahrens still (Art. 41 Abs. 1bis BüG).
4.
4.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs.
2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der
betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvorausset-
zung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines
beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklä-
rung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast
bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der
Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt
und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kön-
nen regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Be-
hörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsa-
chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schlies-
sen. Solche sogenannte natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stel-
len eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in al-
len Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffent-
lichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenser-
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fahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhalts-
abklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswür-
digung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt
eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht
mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine
Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Ge-
genteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen
Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie
die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein
ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes
Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be-
troffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit
ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit Zustim-
mung des Heimatkantons Bern für nichtig erklärt, wobei die im Zeitpunkt
des Entscheides geltende gesetzliche Befristung von fünf Jahren beach-
tet wurde. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung, wie sie
sich aus Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen und der heute gel-
tenden Fassung ergeben, sind demnach erfüllt.
6.
In materieller Hinsicht stellt sich die vorliegende Streitsache wie folgt dar:
6.1 Der Beschwerdeführer gelangte im Januar 1999 als Asylsuchender in
die Schweiz. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs und
Wegweisung aus der Schweiz heiratete er im Juni 2000 eine Schweizer
Bürgerin. Auf diese Weise sicherte er sich im Ergebnis seinen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz. Kurz nach Erfüllung der zeitlichen Wohnsitzer-
fordernisse nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG ersuchte er um erleichterte
Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 22. Juli 2004 die ge-
meinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft, in der sie
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unter anderem versicherten, dass sie in einer tatsächlichen, ungetrenn-
ten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse lebten. Dar-
aufhin wurde der Beschwerdeführer am 4. August 2004 erleichtert einge-
bürgert. Rund anderthalb Jahre später, am 2. Februar 2006, reichten die
Ehegatten beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbe-
gehren ein, das am 29. Juli 2006 zur Scheidung der kinderlos gebliebe-
nen Ehe führte. Das gemeinsame Scheidungsbegehren begründeten die
Ehegatten damit, sie seien seit dem 1. Mai 2003 räumlich getrennt, weil
die Ehefrau als Wochenaufenthalterin in Basel lebe, und hätten sich da-
her auseinandergelebt. Rund zweieinhalb Jahre später, am 28. November
2008 ging der Beschwerdeführer in der Schweiz mit einer Landsfrau die
Ehe ein, die aber am 9. Februar 2010 in Albanien rechtskräftig geschie-
den wurde.
6.2 Von seiner Ehefrau unterstützt versichert der Beschwerdeführer, dass
er aus Liebe geheiratet habe und seine Ehe zum Zeitpunkt der erleichter-
ten Einbürgerung intakt gewesen sei. Wohl habe die Ehefrau nach einer
Phase der Arbeitslosigkeit per 1. Juni 2003 eine teilzeitliche Anstellung zu
60 % als Verkäuferin in einer Tankstelle in V._______ (BL) gefunden und
sich – da sie Früh- und Spätschichten geleistet habe und ihr der Arbeits-
weg zu viel geworden sei – ab 1. August 2003 als Wochenaufenthalterin
im Raum Basel aufgehalten. Der Wochenaufenthalt in Basel sei aus-
schliesslich beruflich motiviert gewesen. Beide hätten sie ihre Beziehung
nach wie vor als Ehe empfunden und auch so gelebt. Seine Ehefrau sei
an ihren freien Tagen regelmässig, d.h. mindestens einmal in der Woche,
nach Hause zurückgekehrt. Daran habe sich nach der erleichterten Ein-
bürgerung nichts geändert. Sie hätten praktisch jedes freie Wochenende
zusammen auf einem Campingplatz (…) verbracht, wo seine Schwieger-
eltern einen Standplatz hätten. Dass etwas nicht in Ordnung sei, habe er
etwa im Januar 2006 gemerkt, als ihn seine Ehefrau über ihre Schei-
dungsabsichten orientiert habe. Zwar sei wegen der entschiedenen Hal-
tung seiner Ehefrau bereits am 6. Februar 2006 ein gemeinsames Schei-
dungsbegehren gestellt worden. Allerdings habe er noch bis zum Mo-
ment, als er das Scheidungsurteil in den Händen gehalten habe, auf eine
Wiedervereinigung gehofft und – mit Unterstützung der Familie seiner
Ehefrau – entsprechende, jedoch erfolglose Bemühungen unternommen.
Der Beschwerdeführer und seine geschiedene schweizerische Ehefrau
erklärten übereinstimmend, ihre Ehe sei nicht infolge eines besonderen
Ereignisses zerbrochen. Sie hätten sich aufgrund der räumlichen Distanz
auseinandergelebt.
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6.3 Die Vorinstanz zeigt sich von dieser Darstellung nicht überzeugt. Sie
geht davon aus, dass die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bereits nicht intakt gewesen
sei und der Beschwerdeführer die Behörden darüber getäuscht habe. Zur
Begründung nimmt sie Bezug auf eine Reihe von ihrer Ansicht nach be-
lastenden Indizien, von denen die wesentlichen nachfolgend aufgeführt
werden. So weist sie darauf hin, dass die Ehegatten in der gemeinsamen
Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft bestätigt hätten, an
derselben Adresse zu wohnen. Ein Hinweis auf den Wochenaufenthalt
der Ehefrau sei nie gemacht worden. Unglaubwürdig sei ferner, wenn der
Beschwerdeführer behaupte, er habe von einer Entfremdung der Ehegat-
ten bzw. einem Auseinanderleben bis Januar 2006 nichts bemerkt, ob-
wohl seine Ehefrau bereits seit Sommer 2003 als Wochenaufenthalterin
in Basel gelebt habe. Normalerweise spürten Ehegatten in einer intakten
Ehe, wenn ein Entfremdungsprozess einsetze, und leiteten Korrektur-
massnahmen ein. Obwohl der Beschwerdeführer sodann behaupte, über
Monate hinweg auf Diskussionen und Massnahmen zur Rettung der Ehe
bestanden zu haben, sei umgehend ein gemeinsames Scheidungsbegeh-
ren eingereicht worden. Versuche zur Rettung der Ehe wie etwa Ehe-
schutzmassnahmen, Ehetherapien usw., seien nicht unternommen wer-
den. Für kaum nachvollziehbar hält die Vorinstanz den Umstand, dass die
Ehefrau eine Stelle in Muttenz habe annehmen müssen und dass die ge-
schiedenen Ehegatten keine Bemühungen dokumentieren würden, mit
denen später versucht worden wäre, die räumliche Distanz durch Stellen-
oder Wohnortwechsel zu verkleinern. Es sei sodann fraglich, ob die Ehe-
frau jedes freie Wochenende zurückgekehrt sei bzw. die Ehegatten zu-
sammen campiert hätten. Entsprechende Behauptungen stünden jeden-
falls im Widerspruch zur Behauptung, die Ehegatten hätten sich im Zeit-
raum zwischen Sommer 2004 und Ende 2005 auseinandergelebt.
6.4 Der zeitliche Abstand von anderthalb Jahren zwischen der erleichter-
ten Einbürgerung und der Stellung eines gemeinsamen Scheidungsbe-
gehrens ist in Verbindung mit weiteren belastenden Indizien durchaus
geeignet, die natürliche Vermutung zu begründen, der Beschwerdeführer
habe die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben oder Ver-
schweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1C_674/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). In
der vorliegenden Streitsache fallen als weitere belastende Indizien die kri-
tische Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des
Eheschlusses in Betracht, ferner die fehlenden Reisen seiner Ehefrau in
sein Heimatland, das gemeinsame Scheidungsbegehren anderthalb Jah-
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Seite 10
re nach der erleichterten Einbürgerung und einen Monat nach der erstma-
ligen Thematisierung des Scheidungswunsches, die fehlende Inan-
spruchnahme fachlicher Hilfe bei den Versuchen, die Ehe zu retten, sowie
die diversen Unstimmigkeiten in den Aussagen der geschiedenen Ehe-
gatten, etwa der geltend gemachten Erwerbstätigkeit der Ehefrau als Ver-
käuferin an einer Tankstelle bei einem Teilzeitpensum von 60 % und ei-
nem ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 2'600.-. Es tritt hinzu, dass die
Ehegatten offenbar keine Anstrengungen unternahmen, die unbefriedi-
gende Arbeitssituation zu lösen. Ihr Verhalten erweckt den Eindruck, dass
sie sich schnell mit der Situation abgefunden haben. Es ist daher am Be-
schwerdeführer, die natürliche Vermutung zu erschüttern, dass seine Ehe
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht mehr intakt
war und er die Behörden über diesen Umstand aktiv oder passiv täusch-
te.
6.5 Gestützt auf die Akten und die Aussagen der geschiedenen Ehegat-
ten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wie auch des Scheidungs-
verfahrens ist davon auszugehen, dass ihre Ehe letztlich aufgrund eines
Entfremdungsprozesses scheiterte, der einsetzte, nachdem die Ehefrau
im Sommer 2003 ihren Wochenaufenthalt im Raum Basel aufnahm. Dass
die Ehe tatsächlich bereits zuvor nicht intakt gewesen wäre, und die Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit an einem weit entfernten Ort lediglich Aus-
druck dieser Krise gewesen wäre, dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Nun
dauerte es von der Aufnahme des Wochenaufenthaltes bis zur erleichter-
ten Einbürgerung etwas mehr als ein Jahr. Anschliessend vergingen
knapp anderthalb Jahre, bis die Ehefrau ihren Scheidungswunsch formu-
lierte und die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren einreich-
ten. Bei dieser Chronologie ist es nicht unplausibel, dass der Entfrem-
dungsprozess zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch nicht
so weit fortgeschritten war, dass der Beschwerdeführer zu Handen des
Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in guten Treuen den Bestand einer
intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft bestätigen durfte. Plausibel
ist es auch, dass die Ehegatten die Krise, in der sich ihre Beziehung ob-
jektiv befand, nicht erkannten, weil sie einen substantiellen Teil ihrer Zeit
getrennt verbrachten. Ein solcher Geschehensablauf wird dadurch ge-
stützt, dass der Beschwerdeführer eine Reihe schriftlicher Erklärungen
von Drittpersonen vorlegt, denen zu entnehmen ist, dass er und seine
damalige Ehefrau auch nach der erleichterten Einbürgerung noch gegen-
über Freunden und Verwandten als Paar aufgetreten sind. Namentlich
bestätigt seine Schwiegermutter, dass ihre Tochter bis Herbst 2006 an ih-
ren Frei- und Ferientagen immer in Bern gewesen sei und auch des Öfte-
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Seite 11
ren zusammen mit dem Ehemann die Wochenenden bei ihnen auf dem
Campingplatz verbracht habe. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt
daher zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer gelingt, die zu sei-
nen Lasten sprechende natürliche Vermutung zu erschüttern.
6.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis einer zum Zeitpunkt
der erleichterten Einbürgerung nicht intakten Ehe nicht erbracht wurde.
Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit auch nicht davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Einbürgerung im
Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben oder Verheimli-
chung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen hat. Die
Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung sind folglich nicht erfüllt. Indem die angefochte-
ne Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
7.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz
für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von
Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf Fr. 2'500.- festzusetzen (inkl. MwSt.).
Dispositiv S. 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
C-4208/2009
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: