B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4222/2014 und C-4333/2014
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4222/2014 und C-4333/2014
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Sachverhalt:
A.
Am 9. Oktober 2013 beantragten die 1950 geborene A._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin 1 bzw. Beschwerdeführerin 1) und ihre 1965 ge-
borene (jüngere) Schwester B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin 2
bzw. Beschwerdeführerin 2), beide Staatsangehörige von Pakistan, bei der
Schweizerischen Botschaft in Islamabad je ein Schengen-Visum für die
Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an,
ihren im Kanton Bern wohnhaften Bruder C._______ (geb. 1958) und des-
sen Familie besuchen zu wollen. Dieser hatte bereits am 5. September
2013 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft
gerichtet.
B.
Mit zwei Formularentscheiden vom 1. November 2013 lehnte es die
Schweizervertretung in Islamabad ab, die gewünschten Visa auszustellen.
Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Ge-
währ für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem
Schengen-Raum nach Ablauf des Visums.
Gegen diese Entscheide liessen die Gesuchstellerinnen mit zwei Eingaben
vom 20. Dezember 2013 durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter beim
Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache erheben.
C.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gastgeber ergän-
zende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die
Vorinstanz die beiden Einsprachen mit Verfügung vom 20. Juni 2014 ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizerischen Auslandvertretung,
wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden
könne. Die Gesuchstellerinnen lebten in einer Region, aus welcher als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse
ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Wie die Erfah-
rung zeige, würden viele Personen versuchen, sich insbesondere auch im
westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Die Ge-
suchstellerin 1 sei verwitwet und offenbar auch Mutter von zwei bereits er-
wachsenen Kindern, sei jedoch von ihrem im Ausland lebenden Sohn fi-
nanziell abhängig. Gemäss den Akten sei die Gesuchstellerin 2 verheiratet
und Mutter von drei Kindern im Erwachsenenalter, mit denen sie zusam-
menlebe. Auch sie erhalte finanzielle Unterstützung aus dem Ausland; von
C-4222/2014 und C-4333/2014
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ihrem in Saudi Arabien arbeitenden Ehemann. Aus den persönlichen, fami-
liären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerinnen seien so-
mit keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für eine fristge-
rechte Wiederausreise bieten könnten.
D.
Mit einer Rechtsmitteleingabe vom 25. Juli 2014 (erfasst in zwei Verfahren)
beantragen die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht,
der vorinstanzliche Einspracheentscheid sei aufzuheben und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, ihnen die gewünschten Besuchervisa auszustellen.
Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vorbringen, sie seien die
Schwestern ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders
C._______ und stammten aus der Region Kaschmir in Pakistan. Ihrem seit
15 Jahren in der Schweiz lebenden Bruder sei wegen politischer Verfol-
gung im Heimatland hierzulande Asyl erteilt worden. Allerdings sei er der
Einzige der ganzen Familie gewesen, der sich politisch betätigt habe. Die
64-jährige Beschwerdeführerin 1, deren Vermögen sich auf umgerechnet
über CHF 73'000.- belaufe, sei seit rund 20 Jahren verwitwet und verfüge
über bedeutenden Grundbesitz. Allein mit ihren
(Obst-)Plantagen erwirtschafte sie jährlich mehr als USD 3'000.-. Zudem
verfüge sie über enge familiäre Beziehungen an ihrem Wohnort, wo eben-
falls ihre Schwester B._______ (Beschwerdeführerin 2) und zwei Brüder
mit deren Familie lebten. Auch ihre Tochter lebe mit ihrem Mann in dersel-
ben Region. Ihr Sohn wiederum gehe in Saudi-Arabien einer Erwerbstätig-
keit nach. Mit diesen zusätzlichen finanziellen Mitteln könne sie sich wei-
tere Annehmlichkeiten leisten, und ihre in Pakistan lebenden Grosskinder
hätten so die Möglichkeit, eine Privatschule zu besuchen.
Auch die 49-jährige Beschwerdeführerin 2 habe stets in Pakistan gelebt,
wo sie sozial und auch wirtschaftlich stark verwurzelt sei. Durch ihren
Grundbesitz erziele sie ein ausreichendes Einkommen, würden doch ledig-
lich ihre Plantagen fast USD 4'500.- pro Jahr abwerfen. Ihr Wohnhaus ver-
füge über acht Zimmer und sei für pakistanische Verhältnisse sehr komfor-
tabel. Wie ihre Schwester befinde sie sich mit einem Vermögen von umge-
rechnet rund CHF 80'000.- finanziell in einer gesicherten Situation. Nebst
den bereits oben erwähnten Verwandten lebten die drei Kinder und ihr Ehe-
mann an derselben Adresse. Letzterer halte sich jedoch berufshalber wäh-
rend zehn Monaten im Jahr in Saudi-Arabien auf.
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Der Rechtsvertreter führt im Weitern aus, die Vorinstanz verkenne die Stel-
lung der Mutter bzw. Grossmutter innerhalb der Familie in Pakistan. Diese
seien für ein Funktionieren des Haushalts und der Kindererziehung zustän-
dig und sorgten für den sozialen Zusammenhalt innerhalb der Familie und
der Verwandtschaft. Zudem gehörten Frauen im Alter der Beschwerdefüh-
rerinnen nicht zur Kategorie der typischen Emigranten aus Pakistan. Vor-
liegend könne mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass die Eingeladenen die Schweiz fristgerecht wieder verlassen
würden, so wie dies die bisherigen Gäste des Gastgebers stets getan hät-
ten.
Der Eingabe waren zahlreiche Unterlagen beigelegt (Register- und Grund-
buchauszüge, Todesscheine, Fotos der Familienmitglieder in Pakistan).
E.
Mit Schreiben vom 8. September 2014 wurde ein weiteres (Origi-
nal-)Dokument – ein notariell beglaubigter Familienstammbaum – nachge-
reicht, aus welchem das verwandtschaftliche Verhältnis des Gastgebers
mit den beiden Beschwerdeführerinnen hervorgeht.
F.
In ihren Vernehmlassungen vom 8. bzw. 22. September 2014 spricht sich
die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
rechtfertigt es sich, die bis anhin getrennt geführten Verfahren
C-4222/2014 (Beschwerdeführerin 1 betreffend) und C-4333/2014 (Be-
schwerdeführerin 2 betreffend) zu vereinigen.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
C-4222/2014 und C-4333/2014
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BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-zwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.3 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.4 Die Beschwerdeführerinnen sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von zwei pakistanischen
Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für einen 60-tägigen Aufenthalt
in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vor-
liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
C-4222/2014 und C-4333/2014
Seite 6
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22.
Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006,
S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
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Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
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Seite 8
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVi-
sums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegen die Beschwerdeführerinnen als pakis-
tanische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung
[EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesi-
cherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund
der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse
der Beschwerdeführerinnen anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Da-
bei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der
Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände ei-
nen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es
sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch und/oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewis-
sen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.4 Die allgemeine Situation in Pakistan wird von der prekären Sicherheits-
lage dominiert. Immer wieder kommt es zu Terroranschlägen von Extremis-
ten wie den Taliban, insbesondere auch in den Grossstädten wie Karachi,
Lahore oder Rawalpindi. Sie richten sich gegen staatliche Einrichtungen
der Polizei oder des Militärs. Ziele sind jedoch auch ethnische oder religi-
öse Minderheiten. Diese Situation wirkt sich – zusammen mit den ihr zu-
grunde liegenden schwachen staatlichen Strukturen und der verbreiteten
Korruption – negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung aus. Das effektive
Wirtschaftswachstum liegt hinter den Möglichkeiten des Landes zurück.
Der Dienstleistungssektor trägt mehr als 50 % zum Bruttoinlandprodukt
(BIP) bei, der Industriesektor gut 20 %. Die Landwirtschaft erwirtschaftet
zwar nur gut 20 % des BIP, beschäftigt jedoch mehr als 44 % der arbeiten-
den Bevölkerung. Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Produktion liegt in
der Provinz Punjab im Osten des Landes. Das durchschnittliche Pro-Kopf-
Einkommen betrug 2013 knapp USD 1'300.- (Quellen: Deutsches Auswär-
tiges Amt, > Reise & Sicherheit > Reise- und
Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Pakistan: Wirtschaft bzw. Innenpolitik
[Stand Oktober 2014] sowie Reise- und Sicherheitshinweise; International
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Seite 9
Crisis Group, Policing Urban Violence in Pakistan, Asia Report N°255, 23.
Januar 2014; Weltbank, > Data > Indicators > GDP per
capita (current US$) > Pakistan; alle Seiten besucht im November 2014;
vgl. auch Urteil des BVGer C-158/2014 vom 12. November 2014 E. 6.2).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und politischen Hintergrund ist – vor
allem bei jüngeren und ungebundenen Personen – gemeinhin ein starker
Migrationsdruck festzustellen. Insbesondere Teile des arabischen Rau-
mes, aber auch Europa und hier unter anderem die Schweiz, gelten als
Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein
in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Aus-
wanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen,
die hier bereits über minimale soziale Kontakte verfügen.
5.5 In Anbetracht der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen und politi-
schen Lage in Pakistan und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft,
das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo
bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der
Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als re-
lativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Allerdings wäre es zu sche-
matisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte
ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt so-
mit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Um-
stände des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslo-
sen Wiederausreise begünstigen.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Einwand in der Verfügung der Vo-
rinstanz, wonach das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwer-
deführerinnen und ihrem Bruder in der Schweiz nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen sei, als überholt erweist, nachdem vom Rechtsvertreter im
Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ein entsprechender, notariell beglau-
bigter Familienstammbaum zu den Akten gereicht worden ist.
Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine 65-jährige, seit rund
20 Jahren verwitwete Frau aus dem teilautonomen Gebiet Asad Jammu
und Kaschmir im Nordosten Pakistans. An ihrem Wohnort sollen nebst ihrer
Schwester – der Beschwerdeführerin 2 – auch zwei Brüder mit deren Fa-
milien leben. Ihre Tochter wohnt mit ihrem Ehemann ebenfalls in derselben
Region. Diese Gegebenheiten sprechen für eine intakte soziale Struktur
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Seite 10
und einen engen familiären Bezug zum Heimatland. Auch die 49-jährige
Beschwerdeführerin 2 hat stets in Pakistan gelebt. Ihr Wohnhaus, in wel-
chem sie mit ihren drei Kindern und ihrem Ehemann logiert, sofern sich
dieser nicht berufshalber in Saudi-Arabien aufhält, soll über acht Zimmer
verfügen und für pakistanische Verhältnisse sehr komfortabel sein. Insbe-
sondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen für die Dauer des
beabsichtigten Aufenthaltes in der Schweiz ihre nächsten Angehörigen in
Pakistan zurücklassen würden, lässt auf persönliche Verpflichtungen und
daraus auf eine gewisse Verwurzelung schliessen, was die Gefahr einer
Emigration im Vergleich zu jüngeren und ungebundenen Landsleuten rela-
tiviert (vgl. auch Urteil des BVGer C-4919/2012 vom 18. Januar 2013 E.
6.2).
6.2 Auf Beschwerdeebene wird im Weitern vorgebracht, die Beschwerde-
führerinnen, deren Vermögen sich auf umgerechnet über CHF 73'000.-
bzw. CHF 80'000.- beliefen, verfügten beide über bedeutenden Grundbe-
sitz. Allein mit ihren Plantagen würden sie jährlich mehr als USD 3'000.-
resp. USD 4'500.- erwirtschaften (vgl. die zwei bereits anlässlich des Ein-
spracheverfahrens eingereichten Bestätigungen ["Valuation Certificatea"]
der Gemeindeverwaltung vom 5. Dezember 2013 sowie den auf Beschwer-
deebene eingereichten Grundbuchauszug ["Copy of Ownership of Land"]).
Angesichts des oben erwähnten durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens
in Pakistan im Jahre 2013 von knapp USD 1'300.- dürften sich die Einge-
ladenen in einer finanziell gesicherten Situation befinden. Dies umso mehr,
als sie offenbar zusätzlich mit weiteren finanziellen Mitteln ihrer in Saudi-
Arabien erwerbstätigen Familienangehörigen rechnen dürfen. Aufgrund
der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass die beiden Beschwer-
deführerinnen – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – über eine gesi-
cherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügen, die geeignet
ist, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabzusetzen.
Insgesamt betrachtet verfügen die Beschwerdeführerinnen somit durchaus
über eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung im
Heimatland. Zudem gehören sie – wie der Rechtsvertreter zu Recht gel-
tend macht – bereits aufgrund ihres Alters nicht (mehr) zur Kategorie der
typischen Emigranten aus Pakistan. Bezüglich des Gastgebers und Bru-
ders geht aus den beigezogenen Asylakten (N […]) hervor, dass dieser am
25. April 1999 in die Schweiz eingereist war und hierzulande ein Asylge-
such gestellt hatte, welches am 22. Oktober 2001 gutgeheissen wurde. Die
Gefahr weiterer Zuwanderungen von Familienmitgliedern dürfte schon
C-4222/2014 und C-4333/2014
Seite 11
deshalb klein sein, weil dessen Asylgesuchseinreichung mehr als 15 Jahre
zurückliegt. Im fraglichen Jahr (1999) befanden sich immerhin noch 591
Personen aus Pakistan in der Schweiz im Asylprozess. Seitdem ist die An-
zahl der Asylsuchenden aus diesem Land stetig zurückgegangen, wobei
sich seit 2007 noch durchschnittlich 170 Personen aus Pakistan im Asyl-
prozess befanden (vgl. Asylstatistiken 2007 – 2013 des BFM, im Internet
unter: > Publikationen & Service > Asylstatistik > Jah-
resstatistiken). Zudem handelt es sich in casu um zwei verschiedene Aus-
gangslagen, die sich keineswegs miteinander vergleichen lassen, soll doch
der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Gastgeber der Einzige der
ganzen Familie gewesen sein, der sich politisch betätigt hat.
6.3 Im Weitern gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Zweifel
am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16 i.V.m.
Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) bestehen, haben doch die Beschwerde-
führerinnen ihren Bruder, der als anerkannter Flüchtling seine Angehörigen
nicht im Heimatland besuchen darf, seit mehr als 15 Jahren nicht mehr
gesehen. Die Interessen der Beschwerdeführerinnen sowie der Familien-
angehörigen in der Schweiz am geplanten Besuchsaufenthalt liegen auf
der Hand und sind durchaus als gewichtig anzusehen. Demgegenüber sind
keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich, die für eine Auf-
rechterhaltung der Einreiseverweigerungen sprächen.
Nicht zuletzt gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gastgeber
in der Vergangenheit wiederholt Personen aus seinem familiären Umfeld
zu sich in die Schweiz einladen konnte (vgl. den vom Gastgeber ausgefüll-
ten kantonalen Fragebogen sowie die Ausführungen in Ziff. 3e der Be-
schwerdeschrift). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die
Eingeladenen nach ihrem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht nach Pakis-
tan zurückgekehrt wären.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinderungs-
gründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind. Indem die
Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich anders ge-
wichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Dabei ist vom BFM abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten
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Seite 12
Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex erfüllt sind o-
der allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus humanitären Gründen Visa mit
räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die geleisteten Kostenvorschüsse von
insgesamt Fr. 1‘000.- sind zurückzuerstatten.
9.
Die Beschwerdeführerinnen haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung geht zu
Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Es wurde keine Kosten-
note eingereicht, so dass das Gericht die Parteientschädigung aufgrund
der Akten (vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festsetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die beiden Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C-4222/2014 und
C-4333/2014 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
20. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und die am 18. August 2014
geleisteten Kostenvorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 1'000.- werden
den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilagen: Formular "Zahl-
adresse", Compact Disc)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […], […] und N […]
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– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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