B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4208/2013
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der 1977 im Tibet geborene Beschwerdeführer im Mai 2002 in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er – auf entsprechende Fragen der Asylbehörden hin – angab, bisher
nie heimatliche Reise- oder sonstige Ausweispapiere besessen zu haben
und mit von einem Fluchthelfer besorgten, gefälschten Dokumenten ge-
reist zu sein,
dass die zuständige Bundesbehörde das Asylgesuch in einer Verfügung
vom 7. Juni 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz aus-
sprach, deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aussetzte,
dass dem Beschwerdeführer im Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Basel-Stadt erteilt wurde,
dass dem Beschwerdeführer auf entsprechendes Gesuch hin am 16. Juni
2008 ein schweizerischer Pass für eine ausländische Person ausgestellt
wurde, mit dem er gemäss entsprechender Einträge 2009 und 2012 je eine
Reise nach Indien unternahm,
dass die Gültigkeit dieses Ersatzreisepapiers am 15. Juni 2013 endete und
der Beschwerdeführer mit einem Gesuch vom 30. April 2013 erneut um
Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers ersuchte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, die chinesische Vertretung
in der Schweiz weigere sich, ihm einen nationalen Reisepass auszustellen,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom
23. Mai 2013 mitteilte, er erfülle die Anforderungen für die Ausstellung des
von ihm gewünschten Ersatzreisepapiers nicht und sie auf dessen Wunsch
hin am 28. Juni 2013 eine entsprechende Verfügung erliess,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit einer Eingabe vom 22. Juli 2013
an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, mit der er die Aufhebung der
verweigernden Verfügung und die Gewährung des Ersatzreisepapiers be-
antragt,
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dass die Vorinstanz in einer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2013 auf
eine inhaltliche Stellungnahme verzichtete und Abweisung der Be-
schwerde beantragt, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben
wurde,
dass der Beschwerdeführer in einer unaufgefordert eingereichten Eingabe
vom 13. November 2013 die Gefahr beschwört, die Niederlassungsbewilli-
gung und die Arbeitsstelle zu verlieren, wenn es ihm nicht gelinge, den Er-
satzreiseausweis erhältlich zu machen,
dass er bei gleicher Gelegenheit die Kopie eines Unterstützungsschrei-
bens zu den Akten gab, ausgestellt am 6. November 2013 von der Vertre-
tung des Dalai Lama in der Schweiz,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig ist (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, sofern das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
dass der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert ist
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 48 ff. VwVG),
dass an in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Personen für Auslandreisen
ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden kann, wenn sie
schriftenlos sind (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über
die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV,
SR 143.5]),
dass gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person dann als schrif-
tenlos gilt, wenn sie keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder
Herkunftsstaates besitzt, und von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie
sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst.
a), oder wenn für sie die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist
(Bst. b),
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dass sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren sinnge-
mäss auf eine Unmöglichkeit berief, indem er sein Gesuch um Ausstellung
eines Ersatz-Reisepapiers damit begründete, er habe im März 2013 in Be-
gleitung einer Drittperson beim chinesischen Konsulat in Bern vorgespro-
chen, sei aber gar nicht empfangen worden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus-
ging, der Beschwerdeführer habe sich nicht ernsthaft um Erhalt eines nati-
onalen Reisepasses bemüht, zumal seine Schilderung des fraglichen Er-
eignisses ausgesprochen oberflächlich blieb, weder konkrete Ablehnungs-
gründe noch die minimale Planung eines Gesprächstermins erkennen liess
und mit den allgemeinen Erfahrungen nicht in Einklang zu bringen war,
dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren die behauptete
Schriftenlosigkeit nicht mehr mit Unmöglichkeit, sondern damit begründet,
es sei ihm nicht zuzumuten, für eine Passbeschaffung mit den chinesi-
schen Behörden in der Schweiz in Kontakt zu treten,
dass er nur schon aufgrund seiner Ethnie und langjährigen Landesabwe-
senheit in seinem Heimatland Verfolgung und Repression zu befürchten
hätte und deshalb Angst vor Kontakten mit heimatlichen Behörden habe,
dass sich die Frage, ob eine Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden
zur Beschaffung heimatlicher Reisedokumente verlangt werden kann, nicht
nach subjektiven, sondern nach rein objektiven Massstäben beurteilt (vgl.
dazu die Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006
E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit
Hinweisen),
dass eine solche Kontaktnahme gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV zwar nament-
lich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt
werden kann,
dass der Beschwerdeführer aber weder der einen noch der anderen Kate-
gorie angehört,
dass er in der Schweiz seit dem Jahre 2008 über einen geregelten Aufent-
halt verfügt und die von ihm geltend gemachten Befürchtungen und Ängste
in erster Linie mit einer allfälligen Heimatreise verbindet, was aber in vor-
liegendem Zusammenhang nicht zur Diskussion steht,
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dass vom Beschwerdeführer erwartet werden kann und muss, allfällige in-
nere Widerstände zu überwinden und sich bei der Vertretung seines Hei-
matlandes in der Schweiz um Erhalt eines nationalen Reisepasses zu be-
mühen,
dass der Beschwerdeführer nicht als schriftenlos im Sinne von Art 10
Abs. 1 RDV gelten kann und die Vorinstanz die Ausstellung des beantrag-
ten Ersatzreisepapiers entsprechend verweigern durfte,
dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, wonach er ohne
gültiges Ersatzreisepapier seine Niederlassungsbewilligung und die Ar-
beitsstelle in der Schweiz verlieren könnte, mangels entsprechender Zu-
sammenhänge gänzlich unbegründet ist,
dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand nichts besonderes für sich
ableiten kann, dass ihm zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal ein
schweizerisches Ersatzreisepapier ausgestellt worden war, zumal die Vo-
raussetzungen zur Erteilung mit jeden Antrag neu zu prüfen sind,
dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]),
dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist
(Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
(Dispositiv Seite 6)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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