B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4215/2013
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013.
C-4215/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der in seiner Heimat wohnhafte, verheiratete, kosovarische Staatsange-
hörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (…) 1946
geboren. Von 1970 bis 1996 war er in der Schweiz verschiedentlich er-
werbstätig. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er von 1970 bis 1975,
von 1979 bis 1981 und von 1990 bis 1996 in der Schweiz (Akten "Akten-
einsicht" der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 7, Seite 3). Der Auszug aus
dem individuellen Konto vom 20. September 2013 enthält Einträge für die
Jahre 1970 bis 1975, 1979 bis 1982 und 1991 bis 1996 (act. 47).
Mit Gesuch vom 21. März 2011 (Eingangsdatum 1. April 2011) meldete er
sich zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHV) an (act. 7). Danach gingen bei der Schwei-
zerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) am 16. April
2011 ein Schreiben (act. 12) und ein undatierter und nicht unterzeichneter
Antrag des Beschwerdeführers auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge
(act. 10) sowie weitere Unterlagen (act. 11 und 12) ein.
Mit Schreiben vom 18. April 2011 forderte die Vorinstanz den Beschwer-
deführer sinngemäss auf, einen ordnungsgemäss ausgefüllten, datierten
und unterschriebenen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge einzu-
reichen (act. 13).
Mit Verfügung vom 18. April 2011 wies die Vorinstanz das Rentengesuch
des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine kosovarische Nationali-
tät, den fehlenden Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz
und das fehlende Sozialversicherungsabkommen ab (act. 14).
B.
Am 12. Mai 2011 wurde bei der Vorinstanz ein neues Gesuch auf Rück-
vergütung der AHV-Beiträge vom 1. April 2011 registriert (act. 15).
Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, dass in der Zukunft möglicherweise ein Sozialversicherungs-
abkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo abgeschlossen wer-
den könnte. In diesem Fall würde er als Versicherter eine Altersrente der
AHV beanspruchen können, sofern ihm die Beiträge dann noch nicht zu-
rückerstattet worden seien. Die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge wer-
de sich voraussichtlich auf Fr. 10'880.15 belaufen. Eine allfällige Alters-
rente würde demgegenüber voraussichtlich Fr. 410.- im Monat betragen.
C-4215/2013
Seite 3
Für den Fall, dass er an seinem Gesuch auf Rückvergütung der AHV-
Beiträge festhalten wolle, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine
Erklärung zu unterschreiben (act. 22).
Am 15. Juli 2011 ging bei der Vorinstanz die Mitteilung des Beschwerde-
führers vom 9. Juli 2011 ein, er ziehe sein aktuelles Gesuch um Rückver-
gütung der AHV-Beiträge zurück. Er bevorzuge die Altersrente (act. 23).
C.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 erinnerte die Vorinstanz den Beschwer-
deführer daran, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt keine Altersrente in den
Kosovo ausgerichtet werden könne, da zwischen der Schweiz und dem
Kosovo kein Sozialversicherungsabkommen mehr bestehe. Solange zwi-
schen diesen Staaten kein neues Sozialversicherungsabkommen abge-
schlossen worden sei, habe er keinen Anspruch auf eine Altersrente. Lei-
der sei nicht bekannt, ob es in der Zukunft wieder ein solches Abkommen
geben werde. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass er
nur bis Juli 2016 Anspruch auf eine Rückvergütung habe (act. 24).
Bezugnehmend auf eine entsprechende Aufforderung im Schreiben vom
19. Juli 2011 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Schreiben
vom 3. August 2011 mit, er beantrage nun doch die Rückvergütung der
AHV-Beiträge (act. 25). Auf eine entsprechende Aufforderung der Vorin-
stanz im Schreiben vom 15. August 2011 (act. 26) hin erklärte der Be-
schwerdeführer mit beglaubigter Unterschrift vom 26. August 2011 erneut
die Beibehaltung seines Gesuchs auf Rückvergütung der AHV-Beiträge.
Mit seiner Unterschrift erklärte er zudem sein Einverständnis mit einer
von der Vorinstanz vorgegebenen Erklärung (act. 28).
Mit Verfügung vom 7. September 2011 legte die Vorinstanz die Rückver-
gütung der AHV-Beiträge auf Fr. 10'880.15 fest (act. 29). Im Folgemonat
wurde die Zahlung ausgelöst (act. 34).
D.
Am 21. November 2011 ging bei der Vorinstanz ein undatiertes Schreiben
des Beschwerdeführers ein, in dem er den Empfang des besagten Betra-
ges bestätigte. Ausserdem verlieh er seiner Enttäuschung darüber Aus-
druck, dass man ihn gezwungen habe, sich entweder für die Rückvergü-
tung der AHV-Beiträge oder für eine monatliche Altersrente zu entschei-
den (act. 30). Das Schreiben wurde von der Vorinstanz als Einsprache
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Seite 4
gegen die Verfügung vom 7. September 2011 entgegen genommen (act.
33).
Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 hielt die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer wolle mit seiner Einsprache auf die Rückvergütung der
AHV-Beiträge verzichten und stattdessen eine Altersrente beantragen.
Der Rentenantrag könne unter der Vorbedingung, dass der Betrag von
Fr. 10'880.15 bis am 28. Februar 2013 an die Vorinstanz zurückerstattet
werde, in Bearbeitung gesetzt werden. Zudem habe der Beschwerdefüh-
rer bis dahin schriftlich seinen Verzicht auf die Rückvergütung der AHV-
Beiträge zu erklären. Andernfalls werde die Vorinstanz aufgrund der Ak-
ten entscheiden (act. 33). Das Schreiben vom 10. Januar 2013 wurde
dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 zugestellt (act. 36 und 37).
Mit Telefonat vom 24. Januar 2013 erklärte die Vorinstanz dem Sohn des
Beschwerdeführers den Inhalt des Schreibens vom 10. Januar 2013 (act.
35).
Am 6. Februar 2013 ging bei der Vorinstanz ein undatiertes Schreiben
des Beschwerdeführers ein, in dem er die Vorinstanz darüber orientierte,
dass er nicht in der Lage sei, den Betrag von Fr. 10'880.15 zurückzuer-
statten. Ein Verzicht auf die Rückvergütung der AHV-Beiträge wurde nicht
erklärt (act 38 und 39).
Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 wies die Vorinstanz die
Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte die angefochtene Verfügung
vom 7. September 2011. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, der rückvergütete Betrag von Fr. 10'880.15 sei aufgrund der Einträ-
ge im individuellen Konto ermittelt worden. Der besagte Betrag werde
vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Nach der Rückvergütung der
Beiträge würden weder der Berechtigte noch seine Nachkommen einen
Anspruch gegenüber der AHV geltend machen können. Dem Beschwer-
deführer komme mithin kein Versichertenstatus mehr zu. Der Rentenan-
spruch sei definitiv abgegolten (act. 39). Der Einspracheentscheid wurde
dem Beschwerdeführer am 9. März 2013 zugestellt (act. 40 und 41).
E.
Mit Schreiben vom 18. März 2013 teilte der Beschwerdeführer der Vorin-
stanz sinngemäss mit, er sei mit dem Einspracheentscheid nicht einver-
standen. Die AHV-Beiträge seien ihm nicht vollumfänglich zurückvergütet
worden. Er beantragte die Gewährung einer Altersrente und die vollstän-
dige Rückvergütung der AHV-Beiträge (act. 44). Mit Schreiben vom 19.
C-4215/2013
Seite 5
Juli 2013 leitete die Vorinstanz das Schreiben des Versicherten zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer act. 1).
Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
25. Februar 2013. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ein schwei-
zerisches Zustelldomizil bekannt zu geben (BVGer act. 2). Am 27. August
2013 erkundigte sich B._______, der Sohn des Beschwerdeführers, tele-
fonisch beim Bundesverwaltungsgericht, ob es möglich sei, seine Adres-
se in Deutschland als Zustelldomizil zu verwenden (BVGer act. 4). Mit
Rückruf vom 29. August 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht
B._______ mit, dass es das Einfachste wäre, wenn der Beschwerdefüh-
rer ihn für das laufende Verfahren zu seinem Vertreter ernennen würde
(BVGer act. 4). Am 28. August 2013 stattete der Beschwerdeführer
B._______ mit einer notariell beglaubigten Vollmacht für das Beschwer-
deverfahren aus (BVGer act. 5 und 7).
F.
Mit Verfügung vom 18. September 2013 wurde die Vorinstanz ersucht, ei-
ne Vernehmlassung in 2 Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten
einzureichen (BVGer act. 8).
Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz un-
ter Beilage der Akten die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rückvergütung könne nur die
persönlich bezahlten AHV-Beiträge umfassen. Die Beiträge an die Invali-
denversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) seien demge-
genüber nicht rückerstattbar. Aus den rückvergüteten Beiträgen und den
entsprechenden Beitragszeiten könnten keine Ansprüche gegenüber der
AHV oder der IV abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge
sei ausgeschlossen (BVGer act. 11).
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 3. Oktober 2013 machte der Be-
schwerdeführer geltend, er habe insgesamt einen Betrag von Fr. 14'660.-
aus der Schweiz erhalten. Damit könne er aber nicht zufrieden sein. Es
sei vereinbart gewesen, dass er monatliche Rentenzahlungen erhalten
solle (BVGer act. 9 und 12).
G.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 erhielt der Beschwerdeführer Gele-
C-4215/2013
Seite 6
genheit, eine Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung und ent-
sprechende Beweismittel einzureichen (BVGer act. 13).
Mit Replikschriften vom 28. Oktober 2013 und vom 2. November 2013
führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er verstehe den Be-
trag, der ihm überwiesen worden sei, nicht. Das Geld sei für den Vorru-
hestand gewesen. Nun, da es eine Vereinbarung zwischen der Schweiz
und dem Kosovo gebe, habe er Anspruch auf eine monatliche Altersrente.
Er sehe das Problem nicht (BVGer act. 15, 17, 19 und 20).
H.
Mit Verfügung vom 20. November 2013 erhielt die Vorinstanz Gelegen-
heit, eine Duplik einzureichen (BVGer act. 21).
Mit Duplik vom 29. November 2013 führte die Vorinstanz aus, sie habe
mit der Rückvergütung der AHV-Beiträge dem Antrag des Beschwerde-
führers vom 1. April 2011 entsprochen. Ein Rentenanspruch würde dem
Beschwerdeführer als Nichtvertragsausländer nicht zustehen (BVGer act.
22).
I.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 erhielt der Beschwerdeführer Ge-
legenheit, allfällige Bemerkungen zur Duplik der Vorinstanz anzubringen
(BVGer act. 23).
Am 6. Dezember 2013 (BVGer act. 24) und am 14. Januar 2014 (BVGer
act. 25) gingen beim Bundesverwaltungsgericht Stellungnahmen des Be-
schwerdeführers ein. Unter Hinweis auf seine Erwerbstätigkeit von 16
Jahren in der Schweiz bat er um Ausrichtung von monatlichen Renten-
leistungen.
J.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 erhielt die Vorinstanz ihrerseits Gele-
genheit, allfällige Bemerkungen zu den Stellungnahmen des Beschwer-
deführers anzubringen (act. 28).
Am 31. Januar 2014 verzeichnete das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang weiterer Stellungnahmen des Beschwerdeführers (BVGer act.
29).
Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 führte die Vorinstanz aus, der Be-
schwerdeführer bringe nun erstmals vor, 1974 und 1975 bei C._______ in
C-4215/2013
Seite 7
D._______ und 1991 bei E._______ in F._______ gearbeitet zu haben,
was sie wegen des Devolutiveffekts und der bereits eingebrachten Stel-
lungnahmen nicht mehr abklären könne (BVGer act. 30).
K.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 erhielt der Beschwerdeführer Gele-
genheit zur Stellungnahme. Zudem wurde er aufgefordert, seine Arbeit-
geber zu nennen, für die er in den Jahren 1973, 1974, 1975 und 1991 in
der Schweiz gearbeitet hat. In der Beilage ging ihm eine Kopie des Aus-
zugs aus dem individuellen Konto zu (BVGer act. 31).
Mit Schreiben vom 3. März 2014 führte der Beschwerdeführer aus, nur
bei den genannten Arbeitgebern gearbeitet zu haben. Die Angaben wür-
den der Wahrheit entsprechen. Er habe gedacht, der rückvergütete Geld-
betrag sei wie ein Geschenk für den Vorruhestand. Daher sei er davon
ausgegangen, ihm würde dennoch eine Altersrente zugestanden werden
(BVGer act. 33 und 35).
L.
Mit Verfügung vom 19. März 2014 erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur
Stellungnahme (BVGer act. 36). Mit Schreiben vom 2. April 2014 verzich-
tete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme (BVGer act. 38). Danach wur-
de der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. April 2014 abgeschlossen
(BVGer act. 39).
Mit Schreiben vom 4. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine un-
aufgeforderte Stellungnahme ein (BVGer act. 40 und 42). Mit Verfügung
vom 23. April 2014 wurde der Schriftenwechsel erneut abgeschlossen.
Für die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen wurde eine Be-
gründung im Rahmen eines Urteils in Aussicht gestellt (BVGer act. 43).
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
C-4215/2013
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung [AHVG, SR 831.10]). Ihr Einspracheentscheid vom 25. Februar
2013 (act. 39) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in
besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legiti-
miert.
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 25. Februar 2013
(act. 39) und wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2013 zugestellt
(act. 40 und 41). Die Beschwerdeschrift datiert vom 18. März 2013 und
ging am 3. April 2013 bei der Vorinstanz ein, welche sie in der Folge mit
Schreiben vom 19. Juli 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weiterleitete (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde dem-
nach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des ange-
fochtenen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Ver-
bindung mit Art. 60 ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält überdies einen Antrag und eine Begründung
und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Für B._______, den in
Deutschland lebenden Sohn des Beschwerdeführers, liegt eine notariell
C-4215/2013
Seite 9
beglaubigte Vollmacht für das Beschwerdeverfahren vor (BVGer act. 5
und 7). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde kann deshalb eingetreten werden.
2.
Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab Folgendes anzu-
merken:
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die
besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere-
gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich dieje-
nigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3). Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträ-
gen sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Be-
stimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vor-
liegend die im April 2011 (act. 15) respektive August 2011 (act. 28) gülti-
gen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG
und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die
Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. No-
vember 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12). Der Beschwerdeführer hat als
Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten (vgl. die Erwägung 5.2
hiernach). Der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen richtet
sich daher allein nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
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Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition (vgl. Erwägung 2.3 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Das Anfechtungsobjekt und damit die Grenze der Überprüfungsbe-
fugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfü-
gung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren be-
stimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen
(Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht ent-
schieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Grün-
den der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu be-
urteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E.
2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).
3.2 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheent-
scheid vom 25. Februar 2013 (act. 39), in welchem die Vorinstanz ihre
Verfügung vom 7. September 2011 (act. 29) betreffend die Rückvergü-
tung von AHV-Beiträgen im Betrag von insgesamt Fr. 10'880.15 bestätigt
hat. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher zu-
nächst die Rechtmässigkeit der Beitragsrückvergütung. Soweit die Vorin-
stanz die Einsprache des Beschwerdeführers darüber hinaus mit der Be-
gründung abgelehnt hat, infolge der Beitragsrückerstattung sei dessen
Versichertenstatus entfallen und allfällige Rentenansprüche nun definitiv
abgegolten, ist darin die faktische Abweisung eines Wiedererwägungsge-
suchs betreffend die rechtskräftige Verfügung vom 18. April 2011 (act. 14)
zu erblicken, mit der die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Altersrente
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Seite 11
mangels Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz verneint
hat. Nachdem die Vorinstanz zur Frage des Rentenanspruchs im Ein-
spracheentscheid materiell Stellung genommen hat, bildet der vom Be-
schwerdeführer gestellte Antrag auf eine monatliche Altersrente ebenfalls
Teil des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren (vgl. die Erwägung
5.7 hiernach).
4.
4.1 Zunächst ist aufgrund der bestehenden Aktenlage festzuhalten, dass
die Rückvergütung der AHV-Beiträge auf ein entsprechendes Gesuch des
Beschwerdeführers veranlasst wurde. Der Beschwerdeführer hat der Vor-
instanz mit Schreiben vom 3. August 2011 als Antwort auf deren Schrei-
ben vom 19. Juli 2011 (act. 24) mitgeteilt, er beantrage nun doch die
Rückvergütung seiner Beiträge (act. 25). Daraufhin wurde der Beschwer-
deführer von der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. August 2011 (act. 28)
nochmals unmissverständlich in seiner Muttersprache über die Wirkung
einer allfälligen Rückvergütung unterrichtet. Die Wirkung der Rückvergü-
tung ist in Art. 6 RV-AHV geregelt. Demnach können aus rückvergüteten
Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV
und IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträ-
ge ist ausgeschlossen.
4.2 Diese Information hat den Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht
davon abgehalten, am Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge fest-
zuhalten. Am 26. August 2011 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine
von der Vorinstanz vorgegebene, in seiner Muttersprache gehaltene Er-
klärung mit folgendem Inhalt: Er bestätige, einen Antrag auf Rückvergü-
tung seiner AHV-Beiträge gestellt zu haben. Er sei sich bewusst, dass
nach der Rückvergütung der Beiträge kein Anspruch mehr auf Leistungen
der AHV geltend gemacht werden könne und eine Wiedereinzahlung der
rückvergüteten Beiträge ausgeschlossen sei. Er habe keine Kinder unter
25 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz. Er verfüge ausschliesslich über
das kosovarische Bürgerrecht (act. 28; französische Version act. 22). Der
Beschwerdeführer hat diese Erklärung unterschrieben, ohne dass er von
der Vorinstanz dazu gedrängt worden wäre.
4.3 Wenn der Beschwerdeführer nun neu vorbringt, er habe nicht ge-
wusst, wofür ihm das Geld überwiesen wurde, und er habe sich gedacht,
es sei eine Art Geschenk für den Vorruhestand, so steht dies in einem of-
fensichtlichen Widerspruch mit der besagten Erklärung, die er am 26. Au-
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Seite 12
gust 2011 unterschrieben hat (act. 28). Einen Anspruch gegenüber der
Vorinstanz vermag er aus dieser Argumentation jedenfalls nicht abzulei-
ten. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid (act. 39)
denn auch zutreffend festgehalten, die Rentenansprüche seien mit der
Rückvergütung der AHV-Beiträge definitiv abgegolten und ein Versicher-
tenstatus bestehe nicht mehr. Durch die Information im Schreiben vom
15. August 2011 (act. 28) hat sich die Vorinstanz gegenüber dem Be-
schwerdeführer weisungskonform verhalten (vgl. Rz. 30 der Weisungen
des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Rückvergütung der
von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück]).
5.
Streitig und weiter zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 7. September
2011 (act. 29) vorgenommene Beitragsrückvergütung rechtmässig ist und
ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine monatliche Altersrente hat.
5.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Auslän-
dern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Bei-
träge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens
eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch
begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückge-
fordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus
der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die
Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht
mehr in der Schweiz wohnen.
5.2 Der Beschwerdeführer ist ausschliesslich kosovarischer Staatsange-
höriger. Er lebt in seiner Heimat und demzufolge im Ausland. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkom-
men mit der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien (SR 0.831.109.818.1)
seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr an-
wendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8). Infolgedessen existiert derzeit zwi-
schen der Schweiz und dem Kosovo kein zwischenstaatliches Abkommen
im Sinne von Art. 18 Abs. 2 und 3 AHVG sowie Art. 1 Abs. 1 RV-AHV.
5.3 Da mit dem Kosovo keine abweichende zwischenstaatliche Vereinba-
rung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG besteht, wies die Vorinstanz das
Rentengesuch des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom
18. April 2011 wegen fehlendem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
in der Schweiz ab (act. 14). Die vom Beschwerdeführer in der Vergan-
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genheit an die AHV geleisteten Beiträge begründen mithin keinen Ren-
tenanspruch.
5.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Deklaration in act. 28 keine
Kinder unter 25 Jahren in der Schweiz. Ebensowenig hat seine Ehefrau
Wohnsitz in der Schweiz. Der Rückvergütungsfall liegt vor (vgl. Rz. 7
Rück).
5.5 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV,
SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit
den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter
Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Hinsichtlich der Dauer der Beitrags-
leistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuel-
len Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicher-
ten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen
werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Gemäss dem IK-Auszug
des Beschwerdeführers leistete er während insgesamt 110 Monaten Bei-
träge, womit die Voraussetzung des vollen Beitragsjahres erfüllt ist (act.
29 und 47).
5.6 Demnach sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art.
18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV erfüllt. Die Vorinstanz nahm
dementsprechend zu Recht mit Verfügung vom 7. September 2011 (act.
29) die Rückvergütung der AHV-Beiträge vor. Nachdem ihm diese mit Va-
luta-Datum vom 11. Oktober 2011 ausbezahlt wurden (act. 34), kommt
dem Beschwerdeführer nun kein Versichertenstatus mehr zu. Zudem be-
steht keine Möglichkeit, die Beiträge wieder einzubezahlen und abzuwar-
ten, bis zwischen der Schweiz und dem Kosovo ein Sozialversicherungs-
abkommen zustande kommt (vgl. Art. 6 RV-AHV).
5.7 Nachdem gemäss Art. 6 RV-AHV aus rückvergüteten Beiträgen und
den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und IV keine
Rechte abgeleitet werden können, ist der vom Beschwerdeführer gestell-
te Antrag auf eine monatliche Altersrente schon aus diesem Grund abzu-
weisen. Zur Information des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle noch
einmal klarzustellen, dass kosovarische Staatsangehörige bei fehlendem
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz selbst dann keine
Altersrente beanspruchen können, wenn sie Beitragszeiten an die AHV
aufweisen. Eine anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sin-
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ne von Art. 18 Abs. 2 AHVG liegt zwischen der Schweiz und dem Kosovo
- wie in der vorstehenden Erwägung 5.2 erwähnt - nicht vor. Insofern ist
die Rechtslage, die zur abweisenden Rentenverfügung am 18. April 2011
(act. 14) geführt hat, unverändert.
6.
Es bleibt somit abschliessend zu prüfen, ob die rückvergüteten Beiträge
korrekt berechnet wurden.
6.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor-
derlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die von
einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Ar-
beitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das indivi-
duelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechen-
den Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2
AHVG). Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der
Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt.
6.2 Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 wurde das Bundesverwaltungsge-
richt von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Aus-
sagen des Beschwerdeführers in einem Widerspruch mit seinen Daten
aus dem individuellen Konto stehen würden (BVGer act. 30). Auf die ent-
sprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts unter Vorlage ei-
ner Kopie des Auszugs aus dem individuellen Konto vom 20. September
2013 (BVGer act. 31) hin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
3. März 2014 (BVGer act. 33 und 36) die Richtigkeit der Einträge in sei-
nem individuellen Konto jedoch bestätigt. Darauf ist der Beschwerdefüh-
rer zu behaften.
6.3 Die Ermittlung der geleisteten AHV-Beiträge durch die Vorinstanz
stützt sich auf die Angaben des beitragspflichtigen Einkommens im indivi-
duellen Konto des Beschwerdeführers (vgl. act. 29 und 47). Gestützt auf
die eingetragenen Einkommen sind die darauf entrichteten AHV-Beiträge
mit einem Prozentsatz von 5,2 (1969 bis 1972) bzw. von 7,8 (1973 bis
Juni 1975) bzw. von 8,4 (ab Juli 1975) zu berechnen (vgl. zur Entwicklung
der AHV-Beiträge seit 1948 die im Internet aufgeschaltete Übersicht auf
zuletzt am 16. Juli 2014
besucht). Der Rückvergütung unterliegen ausschliesslich die Beiträge,
welche an die AHV geleistet wurden (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). Die Bei-
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träge an die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung sind
nicht rückerstattbar.
6.4 Für die Jahre 1970 bis 1972 sind im IK des Beschwerdeführers Ein-
kommen von Fr. 14'761.- eingetragen. In den Jahren 1973 und 1974
betragen die eingetragenen Einkommen Fr. 12'845.-. Ab September 1975
bis 1996 betragen die eingetragenen Einkommen Fr. 108'459.-. In An-
wendung des Prozentsatzes von 5,2 betragen die AHV-Beiträge somit für
den Zeitraum von 1970 bis 1972 total Fr. 767.55. In den Jahren 1973 und
1974 betragen die AHV-Beiträge bei einem Prozentsatz von 7,8 total
Fr. 1'001.90. Für den Zeitraum von September 1975 bis 1996 betragen
die AHV-Beiträge bei einem Prozentsatz von 8,4 total Fr. 9'110.55. Die
der Rückvergütung unterliegenden Beiträge entsprechen demzufolge ei-
nem Gesamtbetrag von Fr. 10'880.- (bzw. von Fr. 10'880.15), womit sich
die Berechnung der Vorinstanz als korrekt erweist (act. 29).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 25. Februar 2013 (act. 39) gestützt auf die obigen Erwä-
gungen als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde vollumfänglich ab-
zuweisen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen.
8.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende
Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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