B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4208/2012
U r t e i l v o m 1 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwalt Thorsten Franzmann,
Hauptstrasse 306, DE-55743 Idar-Oberstein,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
C-4208/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene, in Deutschland wohnhafte Schweizer Staatsbürger
X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wird seit
1995 von der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) mit Hörgeräten
versorgt (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 6).
B.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 (Eingangsdatum: 31. Mai 2011) gelangte
der Versicherte unter Beilage eines Bescheids des Amtes für soziale An-
gelegenheiten Rheinland-Pfalz in Mainz (im Folgenden: AsA Mainz) vom
2. Oktober 2008 an die IVSTA und beanspruchte eine schweizerische IV-
Rente (act. 7 und 8); die entsprechenden Formulare E 204 und E 207
gingen am 17. Oktober 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
(SAK) ein (act. 11 und 12; vgl. auch act. 9 und 10 sowie 14 und 15). Nach
Vorliegen eines weiteren Bescheids der AsA Mainz vom 18. August 2011,
in welchem der Grad der Behinderung (GdB) auf 80 % festgesetzt wor-
den war (act. 16 resp. 25), unterzeichnete Dr. med. A._______ am
17. November 2011 den auf dem Formular E 213 erstellten Arztbericht
(act. 23; vgl. auch act. 22).
Nachdem die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Baden-
Württemberg (im Folgenden: Deutsche Rentenversicherung) vom 4. Ja-
nuar 2012 betreffend die Ablehnung des Antrags auf eine Rente (act. 19
bis 21; vgl. auch act. 41), die Fragebögen für den Arbeitgeber (act. 24
S. 6 und 7) und den Versicherten (act. 24 S. 1 bis 5) sowie weitere medi-
zinische Dokumente (act. 26 bis 35) aktenkundig waren, gab Dr. med.
B._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am 3. April 2012 eine Stellungnahme
ab (act. 37). Gestützt auf dessen Beurteilung, wonach der Versicherte in
einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ab Oktober 2010 keine Ar-
beits- resp. Leistungsunfähigkeit aufweise, wurde am 30. April bzw. 1. Mai
2012 ein Einkommensvergleich durchgeführt (act. 38) und dem Versicher-
ten mit Vorbescheid vom 3. Mai 2012 die Abweisung des Rentenbegeh-
rens in Aussicht gestellt (act. 39). Hiergegen opponierte der Versicherte
mit Schreiben vom 4. Juni 2012 (act. 40). Am 13. Juli 2012 erliess die
IVSTA eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung
(act. 44). Bereits vor Erlass dieses Entscheids erhielt die SAK am 10. Juli
2012 Kenntnis der von der Deutschen Rentenversicherung übermittelten
C-4208/2012
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ärztlichen Unterlagen, welche im Rahmen des (deutschen) Wider-
spruchsverfahrens erstellt worden waren (act. 41 bis 43). Diese wurden in
der Folge am 21. September 2012 erneut Dr. med. B._______ unterbrei-
tet (act. 46). Daraufhin vertrat er am 18. Oktober 2012 die Ansicht, diese
Unterlagen würden an der ersten Beurteilung nichts ändern (act. 47).
C.
Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2012 liess der Versicherte, vertreten
durch Rechtsanwalt Thorsten Franzmann, beim Bundesverwaltungsge-
richt mit – vorab per Fax eingereichten – Eingabe vom 13. August 2012
Beschwerde erheben und beantragen, jene sei aufzuheben und die Vor-
instanz zu verpflichten, ihm "eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen
teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren" (act. im Beschwerdeverfah-
ren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2012 wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert, innert Frist ab Erhalt dieser Verfügung eine Be-
schwerdebegründung einzureichen (B-act. 3).
E.
Im Rahmen der am 1. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gegangenen Beschwerdebegründung vom 26. September 2012 wurde im
Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die
Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
erfüllt. Die medizinischen Voraussetzungen seien gegeben. Der Be-
schwerdeführer leide an einem multiplen Krankheitsbild, während die ein-
zelnen Beschwerden zudem stark ausgeprägt seien. Mit Bescheid des
AsA Mainz vom 18. August 2011 sei ein Grad der Behinderung von 80 %
festgestellt worden. Aufgrund der Gesundheitsstörungen bzw. bei der vor-
liegenden Sachlage sei es utopisch, anzunehmen, dass der Beschwerde-
führer in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Das Gegenteil sei der Fall. Da dessen Erwerbsfähigkeit zufolge der ge-
nannten Krankheiten und/oder Behinderungen auf weniger als drei Stun-
den gesunken sei, liege eine Berufsunfähigkeit vor, weshalb dem Be-
schwerdeführer eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren sei
(B-act. 4).
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Seite 4
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2012 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Anspruch auf eine
schweizerische IV-Rente sei nach schweizerischem Recht zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer könne dementsprechend aus der Tatsache, dass
das AsA Mainz einen Grad der Behinderung von 80 % anerkannt habe,
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mangels neuer medizinischer Sach-
verhaltselemente im Beschwerdeverfahren werde auf die Ausführungen
des RAD verwiesen. Im Einklang mit der Beurteilung des ärztlichen
Dienstes der deutschen Rentenversicherung (E 213) gelange der beurtei-
lende RAD-Arzt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Schwerhörigkeit sowie den Kniebeschwerden seit Oktober 2010 keine
Arbeiten mehr als Wachmann auszuüben vermöge. Leichtere leidensan-
gepasste Verweisungstätigkeiten seien jedoch nach wie vor uneinge-
schränkt ausübbar. An dieser Einschätzung vermöchten auch die im
deutschen Widerspruchsverfahren erstellten Berichte nichts zu ändern,
ergäben sich doch daraus keine neuen Befunde. Gemäss dem Einkom-
mensvergleich erleide der Beschwerdeführer folglich eine Erwerbsein-
busse von 33 %.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2012 wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten) aufgefordert,
einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten zu leisten (B-act. 8). Dieser Aufforderung wurde nicht
nachgekommen (B-act. 11); stattdessen wurde mit Eingabe vom 10. De-
zember 2012 um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege
ersucht (B-act. 9 und 10).
H.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung
vom 19. Dezember 2012 aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung
beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt
und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsge-
richt einzureichen (B-act. 12 und 13). Die verlangten Dokumente gingen
beim Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2013 vorab per Fax bzw.
am 7. Februar 2013 per normaler Briefpost ein (B-act. 14 und 15).
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Seite 5
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2013 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen und dasjenige um unentgeltliche Verbeiständung abgewie-
sen. Weiter wurden die Parteien über den abgeschlossenen Schriften-
wechsel orientiert (B-act. 16 und 17).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2012 (act. 44) ist
der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend
ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juli
2012 (act. 44), mit welcher bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden
auch: IV-Grad) von 33 % der Anspruch auf eine IV-Rente abgewiesen
worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfü-
gung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und wohnt in
Deutschland, sodass vorliegend in erster Linie Schweizer Recht anwend-
bar ist.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
13. Juli 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
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Seite 7
Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Be-
lang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Okto-
ber 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden
Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Mit Blick auf das Verfügungsdatum vom 13. Juli 2012 sind vorliegend
auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft ge-
setzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) anwendbar.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art.
6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
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Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % in-
valid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG in
der ab 2008 geltenden Fassung werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme,
wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gege-
ben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht [BGer]) stellt diese Rege-
lung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
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Seite 9
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
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Seite 10
3.
Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______,
Facharzt für Allgemeine Medizin, vom RAD vom 3. April 2012 (act. 37).
Dieses ärztliche Dokument sowie weitere sind nachfolgend zusammenge-
fasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen.
3.1 Dr. med. B._______ stellte – in Kenntnis des auf dem Formular E 213
verfassten Arztberichts sowie weiterer Berichte – keine Hauptdiagnose.
Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er
eine Chondromalazie des Knies links (ICD-10: M17.9 [Gonarthrose, nicht
näher bezeichnet]) sowie eine Schwerhörigkeit des Innenohrs (ICD-10:
H91.9 [Hörverlust, nicht näher bezeichnet, inkl. Schwerhörigkeit oder
Taubheit]) auf. Auch diagnostizierte er ohne Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit eine Hypertonie, einen Status nach einer Cholecystectomie, eine
Adipositas per magna, einen Status nach SM Implantation, eine Psoriasis
sowie ein Schlafapnoe Syndrom. Weiter berichtete Dr. med. B._______,
der zuletzt als Wachmann tätig gewesene Versicherte weise eine Abnut-
zung der Kniegelenke auf und sei schwerhörig. Für diese Tätigkeit sei der
Versicherte seit Oktober 2010 (zweiten Arthroskopie [E 213]) nicht mehr
arbeitsfähig. In einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit sei er wei-
terhin arbeitsfähig. Die Adipositas, die Schlafapnoe sowie die Hypertonie
seien nicht invalidisierend.
3.2
3.2.1 Bei der Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 3. April 2012
handelt es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl.
zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie Art. 49 IVV Urteil
9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren
Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aus-
sen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie ent-
scheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. Septem-
ber 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom
15. Dezember 2006 E. 5).
3.2.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.5 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass
sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
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Seite 11
fügen. Obwohl der Bericht von Dr. med. B._______ vom 3. April 2012
nicht über den Umfang einer Expertise verfügt, erfüllt er die von der
Rechtsprechung an den Beweiswert gestellten Kriterien, da er sowohl
schlüssig als auch überzeugend und in Kenntnis resp. Würdigung fach-
ärztlicher Berichte abgefasst worden ist. Dass Dr. med. B._______ nicht
über einen Facharzttitel auf dem Gebiet der Chirurgie verfügt, vermag
vorliegend an der vollen Beweiskraft seines Berichts vom 3. April 2012
nichts zu ändern. Dies gilt auch für den nach Verfügungserlass vom
13. Juli 2012 von Dr. med. B._______ verfassten, im vorliegenden Ver-
fahren ebenfalls zu berücksichtigende (vgl. zur Berücksichtigung von ärzt-
lichen Berichten nach Verfügungserlass vgl. Urteil des BGer 8C_278/2011
vom 26. Juli 2011 E. 5.5, 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2.2; BGE
121 V 362 E. 1b, BGE 18 V 200 E. 3a und BGE 116 V 80 E. 6b) Ergän-
zungsbericht vom 18. Oktober 2012 (act. 47). Demnach lässt sich der ge-
sundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen
auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen Verfügungszeit-
punkt vom 13. Juli 2012 zuverlässig beurteilen, und es sind keine zusätz-
lichen medizinischen Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Be-
weiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E.
6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1).
3.2.3 Der Bericht von Dr. med. B._______ vom 3. April 2012 steht im We-
sentlichen im Einklang mit der von Dr. med. A._______ am 17. November
2011 auf dem Formular E 213 abgegebenen Beurteilung. Diese Ärztin di-
agnostizierte eine Belastungs- und Bewegungseinschränkung beider
Kniegelenke bei einem Knorpelschaden mit arthroskopisch-operativer
Versorgung links 2008 und rechts 2010, eine beidseitig an Taubheit gren-
zende Schwerhörigkeit, einen AV-Block II Mobitz mit Synkope, einen Zu-
stand nach einer Schrittmacherimplantation im August 2003, ein obstruk-
tives Schlafapnoesyndrom mit klinisch suffizienter nCPAP-Therapie, eine
Psoriasis vulgaris mit ausgeprägten Hauteffloreszenzen sowie eine Adi-
positas per magna mit gut eingestellter arterieller Hypertonie. Betreffend
das Leistungskalkül führte Dr. med. A._______ insbesondere aus, die
Leistungsfähigkeit des Versicherten sei aufgrund der Gesundheitsstörun-
gen dauerhaft soweit eingeschränkt, dass ihm die zuletzt ausgeübte Tä-
tigkeit als Wachmann nicht mehr zumutbar sei. Er sei jedoch in der Lage,
leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Arbeitsposition weiterhin
vollschichtig auszuüben. Aus dem Umstand, dass Dr. med. A._______
betreffend die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter auf
eine schlüssige Arbeitsplatzbeschreibung verzichtet hatte, wie dies von
Dr. med. C._______, Fachärztin für Chirurgie, in ihrem Bericht vom
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Seite 12
30. März 2012 korrekt bemerkt worden war (act. 43), kann der Beschwer-
deführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil ihm für diese Tätigkeit
von den Dres. med. B._______ und A._______ ohnehin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war.
3.2.4 Kein Widerspruch zu den Berichten der Dres. med. A._______ und
B._______ vom 17. November 2011 und 3. April 2012 ergibt sich auch
aus der sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. C._______,
Fachärztin für Chirurgie, vom 30. März 2012. Diese berichtete, zusam-
menfassend ergebe sich bezüglich der Kniegelenke eine leicht vermin-
derte Belastbarkeit, die vorwiegend auf der erheblichen Übergewichtigkeit
beruhe, wobei wesentliche degenerative Veränderungen bisher offen-
sichtlich nicht nachzuweisen gewesen und die beschriebenen Knorpel-
schäden lediglich für das linke Knie als "bis mittelgradig" einzustufen sei-
en. Ansonsten seien nur beginnende Veränderungen nachzuweisen. Eine
rentenrelevante Einschränkung der Gehstrecke sei medizinisch nicht be-
gründbar. Der Versicherte sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu
benutzen. In quantitativer Hinsicht ergäben sich daraus keine Einschrän-
kungen. Qualitativ seien Einschränkungen für Tätigkeiten mit überwie-
gendem Gehen und Stehen, längeren Arbeiten in kniender und hocken-
der Position bzw. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vorhanden. Weitere
Einschränkungen ergäben sich daraus nicht. An zweiter Stelle stehe eine
erhebliche Hörminderung. Auch dies begründe keine quantitative Leis-
tungsminderung, jedoch Einschränkungen in qualitativer Hinsicht, insbe-
sondere für Tätigkeiten mit Anforderung an das Hörvermögen. Von Seiten
des Herz-Kreislaufsystems finde sich eine Herzrhythmusstörung, die
durch eine Schrittmacherimplantation erfolgreich behandelt sei, ausser-
dem ein Bluthochdruck, der ebenfalls einer medikamentösen Behandlung
bedürfe, jedoch gut eingestellt sei. Es bestehe ausserdem, vermutlich als
Folge des erheblichen Übergewichts, ein Schlafapnoesyndrom, welches
seit 2008 mit einem CPAP-Gerät behandelt werde. Zusammenfassend
ergäben sich aus diesen Diagnosen Einschränkungen im Hinblick auf Tä-
tigkeiten in Nachtschicht sowie solche unter ständigem und erhöhtem
Zeitdruck. Aus der Schuppenflechte mit ausgeprägten Hauterscheinun-
gen resultierten lediglich Einschränkungen für Tätigkeiten mit Kontakt zu
hautbelastenden Substanzen und besonderer Nässe und Schmutzbelas-
tung am Arbeitsplatz. Insgesamt sei die Leistungsbeurteilung im Gutach-
ten vom November 2011 schlüssig. Es ergäben sich Einschränkungen im
Hinblick auf die körperliche Arbeitsschwere für schwere und andauernd
mittelschwere sowie für ständige und oder überwiegend gehende und
stehende Tätigkeiten. Ansonsten könne der Versicherte Arbeiten mit
C-4208/2012
Seite 13
ständigem Sitzen, auch in wechselnder Arbeitshaltung sowie mehr als
zeitweisem Gehen und Stehen weiterhin über sechsstündig verrichten.
3.2.5 Aus dem Bericht des Hausarztes Dr. med. D._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, vom 7. Februar 2012 (act. 42) kann der Beschwerde-
führer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits trägt das Bundes-
verwaltungsgericht der Erfahrungstatsache Rechnung, dass Dr. med.
D._______ in seiner Eigenschaft als Hausarzt aufgrund seiner auftrags-
rechtlichen Stellung eher zu Gunsten des Versicherten berichtet hat
(vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b cc; Entscheid des EVG I 655/05 vom
20. März 2006, E. 5.4). Andererseits legte die Chirurgin Dr. med.
C._______ in ihrem Bericht vom 30. März 2012 (act. 44) in schlüssiger
und überzeugender Weise dar, dass und weshalb sich aus dem Bericht
von Dr. med. D._______ keine neuen medizinischen Gesichtspunkte er-
gäben. Dr. med. C._______ legte rechtsgenüglich dar, dass kein Hinweis
auf eine hochgradige Funktionsbeeinträchtigung der Kniegelenke oder
ein krankhaftes Geschehen vorliegt, welches eine wesentliche Ein-
schränkung im Sinne einer rentenrelevanten Beeinträchtigung begründen
könnte. Auch betreffend die von Dr. med. D._______ erwähnte Multimor-
bidität ist ihre Stellungnahme rechtsgenüglich, denn entscheidend sind ih-
re Ausführungen, wonach mehrere Krankheiten nicht automatisch Aus-
wirkungen auf das Leistungsvermögen haben würden (vgl. hierzu BGE
132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen, wonach eine oder mehrere Diagnosen für
sich alleine genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulassen).
3.2.6 Hinsichtlich des Bescheids der AsA Mainz vom 18. August 2011, in
welchem der Grad der Behinderung auf 80 % festgesetzt worden war
(act. 16 resp. 25), ist abschliessend festzustellen, dass der Beschwerde-
führer daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, denn
sein allfälliger Rentenanspruch bestimmt sich alleine aufgrund der
schweizerischen Bestimmungen. Es besteht für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus dem Ausland stammende Be-
weismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-6398/2009 vom 18. Mai 2012
E. 2.1 mit Hinweis auf Entscheid des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S.
D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351
E. 3a).
C-4208/2012
Seite 14
4.
Hinsichtlich der Bemessung der Invalidität ergibt sich Folgendes:
4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Inso-
weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mit-
einander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518
E. 2; RKUV 1989 U 69 S. 176 E. 1). Für eine korrekte Invaliditätsbemes-
sung nach der Einkommensvergleichsmethode ist unabdingbar, dass die
dafür notwendigen Einkommens- oder Prozentzahlen konkret und sorgfäl-
tig ermittelt und die massgebenden Zahlen in den Akten festgehalten
werden, damit die versicherte Person in Erfahrung bringen kann, auf-
grund welcher erwerblicher Annahmen die Verwaltung auf einen bestimm-
ten Invaliditätsgrad erkannt hat (BGE 114 V 310 E. 3a; AHI 1998 S. 253
E. 3a). Weder die Einführung des ATSG noch die 4. IV-Revision haben
daran etwas geändert (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; RKUV 2004 U 529
S. 574 E. 1.2; statt vieler: Entscheid I 117/06 des EVG vom 23. Mai 2006,
E. 2). Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Ge-
schlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen
oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408).
4.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person
ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend,
was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsäch-
lich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen-
falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV
2006 U 568 S. 66 E. 2). Für die Ermittlung des hypothetischen Valide-
neinkommens ist nicht nur eine teuerungsbedingte Lohnanpassung ge-
mäss Landesindex der Konsumentenpreise vorzunehmen. Vielmehr ist
der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Löhne erfahrungsgemäss in
den meisten Berufssparten, wenn auch in unterschiedlichem Masse, über
die allgemeine Teuerung hinaus erhöht werden. Es ist deshalb mit der
teuerungsbedingten Lohnanpassung auch die Reallohnentwicklung zu
berücksichtigen (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 5; ZAK 1991 S. 320 E. 3a).
C-4208/2012
Seite 15
Lässt sich – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der tatsächlichen Ver-
hältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein-
kommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch
im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der
für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen
und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Ent-
scheid des EVG I 517/02 vom 30. Oktober 2002 E. 1.2).
4.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen)
ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel-
cher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V
75 E. 3b aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestim-
mung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden. Von der versicherten Person können nur Vorkeh-
ren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113
V 22 E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge-
nommen, so können nach der Rechtsprechung ebenfalls Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk-
turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1,
126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Bestim-
mung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versi-
cherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte
und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in
der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder
Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4
des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnver-
hältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc).
Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden
zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durch-
schnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Es
gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die
selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
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Seite 16
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b
bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3).
Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen
sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst-
jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der
Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug
auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472
E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
4.4 Die Vorinstanz hat gestützt auf die rechtsgenügliche Beurteilung von
Dr. med. B._______ vom 3. April 2012 am 30. April resp. 1. Mai 2012 ei-
nen Einkommensvergleich erstellt und einen IV-Grad von (aufgerundet)
33 % ermittelt (act. 38). Da mit Blick auf die schlüssige und voll beweis-
kräftige Stellungnahme von Dr. med. B._______ der frühest mögliche
Rentenbeginn im Oktober 2011 wäre, hätte die Vorinstanz im Rahmen der
Ermittlung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen den Tabel-
lenlohn der LSE 2010 der Nominallohnentwicklung von 2010 auf 2011
anpassen müssen.
Wie von der Vorinstanz in korrekter Weise festgestellt, beträgt der Tabel-
lenlohn der LSE 2010 für Männer in der Wirtschaftsabteilung Wach- und
Sicherheitsdienste/Detekteien im Anforderungsniveau 3 Fr. 5'456.- pro
Monat (vgl. > Themen > Arbeit, Erwerb > Publikationen
> die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010, Tabelle TA1, Ziff. 80,
S. 27; zuletzt besucht am 11. März 2013). Unter Berücksichtigung der
durchschnittlichen wöchentliche Arbeitszeit von 42.1 Stunden in dieser
Abteilung (vgl. > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbs-
tätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsübli-
chen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun-
gen, in Stunden pro Woche 1990-2011, Wirtschaftszweig Ziff. 77 + 79-82;
zuletzt besucht am 5. März 2013) und der Nominallohnentwicklung von
2010 auf 2011 (2010: 100, 2011: 100.6; vgl. > Arbeit,
Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > Schweizeri-
scher Lohnindex nach Branche [Nominallohn], Ziff. 77-82; zuletzt besucht
am 11. März 2013) ergibt sich ein jährliches hypothetisches Validenein-
kommen von Fr. 69'323.-.
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Seite 17
4.5 Im Wesentlichen zu keinen Beanstandungen Anlass gibt auch das
von der Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers ermittelte hypo-
thetische Invalideneinkommen von durchschnittlich Fr. 51'603.- pro Jahr
(Fr. 4'300.25 x 12), in welchem die durchschnittlichen wöchentlichen Ar-
beitszeiten diverser Wirtschaftsabteilungen (Herstellung von Leder, Le-
derwaren und Schuhen [Ziff. 15] und Detailhandel [Ziff. 47]) für das Jahr
2011 – entsprechend 2010 – bereits korrekt berücksichtigt wurden.
Betreffend die Wirtschaftsabteilung Reparatur von Gebrauchsgüter [Ziff.
95]) ergibt sich, dass die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jah-
re 2011 42 Stunden betrug und der von der Vorinstanz errechnete Wert
von Fr. 3'837.24 auf Fr. 3'855.60 zu korrigieren ist, was zur Folge hat,
dass das Durchschnittseinkommen von Fr. 4'300.25 auf Fr. 4'318.60 pro
Monat steigt. Der Nominallohnentwicklung von 2010 auf 2011 angepasst
(2010: 100, 2011: 101; vgl. > Arbeit, Erwerb > Löhne,
Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > Schweizerischer Lohnindex
nach Branche [Nominallohn], Totalwert; zuletzt besucht am 11. März
2013) ergibt sich somit als Zwischenergebnis ein hypothetisches Invali-
deneinkommen von jährlich Fr. 52'341.-. Unter Berücksichtigung des von
der Vorinstanz korrekt vorgenommenen leidensbedingten Abzugs von
10 % (vgl. zum Eingriff ins Verwaltungsermessen BGE 126 V 75 E. 6, 123
V 150 E. 2 mit Hinweisen) ergibt sich somit ein hypothetisches Invaliden-
einkommen von Fr. 47'107.- pro Jahr.
4.6 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens
von Fr. 69'323.- pro Jahr und eines hypothetischen Invalideneinkommens
von jährlich Fr. 47'107.- resultiert bei einer Erwerbseinbusse Fr. 22'216.-
ein rentenausschliessender IV-Grad von gerundet 32 % (zur Rundung
vgl. 130 V 121 E. 3.2). Selbst wenn mit Blick auf die beim Beschwerde-
führer vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein leidensbe-
dingter Abzug von 15 % vom hypothetischen Invalideneinkommen Be-
rücksichtigung fände, würde bei einem IV-Grad von gerundet 36 % kein
Anspruch auf eine Rente bestehen (Fr. 69'323.- - [Fr. 52'341.- x 0.85 =
Fr. 44'490.- ] : 69'323 x 100).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juli 2012 im Ergebnis als rechtens,
weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. August 2012 als
unbegründet abzuweisen ist.
C-4208/2012
Seite 18
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten sind an sich der unterliegenden Partei aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar
2013 (B-act. 16) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine solche zuzusprechen ist.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfah-
rensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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