B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4221/2011
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
Zustelladresse: B._______,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4221/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1970 geborener algerischer Staatsangehöri-
ger, wurde erstmals am 29. März 1994 in der Schweiz angehalten, und
zwar in der offenen Drogenszene auf dem Letten-Areal in Zürich. Bei sei-
ner Kontrolle bediente er sich unzutreffender Personalien und einer fal-
schen Nationalität. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom
30. März 1994 wurde er wegen illegaler Einreise und rechtswidrigem Auf-
enthalt zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt.
Am 22. Juli 1994 erfolgte eine erneute Anhaltung auf dem Letten-Areal in
Zürich. Diesmal war der Beschwerdeführer im Besitz von Haschisch. Ge-
genüber der Polizei gestand er ein, nebst diesem Stoff regelmässig auch
Kokain zu konsumieren. Ein drittes Mal wurde der Beschwerdeführer am
8. März 1995 in Zürich angehalten.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 1995 wurde der Beschwerdeführer von der
Migrationsbehörde des Kantons Zürich aus der Schweiz weggewiesen
und zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert. Zur Sicherstellung des
Vollzugs wurde er gleichzeitig in Ausschaffungshaft genommen.
C.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. April 1995 wurde der Be-
schwerdeführer des Vergehens im Sinne des damals geltenden Bundes-
gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, BS 1 121) sowie der mehrfachen Übertretung im Sinne
des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR
812.121) schuldig befunden und mit drei Monaten Gefängnis bestraft.
Gleichzeitig wurde der mit Strafbefehl vom 30. März 1994 gewährte be-
dingte Strafvollzug widerrufen. Der Einzelrichter sah als erstellt an, dass
sich der Beschwerdeführer zwischen März 1994 und März 1995 illegal in
der Schweiz aufgehalten und im gleichen Zeitraum täglich ein bis drei
Joints Haschisch und ein bis zwei Gramm Kokain konsumiert hatte.
D.
Am 26. April 1995 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch, welches
das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom
9. Juni 1995 abwies.
C-4221/2011
Seite 3
E.
Nachdem es den zuständigen Behörden (in Unkenntnis der wahren Iden-
tität) nicht gelungen war, innert nützlicher Frist heimatliche Reisepapiere
für ihn zu organisieren, wurde der Beschwerdeführer am 4. Oktober 1995
aus der Ausschaffungshaft entlassen und von der kantonalen Migrations-
behörde einmal mehr zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz auf-
gefordert.
F.
Am 30. August 1996 erliess die Vorinstanz gegen den (immer noch nicht
unter seiner wahren Identität bekannten) Beschwerdeführer eine fünfjäh-
rige Einreisesperre.
G.
Der Beschwerdeführer blieb weiterhin widerrechtlich in der Schweiz. Mit
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 25. November 1996 wur-
de er der Fälschung von Ausweisen und der Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz schuldig gesprochen und zu drei Monaten Gefängnis
verurteilt. Der Strafbefehlsrichter sah als erwiesen an, dass der Be-
schwerdeführer trotz abweisendem Asylentscheid und Wegweisung in der
Schweiz verblieben war und anlässlich von Kontrollen am 24. August und
20. September 1996 gefälschte Ausweise vorgelegt hatte.
H.
Am 11. Januar 1997 erfolgte eine weitere Kontrolle durch die Stadtpolizei
Zürich, bei der der Beschwerdeführer Haschisch auf sich trug und einge-
stand, dieses Rauschmittel zu konsumieren.
I.
In der ersten Hälfte des Jahres 1997 will der Beschwerdeführer die
Schweiz verlassen haben und anfangs September des gleichen Jahres
(wiederum ohne entsprechendes Visum) hierher zurückgekehrt sein. Am
4. Oktober 1997 heiratete er hier eine Schweizer Bürgerin. Gestützt dar-
auf erteilte ihm die Migrationsbehörde des Kantons Zürich eine Aufent-
haltsbewilligung. In diesem Zusammenhang konnten offenbar die korrek-
ten Personalien des Beschwerdeführers erfasst werden.
Die erneute illegale Einreise und der anschliessende rechtswidrige Auf-
enthalt bis zur Regelung seiner Anwesenheit hatten für den Beschwerde-
führer strafrechtliche Konsequenzen: Mit Strafbefehl der Bezirksanwalt-
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Seite 4
schaft Zürich vom 26. November 1997 wurde er zu einer Busse von
Fr. 600.- verurteilt.
J.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 1999 wurde der
Beschwerdeführer des untauglichen Versuchs der Hehlerei, der mehrfa-
chen Hehlerei, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und
der mehrfachen Übertretung dieses Gesetzes schuldig gesprochen und
zu drei Monaten Gefängnis (unter Gewährung des bedingten Strafvoll-
zugs) verurteilt. Gleichzeitig wurde der Vollzug der mit Urteil vom 13. April
1995 verhängten dreimonatigen Gefängnisstrafe angeordnet. Das Be-
zirksgericht sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer ein Mobiltele-
fon und ein Fahrrad erworben hatte, von denen er wissen musste, dass
sie aus einer deliktischen Handlung stammten. Bei einem zweiten Mobil-
telefon schloss das Gericht auf untauglichen Versuch der Hehlerei. Des
weiteren erkannte das Gericht darauf, dass der Beschwerdeführer in ei-
nem Zeitraum zwischen November 1997 und August 1999 Haschisch an
eine Drittperson verkauft und solches gekauft, aufbewahrt und konsumiert
habe.
K.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2001 wurde der Be-
schwerdeführer der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie des
Vergehens und der mehrfachen Übertretung im Sinne des Betäubungs-
mittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer 14-tägigen Gefängnis-
strafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 16. Dezember 1999
angesetzte Probezeit um ein Jahr verlängert. Das Gericht sah als erwie-
sen an, dass der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle am 24. April 2000
unberechtigterweise im Besitze eines als Feuerzeug getarnten Stellmes-
sers war und er am 5. April 2000 zivilen Fahndern der Kantonspolizei 7,1
Gramm Haschisch zum Kauf angeboten hatte. Des weiteren erkannte das
Gericht darauf, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei
Jahren unregelmässig, etwa einmal in der Woche, geringe Mengen Ha-
schisch konsumierte, die er zuvor gekauft hatte.
L.
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 24. November 2004
wurde der Beschwerdeführer des Vergehens und der mehrfachen Über-
tretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schuldig befunden und
zu 21 Tagen Gefängnis verurteilt. Der Strafbefehlsrichter sah als erstellt
an, dass der Beschwerdeführer zwischen Februar 2003 und September
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Seite 5
2004 wiederholt kleine Mengen an Drogen (vor allem Haschisch, aber
auch vereinzelt Kokain und Heroin) gekauft und in zwei Fällen versucht
hatte, Haschisch an zivile Fahnder der Kantonspolizei zu verkaufen.
M.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. November 2005
wurde der Beschwerdeführer des Vergehens und der mehrfachen Über-
tretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und
zu 21 Tagen Gefängnis verurteilt. Der Strafbefehlsrichter sah als erwiesen
an, dass der Beschwerdeführer zwischen November 2004 und November
2005 wiederholt kleine Mengen Haschisch und Heroin gekauft und kon-
sumiert, sowie in einem Fall 3,3 Gramm Haschisch verkauft hatte.
Gleichzeitig mit dem Strafbefehl wurde der mit Strafbefehl vom 24. No-
vember 2004 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen.
N.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2006
wurde der Beschwerdeführer des Vergehens und der mehrfachen Über-
tretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie des Missbrauchs
von Ausweisen und Schildern und des Fahrens ohne Fahrausweis schul-
dig gesprochen und zu 60 Tagen Gefängnis verurteilt, teilweise als Zu-
satzstrafe zum Strafbefehl vom 4. November 2005. Der Strafbefehlsrich-
ter sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer zwischen April 2005
und Mai 2006 regelmässig geringe Mengen an Betäubungsmitteln (vor al-
lem Haschisch, aber gelegentlich auch Marihuana, Kokain und Heroin)
gekauft und konsumiert, in einem Fall eine Portion Haschisch verkauft
und dass er befristet gültige Kontrollschilder an seinem Fahrzeug manipu-
liert hatte. Eine bedingte Aussetzung des Strafvollzugs wurde diesmal
verweigert.
O.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juli 2007
wurde der Beschwerdeführer des Vergehens und der mehrfachen Über-
tretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und
zu 75 Tagen Gefängnis und einer Busse von 800 Franken verurteilt. Der
Strafbefehlsrichter sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer zwi-
schen Anfang Dezember 2006 und Mitte Januar 2007 Betäubungsmittel
(v.a. Haschisch, aber auch geringe Mengen an Heroin) gekauft, besessen
und konsumiert hatte. Eine bedingte Aussetzung des Strafvollzugs wurde
auch diesmal verweigert.
C-4221/2011
Seite 6
P.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. April 2008
wurde der Beschwerdeführer der Hehlerei schuldig befunden und zu 120
Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Der Strafbefehlsrichter sah als
erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im Februar 2008 ein gestohle-
nes Mobiltelefon gekauft hatte.
Q.
Nach Feststellung, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt
wurde und nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs weiger-
te sich die kantonale Migrationsbehörde in einer Verfügung vom 9. Januar
2009, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erneuern und
wies ihn unter Fristansetzung (31. März 2009) aus der Schweiz weg. In
der erwähnten Verfügung wurde auf die erwirkten Strafurteile Bezug ge-
nommen und unter anderem erwogen, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend seines ordnungsgemässen Aufenthaltes in der Schweiz nie einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und mit mehr als 210'000 Franken
habe unterstützt werden müssen. Die Verfügung blieb unangefochten.
R.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. März 2009 wurde der Be-
schwerdeführer der qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie des
mehrfachen Vergehens und der Übertretung im Sinne des Betäubungs-
mittelgesetzes schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Mo-
naten und einer Busse von 200 Franken verurteilt. Das Gericht sah als
erstellt an, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau am 23. November
2008 im Streit eine Ammoniak-Lösung ins Gesicht geschüttet und damit
eine Verätzung ersten bis zweiten Grades des linken Auges verursacht
hatte. Gemäss den Feststellungen des Gerichts hatte der Beschwerde-
führer zudem zwischen Juli und November 2008 vier oder fünf Mal je eine
Portion Haschisch verkauft, in einem Fall Kokain erworben, aufbewahrt,
teilweise konsumiert und teilweise für den Wiederverkauf proportioniert.
Zudem habe er in der Nacht der tätlichen Auseinandersetzung mit seiner
Ehefrau alleine Heroin und zusammen mit ihr Kokain konsumiert. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auch diesmal nicht aufgeschoben.
S.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2010
wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Vergehens und der mehr-
fachen Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schuldig be-
funden und zur Leistung von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit und ei-
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ner Busse von 120 Franken verurteilt. Der Strafbefehlsrichter sah als er-
stellt an, dass der Beschwerdeführer im Januar 2010 wöchentlich min-
destens 10 Gramm Haschisch veräussert sowie täglich rund ein Gramm
Heroin, wöchentlich ein Gramm Kokain und monatlich ein Gramm Ha-
schisch konsumiert hatte.
T.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar
2010 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens und der Übertretung
im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie des Vergehens im Zu-
sammenhang mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) schuldig gesprochen
und mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen belegt. Der Strafbefehlsrichter
sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2010 ei-
nem zivilen Fahnder zwei Portionen Haschisch verkauft, seit einem nicht
genauer bestimmbaren Zeitpunkt beinahe täglich Marihuana konsumiert
und einer Wegweisungsverfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom
7. Februar 2010 keine Folge geleistet hatte.
U.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. April 2010 wur-
de der Beschwerdeführer des Vergehens im Sinne des Ausländergeset-
zes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verur-
teilt. Der Strafbefehlsrichter hielt dem Beschwerdeführer vor, sich einer
Ausreiseaufforderung der kantonalen Migrationsbehörde vom 25. Februar
2010 widersetzt zu haben und rechtswidrig im Land verblieben zu sein.
V.
Im Juni 2011 gelang es den schweizerischen Behörden, ein Laisser-
passer für die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien zu organi-
sieren. Er widersetzte sich allerdings der auf den 29. Juli 2011 angesetz-
ten Ausreise und musste in den Strafvollzug zurückversetzt werden.
W.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Vorin-
stanz am 27. Juni 2011 gegenüber dem Beschwerdeführer ein neun-
jähriges Einreiseverbot, gültig ab 31. Juli 2011. Gleichzeitig ordnete sie
die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) an. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass
der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten in schwerer
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe be-
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Seite 8
ziehungsweise diese gefährde. Einer allfälligen Beschwerde entzog das
Bundesamt vorsorglich die aufschiebende Wirkung.
X.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 24. Juli und
24. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. In diesen beantragt er
die ersatzlose Aufhebung der Fernhaltemassnahme. Zur Begründung
bringt er implizit vor, das verfügte Einreiseverbot sei nicht verhältnismäs-
sig. Er sei seit 17 Jahren mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, habe
alle sozialen Bindungen hier und könne in kein anderes Land gehen.
Y.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011
auf Abweisung der Beschwerde.
Z.
Nach Beizug der Akten der kantonalen Migrationsbehörde stellte das
Bundesverwaltungsgericht im September 2013 fest, dass sich der Be-
schwerdeführer wieder im Strafvollzug befand (Vollzugsende: 19. Sep-
tember 2013); dies aufgrund zweier weiterer Verurteilungen zu mehr-
monatigen Freiheitsstrafen wegen rechtswidrigen Aufenthalts.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art.
67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-4221/2011
Seite 9
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab-
weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Das Bundesamt kann sodann ge-
stützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegenüber ausländischen
Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden
(Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorberei-
tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden
mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden,
wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder an-
deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen an-
knüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der
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Seite 10
Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Gene-
ralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprä-
vention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternati-
ven Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung
vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sin-
ne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergan-
gene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
4. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709,
3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt
unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü-
gungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
5.
5.1 Schon allein in der wiederholten Missachtung von behördlich festge-
legten Ausreisefristen (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG), aber auch in der Verur-
sachung von Sozialhilfekosten und der behördlich verfügten Ausschaf-
fungshaft sind beim Beschwerdeführer eigenständige Gründe für eine
Fernhaltemassnahme gegeben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b und c AuG). In An-
betracht der abgeurteilten Delinquenz sowie angesichts der systemati-
schen Missachtung und Hintertreibung behördlicher Anordnungen durch
Angabe falscher Identitäten, Einreichung eines missbräuchlichen Asylge-
suches und in der permanenten Weigerung, die Schweiz zu verlassen ist
aber in erster Linie der Fernhaltegrund einer Störung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer zu bejahen.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde über einen langen Zeitraum und bis in
jüngste Zeit hinein straffällig. Ein grosser Teil dieser Delinquenz stand im
Zusammenhang mit Drogenmissbrauch. Dabei ging es zwar vor allem um
Haschisch und damit um sogenannt weiche Drogen. Der Beschwerdefüh-
C-4221/2011
Seite 11
rer hat aber auch immer wieder harte Drogen wie Kokain und Heroin ge-
kauft, aufbewahrt und konsumiert. Damit ist er immer wieder in einem be-
sonders sensiblen Bereich straffällig geworden, in dem selbst ein gerin-
ges Restrisiko weiterer Rechtsverletzungen nicht in Kauf genommen
werden kann (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5, 31 E. 2.3, 16 E. 2.2 je mit
Hinweisen). Die wohl schwerste der abgeurteilten Straftaten, der körperli-
che Übergriff auf seine Ehefrau, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls
im Drogenrausch begangen. Angesichts des langjährigen, ausgeprägten
Drogenmissbrauchs und des sonstigen stark belasteten Vorlebens muss
davon ausgegangen werden, dass in der Person des Beschwerdeführers
auch der Fernhaltegrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung gegeben ist.
5.3 Indem die Vorinstanz das Einreiseverbot auf neun Jahre befristet,
stützt sie sich – ohne es zu deklarieren oder näher zu begründen – auf
die Bestimmung von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG, die eine Fernhalte-
massnahme von mehr als fünf Jahren Dauer zulässt, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt. Eine Störung oder einfache Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung genügen nicht. Verlangt wird eine qualifi-
zierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des
Einzelfalles zu befinden ist. In einem neuesten Urteil hat das Bundesge-
richt erwogen, dass eine solche schwerwiegende Gefahr nur ausnahms-
weise anzunehmen ist. Sie kann sich – so das Bundesgericht – aus der
Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben,
körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehö-
rigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit
grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kriminali-
tätsbereichen zählt das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 83 Abs. 1
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte
Fassung gemäss Lissabon-Vertrag, Abl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S.
49 ff.) namentlich den Terrorismus, den Menschen- und den Drogenhan-
del sowie die organisierte Kriminalität. Gemäss Bundesgericht kann sich
eine entsprechend qualifizierte Gefährdung überdies aus der zunehmend
schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legal-
prognose ergeben (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3).
5.4 Vorweg ist klarzustellen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung durch Drogendelinquenz, wie vom Beschwerdeführer be-
gangen, eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter
Satz AuG darstellen kann. Voraussetzung ist, dass die Wahrscheinlichkeit
C-4221/2011
Seite 12
ihrer Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein,
als die, welche der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt. Davon kann vorliegend aus-
gegangen werden. Zwar hat der Beschwerdeführer nicht im grossen Stil
mit Drogen gehandelt. Er hat aber über einen langen Zeitraum hinweg
und bis in jüngere Zeit sowohl weiche wie auch harte Drogen gekauft,
aufbewahrt, konsumiert und zeitweise auch versucht, solche zu verkau-
fen. Von seiner Delinquenz liess er sich weder durch Strafen noch durch
Verwarnungen seitens der kantonalen Migrationsbehörde abhalten. Die
Verurteilungen lassen einen konstanten, wenn nicht gar steigenden
Schweregrad erkennen und eine ungünstige Legalprognose führte dazu,
dass bei vielen der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Stra-
fen der bedingte Vollzug nicht gewährt bzw. nachträglich widerrufen wur-
de.
5.5 Welche Gefahren vom Beschwerdeführer ausgehen können, illustriert
in eindrücklicher Weise die von ihm am 23. November 2008 zum Nachteil
seiner Ehefrau begangene Körperverletzung. Der zum Tatzeitpunkt unter
Drogeneinfluss stehende Beschwerdeführer hatte seiner Partnerin im
Streit eine Ammoniak-Lösung ins Gesicht geschüttet, was zu Verätzun-
gen eines Auges führte und nach den Erkenntnissen des Strafgerichts nur
deshalb keine bleibenden Schäden hinterliess, weil das Opfer von dritter
Seite umgehend fachkundige Hilfe erhielt. Der Beschwerdeführer selbst
hatte sich vom Tatort entfernt, ohne sich um die Verletzte zu kümmern.
5.6 Dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von seiner Dro-
gensucht hätte lösen können, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird
solches von ihm selbst behauptet.
5.7 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass mit der Verletzung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung und deren Gefährdung nach Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG Fernhaltegründe bestehen und darüber hinaus eine
schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG zu bejahen ist,
welche die Verhängung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren
Dauer rechtfertigen kann.
6.
Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es in-
nerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67
Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter
C-4221/2011
Seite 13
diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwi-
schen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den
von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönli-
chen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangs-
punkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER
/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbei-
tete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
6.1 Mit seinem langjährigen Fehlverhalten, namentlich mit seiner Drogen-
und sonstigen Delinquenz hat der Beschwerdeführer den Fernhaltegrund
einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Darüber hinaus ist in seiner Person auch der
andere in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG genannte Fernhaltegrund gegeben,
nämlich der einer rechtlich relevanten Gefahr weiterer Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung. Schliesslich ist auch anzunehmen,
diese Gefahr sei schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG.
Daneben hat der Beschwerdeführer noch sonstige Fernhaltegründe ge-
setzt (vgl. E. 5.1 vorstehend). Alles in allem ist festzustellen, dass insbe-
sondere die verwirklichten Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung und die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Ge-
fahr für diese Rechtsgüter ein gewichtiges, general- und spezialpräventiv
motiviertes Interesse an einer langjährigen Fernhaltung begründen.
6.2 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung stellt der Beschwer-
deführer in pauschaler Weise sein Interesse an einem weiteren Verbleib
in der Schweiz entgegen. Hier allein habe er ein soziales Umfeld und hier
sei er seit 17 Jahren mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Man möge
ihm die Möglichkeit eines Neustarts gewähren, damit er sich auch beruf-
lich integrieren könne.
6.3 Die solchermassen geltend gemachten Interessen können im Rah-
men des vorliegenden Verfahrens keine Berücksichtigung finden. Der Be-
schwerdeführer übersieht, dass nicht eine erneute Aufenthaltsregelung,
sondern einzig seine Fernhaltung nach erfolgter Ausreise aus der
Schweiz Verfahrensgegenstand bildet. Über eine Verlängerung seines
(gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerbürgerin erwirkten) Aufenthalts-
rechts hat die kantonale Migrationsbehörde in einem Entscheid vom
9. Januar 2009 abschlägig entschieden. Dabei stellte diese Behörde un-
ter anderem fest, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens anfangs
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2008 aufgegeben worden sei. Gestützt auf den blossen Hinweis des Be-
schwerdeführers, wonach er immer noch verheiratet sei, kann vor diesem
Hintergrund nicht schon eine seither wesentlich veränderte Interessenla-
ge angenommen werden. Im Zusammenhang mit der zu beurteilenden
Fernhaltemassnahme ist einzig massgebend, ob der Beschwerdeführer
valable Gründe dafür geltend machen kann, über die für ihn bestehende
Visumspflicht für künftige Einreisen in die Schweiz hinaus nicht noch zu-
sätzlichen Restriktionen unterstellt zu werden (in Form des grundsätzli-
chen Einreiseverbots bzw. der Pflicht, für Einreisen jeweils um Suspensi-
on dieses Verbots nachzusuchen). Solche Interessen macht er gar nicht
geltend. Was das (auch nur andeutungsweise geltend gemachte) soziale
Umfeld in der Schweiz betrifft, so hätte der Beschwerdeführer bereits auf-
grund des fehlenden Aufenthaltsrechts und der Verpflichtung zur Ausreise
Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Inwieweit ihn das Einreiseverbot
darüber hinaus noch unverhältnismässig belasten sollte, legt er gar nicht
dar.
7.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die bis zum
30. Juli 2020 befristete Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch
in der ausgesprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar-
stellt.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord-
neten Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informations-
system SIS.
8.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einrei-
severbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener In-
formationssystems (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so
werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten aus-
gedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
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[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom
13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Per-
son aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1
i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Ver-
ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex,
Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]).
8.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaa-
tes besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufent-
haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtferti-
gen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember
2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine natio-
nale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen
nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Aus-
schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be-
gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit-
gliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende
Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die
mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24
Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete
Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn
konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet ei-
nes Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
8.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Eine Mehrzahl der von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllt so-
dann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schwe-
regrad. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung
überhaupt in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar,
denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Au-
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Seite 16
tomatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn
[…]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismäs-
sigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob An-
gemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der
Ausschreibung (…) rechtfertigen". Doch selbst wenn der Behörde ein
Entschliessungsermessen zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden
können, wäre die Ausschreibung angesichts der Schwere der vom Be-
schwerdeführer zu verantwortenden Straftaten und der von ihm ausge-
henden Gefahr gerechtfertigt, zumal die Schweiz nicht nur eigene Inte-
ressen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der
Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl.
BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätz-
liche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Be-
schwerdeführer in Kauf zu nehmen.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2).
Dispositiv S. 17
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Zürich ad […]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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