Abtei lung II I
C-4210/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
Z._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh,
Waisenhausstrasse 17, Postfach 223, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4210/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. Ja-
nuar 2002 bis 31. März 2004 als Küchenhilfe (vgl. den vom damaligen
Arbeitgeber ausgefüllten Fragebogen für den Arbeitgeber der IV vom
6. August 2004) bzw. vom 5. Juli bis 15. September 2003 im Reini-
gungsdienst.
B.
Am 14. Oktober 2003 stürzte die Beschwerdeführerin zu Hause auf ei-
ner Treppe. Nach dem Bericht der SUVA vom 12. Mai 2004, in dem auf
verschiedene behandelnde Ärzte verwiesen wird, erlitt sie Prellungen
lumbal und thoracal links und machte anlässlich einer Vorsprache vom
12. Mai 2004 vielseitige Schmerzen geltend. Eine Untersuchung im
Kantonsspital X._______ am 3. Mai 2004 ergab - gemäss Arztbericht
vom 4. Mai 2004 - folgende Diagnose: 1. Panvertebrales Schmerzsyn-
drom; 2. somatisierte Depression; 3. St. n. Treppensturz am 14. 10.
2003 ohne Hinweis auf Unfallfolgen.
Mit Verfügung von 11. Juni 2004 stellte die SUVA, welche Leistungen
für die Folgen des Unfalls erbracht hatte, fest, aus medizinischer Sicht
hinterlasse der Unfall vom 14. Oktober 2003 keine Folgen, die die Er-
werbsfähigkeit messbar beeinträchtigen könnten. Ebenfalls resultiere
keine unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geis-
tigen Integrität. Somit seien die Voraussetzungen für weitere Geldleis-
tungen der SUVA (Invalidenrente/Integritätsentschädigung) nicht er-
füllt.
C.
Mit Datum vom 7. Juli 2004 (Eingangsstempel: 5. August 2004) reichte
die Beschwerdeführerin eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistun-
gen für Erwachsene ein. Sie machte krankheits- oder unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem 14. Oktober 2003 geltend (Ziff.
6.6.1) und präzisierte die Art der Behinderung mit "Rückenschmerzen,
depr. Verstimmung" bestehend seit Oktober 2003 (Ziff. 7.2 und 7.3). Im
Ergänzungsblatt R zur Anmeldung (betreffend Rückgriff) werden zum
Ereignis, das die Anmeldung zum Leistungsbezug veranlasst hat, als
verursachendes Ereignis "Sturz von Treppe", das Datum vom 14. Okto-
ber 2003 und als genaue Schilderung "im Treppenhaus gestürzt" ange-
geben (Ziff. 1, 2, 5).
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D.
D.a Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen gab am 8. April 2005 eine in-
terdisziplinäre Abklärung in Auftrag. In der Zwischenzeit war die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz ausgewiesen und eine Einreise-
sperre bis zum 3. April 2010 verhängt worden.
D.b Nachdem ihr die Einreise bewilligt worden war, wurde die Be-
schwerdeführerin am 28. und 30. August 2006 durch die Medizinische
Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz einer polydisziplinären medizi-
nischen Begutachtung unterzogen. Das am 21. September 2006 er-
stellte Gutachten stützte sich auf die IV-Akten, Berichte der SUVA St.
Gallen, von der Beschwerdeführerin mitgebrachte Röntgenbilder, ein
psychiatrisches Consiliargutachten durch A._______, Eidg. Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, S._______, sowie die Befragung
der Beschwerdeführerin und aktuelle Untersuchungsbefunde.
D.c Im psychiatrischen Gutachten vom 14. September 2006 stellte der
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie A._______ folgende Dia-
gnose: Mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom
(ICD-10: F32.10); Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10:
F45.0). Er erachtete die Beschwerdeführerin seit ca. Mitte 2004 in der
bisherigen wie auch einer adaptierten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig.
Berufliche Massnahmen seien nicht durchführbar. Medizinische Mass-
nahmen seien wünschenswert, hätten aber kaum Auswirkungen auf
die aktuelle Arbeitsfähigkeit. Weiter führt er aus, die mittelgradige de-
pressive Episode ohne somatisches Syndrom sei eine psychische Er-
krankung von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer.
Hingegen könne im Augenblick nur der Verdacht auf eine somatoforme
Schmerzstörung gestellt werden, und dies stelle deshalb aus seiner
Sicht keine sichere psychische Komorbidität dar. Im Vordergrund stehe
die depressive Symptomatik mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 50%. Die restliche Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin zu-
mutbar, werde aber durch IV-fremde Faktoren limitiert. Im Gutachten
(S. 6) findet sich ebenfalls die Aussage, die von der Beschwerdeführe-
rin subjektiv gezeigte Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar, aber min-
destens 50% auf nicht IV-relevante Faktoren zurückzuführen (fehlende
Sprachkenntnisse, mangelnde Integration, familiäre Situation).
D.d Das MEDAS Gutachten vom 21. September 2006 kam zum
Schluss, dass in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (Reinigungs-
dienst, Küchenhilfe) aus somatischen Gründen aufgrund aller verfüg-
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baren klinischen und radiologischen Daten keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischen Gründen sei eine Ar-
beitsunfähigkeit von 50% seit etwa Mitte 2004 wegen der mittelgradig
depressiven Episode ohne somatisches Syndrom mit Verdacht auf So-
matisierungsstörung anzugeben. Polydisziplinär betrachtet seien die
Untersuchungsbefunde nicht Folge des Unfalls vom 14. Oktober 2003.
Aus somatischen Gründen müssten von Seiten des Bewegungsappa-
rates her gesehen keine qualitativen Einschränkungen angegeben
werden. Für adaptierte Tätigkeiten würden die gleichen Angaben gel-
ten. Aus psychiatrischen Gründen wären medizinische Massnahmen
wünschenswert, dürften aber auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss
haben. Weiter wird festgestellt, dass berufliche Massnahmen vorwie-
gend aus IV-rechtlich fremden Faktoren (genannt werden in nicht ab-
schliessender Weise fehlende Deutschkenntnisse, fehlende Integration
und subjektives Krankheitsverständnis) nicht indiziert seien. Die Prog-
nose müsse aus psychiatrischer Sicht und vorwiegend aus sozialen
Gründen als eher schlecht bezeichnet werden.
E.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 übergab die IV-Stelle St. Gallen
das Dossier der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), da die
Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz seit längerem im Ausland (Ser-
bien) hatte.
F.
Das Dossier wurde dem ärztlichen Dienst der IVSTA unterbreitet.
F.a Dr. med. M._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA kam in
einem Bericht vom 5. Dezember 2006 zum Schluss, die Expertisen
seien übertrieben ("totalement exagérée") bezüglich der diagnostizier-
ten Depression und der fehlenden Wiedereingliederungsmöglichkeit.
Die Beschwerdeführerin sei schlecht in der Schweiz integriert, zeige
eine rein subjektive Symptomatologie und eine leichte Depression,
aber keine wirkliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit betreffend
der von ihr in der Schweiz ausgeführten Arbeiten.
F.b Aufgrund dieser Stellungnahme wurden die Akten Dr. med.
G._______, ebenfalls vom medizinischen Dienst der IVSTA, zur psych-
iatrischen Stellungnahme unterbreitet und ihm die Fragen gestellt, ob
der Bericht von A._______ probant sei und bei der Beschwerdeführe-
rin somatoforme Schmerzstörungen festgestellt werden könnten.
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Dr. med. G._______ kam in einem Bericht vom 11. März 2007 zum
Schluss, der psychische Status der Beschwerdeführerin weise keine
Besonderheiten auf, ausser einigen diskret genannten depressiven
Anzeichen. Es handle sich eher um eine leichte als eine mittlere de-
pressive Episode. Es bestehe keine psychiatrische Komorbidität, wie
dies der Expertenbericht auf S. 7 feststelle; es bestünde nur ein Ver-
dacht der Somatisierung. Festgestellt wurde eine Arbeitsunfähigkeit
von 20% seit Mitte 2004, dem Anfang der psychiatrischen Behand-
lung. Die Frage, ob von der Beschwerdeführerin erwartet werden kön-
ne, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, um ihre Arbeits-
fähigkeit signifikant zu verbessern, wurde bejaht, wobei die Behand-
lung mit Antidepressiva unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht ge-
nannt wurde.
G.
Mit Vorbescheid vom 14. März 2007 teilte die IVSTA der Beschwerde-
führerin mit, dass ihr Gesuch abgewiesen werden müsste, da ihr eine
Tätigkeit noch in rentenausschliessender Weise zumutbar sei.
H.
Mit Stellungnahme vom 16. April 2007 liess die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, ohne weitere Begründung
Einwand gegen die beabsichtigte Verfügung erheben und um Akten-
einsicht ersuchen.
I.
Mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2007 wies die IVSTA das Leis-
tungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie wiederum aus, aus den
Akten ergebe sich, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit
noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem
Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch im-
mer in rentenausschliessender Weise zumutbar.
J.
Am 20. Juni 2007 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Fäh, Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2007
und die Ausrichtung einer IV-Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads
von mindestens 50%. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsverbeiständigung zu gewähren. Zur Begründung wird im
Wesentlichen geltend gemacht, das Gutachten der MEDAS sei
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äusserst deutlich und es sei nicht nachvollziehbar, dass die IVSTA, an-
ders als üblich, von diesem abweiche. Aufgrund des fachärztlichen
Gutachtens sei zweifelsfrei auf einen Invaliditätsgrad von 50% abzu-
stellen. Allenfalls seien bei Berücksichtigung eines angemessenen
Teilzeit- und Leidensabzugs sogar die Voraussetzungen für eine Drei-
viertelsrente gegeben.
K.
Mit Vernehmlassung vom 27. August 2007 beantragt die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie macht geltend, ausnahmsweise sei von
der Beurteilung des MEDAS Gutachtens abzuweichen. Die Fachärzte
ihres ärztlichen Dienstes hätten die Meinung vertreten, das psychiatri-
sche Teilgutachten sei nicht schlüssig. Sie seien davon ausgegangen,
dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von einigen eher diskreten
depressiven Symptomen keine Besonderheiten aufweise, so dass eher
von einer leichten als einer mittleren depressiven Episode auszugehen
sei und keine psychische Komorbidität gegeben sei, da lediglich ein
Verdacht auf Somatisierung bestehe. Der Gutachter habe im Übrigen
gemäss ihrem ärztlichen Dienst invaliditätsfremden Gesichtspunkten
eindeutig zu viel Gewicht beigemessen. Der Facharzt ihres Dienstes
habe lediglich die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 20% als ge-
rechtfertigt betrachtet.
L.
Mit Replik vom 29. Oktober 2007 wird die vom MEDAS Gutachten ab-
weichende Einschätzung der gesundheitlichen Situation bemängelt.
Diese sei lediglich aufgrund von Aktennotizen des internen ärztlichen
Dienstes, ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin er-
folgt.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
beiständigung gut.
N.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen und Eingaben der Verfah-
rensbeteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Seite 6
C-4210/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art.
69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59
ASTG).
Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und der Vertreter
hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.5 Gemäss Art.19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Ab-
teilung II übergegangen.
2.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
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C-4210/2007
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis).
Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemali-
gen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit
Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für
die Beschwerdeführerin als Bürgerin von Serbien findet demnach wei-
terhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkom-
men vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten
und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu wel-
chen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversi-
cherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehen-
der Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Einspracheentscheids, vorliegend ist dies der 21. Mai 2007,
massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist des-
halb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die
darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbs-
unfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode ent-
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sprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der
Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herr-
schaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materi-
ellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss
den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revi-
sion) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Re-
vision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft
getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1.
Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des
IVG und der IVV zitiert.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen
nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entschei-
dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte
Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Lei-
dens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren
Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozi-
al-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V
294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
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schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE
102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei
mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50% auf
eine halbe Rente oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu
40% invalid sind. Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1.
Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäi-
schen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft Wohnsitz haben; keine Ausnahme gilt für Staats-
angehörige von Serbien.
4.4 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invali-
denversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8
ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vol-
len Jahres Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat (Art.
36 Abs. 1 IVG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat während mehr als einem Jahr Beiträ-
ge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung entrichtet, so dass sie die gesetzliche Mindestbeitragsdauer
erfüllt.
5.2 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Ein-
spracheentscheides im Mai 2007 in einem rentenberechtigenden Aus-
mass invalid geworden ist. Zu prüfen ist in erster Linie, ob eine lang-
dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG aufgrund einer
psychischen Störung vorliegt.
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6.
6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI 2002 S. 62 E. 4b/cc).
6.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungs-
träger und Gerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für
das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass alle Be-
weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prü-
fen sind. Danach ist zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestat-
ten, und, wenn dies der Fall ist, aufgrund des als massgeblich befun-
denen Ergebnisses zu entscheiden. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana-
mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind
(BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.). Wird im
Wesentlichen oder sogar ausschliesslich gestützt auf vom Versiche-
rungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen entschieden,
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu
stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun-
gen vorzunehmen sind (BGE 122 V 157 E. 1d; Urteil U 365/06 vom 26.
Januar 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei hat das Gericht grundsätz-
lich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die
verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen
insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber vor-
nehmen will (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E.
Seite 11
C-4210/2007
3a; Rechtsprechung und Verwaltungspraxis - Kranken- und Unfallversi-
cherung [RKUV] 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und 1998 Nr. U 313 S.
475 E. 2a).
6.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben jener Sachver-
haltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensab-
läufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125
V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
7.
Der Vorinstanz stand ein MEDAS Gutachten vom 21. September 2006
zur Verfügung, das sich auf die Vorakten, ein psychiatrisches Teilgut-
achten sowie eine Untersuchung der Beschwerdeführerin stützte. Ge-
mäss diesem Gutachten besteht in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten
(Reinigungsdienst, Küchenhilfe) aus somatischen Gründen aufgrund
aller verfügbaren klinischen und radiologischen Daten keine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischen Gründen ist von
einer Arbeitsunfähigkeit von 50%, seit etwa Mitte 2004 wegen der mit-
telgradig depressiven Episode ohne somatisches Syndrom mit Ver-
dacht auf Somatisierungsstörung auszugehen. Das Gutachten geht
davon aus, dass medizinische Massnahmen wünschenswert wären,
aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. oben D.d).
Die Vorinstanz wich von diesem Gutachten ab. In ihrer Verfügung vom
21. Mai 2007, wie auch in der Vernehmlassung vom 27. August 2007,
hält sie sich an die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes, wel-
cher mit der im MEDAS Gutachten diagnostizierten Arbeitunfähigkeit
von 50% nicht einverstanden ist und von einem geringeren Prozent-
satz, 20%, ausgeht. Sie führte aus, es werde ausnahmsweise vom
MEDAS Gutachten abgewichen, da dieses IV-fremden Aspekten zu
viel Gewicht gebe.
Die Vorinstanz stützte sich dabei auf Stellungnahmen ihres medizini-
schen Dienstes. Dr. med. M._____ kam in einem Bericht vom 5. De-
zember 2006 zum Schluss, die Expertisen seien bezüglich der diag-
nostizierten Depression und der fehlenden Wiedereingliederungsmög-
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lichkeit übertrieben. Die Beschwerdeführerin sei schlecht in der
Schweiz integriert, zeige eine rein subjektive Symptomatologie und
eine leichte Depression, aber keine wirkliche Einschränkung in der Ar-
beitsfähigkeit betreffend der von ihr in der Schweiz ausgeführten Ar-
beiten. Er leitete die Akten weiter an Dr. med. G._______ zur psychiat-
rischen Stellungnahme. Dr. med. G._______ kam in einem Bericht vom
11. März 2007 zum Schluss, der psychische Status der Beschwerde-
führerin weise keine Besonderheiten auf, ausser einigen diskret ge-
nannten depressiven Anzeichen. Es handle sich eher um eine leichte
als eine mittlere depressive Episode. Es bestehe keine psychiatrische
Komorbidität, nur ein Verdacht der Somatisierung. Dr. med. G._______
kam zu Schluss, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20% seit Mitte
2004 und ging von einer möglichen Behandlung mit Antidepressiva un-
ter regelmässiger ärztlicher Aufsicht aus (vgl. oben F.).
Dem umfassenden ärztlichen MEDAS Gutachten steht somit die Beur-
teilung des medizinischen Dienstes der IVSTA, die von der Vorinstanz
in ihrem Entscheid übernommen wurde, gegenüber. Obwohl die Ärzte
der IVSTA zu einem anderen Schluss kommen, werden von ihnen kei-
ne offensichtlichen Schwächen des Gutachtens in nachvollziehbarer
Weise genannt. Zwar geht aus ihren Stellungnahmen klar hervor, dass
sie die Diagnose des Facharztes bezüglich des Ausmasses der psy-
chisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (20% anstatt 50%) in Frage stellen
und im Gegensatz zu diesem davon ausgehen, dass eine medikamen-
töse Behandlung zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen
würde. Es lässt sich aus ihren Ausführungen auch entnehmen, dass
sie der Meinung sind, die sozio-kulturellen Faktoren seien vom Fach-
arzt überbewertet worden. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die von ih-
nen abweichende Beurteilung der psychischen Krankheit der Be-
schwerdeführerin und deren Arbeits(un)fähigkeit. Die Ärzte der IVSTA
haben die Beschwerdeführerin nicht untersucht. Ihren sehr kurzen
Stellungnahmen lässt sich auch nicht entnehmen, wie sie zu ihren
Schlussfolgerungen bezüglich der Diagnose und insbesondere der Ar-
beitsunfähigkeit von 20% gelangt sind. Diese Beurteilungen der Ärzte
der IVSTA, die von der Vorinstanz übernommen werden, sind somit für
das Bundesverwaltungsgericht weder genügend begründet noch nach-
vollziehbar.
Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten muss
der Schluss gezogen werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
nicht genügend abgeklärt ist und der für die Entscheidung erforderli-
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che Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht
wurde. Bestanden aber Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig-
keit der ärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen des MEDAS
Gutachtens und konnte nicht auf die bestehenden medizinischen Un-
terlagen abgestellt werden, war die Vorinstanz verpflichtet, ergänzen-
de gutachterliche Abklärungen vorzunehmen.
8.
8.1 Demnach ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der ange-
fochtene Entscheid vom 21. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen wird (Art. 61
Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wird angewiesen, ein Zusatzgutachten
bzw. ein neues Gutachten einzuholen, welches eine zuverlässige Be-
urteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin er-
möglicht. Der Gutachter wird sich dazu äussern, ob, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Beschwerdeführerin ar-
beits(un)fähig ist sowie welche Arbeitsleistungen ihr aus medizinischer
Sicht zugemutet werden können. Gestützt auf diese Abklärungen hat
die Vorinstanz sodann den Rentenanspruch zu beurteilen.
9.
9.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 VwVG).
9.2 Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter hat
keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist somit von
Amtes wegen festzusetzen. Aufgrund des Arbeitsumfangs erscheint
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (exkl. Mehrwertsteuer) praxis-
gemäss als angemessen. Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistun-
gen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht je-
doch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des Rechtsvertre-
ters der Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden
ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Ver-
bindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis-
sen, der Entscheid vom 21. Mai 2007 aufgehoben und die Sache mit
der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, eine erneute Begut-
achtung durchführen zu lassen und gestützt auf die Ergebnisse den
Grad der Arbeitsfähigkeit festzulegen bzw. über den Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Ta-
gen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 987.64.559.258)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Beatrice Brügger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
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und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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