Abtei lung II I
C-4214/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Erich Züblin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 22. Mai 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4214/2008
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am _______,
seit dem Jahr 2003 wohnhaft in Frankreich (Elsass), gelernter Dreher,
ist ursprünglich italienischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1970 reiste er
in die Schweiz ein, seit Oktober 2000 besitzt er das
Schweizerbürgerrecht. Seit 1988 war er als Wagenwärter bei den
Y._______ tätig und seit März 2006 zu 100% krank geschrieben, per
31. Dezember 2007 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Am
23. Oktober 2006 reichte er bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein vom
19. Oktober 2006 datiertes Gesuch um Bezug von IV-Leistungen in
Form einer Rente ein. Im Anmeldeformular gab er an, an Arthrose,
Diskushernie, Wirbelsprung, Skoliose und starken Rückenschmerzen
mit Auswirkungen auf Arm und Bein rechts zu leiden (act. 1, S. 1-15).
Zur Prüfung des Leistungsgesuchs nahm die IV-Stelle Basel-Stadt
insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten:
- Spitalbericht der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik, Kantonsspital
B._______, vom 14. Juli 2004 (act. 9, S. 3-4);
- zu Handen des vertrauensärztlichen Dienstes erstellter Arztbericht von Dr. med.
R._______ vom 2. Dezember 2004 (act. 9, S. 2);
- Arztbericht von Dr. F._______ vom 27. April 2006 (act. 11. S. 5);
- undatiertes Formular Arztbericht für Erwachsene, ausgefüllt von Dr. I._______
(act. 11, S. 1-4);
- Formular Fragebogen Arbeitgeber, datiert vom 25. Dezember 2006 (act. 15, S. 1-
3);
- Gutachten der medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals B._______ vom
4. Juni 2007, unterzeichnet durch die Dres. N._______ und O._______ (act. 24, S.
1-5);
- medizinischer Bericht des Spitals C.______ vom 11. Juni 2007, unterzeichnet von
Dr. S._______ (act. 27, S. 3-4);
- medizinischer Bericht des Spitals M.______ vom 24. April 2007 unterzeichnet
durch die Dres. J._______ und E._______ (act. 27, S. 1-2);
- Arztbericht von Dr. G._______, Zentrum für Wirbelsäulenmedizin, Hirslandenklinik
H._______, Ü._______, vom 4. September 2007 (act. 32, act. 2-3);
- im Auftrag der IV-Stelle Basel-Stadt erstelltes rheumatologisches Gutachten von
Dr. med. U._______, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und
Rehabilitation, vom 10. Dezember 2007 (act. 35, S. 1-18).
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Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2008 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt
dem Beschwerdeführer mit, dass er mit Wirkung ab 1. März 2007
Anspruch auf eine Viertelsrente hätte (act. 37, S. 1-4).
Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei, und er bean-
tragte eine Fristerstreckung zur Nachreichung einer ärztlich gestützten
Begründung bis Ende März, bei Nichtgewährung der Fristerstreckung
eine Neubeurteilung des Rentengrades. Zudem beantragte er
Akteneinsicht, insbesondere um Zustellung des Gutachtens von Dr.
U._______ vom 10. Dezember 2007 (act. 40, S. 1).
Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens nahm Dr. G._______ Stellung
zum rheumatologischen Gutachten von Dr. U._______ und machte im
Wesentlichen geltend, die Schmerzsituation des Beschwerdeführers,
insbesondere die Belastungs- und Stellungsabhängigkeit der
Schmerzen, sei es im Stehen, Sitzen oder Tragen von Lasten, sei nicht
hinreichend abgeklärt worden, weshalb er eine Neubeurteilung der
Rentenhöhe beantrage (vgl. Arztbericht vom 10. März 2008, act. 42, S.
1-2).
Auf Anfrage der IV-Stelle Basel-Stadt befand Dr. med. A._______ des
regionalärztlichen Dienstes (RAD) in seiner Stellungnahme vom
9. April 2008, es gebe keine Veranlassung, vom Gutachten von Dr.
U._______ abzuweichen (act. 43, S. 1-2).
B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 sprach die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) dem Beschwerdeführer nach Durch-
führung des Einkommensvergleichs bei einem ermittelten Invaliditäts-
grad von 41% eine Viertelsrente zuzüglich einer Kinderrente für seine
Tochter V._______ mit Wirkung ab 1. März 2007 zu. Die Abklärungen
hätten ergeben, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation die
Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten seit März 2006 nicht mehr
möglich sei. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm jedoch spätestens
ab Mai 2006 Verweisungstätigkeiten zu einem Pensum von 90%
zumutbar, sofern dabei Arbeiten in vorwiegend gebückter Haltung ver-
mieden würden. In Frage kämen Kontroll-, Sortier- oder Über-
wachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder Montage-
arbeiten (act. 49, S. 1-8).
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C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt E. Züblin, mit Eingabe vom 20. Juni 2008 Beschwerde
erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 2008, die
Anordnung eines neurochirurgischen Obergutachtens, gegebenenfalls
eine psychiatrische Begutachtung und die Zusprechung mindestens
einer halben Rente beantragen. Insbesondere ersuchte er um Ab-
klärung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
und in einer Verweisungstätigkeit. Von den Gutachtern des Uni-
versitätsspitals B._______, dem Hausarzt Dr. I._______ und Dr.
G._______ sei die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Wagenführer auf 100% beziffert worden. Dr. U._______ hingegen habe
diese auf 20% beziffert (ohne Bücken und ohne schweres repetitives
Heben über 15 bis 20 kg). Zu bemerken sei, dass Dr. U._______
aufgrund seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anscheinend keine
Ahnung von der Tätigkeit habe, die der Beschwerdeführer als Wagen-
führer ausgeübt habe, weshalb dem Gutachten mangelhafter Beweis-
wert zukomme. In einer alternativen angepassten Tätigkeit werde der
Beschwerdeführer von den Gutachtern des Universitätsspitals
B._______ zu 30% arbeitsunfähig, von Dr. G._______ bis zur
Durchführung von entsprechenden Massnahmen zu 100%, von Dr.
I._______ zu 100% und von Dr. U._______ zu 10% arbeitsunfähig
erachtet. Im Übrigen habe Dr. U._______ eine wesentliche
gutachterliche Pflicht verletzt, indem er sich nicht mit der
unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I._______
und den Ärzten des MUP-Gutachtens auseinandergesetzt und
dargelegt habe, weshalb er davon abweiche. Anstatt sich auf die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G._______ als kompetenten
Neurochirurgen zu stützen, sei der Invalidenversicherer bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit dem
Gutachten der MUP und in Verweisungstätigkeiten Dr. U._______
gefolgt, obwohl dieser seine Fachkompetenz als Rheumatologe
verschiedentlich überschritten habe. Auch habe sich Dr. U._______
zwar auf die vom Beschwerdeführer beigebrachten Röntgenbilder
sowie die sonstigen Arztberichte berufen, diese medizinisch
relevanten Akten dem Gutachten jedoch nicht beigelegt. Die
Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, diese beizuziehen. Das
Gutachten stütze sich folglich auf medizinische Unterlagen, welche gar
nicht im Besitz der IV-Stelle seien. Daher komme dem Gutachten von
Dr. U._______ nicht nur kein Beweiswert zu, sondern durch dieses
Vorgehen sei auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
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verletzt worden. Hinzu komme, dass Dr. U._______ eine weitere
gutachterliche Pflicht verletzt habe, indem er keinen Dolmetscher
beigezogen habe, obwohl die Deutschkenntnisse des Beschwerde-
führers nur sehr rudimentär seien. Zusammengefasst komme dem
Gutachten von Dr. U._______ betreffend die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sowohl in der letzten als auch in einer angepassten
Tätigkeit kein Beweiswert zu. Überdies komme auch der Beurteilung
des RAD insbesondere mangels Fachkompetenz kein Beweiswert zu,
da Dr. A.________ über einen Facharzttitel für Innere Medizin und
Endokrinologie verfüge und nicht – wie im vorliegenden Fall un-
erlässlich – über Fachkenntnisse in Rheumatologie und Neurologie.
Ferner beantragte er, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei
ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen, falls dem Be-
schwerdeführer nach der chirurgischen Intervention überhaupt noch
eine Tätigkeit zugemutet werden könne (BVGer act. 1).
Mit ergänzender Eingabe vom 3. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer
einen Arztbericht von Dr. D._______ vom 15. April 2008 und einen
MRI-Bericht der Halswirbelsäule vom 20. Mai 2008 nachreichen
(BVGer act. 3).
D.
Mit Vernehmlassung vom 27. August 2008 beantragte die IV-Stelle mit
Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom
25. August 2008 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte die IV-Stelle
Basel-Stadt insbesondere aus, entgegen der Kritik des Beschwerde-
führers komme dem Gutachten von Dr. U._______ aus folgenden
Gründen voller Beweiswert zu: Der Rheumatologe sei durchaus in der
Lage, eine neurologische Routineuntersuchung durchzuführen und ab-
schliessend festzustellen, dass keine neurologischen Defizite oder
sonstigen Ausfallerscheinungen vorliegen würden. Weitere spezial-
ärztliche Abklärungen seien nicht notwendig, solange keine relevanten
neurologischen Ausfälle vorlägen. Betreffend die Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs seien die fraglichen medizinischen Unterlagen
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bei Dr. U._______ eingeholt
worden (vgl. act. 57), weshalb eine allfällige, in jedem Fall nicht
besonders schwere Verletzung praxisgemäss als geheilt gelte. Für die
Vermutung, Dr. U._______ habe gewisse Aktenstücke nicht berück-
sichtigt – möglicherweise aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten –
fehlten jegliche Anhaltspunkte. Ebenfalls sei die Rüge, der Gutachter
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habe sich kein hinreichendes Bild über die letzte Tätigkeit als Wagen-
heber gemacht, verfehlt. Vorliegend sei nicht die Arbeitsfähigkeit im
bisherigen Beruf entscheidend, sondern es komme auf die zumutbare
Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeits-
markt an. Im Weiteren sei der Vorwurf, Dr. U._______ habe sich nicht
mit der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr.
I._______ und dem Gutachten der MUP auseinandergesetzt,
unzutreffend. Der Gutachter habe diesbezüglich ausführlich und
hinreichend begründet Stellung genommen. Die vom
Beschwerdeführer erhobene Rüge, dass kein Dolmetscher an der
Begutachtung anwesend gewesen sei, erweise sich ebenfalls als
unbegründet. Dr. U._______ habe, wie von der Rechtsprechung
verlangt, im Rahmen der sorgfältigen Auftragserfüllung über die
Notwendigkeit des Beizugs einer Übersetzungshilfe entschieden und
eine solche verneint. Ebenfalls erweise sich die Rüge, der RAD-Arzt
verfüge über keinen Facharzttitel in Neurologie oder Rheumatologie,
als verfehlt. Eines der wesentlichen Elemente des RAD sei dessen
interdisziplinäre Zusammensetzung und die daraus folgende
Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen in seiner
Gesamtheit. Es sei nicht entscheidend zu wissen, wer den Bericht
verfasst habe, ergo könne es auch nicht auf die Fachqualifikation des
entsprechenden RAD-Arztes ankommen. Zu den mit
Beschwerdeergänzung vom 25. Juli 2008 eingereichten ärztlichen
Unterlagen habe Dr. U._______ am 12. August 2008 in dem Sinn
Stellung genommen, dass die radiologischen Befunde der
Halswirbelsäule bereits gewürdigt worden seien und bezüglich der
Zervikalarthrose sowie der konstitutionellen Einengung des
Spinalkanal nichts Neues zeigten. Auch im Bericht vom 15. April 2008
fänden sich keine neueren klinischen Untersuchungsbefunde, die auf
eine Verschlechterung der festgestellten degenerativen Veränderungen
hinweisen würden (act. 58, S. 1-2). Somit stehe fest, dass keine
Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege, weshalb auf das
lege artis erstellte rheumatologische Fachgutachten von Dr.
U._______ abgestellt werden und auf die Einholung eines
Obergutachtens verzichtet werden könne. Der vom Beschwerdeführer
als zu gering erachtete leidensbedingte Abzug von 10% erweise sich
in Anbetracht des Alters und der nur 10%-igen
Leistungseinschränkung als gerechtfertigt. Schliesslich sei zu bemer-
ken, dass auch die Kritik von Dr. G._______ (vgl. Schreiben vom
10. März 2008) unberechtigt sei. Gemäss Stellungnahme des RAD
vom 9. April 2008 führe die als Röntgendiagnose präsentierte Spondy-
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lose kaum zu klinischen Beschwerden. In Anbetracht des Alters sei
das Vorliegen von degenerativen radiologischen Prozessen normal.
Gemäss Dr. A._______ sei eine Anlageanomalie in der Regel ein
radiologischer Zufallsbefund ohne jegliche Relevanz (vgl. Bericht vom
20. August 2008). Im Übrigen habe Dr. U._______ in seinem
Gutachten in Anbetracht der diagnostizierten hyperostotischen
Spondylose und der Gefahr, dass dadurch die Krankheitsüberzeugung
verstärkt werden könnte, von einem operativen Eingriff abgeraten und
die Anwendung von Kortisoninjektionen nur beschränkt empfohlen
(BVGer act. 5).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2008 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- bis zum
6. Oktober 2008 zu leisten. Der Kostenvorschuss ging am 13. Septem-
ber 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 6/10).
F.
Mit Replik vom 11. September 2008 liess der Beschwerdeführer an
seinen im Rahmen der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest-
halten. Des Weiteren machte er sinngemäss geltend, trotz geklagten
Beschwerden habe Dr. U._______ gestützt auf ein vier Jahre altes
MRT der HWS das Vorliegen von objektivierbaren Befunden verneint,
anstatt eine bildgebende aktuelle Abklärung durchführen zu lassen. In-
zwischen sei jedoch mittels MRI der Halswirbelsäule vom 20. Mai 2008
eine beginnenden zervicale Myelopathie diagnostiziert worden. Auf-
grund der Tatsache, dass die Cortison-Injektionen zu einer vorüber-
gehenden Besserung geführt hätten, müsse davon ausgegangen wer-
den, dass entgegen der Behauptung von Dr. U._______ ein objekti -
vierbarer Befund vorliege. Hinzuzufügen sei, dass bei Nichtvorliegen
eines objektivierbaren Befundes eine psychiatrische Begutachtung
und im Hinblick darauf der Beizug eines Dolmetschers notwendig
gewesen wäre. Bezüglich der unterschiedlichen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor nicht klar, warum Dr. U._______,
obwohl er weitgehend die gleichen Diagnosen wie die anderen
Gutachter gestellt habe, die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt
habe. Betreffend Gewährung eines leidensbedingten Abzuges sei
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den
Grenzgängerstatus nicht berücksichtigt habe. Im Weiteren beantragte
der Beschwerdeführer die Edierung der Stellungnahme von Dr.
U._______ vom 12. August 2008, diejenige des RAD vom 20. August
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2008 sowie die unter act. 57 paginierten medizinischen Unterlagen.
Gegebenenfalls sei ihm Gelegenheit zu geben, sich ergänzend zu den
Akten zu äussern. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer die
bereits mit Beschwerde gemachten Ausführungen (BVGer act. 8).
Mit ergänzender Replik vom 2. Oktober 2008 liess der Beschwerde-
führer vollumfänglich auf die Beschwerde vom 20. Juni 2008 und die
Replik vom 11. September 2008 verweisen und monieren, dass sich
Dr. U._______ auch in seiner Stellungnahme vom 12. August 2008
nicht zu den von Dr. G._______ diagnostizierten
belastungsabhängigen radiologischen Reizerscheinungen C6 sowie
zur belastungs- und stellungsabhängigen Schmerzsituation geäussert
habe. Es sei unerklärlich, weshalb auf ein MRI abgestellt werde, das
gemacht worden sei, als der Patient ohne Belastung und ohne
Einnahme einer speziellen Haltung auf dem Rücken lag. Diesbezüglich
beantrage er eine Untersuchung mittels upright-MRI. Bei dieser
Technik werde der Patient in der Position geröntgt, in welcher die
invalidisierenden Schmerzen aufträten. Abschliessend sei zu
bemerken, dass die dem RAD am 6. und 20. August 2008 gestellten
Fragen bis dato nicht umfassend beantwortet worden seien. Während
der RAD bis am 11. August 2008 eine allfällige ergänzende
Begutachtung in Betracht gezogen habe, habe er sich in seiner
Antwort vom 20. August 2008 einzig auf die Stellungnahme von Dr.
U._______ vom 12. August 2008 gestützt (BVGer act. 11).
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 wurde die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Duplik eingeladen, wobei ihr mit Überweisung vom
27. Oktober 2008 die unaufgefordert eingereichte Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 21. Oktober 2008 inkl. Arztbericht von Dr.
D._______ vom 2. Oktober 2008 nachgereicht wurden (BVGer act. 12,
13, 14).
G.
Mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom
21. Oktober 2008 beantragte die Vorinstanz mit Duplik vom 23. Okto-
ber 2008 weiterhin die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung
der Verfügung (BVGer act. 15).
H.
Mit Verfügung vom 3. November 2008 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer act. 16).
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I.
Mit Eingabe vom 20. November 2008 reichte die Vorinstanz eine er-
gänzende Duplik mit unverändertem Antrag und mit Verweis auf die
Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. November 2008 ein.
Diese verwies ihrerseits auf den bei Dr. L._______, RAD, eingeholten
Bericht vom 14. November 2008, wonach der Arztbericht von Dr.
D._______ vom 2. Oktober 2008 (BVGer act. 13) im Wesentlichen die
radiologischen Befunde wiederhole, die bereits in früheren Berichten
aufgeführt worden seien (insbesondere enger Spinalkanal und
Osteochondrosen C3 bis C5, Foraminalstenose C3/C4 rechts, Spon-
dylarthrosen L4 bis S1 und Pedikuloagenesie L5 rechts). Der RAD-
Arzt erklärte, erneut fehlten im Arztbericht objektive klinische Unter-
suchungsbefunde; diese seien jedoch notwendig, um zu beurteilen, ob
die radiologischen Befunde einem klinischen Korrelat zugeordnet
werden könnten. Dr. D._______ Vorschlag, zur Objektivierung des
Zustandes der Nervenwurzeln C4, C5, C6 und L5 rechts sollten erneut
Elektromyographien durchgeführt werden, erstaune; anscheinend
gebe es frühere Untersuchungsbefunde, die der IV-Stelle nicht zuge-
stellt worden seien. Zusammenfassend könne festgestellt werden,
dass im Bericht von Dr. D._______ keine neuen wesentlichen
Gesichtspunkte dargelegt würden.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31
und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art.
33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
Seite 9
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1.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.2 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der erhobene
Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 22. Mai 2008, mit welcher
dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2007 eine Viertels-
rente gewährt wird.
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei mindestens eine halbe
Rente zuzusprechen.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Er-
messens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
Seite 10
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Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und
28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei Erlass der angefochtenen Verfü-
gung vom 22. Mai 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für
die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Leistungsan-
spruchs von Belang sind (BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E.
2.3).
3.2 Für den Beschwerdeführer mit schweizerischer Staatsangehörig-
keit bestimmt sich der Anspruch auf Leistungen der Invalidenver-
sicherung nach schweizerischem Recht.
3.2.1 Demnach sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des
ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVG-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) anwendbar. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs vor dem
31. Dezember 2007 sind das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober
2000 sowie die Verordnung in der Fassung vom 11. September 2002
anwendbar (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich
Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft
seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision, AS 2007 5129),
bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in
der Fassung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision, AS 2003 3837);
ferner seit dem 1. Januar 2008 die zugehörige Verordnung in der
Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5155) bzw.
vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3859).
Seite 11
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Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der
Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Ver-
sicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den ent-
sprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3).
4.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Dr. U._______ berufe sich in seinem Gutachten
vom 10. Dezember 2007 auf medizinische Unterlagen, die der Be-
schwerdegegnerin nicht bekannt gewesen seien bzw. die sich nicht in
den Akten befänden. Im Übrigen sei nicht klar, ob Dr. U._______ in
seinem Gutachten sämtliche medizinischen Akten berücksichtigt habe.
4.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 26 ff. VwVG).
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der
Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Art. 42
ATSG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E.
3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1 und BGE 122 V 157). Die Behörde
muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a). Ebenfalls sind Beweise nur
Seite 12
C-4214/2008
über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der
Streitsache erheblich sind (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in
der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1360, vgl. auch BGE 122 V
157).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm die IV-Stelle Basel-Stadt
die fraglichen Unterlagen zu den Akten (vgl. act. 57, S. 1-25). Ausser
dem Bericht von Dr. S._______, Spital C._______, vom 11. Juni 2007
(act. 57, S. 2-3), dem undatierten (Stempeldatum 30. Januar 2007)
Informationsblatt von Dr. I._______ (act. 57, S. 6), dem undatierten
(Stempeldatum 3. November 2007) Attest von Dr. I._______ (act. 57,
S. 7) sowie dem Informationsblatt der Klinik H._______ (act. 57, S. 9)
würdigte Dr. U._______ alle unter act. 57 paginierten Berichte.
Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise, dass Dr.
I._______ die medizinische Situation des Beschwerdeführers nicht
hinreichend gewürdigt hätte. Auch wenn zu bemängeln ist, dass die
Vorinstanz erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die fraglichen
medizinischen Unterlagen zu ihren Akten genommen hat, kann darin
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden.
4.1.1 Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, dem fraglichen
Gutachten komme ein geringerer Beweiswert zu, da Dr. U._______
anlässlich der Begutachtung keinen Dolmetscher hinzugezogen habe.
Beim Anspruch auf Übersetzung bzw. auf eine Dolmetscherin und
einen Dolmetscher handelt es sich um einen Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs (vgl. KIESER, a.a.O. Art. 42 Rz. 12). Es ist grundsätzlich Sache
der versicherten Person, frühzeitig einen Antrag bei der Verwaltung zu
stellen, die Durchführung der medizinischen Abklärungen habe in ihrer
Muttersprache zu erfolgen (MÜLLER, a.a.O. Rz. 1360; vgl. auch Urteile
des Bundesgerichts I 245/00 vom 30. Dezember 2003 und I 58/06 vom
13. Juni 2006 E. 2.4).
Im Rahmen der Durchführung der medizinischen Abklärung durch die
Medizinische Poliklinik MUP und durch Dr. U._______ wurde der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 resp. 31. Okto-
ber 2007 aufgefordert, sich sofort bei der untersuchenden Stelle zu
melden, wenn er nicht genug Deutsch könne (act. 18, S. 1, act. 31, S.
1). In den Akten finden sich keine Hinweise, dass sich der Beschwer -
deführer im Anschluss an diese Schreiben um einen Dolmetscher
bemüht bzw. einen Antrag auf Beizug eines Dolmetschers bei der IV-
Stelle gestellt hätte. Der Einwand, ein Dolmetscher hätte anlässlich
Seite 13
C-4214/2008
der Begutachtung hingezogen werden müssen, kann nicht im Nach-
hinein vorgebracht werden. Im Übrigen bemerkte Dr. U._______ im
Gutachten auf S.1/2, der Beschwerdeführer sei in Begleitung seiner
Ehefrau zur Untersuchung erschienen, welche während der gesamten
Untersuchung sowie anamnestischen Erhebung anwesend gewesen
sei. Die Ehefrau spreche recht gut Deutsch, weshalb keine sprach-
lichen Kommunikationsschwierigkeiten bestanden hätten. Im Gut-
achten finden sich keine Anhaltspunkte, dass Verständigungs-
schwierigkeiten bestanden hätten. Auch legt der Beschwerdeführer im
Rahmen der Beschwerde nicht dar, inwiefern Dr. U._______ ihn miss-
verstanden haben soll.
Aufgrund des Gesagten ist auch in dieser Hinsicht keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu erblicken, und die Rüge erweist sich als
unbegründet.
5.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Be-
stimmungen des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdever-
fahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung massgebend (hier: 22. Mai 2008;
vgl. auch BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, S. 489 Rz. 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind,
können im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich
nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den
Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit
weiteren Hinweisen).
6.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsbereich der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch
für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben
und der Gesundheitszustand auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenz-
gänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland erlassen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
Seite 14
C-4214/2008
bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe
des Verfahrens erhalten.
Der Beschwerdeführer übte zur Zeit der Einreichung der Anmeldung
als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Tätigkeitsbereich der IV-
Stelle Basel-Stadt aus und hatte seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der
Anmeldung in der benachbarten Grenzzone. Somit waren die IV-Stelle
Basel-Stadt zuständig für die Entgegennahme und Prüfung des
Leistungsgesuches und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zum
Erlass der angefochtenen Verfügung.
7.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Ein -
tritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Bei -
träge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres
gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen und während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Be-
dingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
eines Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer
für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (vgl.
act. 8, S. 2-4).
8.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei-
viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf
eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008
Seite 15
C-4214/2008
geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt
diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben,
wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz
haben. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu.
8.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in
dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40%
bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst.
b).
Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es han-
delt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um
ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der
gesamten gesetzlichen Wartezeit einen allfälligen Rentenanspruch
begründen kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 163/2005 vom
30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a).
8.2 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "In-
validität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmög-
lichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (sowohl in der Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 als auch in der
Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) ist die In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus,
dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
Seite 16
C-4214/2008
sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Mit der 5. IV-
Revision hält Art. 7 Abs. 2 ATSG neu fest, dass für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist. Mit dieser neuen Regelung beabsichtigte der
Gesetzgeber, dass eine Rente erst dann gesprochen wird, wenn die
versicherte Person alle zumutbaren Schritte zur Vermeidung oder Ver-
ringerung der Invalidität vorgenommen hat (BBl 2005 4531).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
8.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Inva-
lidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
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C-4214/2008
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr
verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit
im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8, S.
17, E. 3c; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, so-
weit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, 113 V
22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw.
am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Ver-
weisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er
seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
9.
Der Beschwerdeführer macht geltend, an Gesundheitsstörungen ins-
besondere an seiner Rückenwirbelsäule zu leiden.
Die Vorinstanz hat sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung
insbesondere auf das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten der medi-
zinischen Poliklinik vom 4. Juni 2007, unterzeichnet von Dr. N._______
und Dr. O._______, und dasjenige von Dr. U._______, Facharzt für
Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom
Seite 18
C-4214/2008
10. Dezember 2007 gestützt. Diesen und weiteren entscheidrelevanten
medizinischen Unterlagen ist Folgendes zu entnehmen:
Dem Gutachten der MUP sind mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit folgende Diagnosen zu entnehmen: 1. lumbovertebrales Schmerz-
syndrom mit rechtskonvexer Skoliose Spondylolyse L5, Osteo-
chondrose L3/L4, Anterolisthesis L5 Grad 1, 2. Zervikalsyndrom und
Spinalkanalstenose der HWK 3/4 und HWK 4/5, Foraminalstenose der
HWK 3/4 rechts sowie HWK 4/5 rechts, Osteochondrose HWK 3 – 5
sowie HWK 7 – Th 1, partielle, kongenitale Blockwirbelbildung der
HWK 6/6. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten
die Gutachter Hypercholesterinämie. Dres. N._______ und O._______
kamen aufgrund der festgestellten Störungen zum Schluss, dass der
Explorand mit Wirkung ab März 2006 für schwere und mittelschwere
Arbeiten zu 100% arbeitsunfähig sei, was bedeute, dass er in der bis-
herigen Tätigkeit als Wagenführer mit der Notwendigkeit, auch körper-
lich schwere und mittelschwere Arbeiten auszuführen, zu 100%
arbeitsunfähig sei. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Überkopfarbeiten bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit, wobei die
Leistungsfähigkeit wegen der chronischen Schmerzen und der
rezidivierenden Schmerzexacerbationen zu 30% reduziert sei. Die
Gutachter empfahlen, beim jetzigen Arbeitgeber eine den Beschwer-
den entsprechende, geeignete Stelle zu suchen. Ansonsten empfahlen
sie eine Arbeitsvermittlung für leichte Arbeiten (act. 24, S. 1-5).
Dr. U.________, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin
und Rehabilitation, führte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die
folgenden Diagnosen auf: lumbovertebrales Syndrom bei de-
generativen Veränderungen im Sinne von Osteochondrose L4/5 und
L5/S1 mit fraglicher ischialgiformer Schmerzsymptomatik rechts
(jedoch ohne neurologische Defizite) und zervikovertebrales Syndrom
bei degenerativen Veränderungen im Sinne von Osteochondrose vor
allem im Bereich C3 bis C5 (keine sensomotorischen und keine
neurologischen Defizite, die Beweglichkeit der oberen Extremitäten sei
normal erhalten). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte
der Gutachter die Diagnosen hyperostotische Spondylose zervikal und
lumbal, teils auch thorakal mit/bei Hypercholesterinämie (vor allem bei
latentem Diabetes), myogelosen Schultergürtel sowie lumbal (reaktiv
im Rahmen der hyperostotischen Spondylose [Morbus Forestier]) und
Schwäche im rechten Arm und Bein (rheumatologisch nicht erklärbar).
Der Gutachter befand, dass der Beschwerdeführer in seiner
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C-4214/2008
Leistungsfähigkeit qualitativ und quantitativ nur gering eingeschränkt
sei, wobei die Beeinträchtigungen auf Kosten der degenerativen Ver-
änderungen im lumbalen Bereich gingen. Dr. U._______ stellte fest,
dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Wagenführer im
Rahmen von 80% insbesondere von Reparaturarbeiten zumutbar, die
Einschränkung von 20% diene dem Dispens von Arbeiten in dauernd
gebückter Haltung oder Heben von Lasten über 15 bis 20kg. Für
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wurde die Arbeitsfähigkeit auf
90% beziffert. Betreffend Rehabilitationsmassnahmen befand der Gut-
achter, in Anbetracht der festgestellten hyperostotischen Spondylose
sei empfehlenswert, von einem operativen Eingriff Abstand zu neh-
men, ansonsten sei eine zunehmende Ostose wahrscheinlich. Eben-
falls sei die Indikation für Kortisoninjektionen nur mit grosser Zurück-
haltung zu stellen, da die Hyperostose möglicherweise noch mehr
wachsen könnte und eine mögliche labile diabetische Stoffwechsellage
sich erst recht manifestierte. Er empfehle, mit krankengymnastischer
Behandlung, isometrischen Bewegungsübungen und Detonisieren der
Rückenmuskulatur fortzufahren. Unter Umständen könne mittels anti -
depressiver Behandlung die Schmerzschwelle reguliert werden (act.
35, S. 1-18).
Im Formular Arztbericht für Erwachsene diagnostizierte Dr. I._______
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Lumboischialgie rechts L5
und lumbales Stechen, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
sind cervikale Schmerzen aufgeführt. Seit März 2006 bestehe eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit (act. 11, S. 1-4).
9.1 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm Dr. G._______ des
Zentrums für Wirbelsäulenmedizin der Hirslandenklinik H._______,
Ü._______, am 10. März 2008 unaufgefordert Stellung zum rheuma-
tologischen Gutachten. Vorab erhob er den Einwand, das Gutachten
weise insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Beurteilung
durch Dr. U._______ nicht in der Muttersprache des Beschwerde-
führers geführt worden sei, Schwachstellen auf. Als Diagnosen nannte
er 1. eine chronische cervikale Schmerzsymptomatik (M47.86), fort -
geschrittene Arthrose C1/2 links und multisegmentale subaxiale de-
generative Veränderungen und 2. eine chronische spondylogene
lumbale Schmerzsymptomatik (M47.86), Osteochondrose L4/5 und
L5/S1, Pedikelagenesie L5 rechts, L5 und S1 neuroforaminale Ein-
engung. Dr. G._______ präzisierte, der Beschwerdeführer leide in
erster Linie an einer cervikalen Schmerzsymptomatik, die durch die
Seite 20
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fortgeschrittene Degeneration C1/2 verursacht und unterhalten werde.
Zudem bestünden in der subaxialen Halswirbelsäule erhebliche Ver-
änderungen mit ventraler Spangenbildung, ähnlich einem M. Forestier.
Da die steroidfreie Infiltration (vgl. Arztbericht vom 4. September 2007,
act. 32, S. 1-3) kurzfristig Erfolg gezeigt habe, halte er die Indikation
zur C1/2 Verschraubung nach Magerl als gegeben. Die lumbale
Problematik beruhe auf einer aktivierten vertebragenen Schmerz-
situation aufgrund fortgeschrittener Osteochondrose L4-S1 und
Chondrose L3/4. Wegen der durch die Cervikalgie bedingten erheb-
lichen physischen Einschränkungen habe die segmental
stabilisierende Muskulatur abgebaut und die spondylogene
Komponente sei in den Vordergrund getreten. Grundsätzlich müsse die
lumbale Problematik betreffend Etagendiagnostik weiter abgeklärt
werden, um die notwendige Spondylodese korrekt durchführen zu
können. Ebenso bedürfe die Schmerzsituation weiterer Abklärungen.
Die Arbeitsfähigkeit sei um 100% vermindert, die sich ohne
chirurgische Behandlung nicht verbessern liesse (act. 42, S. 1-2).
In seiner Stellungnahme vom 9. April 2008 sah sich Dr. A._______
vom RAD nicht veranlasst, am Gutachten von Dr. U._______ zu
zweifeln. Das Vorliegen eines etwaigen Sprachproblems anlässlich der
Begutachtung wurde von ihm verneint, insbesondere auch aufgrund
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1970 in die Schweiz ein-
gereist und seit 2000 eingebürgert sei. Zudem sei die Ausbildung zum
Dreher in K._______ bei der P._______ erfolgt, was gegen die An-
nahme von Kommunikationsproblemen spreche. Hinsichtlich der
medizinischen Situation sei zu bemerken, dass die Spondylose be-
sonders bei Männern kaum zu klinischen Beschwerden führe. Bei
Jahrgang _______ sei das Vorliegen von gewissen degenerativen
radiologischen Prozessen normal. Im Übrigen sei ein Muskelabbau
nicht primär invalidisierend, und es lohne sich vorerst, nicht-invasive
chirurgische Massnahmen durchzuführen. Zur Anwendung der
steroidfreien Injektion konnte sich Dr. A._______ nicht äussern, da ihm
diese Methode nicht geläufig sei (act. 43, S. 1-2).
9.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gingen neue medizinische
Unterlagen ein, zu denen Dr. U._______ mit Schreiben vom 12. August
2008 ausführte, die radiologischen Befundberichte vom 20. Mai 2008
zeigten bezüglich der Zervikalarthrose sowie der konstitutionellen
Einengung des Spinalkanals keine Neuigkeit. Ebenso beschreibe der
Bericht des Bürgerspitals vom 15. April 2008 radiologische Unter-
Seite 21
C-4214/2008
suchungen, wovon einige seit 2004 bekannt seien. Neuere klinische
Fakten oder Untersuchungsbefunde, die auf eine eindeutige Ver-
schlechterung bezüglich der festgestellten degenerativen Verände-
rungen, die er im Übrigen ebenfalls diagnostiziert und zusätzlich die
hyperostotische Spondylose hinzugefügt habe, seien nicht erwähnt.
Insgesamt halte er an seiner Beurteilung vom 10. Dezember 2007 fest
(act. 58, S. 1-2).
Auf Anfrage der IV-Stelle Basel-Stadt erklärte Dr. A._______, RAD,
das Schreiben von Dr. U._______ vom 12. August 2008 belege, dass
keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Des
Weiteren erklärte er, eine Anlageanomalie sei in der Regel ein radio -
logischer Zufallsbefund ohne jegliche Relevanz. Zudem entspreche ein
pathologischer Röntgenbefund nicht einem eingeschränkten Gesund-
heitszustand respektive einer limitierten Arbeitsfähigkeit. Solange
keine neurologisch relevanten Ausfälle vorlägen, erübrigten sich
weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit (act. 59, S. 1-2).
9.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbe-
sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Viel -
mehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechts-
verhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/
99 vom 20. Juli 2000).
9.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung –
und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
Seite 22
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stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits -
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E.
).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterlagen –
wie auch alle anderen Beweismittel – nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass
alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind – unabhängig davon, von
wem sie stammen – und danach zu entscheiden ist, ob die verfügba-
ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan-
spruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an-
zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab-
gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen-
hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
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der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351, E. 3, BGE 122 V 157 E. 1).
9.5 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass das Gutachten der
MUP und dasjenige von Dr. U._______ hinsichtlich der gestellten
Diagnosen weitgehend übereinstimmen. Insbesondere stellen sie die
Diagnosen lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Zervikalsyndrom und
Spinalstenose. Dr. G._______ diagnostiziert chronische zervikale
Schmerzsymptomatik bei fortgeschrittener Arthrose und multi-
segmentaler subaxialer degenerativer Veränderungen und chronische
spondylogene Schmerzsymptomatik bei Osteochondrose L4/5 und
L5/S1, Pedikelagenesie L5 rechts und L5 und S1 Neuroforamen.
Unterschiedlich wird jedoch die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit
beurteilt.
9.5.1 Die Gutachter der MUP gingen von einer 100%-igen Arbeitsun-
fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wagenheber aus.
Dr. U._______ erachtete den Beschwerdeführer in der bisherigen
Tätigkeit bei der Y._______, beispielsweise für Reparatur- und
Reinigungsarbeiten, zu 80% als arbeitsfähig. Die 20%-ige Ein-
schränkung ergebe sich daraus, dass Arbeiten in dauernd gebückter
Haltung oder schweres Heben über 15-20kg zu vermeiden seien.
Die IV-Stelle Basel-Stadt bemerkte zur Einschätzung von Dr.
U._______ betreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit,
diese könne nicht berücksichtigt werden, da Dr. U._______ den Anteil
schwerer Arbeiten bzw. die genauen Arbeiten, die zu verrichten seien,
nicht kenne (vgl. Protokoll der IV-Stelle Basel-Stadt per 25. August
2008, S. 6).
Dr. G._______ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit auf 100%, ohne jedoch
nähere Angaben zu machen, ob sich diese lediglich auf die bisherige
oder auch auf Verweisungstätigkeiten beziehe.
9.5.2 Betreffend Verweisungstätigkeiten kamen die Gutachter der
MUP zum Schluss, dass für leichte Tätigkeiten volle Arbeitsfähigkeit
bestehe, bei einer Leistungsminderung von 30% aufgrund der
chronischen Schmerzen.
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Dr. U._______ ging hingegen davon aus, für leichte bis mittelschwere
rückenadaptierte Tätigkeiten ohne häufiges Bücken liege eine 90%-ige
Arbeitsfähigkeit vor.
Auf Anfrage der IV-Stelle Basel-Stadt beurteilte Dr. A._______, RAD,
eine 90%-ige Arbeitsfähigkeit in körperlich angepassten Tätigkeiten
aufgrund der von Dr. U._______ genannten Diagnosen als durchaus
nachvollziehbar (vgl. Protokoll der IV-Stelle Basel-Stadt per 25. August
2008, S. 6).
9.5.3 Die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bis-
herigen Tätigkeit durch das Gutachten der MUP (0%) und Dr.
U._______ (80%) ist beachtlich. Die Beurteilung durch Dr. U._______
ist schwer nachvollziehbar, und die Vorinstanz hat denn auch nicht auf
sie abgestellt. Vielmehr ist sie mit den Gutachtern der MUP von einer
100%-igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen.
Ohne nähere Begründung sind aber sowohl Dr. Huber als auch die
Vorinstanz betreffend die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten
nicht dem Gutachten der MUP, sondern der Einschätzung von Dr.
U._______ gefolgt, wonach die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit 90%
betrage. Auf die im Gutachten der MUP erwähnte besondere
Schmerzsituation, welche eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
um 30% zur Folge habe, wurde nicht eingegangen.
Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, sich mit der unterschied-
lichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter sowohl be-
treffend die bisherige Tätigkeit als auch die zumutbaren Verweisungs-
tätigkeiten auseinanderzusetzen. Sie hätte insbesondere darlegen
müssen, weshalb sie betreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit dem Gutachten der MUP, betreffend die Arbeitsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten aber dem Gutachten von Dr. U._______ folgt,
und weshalb die besondere Schmerzsituation gemäss Gutachten der
MUP nicht zu berücksichtigen sei.
Aufgrund der vorliegenden widersprüchlichen Gutachten und ärzt-
lichen Berichte kann das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, in welchem Ausmass der
Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit einerseits und in Ver-
weisungstätigkeiten andererseits arbeitsfähig ist.
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9.6 Die Beschwerde ist somit im Sinn der vorstehenden Erwägungen
gutzuheissen und die Verfügung vom 22. Mai 2008 aufzuheben. Die
Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat ein polydisziplinäres
Gutachten in neurologisch-neurochirurgischer und psychiatrischer
Hinsicht einzuholen und insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit und in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten abzuklären, bei Bedarf einen Einkommensver-
gleich durchzuführen und anschliessend neu zu verfügen.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden Be-
schwerdeführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der bereits
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren umfasst die Kosten
der Vertretung sowie allfällige weitere notwendigen Auslagen der
Partei (Art. 8 VGKE).
Die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird
mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pauschal
Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 14 VGKE) und gemäss
Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz auferlegt. Nicht zu entschädigen
ist die Mehrwertsteuer (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG;
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 22. Mai
2008 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- die Pensionskasse Q._______
- die T._______
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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