B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4211/2016
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente, Einspracheentscheid vom 8. Juni 2016.
C-4211/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am
(…) 1951 geboren und ist Schweizer Staatsangehöriger. Am 10. Oktober
1992 haben er und eine thailändische Staatsangehörige (vgl. SAK-act. 11,
S. 4), welche später die Schweizerische Staatsangehörigkeit erwarb (vgl.
SAK-act. 24, S. 1), geheiratet (SAK-act. 24, S. 5). In den Jahren 1969 bis
1998 arbeitete er in der Schweiz und entrichtete die entsprechenden obli-
gatorischen Beiträge an die schweizerische AHV/IV. Zuletzt war er in den
Jahren 1988 bis 1998 bei der B._______ Versicherung, C._______, ange-
stellt (vgl. IK-Auszüge in SAK-act. 12 und 60). Anschliessend bezog er in
den Monaten Juni/Juli 1999 Taggelder der Invalidenversicherung, auf wel-
che er ebenfalls die entsprechenden AHV/IV-Beiträge entrichtete. Schliess-
lich leistete er in den Jahren 2000 bis 2009 AHV/IV-Beiträge als Nichter-
werbstätiger beziehungsweise als Bezüger einer Arbeitslosenentschädi-
gung (vgl. IK-Auszug in SAK-act. 94). Ab dem 1. Mai 1998 bis Ende No-
vember 2011 bezog der Versicherte gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
100 % je eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
(vgl. SAK-act. 3; 31; 43, S. 5; 49 und 111) sowie der Vorsorgestiftung der
B._______ Versicherung (vgl. SAK-act. 116, S. 23 f. und 25, S. 9 und 14
f.). Ab 2012 wurde dem Beschwerdeführer von der Vorsorgestiftung der
B._______ Versicherung eine Altersrente, eine AHV-Überbrückungsrente
sowie eine Pensionierten-Kinderrente geleistet (SAK-act. 116, S. 14-22).
Am 3. Juni 2003 adoptierten der Versicherte und seine Ehefrau einen am
4. März 1996 in Thailand geborenen Jungen (SAK-act. 24, S. 1).
Seit dem 1. November 2009 lebt der Versicherte mit seiner Familie in Thai-
land (vgl. SAK-act. 26, S. 3). Mit Formular vom 31. Oktober 2009 erklärte
der Versicherte seinen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV (SAK-act 26, S. 1),
welchen die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder
Vorinstanz) mit Schreiben vom 12. Januar 2010 bestätigte (SAK-act. 27).
In der Folge leistete der Versicherte in den Jahren 2009 bis 2015 die ent-
sprechenden Beiträge an die freiwillige AHV/IV-Versicherung für Ausland-
schweizer (SAK-act. 94 und 117, S. 5).
A.a Am 25. November 2015 ging bei der SAK das Gesuch des Versicher-
ten um eine Altersrente ein (SAK-act. 89). Mit Verfügung vom 4. April 2016
sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 eine
ordentliche Altersrente im Betrag von Fr. 2‘030.– zu, gleichfalls wie eine
ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters im Betrag von Fr. 812.–
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(SAK-act. 109). Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60‘630.–, eine berücksichtigte Ver-
sicherungszeit von 30 Jahren sowie die Rentenskala 44 zu Grunde (SAK-
act. 109, S. 3).
A.b Mit Einsprache vom 25. April 2016 ersuchte der Versicherte die SAK,
seine Altersrente unter Berücksichtigung der von ihm bezogenen Invaliden-
renten sowohl der schweizerischen Invalidenversicherung als auch der
Pensionskasse der B._______ Versicherung neu zu berechnen. Er habe
ab dem 1. Mai 1998 je eine ganze Invalidenrente der ersten und zweiten
Säule erhalten. Die Renten seien per Ende Juli 2006 aufgehoben worden.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 seien die Renten rückwirkend ab dem
1. August 2006 wieder bis und mit Ende November 2011 geleistet worden.
Er sei davon ausgegangen, dass der SAK diese Angaben bereits vorlägen,
weshalb er diese Rentenleistungen nicht als Einkommen deklariert habe
(SAK-act. 111, S. 1)
A.c Mit Einspracheverfügung vom 8. Juni 2016 wies die SAK die Einspra-
che des Versicherten ab. Sie führte zur Begründung aus, wenn eine Inva-
lidenrente unmittelbar bis zum Erreichen der AHV-Altersgrenze bezahlt
werde, so sei eine Vergleichsrechnung zwischen den Berechnungsgrund-
lagen der Invalidenrente und der Altersrente anzustellen. Da in der Regel
die IV-Berechnungsgrundlagen für die Versicherten besser seien, werde
diesfalls die Invalidenrente in der Form einer Altersrente weiter bezahlt. Ein
solcher Vergleich sei vorliegend aufgrund des Unterbruchs der Invaliden-
rente im Jahr 2011 nicht möglich. Eine Mischrechnung unter Berücksichti-
gung der Invalidenrente und der Pensionskassenleistungen sei gesetzlich
nicht vorgesehen. Die Leistungen des Zeitabschnitts von 1998 bis 2011
dürften deshalb für die Festsetzung der Altersrente nicht miteinbezogen
werden (SAK-act. 115).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Altersrente sei auch
mit den Beiträgen (sic) der Vorsorgestiftung der B._______ Versicherung
von 2011 bis 2015 zu berechnen und die AHV-Rentenberechnung sei zu
berichtigen. Der Beschwerdeführer machte geltend, bei der Ermittlung des
durchschnittlichen Jahreseinkommens habe die Vorinstanz bei den Bei-
tragsjahren 2011 bis 2015 die deklarierten Beiträge der Vorsorgestiftung
der B._______ Versicherung teilweise nicht angerechnet, obwohl diese bei
der freiwilligen AHV/IV-Versicherung deklariert und abgerechnet worden
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seien. Die Rentenbescheinigungen seien vom 1. Januar 2011 bis zum
31. Dezember 2015 deklariert und der freiwilligen AHV eingereicht worden
für die Berechnung des Einkommens. Der Beschwerdeführer habe jeweils
die in Rechnung gestellten AHV-Beiträge auf dem Renteneinkommen von
Fr. 49‘580.– pro Jahr bezahlt, was in den Beitragsverfügungen der
Vorinstanz dokumentiert sei. Nach der Aufhebung der Invalidenrente per
Ende November 2011 sei zu prüfen, ob die Mischrechnung neu mit dem
Einkommen der Rente der B._______ Versicherung vom 1. August 2006
bis zum 30. November 2011 berechnet werden könne (BVGer-act. 1).
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2016 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen. Sie führte zur Begründung aus, für die Berechnung von Alters-
oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG
träten, sei auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende
Grundlage abzustellen, falls diese für den Berechtigten vorteilhafter sei.
Diese Vorschrift beziehe sich lediglich auf Invalidenrenten der 1. Säule.
Aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine Invaliden-
rente der beruflichen Vorsorge (2. Säule) bezogen habe. Eine Vergleichs-
rechnung mit der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge komme daher
nicht in Frage. Die Beitragsverfügung des Jahres 2015 sei in Rechtskraft
erwachsen und könne daher nicht mehr angefochten werden (BVGer-act.
3).
D.
Am 9. September 2016 replizierte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz
sei in ihrer Vernehmlassung nicht auf die Berechnung des Einkommens mit
der Frühpensionsrente der Vorsorgestiftung der B._______ Versicherung
der Jahre 2011 bis 2015 eingegangen. Es handle sich bei diesen Leistun-
gen nicht um eine Invalidenrente (BVGer-act. 5).
E.
Mit Duplik vom 26. September 2016 erwiderte die Vorinstanz, die bestrit-
tene Verfügung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb
keine Berichtigung der Entscheidgrundlagen möglich sei. Entsprechend
hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und
Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (BVGer-act. 5).
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Seite 5
F.
Mit Verfügung vom 31. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht da-
rauf hin, dass der Hinweis der Vorinstanz, die Beitragsverfügung für das
Jahr 2015 sei mangels eingereichter Einsprache in Rechtskraft erwachsen,
nicht einer Anpassung der im IK-Auszug des Beschwerdeführers aufge-
führten Erwerbseinkommen bei allfälliger offensichtlicher Unrichtigkeit ent-
gegenstünde. Da der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 bis 2015 als
Nichterwerbstätiger gegolten habe, seien seine in dieser Zeit anzurechnen-
den Erwerbseinkommen aufgrund der bezahlten Beiträge nach den Regeln
von Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG zu ermitteln. Es forderte die Vorinstanz da-
her auf, die fehlenden Beitragsverfügungen der Jahre 1998 bis 2010 ins
Recht zu legen sowie in Bezug auf die IK-Einträge der Jahre 1998 bis 2015
deren Berechnung detailliert und nachvollziehbar sowie mit allen nötigen
Faktoren darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht wies ebenfalls da-
rauf hin, dass die drei Totalbeträge der Erwerbseinkommen in den Vorakten
Nr. 117/2, Nr. 117/7 und Nr. 100/7 voneinander abwichen, und ersuchte die
Vorinstanz klarzustellen, welches Total vorliegend massgebend sei.
Schliesslich bat das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um eine Er-
klärung, weshalb sie dem Beschwerdeführer für den am 4. März 1996 ge-
borenen und am 3. Juni 2003 adoptierten Sohn Erziehungsgutschriften für
16 Jahre angerechnet habe (BVGer-act. 10).
G.
Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2017 hielt die Vorinstanz fest, Adoptivkin-
dern seien gemäss der Wegleitung über die Renten (RVL) in der Eidgenös-
sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gleichgestellt,
weshalb ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften seit Geburt des Adoptiv-
kindes bestehe. Das Jahreseinkommen 2015 des Beschwerdeführers
habe die Vorinstanz auf Fr. 10‘000.– berichtigt, womit sein Erwerbseinkom-
men neu insgesamt Fr. 1‘653‘950.– betrage. Das vorliegend zu berücksich-
tigende Jahreseinkommen betrage hingegen unverändert Fr. 60‘630.–, un-
ter Berücksichtigung der für den Berechtigten vorteilhafteren Grundlage in-
folge Ablösens der Invalidenrente durch die Altersrente gemäss Art.
33bis AHVG (BVGer-act. 11).
H.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
die Vorinstanz habe – entgegen der Instruktionsverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 31. März 2017 – in ihrer Stellungnahme nicht detail-
liert und nachvollziehbar sowie mit allen Faktoren dargelegt, wie sich die
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IK-Einträge des Beschwerdeführers der Jahre 1998 bis 2015 zusammen-
setzten. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte anhand des Beispiels des
Jahres 2011 auf, dass die Berechnungsformel gemäss Art. 29quinquies Abs. 2
AHVG zu einem vom IK-Auszug des Beschwerdeführers abweichenden
Ergebnis führen würde. Entsprechend ersuchte es die Vorinstanz erneut,
darzulegen, welche konkrete Berechnungsformel diese angewandt habe,
um aus den beim Beschwerdeführer erhobenen AHV/IV-Beiträgen die in
dessen IK-Auszug eingetragenen Jahreseinkommen zu bestimmen
(BVGer-act. 13).
I.
Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme der Vorinstanz beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
J.
Mit Verfügung vom 9. August 2017 kündigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer an, dass es nach der Prüfung des Dossiers beab-
sichtige, die angefochtene Einspracheverfügung vom 8. Juni 2016 sowie
die darin bestätigte Berechnung der Altersrente in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen.
Die Rückweisung werde mit dem Auftrag verbunden, dass die IVSTA die
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers respektive dessen IK-Ein-
träge überprüfe und bei Bedarf korrigiere respektive im Einzelnen nachvoll-
ziehbar begründe, die Erziehungsgutschriften nur für die Jahre 2004 bis
2012 anrechne und einen neuen Entscheid erlasse. Das Bundesverwal-
tungsgericht wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass durch die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz die Höhe seiner Altersrente vorläufig
offenbleibe und sich die neue Überprüfung durch die Vorinstanz nicht bloss
zu seinen Gunsten, sondern auch zu seinen Ungunsten (insbesondere mit
Blick auf die reduzierten Erziehungsgutschriften) auswirken könne. In die-
sem Zusammenhang gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör und gab ihm Gelegenheit, bis zum 1. September 2017 eine Stel-
lungnahme einzureichen oder seine Beschwerde zurückzuziehen. Es teilte
ebenfalls mit, dass es bei ungenutztem Fristablauf von der Aufrechterhal-
tung der Beschwerde ausgehe (BVGer-act. 15).
K.
Innert der angesetzten Frist ging weder eine Stellungnahme noch ein Be-
schwerderückzug des Beschwerdeführers ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung
oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerde-
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom
6. Juli 2016 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2016, mit welchem die Vorinstanz die
Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und damit die mit Verfü-
gung vom 4. April 2016 berechnete Altersrente des Beschwerdeführers be-
stätigt hat. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen, ob die Vorinstanz die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehen-
den Altersrente korrekt berechnet hat. Insbesondere zu prüfen ist, ob die
Invalidenrente und die Frühpensionsrente der beruflichen Vorsorge bei der
Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens anzurech-
nen sind, wie das der Beschwerdeführer beantragt.
3.
Die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren rechtlichen Grundla-
gen sind im Nachfolgenden wiederzugeben.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Frage, ob die
Vorinstanz die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt
durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den per 1. Mai
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2016 (Eintritt des Versicherungsfalls; Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG) gültigen
Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).
3.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt in
Thailand. Da die Schweiz mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistun-
gen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen
hat, bestimmt sich die Frage der Berechnung der Altersrente ausschliess-
lich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.4 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter an-
derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie
die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus-
üben (Bst. b), obligatorisch versichert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können
sodann Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der frei-
willigen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während min-
destens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
3.5 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und
Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der
Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des
gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre
vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente
nach sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG).
Der Anspruch des am 24. April 1951 geborenen Beschwerdeführers auf
eine Altersrente entstand unbestrittenermassen am 1. Mai 2016.
4.
Für die Festlegung der Altersrente ist vorliegend zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer in den Jahren 1969 bis 2008 in der Schweiz bei der
obligatorischen AHV/IV-Versicherung versichert sowie darauf in den Jah-
ren 2009 bis 2015 der freiwilligen AHV/IV-Versicherung für Auslandschwei-
zer angeschlossen war. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer in den Jahren 1969 bis Anfang Jahr 1998 während 30 Jah-
ren als unselbständig Erwerbstätiger sowie in den Jahren 1998 bis 2015
als Nichterwerbstätiger (respektive als Bezüger von Arbeitslosenentschä-
digung) Beiträge an die obligatorische AHV/IV-Versicherung geleistet hat.
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In den Jahren 2009 bis 2015 leistete er schliesslich die aufgrund seiner
finanziellen Verhältnisse bemessenen Beiträge an die freiwillige AHV/IV-
Versicherung für Auslandschweizer (vgl. Sachverhalt Bst. A).
4.1 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen
nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in der Form von Vollrenten für Versicherte mit
vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit
unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei-
tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar
nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht ei-
nem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung
das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu
denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der
Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1972 (Jahr nach dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres) bis 2015 (Jahr vor Eintritt
des Versicherungsfalls Alter) während 44 Jahren Beiträge an die (obligato-
rische oder freiwillige) schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. SAK-act 117,
S. 2). Damit gelangt für den Beschwerdeführer die Rentenskala 44 bei ei-
ner vollständigen Beitragsdauer zur Anwendung.
4.2 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel-
chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent-
richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss
Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2
Bst. b und c AHVG aufweist.
4.2.1 Als Beiträge wird vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstä-
tigkeit ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Gemäss
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Seite 10
Art. 13 AHVG hat der Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG sodann eben-
falls 4.2 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten
Löhne zu leisten. Die Beiträge nichterwerbstätiger Versicherter bestimmen
sich gemäss Art. 10 AHVG gemäss deren sozialen Verhältnissen, wobei
der Mindestbeitrag Fr. 392.– beträgt und der Höchstbeitrag dem 50-fachen
Mindestbeitrag entspricht. Gemäss Art. 28 AHVV werden bei den in der
obligatorischen AHV/IV versicherten Nichterwerbstätigen die Beiträge auf-
grund ihres Vermögens und Renteneinkommens (unter Ausschluss der or-
dentlichen sowie ausserordentlichen Invalidenrenten gemäss dem IVG)
bemessen (Abs. 1). Zum massgebenden Renteneinkommen gehören folg-
lich unter anderem die Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge (vgl. Rz.
2089 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand: 1. Januar 2016).
Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Rentenein-
kommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Ver-
mögen hinzugerechnet (Abs. 2). Für die Berechnung des Beitrags ist das
Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbe-
trags auf die nächsten Fr. 50‘000 abzurunden (Abs. 3).
4.2.2 Auch die in der freiwilligen AHV/IV versicherten nichterwerbstätigen
Personen bezahlen gemäss Art. 13b Abs. 2 der Verordnung über die frei-
willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai
1961 (VFV; SR 831.111; Stand vom 1. Januar 2013) einen Beitrag an die
AHV/IV aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens, wobei
der Betrag zwischen Fr. 914.– und Fr. 22‘850.– im Jahr beträgt. Art. 13b
Abs. 2 VFV enthält sodann eine konkrete Anleitung für die Beitragsbemes-
sung. Im Übrigen erklärt Art. 25 VFV die einschlägigen Bestimmungen der
AHVV sowie der IVV (SR 831.201) als anwendbar, soweit die VFV keine
abweichenden Bestimmungen enthält.
4.2.3 Gemäss Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durch-
schnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen
aus den Erwerbseinkommen (Bst. a), den Erziehungsgutschriften (Bst. b)
und den Betreuungsgutschriften (Bst. c). Das Erwerbseinkommen wird in
Art. 6 Abs. 1 AHVV definiert durch sämtliche im In- und Ausland erzielten
Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Neben-
bezüge. Nicht zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2
AHVV indessen unter anderem Versicherungsleistungen bei Unfall, Krank-
heit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder der Invaliden- und Mili-
tärversicherungen (lit. b). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgeben-
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der Lohn unselbständiger Erwerbstätiger jedes Entgelt für in unselbständi-
ger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Dieser
umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifika-
tionen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähn-
liche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestand-
teil des Arbeitsentgeltes darstellen. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG
werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt,
auf denen Beiträge bezahlt wurden. Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG sieht vor,
dass die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen mit 100 vervielfacht,
durch 8.4 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet werden.
4.3 Für die zu berücksichtigenden Jahreseinkommen sowie die Dauer und
Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf das individuelle Konto (IK) abge-
stellt, welches für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in wel-
ches die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG;
Art. 137 ff. AHVV). Die ermittelte Einkommenssumme wird mit einem Auf-
wertungsfaktor multipliziert (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Aufwertungsfakto-
ren werden ermittelt, indem der Rentenindex für die Anpassung der Renten
an die Lohn- und Preisentwicklung durch den mit 1,1 gewichteten Durch-
schnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in
das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des
Versicherungsfalles geteilt wird (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).
Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei
Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur noch, soweit deren Unrich-
tigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141
Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für
unvollständige beziehungsweise fehlende Einträge (BGE 117 V 261 E. 3a).
Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht
aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes
Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d
m.w.H.; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[heute: Bundesgericht] H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03
vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).
4.4 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen
Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterli-
che Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr
noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber
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der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ ge-
währt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 29sexies Abs. 2 AHVG ent-
spricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jähr-
lichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des
Rentenanspruchs.
4.4.1 Gemäss der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamts für So-
zialversicherungen vom 1. Januar 2003 (Stand 1. Januar 2016; im Folgen-
den RWL) können Adoptiveltern für ihre Adoptivkinder ab dem der Geburt
des Kindes folgenden Kalenderjahr eine Erziehungsgutschrift beanspru-
chen (Rz. 5414). Hierbei ist stets auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Er-
ziehungsjahre abzustellen. Dies gilt namentlich für die Versicherteneigen-
schaft der Eltern, die elterliche Sorge, das (nicht) Vorliegen von behördli-
chen Entscheiden und/oder Vereinbarungen über die Anrechnung der Er-
ziehungsgutschriften sowie deren Inhalt sowie den Zivilstand der Eltern
(Rz. 5417).
4.4.2 Gemäss Rz. 5416 der RWL besteht für Pflegekinderverhältnisse kein
Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Nach der Rechtsprechung genügt
die Tatsache allein, dass das Kind sich in der persönlichen Obhut befindet
und faktisch auch die elterliche Sorge ausgeübt wird, nicht für den An-
spruch auf Erziehungsgutschriften. Die gesetzliche Regelung stellt auf die
zivilrechtlichen Verhältnisse ab. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 29sexies
Abs. 1 lit. a AHVG in Art. 52e AHVV bestimmt, dass ein Anspruch auf An-
rechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre besteht, in denen die
Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge
zustand. Nach BGE 125 V 245 E. 2a wird damit aber der Fall geregelt, dass
den leiblichen Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Gewalt im
Sinne von Art. 311 ff. ZGB entzogen wurde. Nicht unter die Bestimmung
fallen indessen die Pflegeeltern, weil ihnen von vorneherein keine elterliche
Gewalt zukommt (Urteil des BGer H 234/03 vom 24. Oktober 2003 E. 3.1).
4.4.3 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre ange-
rechnet. Keine Anrechnung einer Gutschrift erfolgt in dem Jahr, in welchem
der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht. Dafür ist eine Gutschrift
anzurechnen im Jahr, in dem der Anspruch erlischt (Art. 52f Abs. 1 AHVV).
Gemäss Merkblatt 1.07 der AHV/IV, Stand am. 1. Januar 2016, Ziff. 7 wer-
den grundsätzlich immer ganze Erziehungsjahre angerechnet. Gemäss
Ziff. 8 des erwähnten Merkblatts ist die Summe der Erziehungsgutschriften
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durch die Beitragsdauer zu teilen und zum durchschnittlichen Erwerbsein-
kommen zu addieren. Damit erhöhen die Erziehungsgutschriften das
massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und beeinflussen den
Rentenbetrag bis zur Maximalrente.
4.4.4 Für den von den Ehegatten gemeinsam adoptierten Sohn, bei dem
es sich nicht um ein leibliches Kind der Ehefrau handelt, haben der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau grundsätzlich je zur Hälfte Anspruch auf
Erziehungsgutschriften bis zu dessen 16. Altersjahr. Der am 4. März 1996
geborene Sohn wurde im Jahr 2012 16 Jahre alt. Somit sind Erziehungs-
gutschriften lediglich bis Ende des Jahres 2012 zu berücksichtigen. Da die
Adoption am 3. Juni 2003 vollzogen wurde (SAK-act. 24, S. 1), konnten die
Gutschriften sodann frühestens ab dem Jahr 2004 geleistet werden (Art.
52f Abs. 1 AHVV). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer dementspre-
chend in der Standard-Berechnung, unter Berücksichtigung der gesamten
Versicherungsdauer von 44 Jahren, zu Unrecht für die (volle) Dauer von
16 Jahren Erziehungsgutschriften angerechnet. Angerechnet werden kön-
nen lediglich Gutschriften für die Jahre 2004 bis 2012 und damit während
einer Dauer von neun Jahren.
4.5 Löst eine Alters- oder Hinterlassenenrente eine bisherige Invaliden-
rente unmittelbar ab, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente
massgebende Grundlage abzustellen, wenn dies für den Berechtigten vor-
teilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). Hat ein Versicherter oder eine Versi-
cherte die Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des An-
spruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen, so kommt
Art. 51 Abs. 3 AHVV zur Anwendung: Hiernach werden diesfalls bei der
Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens die Kalenderjahre, in
denen der/die Versicherte die Invalidenrente bezogen hat, und das ent-
sprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies zu einem hö-
heren Durchschnittseinkommen führt.
4.5.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer in den Monaten Mai 1998 bis
November 2011 Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung bezogen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Nachdem beim Beschwerdeführer
der Versicherungsfall Alter erst im Jahre 2016 eingetreten ist, löst vorlie-
gend die Altersrente des Beschwerdeführers nicht unmittelbar die früher
bezogene Invalidenrente ab. Anwendbar ist damit 51 Abs. 3 AHVV, wonach
eine Alternativberechnung des Gesamterwerbseinkommens unter Aus-
schluss der Jahre, in denen der Versicherte eine IV-Rente bezogen hat,
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aufzustellen und auf das für den Versicherten günstigere Ergebnis abzu-
stellen ist.
4.5.2 Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage spielt ein allfälliger
Bezug von Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge (zweite Säule), wie
beim Beschwerdeführer – parallel zu den Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung – der Fall war, für die Bestimmung der Höhe der Al-
tersrente der ersten Säule keine Rolle.
4.6 Für die Berechnung der monatlichen Altersrente gilt gemäss Art. 34
Abs. 1 AHVG nachfolgende Rentenformel: Die Altersrente setzt sich zu-
sammen aus einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester
Rententeil) und einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens (variabler Rententeil). Gemäss Art. 34 Abs. 2 AHVG
gelten folgende Bestimmungen: Ist das massgebende durchschnittliche
Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36-fachen Mindestbetrag der
Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages
der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens (lit. a). Ist das massgebende durch-
schnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36-fache des Mindestbetra-
ges der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindest-
betrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommens (lit. b). Gemäss Art. 34 Abs.
3 AHVG entspricht sodann der Höchstbetrag der Altersrente dem doppel-
ten Mindestbetrag, welcher gemäss Abs. 5 Fr. 1‘175.– beträgt.
5.
Wie in der Erwägung 4.2.3, letzter Satz, dargelegt, kommt vorliegend für
die Berechnung des massgebenden Erwerbseinkommens der Jahre 1998
bis 2015 in Bezug auf den Beschwerdeführer als Nichterwerbstätigen
Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG zur Anwendung. Dieser Artikel sieht vor, dass
die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen mit 100 vervielfacht, durch
8.4 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet werden. Wie die bei-
den Nachinstruktionen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2017
sowie vom 31. Mai 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. F und H) aufzeigen, führte
die Prüfung der dem Beschwerdeführer in dessen IK-Auszug angerechne-
ten Erwerbseinkommen durch das Bundesverwaltungsgericht zu verschie-
denen offenen Fragen. Diese Fragen konnten in der Folge mangels Stel-
lungnahme durch die Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. I) nicht geklärt wer-
den. So fehlen in den vorliegenden Akten zur Prüfung der IK-Einträge der
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Jahre 1998 bis 2010 nach wie vor die entsprechenden Beitragsverfügun-
gen. In Bezug auf die vorliegenden Beitragsverfügungen der Jahre 2011
bis 2015 können die durch die Vorinstanz vorgenommenen IK-Einträge,
das heisst die Ermittlung der Beiträge des Beschwerdeführers als Nichter-
werbstätiger, auf der Basis der Berechnungsmethode gemäss Art. 29quinquies
Abs. 2 AHVG nicht nachvollzogen beziehungsweise bestätigt werden.
Trotz zweifacher diesbezüglicher Nachfrage des Bundesverwaltungsge-
richts verweigerte es die Vorinstanz, dem Bundesverwaltungsgericht nach-
vollziehbar mit allen entscheidwesentlichen Faktoren aufzuzeigen, wie sich
die IK-Einträge des Beschwerdeführers der Jahre 1998 bis 2015 zusam-
mensetzen. Unter diesen Umständen kann das Bundesverwaltungsgericht
die Korrektheit der von der Vorinstanz angerechneten Jahreseinkommen
nicht überprüfen (vgl. E. 4.3 Abs. 2). Damit erweist sich der zu überprü-
fende Sachverhalt als unvollständig.
5.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei fest-
gestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an
die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das
Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich
nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung
des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn
aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. an-
dere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d).
5.2 Vorliegend haben entsprechende Abklärungsversuche des Bundesver-
waltungsgerichts in der Form von Nachinstruktionen bei der Vorinstanz
keine Klärung der offenen Fragen erlaubt. Entsprechend sind keine Gründe
ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz entgegenstünden. Die angefochtene Verfügung ist daher auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers respektive dessen IK-Ein-
träge überprüfe und bei Bedarf korrigiere respektive im Einzelnen nachvoll-
ziehbar begründe (vgl. E. 5), die Erziehungsgutschriften nur für die Jahre
2004 bis 2012 anrechne (E. 4.4.4) sowie einen neuen Entscheid erlasse.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
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6.
Zu den sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach vor-
liegend eine Vergleichsrechnung anzustellen sei unter Berücksichtigung
der Beiträge, welche er an die Vorsorgestiftung der B._______ Versiche-
rung bezahlt habe, ist Folgendes festzuhalten:
Mit seinen Ausführungen scheint der Beschwerdeführer mehrere Dinge zu
vermischen. Einerseits verlangt er die Vornahme einer Vergleichsrechnung
unter Bezugnahme auf die Vorsorgestiftung der B._______ Versicherung,
das heisst seine berufliche Vorsorge (2. Säule). Wie bereits in der Erwä-
gung 4.5.2 dargelegt und von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, besteht
für eine Vergleichsrechnung mit der beruflichen Vorsorge keine gesetzliche
Grundlage. Andererseits möchte er Leistungen der beruflichen Vorsorge
als Einkommen anrechnen lassen. Aufgrund der Akten steht fest, dass der
Beschwerdeführer die Renten der IV sowie der beruflichen Vorsorge ledig-
lich bis November 2011 bezogen hat. In den Jahren 2012 bis 2015 bezog
der Beschwerdeführer sodann eine (vorbezogene) Altersrente, eine AHV-
Überbrückungsrente sowie eine Pensionierten-Kinderrente seiner berufli-
chen Vorsorge. Als Nichterwerbstätiger sind seine Beiträge an die freiwil-
lige AHV/IV aufgrund seines Vermögens sowie Renteneinkommens zu be-
messen (E. 4.2.2). Damit werden die Rentenleistungen der beruflichen Vor-
sorge – nicht aber jene der schweizerischen Invalidenversicherung (vgl.
Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 VFV; E. 4.2.1 f.) – für die Beitragsbemessung
berücksichtigt, wie dies der Beschwerdeführer zu Recht seinen Beitrags-
verfügungen der Jahre 2011 bis 2015 entnahm. Dies bedeutet indessen
nicht, dass die Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge auch unmittel-
bar zum massgebenden Einkommen hinzuzurechnen wäre. Tatsächlich
wird das den nichterwerbstätigen Personen anzurechnende Einkommen
(hypothetisch) ermittelt, indem die von ihnen bezahlten Beiträge mit 100
vervielfacht sowie anschliessend durch 8.4 geteilt werden (E. 4.2.3 letzter
Satz).
7.
7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Dem teilweise obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten
entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 8. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägung 5.2 neu
über die Altersrente des Beschwerdeführers verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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