Abtei lung II I
C-4223/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y._______,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 18. Mai 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4223/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (...) 1957 geborene A._______, portugiesischer
Staatsangehöriger (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer),
war seit 1981 in der Schweiz und arbeitete ab August 1993 als Dreher
und Walzenschleifer bei der O._______ in V._______ (act. IV/1, 6). Am
11. März 1997 verunfallte er am Arbeitsplatz, wobei ihm die linke Hand
in das Walzwerk geriet und schwere Quetschverletzungen und
Frakturen der Finger II – V erfolgten (act. IV/8, 9, 22).
A.b Der Unfall wurde der zuständigen [Unfallversicherung] B._______
gemeldet (act. IV/8), welche in der Folge die Koordinations-
massnahmen der weiteren Behandlung und Wiedereingliederung
übernahm (act. IV/9 – 23).
A.c Nach Operationen der linken (nicht dominanten) Hand und Ar-
beitsversuchen beim bisherigen Arbeitgeber, wo bei Halbtagseinsatz
wieder eine Leistung von 25 bis maximal 30% möglich war (act. IV/15),
scheiterte jedoch die geplante vollständige Wiedereingliederung we-
gen der Verletzungsfolgen (act. IV/16 – 23). Deshalb liess die
B._______ den Versicherten vom 22. Juli 1998 bis 2. September 1998
beruflich in ihrer Klinik D._______ stationär abklären (act. IV/30 – 34).
Diese stellte, neben der Hauptdiagnose der Quetschverletzung der lin-
ken Hand mit Folge-/Funktionsdiagnosen, als Sekundärfolgen ein myo-
fasciales Syndrom im Schultergürtel und Nacken links, eine depressive
Verstimmung sowie eine anamnestisch unfallreaktive Angststörung,
grösstenteils in Remission, und als weitere [unfallfremde] Diagnose ein
lumbovertebrales Syndrom bei Dysfunktion der unteren Lendenwirbel-
säule ohne pathologischen radiologischen Befund, mit leichtem sen-
siblem Ausfall im Bereich der Wurzel S1 links fest (act. IV/34 S. 2). Be-
treffend Arbeitsfähigkeit wurde auf die Wiedereingliederung durch die
Invalidenversicherung (siehe nachfolgend B.) im Rahmen des Zumut-
baren ab 3. September 1998 verwiesen.
B.
B.a Per 27. März 1998 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle
W._______ (nachfolgend: IV-Stelle W._______) für IV-Leistungen für
Erwachsene (Eingang bei der Ausgleichskasse (...), E._______
Arbeitgeber, act. IV/1) an. Die IV-Stelle W.________ leitete
Massnahmen zur beruflichen Eingliederung ein (act. IV/7, 26 – 29),
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wartete aber die Ergebnisse der Massnahmen der B._______ und die
Abklärung in der Klinik D._______ ab (act. IV/24 – 25, 30 – 34).
B.b Vom 30. November 1998 bis zum 28. Februar 1999 arbeitete der
Versicherte bei der P._______ (Eingliederungsstätte für Behinderte)
(nachfolgend: P._______) zwecks Abklärung/Anlehre einer allfälligen
Umschulung in eine feinmotorische Tätigkeit. Die berufliche Eingliede-
rungsabteilung der IV-Stelle stellte nach Abschluss der Massnahme
fest, der Versicherte könne [derzeit] zufolge der Einschränkungen
(physische und psychische Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit, Konzen-
trationsfähigkeit und Motivation) weder umgeschult noch in die freie
Wirtschaft vermittelt werden. Die P._______ bot dem Versicherten –
unter Voraussetzung einer zugesprochenen Rente – einen geschütz-
ten Arbeitsplatz an (act. IV/42 – 45).
C.
C.a Aufgrund der Ergebnisse der beruflichen Massnahme der IV-Stelle
erfolgte ein zweiter stationärer Aufenthalt in der Klinik D._______ vom
30. Juni bis 28. Juli 1999. Die B._______ liess im Hinblick auf eine
Rentenzusprechung abklären, ob die geltend gemachten Einschrän-
kungen vom organischen Befund her begründbar seien, ob die am
28. Juli 1998 (act. IV/30) diagnostizierte psychische Verstimmung ver-
schwunden und welcher [berufliche] Einsatz zumutbar sei (act. IV/49,
49a = act. 58).
C.b Mit Verfügung vom 6. Oktober 1999 sprach die B._______ dem
Versicherten ab 1. August 1999 eine Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 40% zu (act. IV/57). Die Verfügung wurde mit
Einspracheentscheid vom 3. März 2000 bestätigt (act. IV/65). Der
Entscheid erlangte Rechtskraft (act. IV/86).
D.
D.a Der ärztliche Dienst der IV-Stelle W._______ (nachfolgend: ÄD)
nahm im Oktober 2000 soweit Stellung, es sei genügend
ausgewiesen, dass der Versicherte nur im geschützten Rahmen
arbeiten könne. Es seien keine weiteren Abklärungen nötig (act. IV/73).
D.b Die IV-Stelle W._______ beauftragte die Ausgleichskasse
E._______ mit Beschluss vom 27. Oktober 2000, dem Versicherten
eine ganze Invalidenrente mit Invaliditätsgrad von 83% ab 1. März
1998 zu berechnen und auszustellen (act. IV/76).
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Mit Verfügung vom 11. Januar 2001 wurde dem Versicherten eine
ganze Invalidenrente ab 1. März 1998 nebst Zusatzrenten für die Ehe-
gattin sowie die zwei minderjährigen Kinder zugesprochen (act. IV/82).
D.c Aufgrund der Bestätigung des portugiesischen Versicherungsträ-
gers, der Versicherte sei in den Jahren 1972 bis 1980 während 103
Monaten versichert gewesen, ersetzte die IV-Stelle die Verfügung vom
11. Januar 2001 und erhöhte die Renten gemäss Rentenskala 44 mit
Verfügung vom 22. Mai 2001 (statt zuvor Rentenskala 36, act. IV/83,
85).
E.
E.a Im April und Mai 2002 führte die IV-Stelle W.________ eine
Rentenrevision durch. Mit Mitteilung vom 6. Juni 2002 eröffnete sie
dem Versicherten, es habe sich keine rentenbeeinflussende Änderung
ergeben und er habe weiterhin einen Rentenanspruch aufgrund des
bisherigen Invaliditätsgrades (act. IV/88 – 90).
E.b Am 14. März 2002 teilte der Versicherte der IV-Stelle W._______
mit, er verlege seinen Wohnsitz per Juni 2002 nach Portugal (act.
IV/87; genaues Datum nicht lesbar). In der Folge wurden die Akten am
22. Juli 2002 an die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen (act. IV/87, 91).
Am 30. Juli 2002 teilte diese die neu berechneten Renten (für den Ver-
sicherten sowie seine Ehefrau) ab 1. August 2002 mit (act. IV/92).
F.
F.a Im Mai 2005 leitete die Vorinstanz ein neues Rentenrevisionsver-
fahren ein und holte beim portugiesischen Sozialversicherungsträger
Departamento Relaçiones Internacionais de Segurança Social (nach-
folgend: DRISS) neue medizinische Abklärungen sowie bei der
B._______ allfällige neue Akten ein (act. IV/94 – 99).
F.b Mit Meldung an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) vom
16. Februar 2006 sowie drei Verfügungen gleichen Datums wurden die
ordentliche Rente an den Versicherten, die Zusatzrenten an die Ehe-
frau, an den im November 2005 geborenen Sohn (act. IV/100) sowie
die beiden Kinder aus erster Ehe, welche bei der Mutter in der
Schweiz wohnten, per 1. November 2005 erneuert (act. IV/101).
F.c Am 10. März 2006 reichte der DRISS die verlangten ärztlichen Un-
terlagen ein (act. IV/106, 110 – 113). Am 10. April 2006 reichte der
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Versicherte das Formular „Fragebogen für die IV-Rentenrevision“ ein,
in dem er angab, seit dem 23. April 2002 [vgl. oben E.a, act. IV/88]
keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt zu haben (act. IV/108). Am
13. Juli 2006 und am 26. August 2006 nahm der ÄD der Vorinstanz
Stellung (act. IV/115, 118).
F.d Am 30. November 2006 stellte die Vorinstanz dem Versicherten
den Vorbescheid zu und teilte mit, die Abklärungen hätten aufgrund
der neuen Unterlagen ergeben, dass er seit dem 1. März 1998 in sei-
ner alten Tätigkeit als Blechschmied zu 100% arbeitsunfähig gewesen
sei. Es seien aber schon damals – entgegen der damaligen Beurtei-
lung der IV-Stelle W._______ – noch leichtere, dem Gesundheitszu-
stand angepasste Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt ganztags
bei einer Erwerbseinbusse von 39% zumutbar gewesen. Demnach sei
der Beschluss der IV-Stelle W._______ vom 27. Oktober 2000,
aufgrund dessen ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2001 eine ganze
Rente zugesprochen worden sei, zweifellos unrichtig gewesen und
müsse in Wiedererwägung gezogen werden (act. IV/124).
F.e Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 verlangte der Beschwer-
deführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, Einsicht in die
vollständigen IV-Akten, und stellte fest, der Versicherte habe bislang
zu Recht eine Invalidenrente erhalten. Es könne nicht von einer
falschen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden
und die Verfügung vom 11. Januar 2001 sei schon gar nicht zweifellos
unrichtig gewesen (act. IV/125). Nach erfolgter Akteneinsicht nahm der
Beschwerdeführer am 12. Februar 2007 ausführlich Stellung und
beantragte die weitere Entrichtung einer ganzen Invalidenrente (act.
IV/129).
F.f Nach erneuter Rücksprache mit dem ÄD (act. IV/134) hielt die
Vorinstanz mit Beschluss vom 27. April 2007 am Vorbescheid fest (act.
IV/135).
Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 teilte sie dem Beschwerdeführer mit,
er sei aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen wieder in der Lage,
eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben.
Dabei könne er mehr als 60% des Erwerbseinkommens erzielen, das
er heute erreichen würde, wäre er nicht invalid geworden. Der Be-
schluss der IV-Stelle W._______ vom 27. Oktober 2000, aufgrund
dessen ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2001 eine ganze Rente ab
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1. März 1998 zugesprochen worden sei, sei zweifellos unrichtig und
daher in Wiedererwägung zu ziehen. Von seinen Bemerkungen vom
12. Februar 2007 sei Kenntnis genommen worden, diese würden aber
an der Richtigkeit des Vorbescheids vom 30. November 2006 nichts zu
ändern vermögen. Die neue Verfügung stütze sich auf den Bericht von
Dr. G._______ vom 8. Juli (recte: 14. Juli) 1999, welche eine volle
Arbeitstätigkeit in den Verweistätigkeiten feststelle. Der ÄD der IV-
Stelle W._______ habe nicht ausführlich Stellung genommen und
diesen Bericht nicht berücksichtigt [act. IV/49a = 58 und 73]. Der Er-
werbsvergleich [vom 19. September 2006, act. IV/119] ergebe eine
Erwerbseinbusse von weniger als 40%, welche nicht, wie bei der
B._______, auf 40% aufgerundet werden könne.
Die IV-Rente wurde somit per 1. Juli 2007 aufgehoben und einer ge-
gen die Verfügung gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen (act. IV/136).
F.g Der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt
Roger Zenari, reichte am 20. Juni 2007 Beschwerde gegen diesen
Entscheid ein und beantragte, die Verfügung vom 18. Mai 2007 sei auf-
zuheben und es sei weiterhin eine ganze Rente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von 83% zu entrichten. Er stellte weiter den Antrag,
der angefochtenen Verfügung sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vor-
instanz (act. 1).
Am 16. Juli 2007 reichte er zwei ärztliche Beurteilungen vom 16. Juni
2007 und vom 29. Juni 2007 aus Portugal inklusive Übersetzung nach
(act. 3).
F.h Die Vorinstanz reichte am 21. September 2007 die Vorakten und
ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragte die Abweisung der Be-
schwerde, die Bestätigung der angefochtenen Verfügung und die Ab-
weisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung (act. 8).
F.i Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 übermittelte das
Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz an den
Beschwerdeführer und setzte Frist zur Einreichung einer Replik. Das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der ange-
fochtenen Verfügung wurde abgewiesen. Ausserdem wurde dem Be-
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schwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 400.-- gesetzt.
F.j Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (act. 10). Am
23. November 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein
(act. 13).
In ihrer Duplik vom 3. Dezember 2007 hielt die Vorinstanz an ihren
Anträgen fest (act. 15).
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 schloss das Bundesverwal-
tungsgericht den Schriftenwechsel ab (act. 16).
F.k Am 10. April 2008 reichte der Beschwerdeführer einen neuen
Arztbericht vom 3. April 2008 ein (act. 17).
Die zur Stellungnahme aufgeforderte Vorinstanz nahm am 21. April
2008 Stellung und hielt an ihren Feststellungen und Anträgen fest (act.
19). Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis-
nahme zugestellt (act. 20).
F.l Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
psychiatrische Beurteilung vom 18. April 2008 inklusive Übersetzung
ein (act. 21). Die Vorinstanz führte am 21. Mai 2008 in ihrer Stel-
lungnahme dazu aus, dass es sich um eine im April 2008 behandelte
depressive Episode handle, die vorliegend keinen Einfluss auf die zu
beurteilende Frage habe. Demgemäss hielt sie an ihren Anträgen fest
(act. 23). Am 27. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Stellung-
nahme der Vorinstanz zugestellt (act. 24).
F.m Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32] in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
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1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Er hat Rechtsanwalt
Roger Zenari am 13. Dezember 2006 mit der Wahrung seiner Interes-
sen beauftragt (Beilage zu act. 1). Der die Beschwerde unterzeich-
nende Roger Zenari ist somit rechtsgültig bevollmächtigt.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 22a
Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und
28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Portugal, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang
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II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
2.2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund-
sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen
dieses Staates.
2.2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen In-
validenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte
gemäss Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung
574/72) berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung
Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Ent-
scheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines
anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den
Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale
der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend an-
erkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Portugal und der
Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mit-
gliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
2.2.4 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG und der IVV).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
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sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier der Verfügung vom 18. Mai 2007, eingetretenen Sach-
verhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen),
sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG an-
wendbar.
Das IVG ist somit in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision]
anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind
demnach die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, wel-
che am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Fol-
genden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der IVV zitiert.
3.
Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei
Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amtes wegen für den Fall zuständig ist (Art. 88 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 40 der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]).
Da der Beschwerdeführer im Juni 2002 nach Portugal zurückkehrte,
die erstmalige Rentenzusprechung und das Revisionsverfahren der IV-
Stelle W._______ im Jahr 2002 abgeschlossen und die Verfügung
rechtskräftig geworden war, war die IVSTA für das im Mai 2005 einge-
leitete neue Revisionsverfahren und dessen Abschluss (Verfügung
vom 18. Mai 2007) zuständig.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Seite 10
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Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen).
5.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die laufende Rente zu Recht
aufgehoben hat.
5.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
5.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Erwerbsunfähig-
keit ist, vereinfacht ausgedrückt, gesundheitlich bedingte Unfähigkeit,
durch zumutbare Arbeit ein Erwerbseinkommen zu verdienen (vgl.
ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversi-
cherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 6 Rz.16 und § 12 Rz. 16).
Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im ange-
stammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erfor-
derlich – auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Auf-
grund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund-
satzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen
Beruf dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher
Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen
und anzunehmen, soweit dies möglich und zumutbar erscheint (BGE
113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Diese Erwerbsmöglichkeit hat sich
der Versicherte anrechnen zu lassen.
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5.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch
ein Gleichgewicht zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach
solchen; dabei muss zudem ein Fächer verschiedenartiger Stellen und
vorliegen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen
und intellektuellen Fähigkeiten wie auch hinsichtlich des körperlichen
Einsatzes (vgl. Urteil U 156/04 des Bundesgerichts vom 17. März 2005
E. 8.3; BGE 110 V 276 E. 4b). An einem solchen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt fehlt es etwa dort, wo die Umsetzung der verbleibenden
Erwerbsmöglichkeit einen absolut einmaligen Glücksfall darstellt (SVR
1996 IV Nr. 70) oder wo aufgrund der bestehenden gesundheitlichen
Einschränkungen ein entsprechender Arbeitsplatz nicht ohne weiteres
gefunden werden kann (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage,
Zürich 2009, Rz. 26 zu Art. 7; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozial-
versicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 124 je mit weiteren Hin-
weisen).
Massgebend ist, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene Lei-
stungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK
1991 S. 321 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung
nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkre-
ten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig
darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nut-
zen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar-
beitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).
5.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 272 ff. E. 6).
5.4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewe-
senen Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
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C-4223/2007
wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, auf eine
halbe Rente, wenn sie zu mindestens zur Hälfte und auf eine Viertels-
rente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Januar
2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine gan-
ze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von 60% auf eine Dreiviertels-
rente, bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine halbe Rente und bei
einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine Viertelsrente.
5.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Demnach besteht die – arbeitsmedizinische –
Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen darin, sich dazu zu äussern, inwie-
fern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funk-
tionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei
vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung
im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Per-
son wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien
oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten
heben und tragen kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts (heute: Bundesgericht) I 457/04 vom 26. Oktober 2004,
in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere
im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt
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C-4223/2007
dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht (BGE
115 V 133 E. 2, 114 V 310 E. 3c mit Hinweisen).
5.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V
157 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen, AHI 2001 S. 113 E. 3a; UELI
KIESER, ATSG-Kommentar zu Art. 43 Rz. 35).
6.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchs-
beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der
Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom-
men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird.
Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesent-
liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
6.1 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343
E. 3.5, mit weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeuten eine unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sach-
verhalts (zum Beispiel eine andere Einschätzung der zumutbaren Ar-
beitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seiner älteren Rechtspre-
chung jeweils festgehalten, dass ein Revisionsgrund, welcher zur Auf-
hebung oder Herabsetzung der Rente nach Art. 41 IVG (bzw. heute
Art. 17 ATSG) führt, aktenmässig zuverlässig ausgewiesen sein muss
(z.B. Urteil I 559/02 vom 31. Januar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hin-
weisen sowie THOMAS LOCHER, a.a.O. § 38 Rz. 6 f. und UELI KIESER,
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C-4223/2007
ATSG-Kommentar, Rz. 16 f. zu Art. 17). Die Revisionsbestimmungen
dürfen nicht als Grundlage für eine voraussetzungslose Neuprüfung
des Rentenanspruchs verstanden werden (RUDOLF RÜEDI, Die Verfü-
gungsanpassung als verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von
Invalidenrevisionen, in: RENÉ SCHAFFHAUSER/FRANZ SCHLAURI [HRSG.], Die
Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen
1999, S. 15 mit Verweis auf BGE 112 V 371 E. 4).
6.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheb-
lichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht, hier die Mitteilung an den Versicherten
vom 6. Juni 2002 (act. IV/90; BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf
130 V 71 E. 3.2.3, vgl. hienach E. 10.1).
6.3 Fehlen die Voraussetzungen gemäss Art. 17 ATSG, so kann die
Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechts-
kräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert wer-
den (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Danach ist die Verwaltung befugt, auf
eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand einer
richterlichen Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich
diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheb-
licher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2). Bei der Beurteilung, ob
eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist
vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungs-
erlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis ge-
hört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als
zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 sowie
Urteil des Bundesgerichts 9C_860/2008 vom 19. Februar 2009 E. 2.2).
Die Wiedererwägung dient mithin der Korrektur einer anfänglich un-
richtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss unrichtiger Feststellung
im Sinne der Würdigung des Sachverhalts; BGE 117 V 8 E. 2c und 115
V 314 E. 4a/cc). Dies verhindert, dass die Wiedererwägung nicht zum
Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung formell zugespro-
chener Dauerleistungen wird, was sich mit dem Wesen der Rechts-
beständigkeit nicht verträgt. Die formell rechtskräftige Rentenzuspre-
chung stünde diesfalls unter dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen
Seite 15
C-4223/2007
Neubeurteilung laufender Ansprüche zufolge späterer besserer Ein-
sicht der Durchführungsorgane, was nicht dem Sinn einer Wiederer-
wägung entspricht. Es handelt sich zum Beispiel bei der Invalidität
bzw. des Invaliditätsgrades um Anspruchsvoraussetzungen, deren Be-
urteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzun-
gen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Er-
messenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen An-
spruchsvoraussetzungen vor dem massgeblichen Hintergrund der
Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 383 E. 3 mit Hinweisen), als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl.
Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 222/02 vom
12. Dezember 2002, E. 3.2 und I 375/02 vom 6. Mai 2003 E. 2.2, je mit
weiteren Hinweisen).
7.
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung vom
18. Mai 2007 und die weitere Entrichtung einer Invalidenrente nach
Massgabe eines Invaliditätsgrads von 83%.
7.1 Er macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, ihm sei mit
Verfügung der IV-Stelle W._______ vom 11. Januar 2001 aufgrund der
damals breit abgestützten Abklärungen zu Recht eine Rente ab 1.
März 1998 zugesprochen worden. Die Feststellung der damals noch
zumutbaren Tätigkeit habe nicht mehr einer Arbeit in der freien
Wirtschaft entsprochen. Es liege insofern auch ein Unterschied in der
Beurteilung zwischen der B._______ und der Invalidenversicherung
vor, als dass letztere auch unfallfremde bzw. nicht adäquat-kausale
Gründe der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen habe. Der fragliche
Bericht des ÄD (act. IV/73) gründe auf allseitiger Kenntnis der Akten.
Im Übrigen sei festzuhalten – falls man den Bericht der Klinik
D._______ (act. IV/49) anders lesen wolle – dass dieser insofern nicht
schlüssig sei, als die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit pro Fach-
richtung erhoben worden seien und keine umfassende Beurteilung
erfolge. Auch würden etliche Depressionsmerkmale nach ICD-10 erho-
ben, ohne den naheliegenden und korrekten Schluss zu ziehen, es
liege eine mittelgradige Depression vor. Insgesamt habe die IV-Stelle
W._______ zu Recht entschieden, dass im freien Arbeitsmarkt keine
Restarbeitsfähigkeit mehr bestanden habe. Erst recht bestehe kein
Raum für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG. Dazu sei
eine zweifellose Unrichtigkeit vorausgesetzt, es dürfe kein vernünftiger
Seite 16
C-4223/2007
Zweifel an der Fehlerhaftigkeit der Verfügung bestehen. Vorliegend sei
dies auszuschliessen.
7.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung unter Bezugnahme
auf die internen Protokolle der IV-Stelle vom 19. Oktober 2006 und
5. April 2007 (act. IV/123 und 134) sowie die Stellungnahmen des ÄD
vom 13. Juli 2006 und 26. August 2006 (act. IV/115 und 118) aus, im
vorliegenden Fall habe die damals zuständige IV-Stelle W._______ bei
ihrer Rentenzusprechung einerseits unkritisch auf zahlreiche
invaliditätsfremde Faktoren (im Rahmen der Abklärung bei der
P._______) abgestellt und eindeutige psychiatrische und auch
somatische Feststellungen der Klinik D._______ unvollständig
(insbesondere das Psychosomatische Konsilium [act. IV/49a] gar
nicht) berücksichtigt, weshalb dies unter dem Aspekt der Gesamtheit
der Akten eindeutig und offensichtlich unrichtig gewesen sei.
Vorliegend handle es sich deshalb – entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers – um einen Anwendungsfall der Wiedererwägung
einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, wie es das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung vorsehe, weshalb der
Beschluss der IV-Stelle W._______ der wiedererwägungsweisen
Korrektur zugänglich sei.
8.
Die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2007 enthält Elemente der
Revision von Dauerleistungen gemäss Art. 17 ATSG (siehe oben
E. 6.1, S. 2 Abs. 2 der Verfügung), wird aber von der Vorinstanz sowohl
im Ergebnis der Verfügung wie auch in der Vernehmlassung (act. 8) als
Wiedererwägung [einer rechtskräftigen Verwaltungsverfügung gemäss
Art. 53 Abs. 2 ATSG] bezeichnet (vgl. oben E. 6.3). Somit ist die
Verfügung einleitend aufgrund der Voraussetzungen der Wiederer-
wägung zu überprüfen (E. 9 ff.). Anschliessend ist auf die Vorausset-
zungen der Revision von Dauerleistungen gemäss Art. 17 ATSG im
vorliegenden Fall einzugehen (E. 10 ff.).
9.
9.1 Die Vorinstanz bezieht sich in der angefochtenen Verfügung auf
den Beschluss der IV-Stelle W._______ vom 27. Oktober 2000 (act. IV/
76), aufgrund dessen die Verfügung vom 11. Januar 2001 (act. IV/82)
ergangen ist. Die Verfügung vom 11. Januar 2001 wurde indes von der
IV-Stelle W._______ am 22. Mai 2001 (act. IV/85) ersetzt, womit die
Vorinstanz eine aufgehobene Verfügung wiedererwogen hat. Aus den
Seite 17
C-4223/2007
nachfolgend aufgezeigten Gründen kann jedoch offen gelassen
werden, ob dieses Vorgehen rechtens war.
9.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 18. Mai 2007 den Beschluss
der IV-Stelle W._______ vom 27. Oktober 2000 sowie die darauf
gestützte Verfügung vom 11. Januar 2001 wiedererwogen. Diese
Rechtsakte waren auf folgende medizinische Unterlagen gestützt:
- Austrittsbericht Klinik D._______, vom 16. September 1998, inkl.
Beilagen (Psychosomatisches Konsilium, Neurologisches Konsilium,
Berufliche Abklärung, act. IV/30 – 34);
- Bericht berufliche Massnahmen, P._______,
vom 8. März 1999, inkl. Beilage Verlaufsprotokoll (act. IV/43);
- Bericht über die berufliche Abklärung, IV-Stelle W._______ vom 6.
April 1999 (act. IV/44, 45);
- Austrittsbericht, Klinik D._______, vom 23. August 1999
inkl. Psychosomatisches Konsilium, Bericht Dr. G._______
vom 14. Juli 1999 (act. IV/49, 49a = 58);
- Ärztlicher Zwischenbericht Dr. H._______, vom 23. Oktober 1999,
zu Handen der B._______ (act. IV/59);
- Anfrage der IV-Stelle W._______ an ÄD vom 13. Oktober 2000 und
Antwort/Beurteilung (act. IV/73).
9.3 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid vom 18. Mai 2007 ausser-
dem auf folgenden Dokumente:
- P.V. du Rapport OAIE / médecins, vom 19 Oktober 2006 (act. IV/123);
- P.V. du Rapport OAIE / médecins, vom 5. April 2007 (act. IV/134).
9.3.1 Die IVSTA stützt sich zur Begründung der Wiedererwägung ins-
besondere auf das psychosomatische Konsilium in der Klinik
D._______ vom 14. Juli 1999.
Darin stellt der untersuchende Psychiater fest, dass aus psychiatri-
scher Sicht ein Mischbild bestehe (nicht einfach klassifizierbarer psy-
chischer Einengungszustand mit depressiver Komponente [ICD 10
F 43 23] im Zusammenhang mit schwieriger sozialer und beziehungs-
mässiger Situation und möglichen prätraumatischen Auffälligkeiten der
Persönlichkeit). Der Patient wirke im Vergleich zum letzten Mal starrer
im Sinne einer vermehrten Einengung, emotional weniger erreichbar.
Der Psychiater sieht die Gründe dafür einerseits im Beziehungsumfeld
mit sozialen und finanziellen Schwierigkeiten sowie der beruflichen
Perspektivlosigkeit, aber auch in der Angststörung aufgrund des Un-
fallgeschehens. Er empfiehlt eine bessere Tagesstruktur mit Beschäf-
tigung. Diese würde ihn von den Blockaden ablenken. Im Prinzip sei
Seite 18
C-4223/2007
der Patient aus psychiatrischer Sicht für leichte ganztägige anspruchs-
lose Tätigkeiten arbeitsfähig.
9.3.2 Gemäss Schlussbericht der Klinik D._______ vom 23. August
1999 (S. 4 f.) besteht aus psychischer Sicht weiterhin eine Störung
von Krankheitswert, ein nicht einfach klassifizierbarer psychischer Ein-
engungszustand mit depressiver Komponente. Ursächlich am [damals]
bestehenden psychischen Zustand seien sowohl der Unfall als auch
unfallfremde, soziale und beziehungsmässige Schwierigkeiten betei-
ligt. Dabei seien die bleibenden Unfallfolgen mit den ständigen
Schmerzen und der doch deutlichen funktionellen Behinderung eine
Belastung und hätten den Verlust des früheren Arbeitsplatzes und sehr
geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt zur Folge. Das unfallfremde
lumbovertebrale Syndrom bestehe weiter. Aus psychiatrischer Sicht
sei der Patient für einfache Arbeiten ohne kognitiven Leistungsdruck
und ohne Tempodruck voll arbeitsfähig. Im Weiteren wird ausführlich
zur Zumutbarkeit aus somatischer Sicht Stellung genommen (aus
handchirurgischer Sicht und bezüglich Rückenbelastung).
9.3.3 Vorgängig zur zweiten Abklärung/Standortbestimmung in der
Klinik D._______ führte die P._______ in ihrem Verlaufsbericht vom
8. März 1999 die derzeitigen Belastungsgrenzen und Einschränkungen
auf die körperliche Behinderung und die psychische Komponente
zurück, was zu starken Schmerzen führe und sich auf die Konzentra-
tions- und auf die Leistungsfähigkeit auswirke. Deshalb sei eine Ver-
mittlung in der offenen Wirtschaft nicht vorstellbar und unrealistisch
und es sei eine ganzheitliche Betrachtung notwendig.
9.3.4 Im Rahmen des Rentenzuspracheverfahrens fragte die Vorin-
stanz unter Bezugnahme auf die Unterlagen der Klinik D._______
(Bericht vom 23. August 1999) den ÄD an, ob aufgrund der gesamten
Leiden genügend ausgewiesen sei, dass dem Versicherten nur eine
Tätigkeit im geschützen Rahmen zuzumuten oder weiter abzuklären
sei. Der ÄD kam zum Schluss, aufgrund der gesamten Leiden sei aus-
gewiesen, dass nur eine Arbeit im geschützen Rahmen in Frage kom-
me und keine weiteren Abklärungen nötig seien (act. IV/73).
9.4 Die Vorinstanz führt in ihrem Wiedererwägungsentscheid aus, die
IV-Stelle W._______ habe insbesondere die psychiatrische
Beurteilung der Klinik D._______ nicht berücksichtigt und dem
Beschwerdeführer eine Rente vorwiegend aufgrund invaliditätsfremder
Gründe zugesprochen (vgl. oben F.f Abs. 2 und 7.2).
Seite 19
C-4223/2007
9.4.1 Es ist der Vorinstanz insoweit beizupflichten, als dass Probleme
sprachlicher und soziokultureller Art sowie die Frage nach Chancen im
freien Arbeitsmarkt grundsätzlich als invaliditätsfremde Gründe be-
trachtet werden und keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad haben
(vgl. oben E. 5.3 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Rz. 27 ff. zu
Art. 7). Bei Sozialversicherungsleistungen aufgrund von Invalidität geht
es schliesslich darum, den wirtschaftlichen Einkommensausfall wegen
der gesundheitlichen Schädigung zu kompensieren (vgl. E. 5.4.2).
9.4.2 Im vorliegenden Fall erlitt der Versicherte bei einem Arbeitsunfall
eine schwere Handverletzung mit bleibenden Schäden. Diese Verlet-
zung und deren Folgen lösten – gemäss den Ärzten nicht als einzige
Ursachen – eine psychische Störung mit Krankheitswert sowie sekun-
däre somatische Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit (myofaciale
Nacken- und Schulterproblematik) aus. Dazu kamen vorbestehende
lumbale Rückenbeschwerden. Im Ergebnis führte die Belastung im
Rahmen der Arbeitsversuche zu starken Schmerzen und Einschrän-
kungen der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Mehrere gut doku-
mentierte berufliche Massnahmen, initiiert durch die B._______ und
die IV-Stelle W._______, scheiterten. Diese sekundären
Krankheitsfolgen dauerten unbestrittenermassen im fraglichen Beur-
teilungszeitpunkt der IV-Stelle W._______ bzw. ihres ÄD im Oktober
2000 noch an.
9.4.3 Bei diesen von der Klinik D._______, wie auch schon von der
P._______ festgestellten Gründen der Arbeitsunfähigkeit (psychischer
Anteil), handelte es sich um eine psychische Störung mit Krankheits-
wert und nicht um „invaliditätsfremde Gründe“, wie die Vorinstanz
behauptet; daran ändert nichts, dass in der Gesamtsituation diese psy-
chische Störung auch in „invaliditätsfremden Gründen“ ihre Ursache
hatte. Somit beruht die Invalidisierung aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichtes neben den unbestrittenen somatischen Einschränkun-
gen auch auf einer psychischen Erkrankung.
9.4.4 Es ist demnach nicht einzusehen, weshalb die Beurteilung des
ÄD und der IV-Stelle W._______ nach umfassender Abklärung und
erprobter und gescheiterter Wiedereingliederung im Herbst 2000 aus
damaliger Sicht unvollständig, unkritisch und damit eindeutig und
offensichtlich unrichtig gewesen sein soll. Im Übrigen ist die
Behauptung der Vorinstanz, der IV-Arzt habe seine Beurteilung nicht
aufgrund aller Akten erstellt, nicht belegt. Aufgrund der Anfrage der IV-
Seite 20
C-4223/2007
Stelle W._______ vom 13. Oktober 2000 an den ÄD ist im Gegenteil
davon auszugehen, dass der IV-Arzt beide Akten der Klinik D._______
(act. IV/49 und 49a), die sich zudem in ihren Schlussfolgerungen kaum
unterscheiden, in seiner – zugegebenermassen sehr knappen – Beur-
teilung berücksichtigt hat.
9.4.5 Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass bezüglich der Anfor-
derungen an einen „ausgeglichenen Arbeitsmarkt“ (siehe oben E. 5.3)
aus den vorliegenden Akten keine Angaben dazu hervorgehen, ob
dem Beschwerdeführer gemäss damaligem Gesundheitszustand per
Herbst 2000 noch eine Tätigkeit zumutbar gewesen wäre, bei der er
seine verbliebene Arbeitskraft noch hätte wirtschaftlich nutzen können.
Aus den Akten der Klinik D._______ geht nur hervor, es sei eine
„anspruchslose“ Tätigkeit zumutbar. Eine solche Tätigkeit ist nicht mit
einer „einfachen Verweistätigkeit“ ohne weitere Definition gleichzuset-
zen, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint.
9.5 Die vorliegende Wiedererwägung erscheint – wider die Ausführun-
gen der Vorinstanz – einzig in der unterschiedlichen Beurteilung des-
selben ursprünglichen Sachverhalts begründet. Dies ist gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung zu Praxisänderungen im Sozialver-
sicherungsbereich nur bei besonders krassen, stossenden Leistungs-
zusprachen zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2007 vom
22. März 2009 E. 6 sowie oben E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Eine
solche Konstellation ist, wie oben dargelegt, vorliegend nicht gegeben.
Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2
ATSG sind damit nicht erfüllt.
10.
Soweit die angefochtene Verfügung Elemente der Revision gemäss
Art. 17 Abs. 1 ATSG enthält, ist den Verfahrensakten zu entnehmen,
dass die Vorinstanz ursprünglich die Rente von Amtes wegen revidie-
ren wollte (act. IV/94 – 118).
10.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung einer allfälligen Veränderung
des Gesundheitszustands bildet die Mitteilung der Vorinstanz an den
Beschwerdeführer vom 6. Juni 2002 (act. IV/90, siehe oben 6.2). Ver-
gleichszeitpunkt ist der von der Vorinstanz ermittelte Gesundheits-
zustand im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier die
Verfügung vom 18. Mai 2007 (E. 2.3). Somit ist eine allfällige Änderung
des Gesundheitszustandes im Zeitraum Juni 2002 bis Mai 2007 und
damit aufgrund der im Rahmen der Revision eingeholten portugie-
Seite 21
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sischen Akten aus dem Jahr 2005 (act. IV/108, 110 – 113) und deren
Beurteilung durch den ÄD (act. IV/114, 115, 118) zu prüfen.
10.2 Die Akten enthalten zum relevanten Beurteilungszeitraum folgen-
de ausschlaggebende medizinische Unterlagen:
- Verlaufsbericht Dr. H._______, zu Handen der IV-Stelle W._______
vom 20. Mai 2002 (act. IV/89);
- Anfrage an den ÄD vom 13. Juni 2005 und Antwort Dr. I._______
vom 28. Juli 2005 (act. IV/95);
- Relatório médico de Psiquiatria, Dr. J._______
vom 12. November 2005 (act. IV/110);
- Relatório médico de Ortopedia, Dr. K._______ vom 19. November
2005 (act. IV/111);
- Relatório médico de Reumatologia, Dr. L._______
vom 29. November 2005 (act. IV/112);
- Relatório médico Pormenorizado, E 213 P, Dr. M._______
vom 8. Februar 2006 (act. IV/113);
- Medizinische Stellungnahme, ÄD, Dr. I._______, vom 13. Juli 2006
(act. IV115);
- Medizinische Stellungnahme, ÄD, Dr. N._______,
vom 26. August 2006 (act. IV/118).
10.2.1 Dr. K._______ äussert sich in seinem orthopädischen Bericht
zu den Entwicklungen aufgrund der Handverletzung und deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er hält den Versicherten für
arbeitsunfähig in seiner bisherigen Tätigkeit und stellt fest, aufgrund
der schweren Verletzung sei nur eine Tätigkeit möglich, die implizit
mässige Kraft erfordere. Die Rheumatologin Dr. L._______ äussert
sich in ihrer Beurteilung ebenfalls ausschliesslich zu den Primärfolgen
der Handverletzung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
10.2.2 Dem ärztlichen Bericht E 213 ist zu entnehmen, der Versicherte
könne weder seine ursprüngliche Arbeit noch eine Verweistätigkeit
ausüben und sei gemäss den Rechtsvorschriften des Wohnlandes Por-
tugal vollständig invalid. Es könne keine Verbesserung des Gesund-
heitszustandes erzielt werden. Der beurteilende Arzt scheint diesen
Schluss insbesondere aus der ausführlich beschriebenen Handverlet-
zung zu ziehen, da zur Lumbal- und Nacken-/Schulterproblematik so-
wie zum psychischen Gesundheitszustand keine Angaben gemacht
werden; festgestellt wird nur, der Versicherte liege neurologisch inner-
halb des Normalen, seine Bewegungen (Kraft und Tonus) seien steif
und der Gang unauffällig.
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10.2.3 Die beurteilende Psychiaterin Dr. J._______ stellt in ihrem
Bericht vom 12. November 2005 fest, der Patient sei nach dem Unfall
in der Rehabilitation psychiatrisch wegen depressiven Symptomen
betreut worden, aktuell werde er jedoch weder psychotherapeutisch
noch mit Psychopharmaka behandelt. Er zeige keine psychiatrische
Erkrankung, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.
10.2.4 Der Psychiater Dr. N._______ des ÄD gibt in seiner
Stellungnahme vom 26. August 2008 an, vorliegend handle es sich
nicht um einen psychiatrischen, sondern um einen orthopädisch-
traumatischen Fall. Im orthopädischen und rheumatologischen Bericht
werde eine unveränderte Situation geschildert, wie dies bei einem
solchen Unfall kaum anders zu erwarten sei. Vom psychiatrischen
Standpunkt aus gebe es keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Was das Somatische betreffe, solle der Fall abschliessend von einem
somatischen Arzt beurteilt werden.
10.3 Zusammenfassend kann aus den bis zum Verfügungszeitpunkt
vom 18. Mai 2007 erhobenen Akten gefolgert werden, dass aufgrund
der psychiatrischen Beurteilung vom 12. November 2005 – wie auch
der Psychiater des ÄD feststellt – eine Verbesserung des Gesund-
heitszustandes per 2005 anzunehmen ist. Gleichzeitig haben sich die
primären Folgen der Handverletzung nicht verändert.
Zu der von der Klinik D._______ im Jahr 1999 festgestellten somati-
schen Sekundärfolge des Unfalls (myofasciales Syndrom im Schulter-
und Nackenbereich) und den damals vorbestehenden Lumbalbe-
schwerden fehlen indes Angaben aus dem Jahr 2005. Es ist aus Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzunehmen, dass diese im
Jahr 1999 ausführlich dokumentierten Diagnosen – die sich gemäss
Mitteilung der IV-Stelle W._______ vom 6. Juni 2002 nicht
rentenbeeinflussend verändert hatten – per 2005 aufgrund der feh-
lenden Aussagen (e contrario) vollständig weggefallen sind.
Dahingehend äusserte der ÄD auch die Empfehlung, die somatischen
Beschwerden ergänzend beurteilen zu lassen. Da erfahrungsgemäss
Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule (vorliegend
Nacken-/Schulter- und Lumbalbeschwerden) für die Festlegung einer
angemessenen Verweistätigkeit eine nicht unbedeutende Rolle spie-
len, ist es aufgrund der vorhandenen Akten nicht möglich, eine
Gesamtsicht des Gesundheitszustandes des Versicherten per 18. Mai
2007 zu ermitteln.
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10.4 Die Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zur
Vervollständigung der Akten, zur anschliessenden Ermittlung einer
Gesamtsicht des Gesundheitszustandes und zur Neuberechnung des
IV-Grades an die Vorinstanz zurückzuweisen. Was die im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nachgereichten ärztlichen Unterlagen (act. 3b,
3c, 17a, 21b) betrifft, die sich auf ärztliche Feststellungen nach dem
Verfügungszeitpunkt beziehen, sind diese bei der erneuten Prüfung
mitzuberücksichtigen.
11.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 18. Mai 2007 nicht
als rechtmässig, soweit sie eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2
ATSG vornimmt. Soweit in der angefochtenen Verfügung der Renten-
anspruch aus revisionsrechtlichen Überlegungen revidiert und verneint
wird, ist festzuhalten, dass die vorhandenen Akten keine abschlies-
senden Aussagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
per 18. Mai 2007 zulassen.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Diese hat die Akten im Sinne der Erwägun-
gen zu vervollständigen, die Sachlage neu zu prüfen, eine allfällig
wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit zu bestimmen und den Renten-
anspruch mittels neuem Erwerbsvergleich neu zu berechnen.
12.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
12.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem obsiegenden Be-
schwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten.
12.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachse-
ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer-
den (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Höhe der Entschädi-
gung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
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Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands wird die Parteientschä-
digung auf Fr. 2'500.-- festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 18. Mai 2007 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zugesprochen. Diese Ent-
schädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular „Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- B._______, (Unfallversicherer; Ref-Nr. [...])
- C._______, (Vorsorgeversicherer; Ref.-Nr.-[...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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