B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4223/2013
Ur t e i l vom 2 6 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
CSS Kranken-Versicherung AG,
und 44 weitere Beteiligte,
alle vertreten durch tarifsuisse ag,
diese vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Kantonsspital Baselland,
Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
handelnd durch Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
Kanton Basel-Landschaft,
Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Tariffestsetzung stationäre Spitalbehandlung 2012/13
(RRB vom 25. Juni 2013).
C-4223/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 15. März 2012 informierte tarifsuisse AG (nachfol-
gend: tarifsuisse) den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (nach-
folgend: Regierungsrat oder Vorinstanz), die Tarifverhandlungen mit dem
Kantonsspital Baselland (nachfolgend: KSBL oder Beschwerdegegner)
seien gescheitert. Der ab 1. Januar 2012 anwendbare Tarif beziehungs-
weise die Baserate (Fallpauschale für eine Behandlung bei Schweregrad
1.0 gemäss der Tarifstruktur SwissDRG [DRG = Diagnosis Related
Groups]; im Folgenden: Basisfallwert oder Baserate) sei deshalb gemäss
Art. 47 Abs. 1 KVG (SR 832.10) hoheitlich festzusetzen (Vorakten Nr. [V-
act.] 1). In ihrem begründeten Tarifantrag vom 3. Mai 2012 beantragte ta-
rifsuisse insbesondere, für die stationären Leistungen des KSBL sei eine
Baserate von CHF 8'635.- festzusetzen (V-act. 6).
A.b Das KSBL beantragte in seiner Eingabe vom 18. Mai 2012, es sei für
Versicherte der von tarifsuisse vertretenen Krankenversicherer eine ein-
heitliche Baserate von CHF 10'564.- festzusetzen (V-act. 7). In seiner Stel-
lungnahme vom 26. Juli 2012 ergänzte das Spital seinen Antrag dahinge-
hend, dass – falls ein von der Festsetzungsbehörde durchgeführtes Bench-
marking eine höhere Baserate ergeben sollte – der höhere Tarif festzuset-
zen sei (V-act. 14).
A.c Die Preisüberwachung empfahl dem Regierungsrat in ihrer Stellung-
nahme vom 2. November 2012, die zwischen dem KSBL und den Einkaufs-
gemeinschaften Helsana/Sanitas/KPT (HSK) beziehungsweise As-
sura/Supra für das Jahr 2012 vereinbarte Baserate von CHF 10'175.- nicht
zu genehmigen. Für das KSBL sei für das Jahr 2012 eine Baserate von
maximal CHF 8'974.- zu genehmigen oder festzusetzen (V-act. 16).
A.d In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2013 erneuerte das KSBL sei-
nen Antrag auf Festsetzung einer Baserate von CHF 10'564.- (V-act. 19).
Tarifsuisse hielt an ihrem Antrag vom 3. Mai 2012 fest (V-act. 20).
B.
Der Regierungsrat setzte am 25. Juni 2013 für die Zeit vom 1. Januar 2012
bis 31. Dezember 2012 eine Baserate von CHF 10'175.- und vom 1. Ja-
nuar 2013 bis 31. Dezember 2013 eine Baserate von CHF 10'140.- fest
(RRB Nr. 1123; V-act. 21).
C-4223/2013
Seite 3
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Tarif sei gemäss
Art. 59c Abs. 1 KVV (SR 832.102) so festzulegen, dass die Vergütung
höchstens die transparent ausgewiesenen und für eine effiziente Leis-
tungserbringung erforderlichen Kosten decke. Das KSBL weise die tarifre-
levanten Kosten von CHF 10'564.- mit dem hierfür geeigneten integrierten
Tarifmodell Kostenträgerrechnung (ITAR_K) aus. Die von tarifsuisse und
Preisüberwachung geübte Kritik am Kostenausweis des KSBL erachtete
der Regierungsrat als nicht gerechtfertigt. Betreffend Betriebsvergleichen
wird zunächst ausgeführt, in den ersten Jahren nach Einführung der Ta-
rifstruktur SwissDRG seien nur Vergleiche zwischen Spitälern möglich, die
bezüglich Leistungsspektrum und Grösse vergleichbar seien. Solche Ver-
gleichsspitäler seien innerkantonal kaum vorhanden und die Daten von
ausserkantonalen Spitälern lägen nicht vor. Gemäss Erhebung des Vereins
SpitalBenchmark, deren Ergebnisse vom KSBL eingereicht worden seien,
betrage der Medianwert (inkl. Anlagenutzungskosten) CHF 10'556.-. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass das KSBL ein Zentrumsspital sei, er-
weise sich dieser Wert als "tauglicher Hinweis auf die Wirtschaftlichkeit"
des vom KSBL kalkulierten Tarifs (von CHF 10'564.-). Auf das von ta-
rifsuisse eingereichte Benchmarking könne nicht abgestellt werden, weil
dieses den Anforderungen in verschiedener Hinsicht nicht genüge. Glei-
ches gelte für das Benchmarking der Preisüberwachung. Entsprechend
den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Ge-
sundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung
(verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 5. Juli 2012; nachfolgend:
GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung) beabsichtige der Re-
gierungsrat den Benchmark zwischen dem 40. und dem 50. Perzentil, mit-
hin unter dem Median festzulegen. Weiter sei zu würdigen, dass andere
Versicherer mit dem KSBL Tarifverträge abgeschlossen hätten, welche für
das Jahr 2012 eine Baserate von CHF 10'175.- und für das Jahr 2013 eine
Baserate von CHF 10'140.- vorsähen. Es sei davon auszugehen, dass
diese Versicherer, denen entsprechende Daten zur Verfügung gestanden
hätten, während dem Verhandlungsprozess ebenfalls gesamtschweizeri-
sche Betriebsvergleiche durchgeführt und die fraglichen Tarife als wirt-
schaftlich erachtet hätten. "Darauf kann – ohne detaillierte Kenntnis und
ohne ausdrückliche Anerkennung der angewandten Verfahren – abgestellt
werden, soweit die ausgehandelten Tarife nachvollziehbar und plausibel
erscheinen" (S. 4).
C.
Im Namen der 45 im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer liess ta-
rifsuisse, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner, am 24. Juli 2013
C-4223/2013
Seite 4
Beschwerde erheben und – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – fol-
gende Rechtsbegehren stellen (act. 1):
"1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Land (Nr. 1123)
vom 25. Juni 2013 sei aufzuheben.
2. Der Tarif für die akutsomatische stationäre Behandlung zu Lasten der ob-
ligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kantonsspital Baselland sei
für das Jahr 2012 wie folgt festzusetzen:
2.1 Baserate von maximal CHF 8'635.- (inkl. Anlagenutzungskosten und
Anteil des Wohnkantons).
2.2 Die Gruppierung habe auf Basis der Cost Weights (CW) 1.0 zu erfol-
gen; Basis der Abrechnungen seien die Regeln von SwissDRG ab
1. Januar 2012.
Eventuell: Es sei für das Jahr 2012 eine Baserate gemäss Empfehlung der
Preisüberwachung in der Höhe von max. CHF 8'974.- inkl. Anlagenut-
zungskosten und Anteil des Wohnkantons (Basis CW 1.0 gemäss den Re-
geln der SwissDRG) festzusetzen.
3. Der Tarif für die akutsomatische stationäre Behandlung zu Lasten der ob-
ligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kantonsspital Baselland sei
für das Jahr 2013 folgendermassen festzusetzen:
3.1 Baserate von maximal CHF 8'635.- (inkl. Anlagenutzungskosten und
Anteil des Wohnkantons).
3.2 Die Gruppierung habe auf Basis der Cost Weights (CW) 2.0 zu erfol-
gen; Basis der Abrechnungen seien die Regeln von SwissDRG ab
1. Januar 2013.
Eventuell: Es sei eine Baserate von maximal CHF 8'721.- (CHF 8'635.-
zuzüglich 1% Teuerung) inkl. Anlagenutzungskosten und Anteil des
Wohnkantons (Basis CW 2.0 gemäss den Regeln der SwissDRG) festzu-
setzen.
Subeventuell: Es sei für das Jahr 2012 [recte: 2013] eine Baserate gemäss
Empfehlung der Preisüberwachung in der Höhe von max. CHF 8'974.- inkl.
Anlagenutzungskosten und Anteil des Wohnkantons (Basis CW 2.0 ge-
mäss den Regeln der SwissDRG) festzusetzen.
4. Für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sei provisorisch – aus Prakti-
kabilitätsgründen – weiterhin der vom Regierungsrat des Kantons Basel-
Land mittels vorsorglicher Massnahme vom 15. Januar 2013 provisorisch
festgesetzte Tarif (Baserate von CHF 10'140.-) festzusetzen."
C-4223/2013
Seite 5
Die Beschwerdeführerinnen rügten namentlich, die vom KSBL vorgelegten
Kosten- und Leistungsdaten seien intransparent, und die Kostenausschei-
dung sei (z.B. für universitäre Lehre und Forschung) nicht rechtskonform
erfolgt. Weiter würden keine Leistungen ausgewiesen, welche über Zusatz-
entgelte finanziert würden, und es sei keine Codierung nach SwissDRG,
sondern nach APDRG, vorgenommen worden. Die Vorinstanz habe die
vom Beschwerdegegner ausgewiesenen Kosten sowie dessen Tarifbe-
rechnung übernommen, ohne diese Daten einer genaueren Prüfung zu un-
terziehen. Schliesslich habe die Vorinstanz auch keine rechtskonforme
Wirtschaftlichkeitsprüfung beziehungsweise kein Benchmarking vorge-
nommen. Für einen gesamtschweizerischen Betriebsvergleich hätte sie
gestützt auf Art. 22a Abs. 3 KVG beim Bundesamt für Statistik die erforder-
lichen Daten verlangen können. Das Benchmarking von tarifsuisse habe
die Vorinstanz mit unsachgemässen Argumenten verworfen, dafür aber auf
den Benchmark vom Verein SpitalBenchmark abgestellt, obwohl dieses
Benchmarking weniger breit abgestützt und die Grundlagen nicht transpa-
rent gemacht worden seien. Alternativ hätte die Vorinstanz auf das Bench-
marking der Preisüberwachung abstellen können. Nicht mehr massgebend
seien die Spitalkategorien. Grundsätzlich könnten seit Einführung der Ta-
rifstruktur SwissDRG alle akutmedizinischen Spitalleistungen national ver-
glichen werden. Dass eine andere Einkaufsgemeinschaft mit dem KSBL
Tarifverträge abgeschlossen habe, entbinde die Vorinstanz schliesslich
nicht von einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 auf CHF 8'000.- festgesetzte
Kostenvorschuss ging am 6. August 2013 bei der Gerichtskasse ein (act. 2
und 4).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2013 trat das Gericht auf das Ge-
such der Beschwerdeführerinnen um Festsetzung eines provisorischen Ta-
rifs nicht ein (act. 5). Der Entscheid wurde damit begründet, dass die Vo-
rinstanz bereits für die Dauer des Tariffestsetzungsverfahrens vorsorgliche
Massnahmen getroffen und einen provisorischen Tarif erlassen habe. Da
vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich bis zum Eintritt der Rechtskraft
der Hauptverfügung Bestand hätten, bestehe kein Interesse an den bean-
tragten vorsorglichen Massnahmen (provisorischer Tarif in der gleichen
Höhe wie der von der Vorinstanz festgesetzte).
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Seite 6
F.
Der Beschwerdegegner stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 17. Sep-
tember 2013 folgende Rechtsbegehren (act. 6):
"1. Die Beschwerde vom 24. Juli 2013 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei der Tarif für akutsomatische stationäre Leistungen des Kantonsspi-
tals Baselland für Versicherte der von tarifsuisse ag vertretenen Kranken-
versicherer für das Jahr 2012 auf Fr. 10'564 (Baserate 100% inkl. Anlage-
nutzungskosten) festzusetzen.
3. Es sei der Tarif für akutsomatische stationäre Leistungen des Kantonsspi-
tals Baselland für Versicherte der von tarifsuisse ag vertretenen Kranken-
versicherer für das Jahr 2013 auf Fr. 10'664 (Baserate 100% inkl. Anlage-
nutzungskosten) festzusetzen.
4. Eventualiter sei der Tarif für akutsomatische stationäre Leistungen des
Kantonsspitals Baselland für Versicherte der von tarifsuisse ag vertrete-
nen Krankenversicherer gestützt auf den Median gemäss dem Benchmar-
kingverfahren des Vereins SpitalBenchmark zu ermitteln.
5. Subeventualiter sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Ba-
sel-Landschaft vom 25. Juni 2013 zu bestätigen.
6. Unter o/e Kostenfolge."
Zur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, sowohl die Beschwer-
deführerinnen als auch die Vorinstanz hätten verkannt, dass im revidierten
KVG die spitalindividuellen Kosten für die Preisfindung unerheblich und
Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV nicht mehr anwendbar seien. Der Be-
schwerdegegner bestritt den Vorwurf der intransparenten Kosten- und
Leistungsdaten und nahm einlässlich zu einzelnen Vorbringen der Be-
schwerdeführerinnen Stellung. Zur Wirtschaftlichkeitsprüfung wird ausge-
führt, die Vorinstanz habe zwar kein eigenes Benchmarking durchgeführt,
die im Festsetzungsverfahren vorliegenden Benchmarkings aber geprüft
und sich für das plausibelste entschieden. Weiter wird begründet, weshalb
nicht auf den Benchmark von tarifsuisse abgestellt werden könne. Auch
das Benchmarking der Preisüberwachung erfülle die Anforderungen be-
reits in methodischer Hinsicht nicht. Das Benchmarking des Vereins Spital-
Benchmark weise gegenüber denjenigen von tarifsuisse und Preisüberwa-
chung wesentliche Vorteile auf, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht da-
rauf abgestützt habe. Für die Vergleichsgruppe "übrige Akutspitäler" habe
das Benchmarking des Vereins SpitalBenchmark (für den Tarif 2012) einen
Benchmark von CHF 9'596.- ergeben, was zu einer Baserate von 10'556.-
führe. Die Vorinstanz hätte daher die vom Beschwerdegegner beantragte
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Seite 7
Baserate von CHF 10'564.- für das Jahr 2012 festsetzen müssen. Für das
Jahr 2013 werde ausgehend von der für das Jahr 2013 vorliegenden Tarif-
berechnung gemäss ITAR_K eine Baserate von CHF 10'664.- beantragt.
G.
Die Vorinstanz reichte mit Datum vom 19. September 2013 ihre Vernehm-
lassung und die Vorakten ein (act. 7). Sie beantragte, die Beschwerde sei
abzuweisen, und nahm zu einigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
Stellung. Betreffend Wirtschaftlichkeitsprüfung führte sie aus, gemäss
Art. 49 Abs. 8 KVG habe der Bundesrat schweizweite Betriebsvergleiche
anzuordnen; diese lägen jedoch nicht vor. Es möge zwar zutreffen, dass
dieser Umstand die Kantonsregierung nicht davon entbinde, die Wirtschaft-
lichkeit eines Spitals zu prüfen. Es seien jedoch die Schwierigkeiten zu be-
rücksichtigen, welche das Fehlen gesamtschweizerischer Betriebsverglei-
che gerade für kleinere und mittlere Kantone verursache, welche im eige-
nen Kanton oft keine tauglichen Vergleichsspitäler beiziehen könnten. Ent-
gegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen könnten beim Bundes-
amt für Statistik für ausserhalb des eigenen Kantons gelegene Spitäler
keine Daten angefordert werden, welche fundierte Rückschlüsse auf die
Wirtschaftlichkeit eines Spitaltarifs erlaubten. Dass der Regierungsrat auf
die Erhebungen des Vereins SpitalBenchmark abgestellt habe, liege in sei-
nem Ermessen. Die Tarifabschlüsse mit anderen Krankenversicherern
stellten zwar nicht einen strikten Beweis, wohl aber ein Indiz für die Wirt-
schaftlichkeit eines Tarifs dar.
H.
Mit Verfügung vom 14. November 2013 stellte das Gericht fest, dass die
Vorakten offenbar unvollständig seien, und forderte die Vorinstanz auf, die
fehlenden Akten nachzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegeg-
ner aufgefordert, die vollständige Korrespondenz mit der Preisüberwa-
chung einzureichen (act. 8).
H.a Der Beschwerdegegner teilte mit Eingabe vom 21. November 2013
mit, er habe keine direkte Korrespondenz mit der Preisüberwachung ge-
führt (act. 9).
H.b Mit Eingabe vom 25. November 2013 reichte die Vorinstanz zusätzli-
che Akten ein (act. 10).
I.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 wurde den Parteien mitgeteilt, dass
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Seite 8
der im Verfahren C-1698/2013 bei der SwissDRG AG eingeholte Bericht
vom 16. September 2013 zu den Akten genommen werde, und es wurde
ihnen eine Kopie dieses Berichts zur Kenntnis zugestellt. Weiter wurde die
Preisüberwachung zur Stellungnahme eingeladen (act. 12).
J.
Die Preisüberwachung erläuterte in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezem-
ber 2013 zunächst ihre Prüfmethodik bei SwissDRG-Baserates und nahm
generell zu den gegenüber dem Vorgehen der Preisüberwachung vorge-
brachten Einwänden sowie zum Bericht der SwissDRG AG Stellung. Sie
hielt an ihrer Tarifempfehlung vom 2. November 2012 fest (act. 15).
K.
Auf entsprechende Einladung des Gerichts nahm das Bundesamt für Ge-
sundheit BAG am 14. Februar 2014 Stellung. Das Amt schloss sich im We-
sentlichen den Ausführungen der Preisüberwachung an und erachtete den
vorinstanzlichen Beschluss in verschiedener Hinsicht als bundesrechtswid-
rig. Zudem warf es die Frage auf, ob die Voraussetzungen für eine Tarif-
festsetzung für das Jahr 2013 erfüllt seien (act. 12).
L.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 setzte das Gericht den Beteiligten
Frist für allfällige Schlussbemerkungen an (act. 18).
L.a Die Beschwerdeführerinnen hielten in ihren Schlussbemerkungen vom
20. März 2014 an den Rechtsbegehren vom 24. Juli 2014 fest und äusser-
ten sich zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners, der Vernehm-
lassung der Vorinstanz sowie zu den Berichten der SwissDRG AG, der
Preisüberwachung und des BAG (act. 22).
L.b Der Beschwerdegegner nahm mit Datum vom 20. März 2014 zu den
Berichten der SwissDRG AG, der Preisüberwachung und des BAG Stel-
lung und hielt an seinen Rechtsbegehren vom 17. September 2013 fest.
Als Fazit wird unter anderem Folgendes ausgeführt: "Die beantragte Base-
rate des Jahres 2012 stützt sich auf das ITAR_K-Datenblatt, das für das
Jahr 2012 alle relevanten Kostendaten des massgebenden Jahres 2010 in
der notwendigen Transparenz und Qualität nachweist. Gestützt auf diese
Kostendaten ergibt sich für das Jahr 2012 eine kostenbasierte Baserate im
Betrag von Fr. 10'564.-. Diese Baserate wurde im Rahmen eines Bench-
markings des Vereins SpitalBenchmark einer Wirtschaftlichkeitsprüfung
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Seite 9
unterzogen und für wirtschaftlich erklärt […]. Entgegen dem Antrag des Be-
schwerdeführers [recte: Beschwerdegegners] wurde[n] beim Verein Spital-
Benchmark keine entsprechenden Erkundigungen durch das Bundesver-
waltungsgericht eingeholt, weshalb dieser Antrag auch an dieser Stelle
nochmals gestellt wird" (act. 23 S. 8).
L.c Mit Eingabe vom 24. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen
fest und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen
Beschluss. Die vom BAG aufgeworfene Frage, ob eine Tariffestsetzung für
zwei Jahre zulässig sei, könne klar bejaht werden (act. 24).
L.d Die Schlussbemerkungen wurden den Beteiligten am 29. April 2014
zur Kenntnis zugestellt (act. 25).
M.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerinnen seine Honorarnote ein (act. 26).
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Den angefochtenen Beschluss vom 14. Mai 2013 hat die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann
gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
C-4223/2013
Seite 10
2.1 Die Beschwerdeführerinnen sind primäre Adressatinnen des angefoch-
tenen Beschlusses und ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzu-
treten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.2 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG; zur Überprü-
fungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bei Tariffestsetzungsbe-
schlüssen siehe BVGE 2014/3 E. 1.4).
2.3 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Falle (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen kann das angerufene Gericht die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.4 Der Beschwerdegegner hat den vorinstanzlichen Beschluss nicht an-
gefochten, beantragt in seiner Beschwerdeantwort (Rechtsbegehren 2-4)
jedoch die Festsetzung eines höheren Tarifs als der vom Regierungsrat
beschlossene. Weiter stellt er sinngemäss den Antrag, es sei beim Verein
SpitalBenchmark eine Beweisauskunft über dessen Benchmarking einzu-
holen (vgl. act. 23 S. 8 i.V.m. act. 6 S. 25).
2.4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass weder das VwVG noch das
KVG das Institut der Anschlussbeschwerde kennen (Urteil BVGer C-
4961/2010 vom 18. September 2013 E. 2.2 m.w.H.). Der Einbezug der Ge-
genpartei in den Schriftenwechsel darf nicht dazu führen, dass ein Verfü-
gungsadressat, der die Beschwerdefrist unbenutzt verstreichen liess,
nachträglich eigene Rechte geltend machen kann (SEETHALER/PLÜSS, in:
Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 57 N 12; vgl. auch Urteil BVGer C-
4190/2013 vom 25. November 2014 E. 1.5 m.w.H.). Zudem sieht Art. 53
Abs. 2 Bst. a KVG abweichend von der Verfahrensordnung des VwVG vor,
dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dür-
fen, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt, und neue Be-
gehren unzulässig sind. Auch in Beschwerdeverfahren nach Art. 53 Abs. 1
C-4223/2013
Seite 11
KVG anwendbar ist hingegen der in Art. 12 VwVG verankerte Grundsatz,
wonach das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen hat und nicht an die Beweisanträge der
Parteien gebunden ist (BVGE 2014/3 E. 1.5.2 m.H., 2014/36 E. 1.5). Das
Verhältnis der Novenregelung (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG) und des Grund-
satzes der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) ist in
dem Sinne zu interpretieren, dass Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG zwar den Un-
tersuchungsgrundsatz im Beschwerdeverfahren nicht aufhebt, diesen je-
doch in den Hintergrund treten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht wird
daher nur ‒ aber immerhin ‒ in besonderen Fällen ergänzende Sachver-
haltsabklärungen vornehmen. Der Untersuchungsgrundsatz führt jedoch
nicht dazu, dass die Novenregelung nach Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG nicht
oder nur beschränkt anwendbar wäre. Daher können sich die Parteien im
Beschwerdeverfahren nur auf neue Tatsachen und Beweismittel berufen,
soweit erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt (BVGE 2014/3
E. 1.5.4). Den Antrag eines Beschwerdegegners zulasten der Beschwer-
deführerin (reformatio in peius) nimmt das Bundesverwaltungsgericht re-
gelmässig lediglich als prozessuale Anregung an die Beschwerdeinstanz
entgegen (BVGE 2010/24 E. 3.3, C-4961/2010 E. 2.2, C-4190/2013
E. 1.5). Solche Anträge können indessen Kostenfolgen nach sich ziehen
(BVGE 2010/24 E. 3.3).
2.4.2 Die Rechtsbegehren 2-4 des Beschwerdegegners zielen auf eine re-
formatio in peius und sind rechtsprechungsgemäss lediglich als prozessu-
ale Anregung an das Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen. Den
(sinngemässen) Antrag betreffend Einholen einer Beweisauskunft beim
Verein SpitalBenchmark hat der Beschwerdegegner nicht weiter begründet
und insbesondere nicht dargelegt, weshalb der Antrag mit Blick auf Art. 53
Abs. 2 Bst. a KVG und den Umstand, dass keine Anschlussbeschwerde
möglich ist, zulässig sein soll. Dem Beweisantrag des Beschwerdegegners
ist bereits deshalb keine Folge zu geben.
3.
Am 1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Änderung
vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per 1. Januar
2012 wurde der Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung vollzogen (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfi-
nanzierung]). Der angefochtene Beschluss ist somit aufgrund des revidier-
ten KVG und dessen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen.
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Seite 12
3.1 Spitäler sind nach Art. 39 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 35) KVG zur
Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzun-
gen gemäss Bst. a-c erfüllen, der von einem oder mehreren Kantonen ge-
meinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung
entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien
gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Bst. e).
3.2 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer
ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Tarife und Preise wer-
den in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifver-
trag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zustän-
digen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Be-
messung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Die
Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine
qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung
zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Der Bundesrat kann
Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Ko-
ordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen
(Abs. 7).
3.3 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser-
bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver-
sicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarif-
vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat
(Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Ta-
rifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billig-
keit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Kommt zwischen Leis-
tungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die
Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47
Abs. 1 KVG).
3.4 Art. 49 KVG trägt den Titel "Tarifverträge mit Spitälern". Obwohl sich
diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut (nur) an die Tarifparteien richtet,
sind die darin verankerten Grundsätze auch bei einer hoheitlichen Festset-
zung im Sinne von Art. 47 KVG zu beachten (BVGE 2014/3 E. 2.7).
C-4223/2013
Seite 13
3.4.1 Nach Abs. 1 des Art. 49 KVG vereinbaren die Vertragsparteien für die
Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pfle-
geleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus
(Art. 29) Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die
Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch
einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pau-
schale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die
Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die
tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität ef-
fizient und günstig erbringen.
3.4.2 Die gestützt auf Art. 49 Abs. 2 KVG von den Tarifpartnern und den
Kantonen eingesetzte SwissDRG AG ist für die Erarbeitung und Weiterent-
wicklung der Tarifstruktur zuständig. Die Tarifstruktur und deren Anpassun-
gen sind vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 49 Abs. 2 Satz 5 KVG). Die
ab 1. Januar 2012 im akutsomatischen Bereich anwendbare Version 1.0
der Tarifstruktur SwissDRG wurde vom Bundesrat am 6. Juli 2011 geneh-
migt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 6. Juli 2011 "Bundesrat
genehmigt die neue Tarifstruktur SwissDRG").
3.4.3 Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Abs. 1 keine
Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehö-
ren insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regio-
nalpolitischen Gründen (Bst. a) sowie die Forschung und universitäre
Lehre (Bst. b).
3.4.4 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbe-
sondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Be-
triebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kos-
tenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Be-
urteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung
und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und
die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen (Art. 49 Abs. 7 KVG).
3.4.5 Gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG ordnet der Bundesrat in Zusammenar-
beit mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern
an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spi-
täler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der
Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
C-4223/2013
Seite 14
3.5 Gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c KVV erlas-
sen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft
die Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Ta-
rifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken
(Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf
keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind
diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss an-
zuwenden.
4.
Streitig ist die vorinstanzliche Festsetzung eines Basisfallwerts (Baserate)
für die leistungsbezogenen und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhen-
den Fallpauschalen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 KVG). In zwei Grundsatz-
urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene auch im vorlie-
genden Verfahren umstrittene Fragen beurteilt (BVGE 2014/3, 2014/36).
4.1 Im System der neuen Spitalfinanzierung bilden die individuellen Kosten
eines Spitals die Grundlage für das Benchmarking beziehungsweise für die
Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten und der schwere-
gradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevanter Basiswert). Der Ba-
sisfallwert (Baserate) hat aber nicht diesen Kosten zu entsprechen, da kein
Kostenabgeltungsprinzip gilt. Die frühere – gestützt auf aArt. 49 Abs. 1
KVG entwickelte – Praxis zu den anrechenbaren Kosten ist nicht mehr an-
wendbar (BVGE 2014/3 E. 2.8.5). Effizienzgewinne von Spitälern (mit ei-
nem benchmarking-relevanten Basiswert unterhalb des gesetzeskonform
bestimmten Benchmarks) sind nicht unzulässig (BVGE 2014/3 E. 2.9.4.4
und 2.9.5). Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV, wonach der Tarif höchstens die
transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken darf, ist in dem
Sinne gesetzeskonform auszulegen, dass es sich bei den "ausgewiesenen
Kosten der Leistung" nicht um die individuellen Kosten des Spitals, dessen
Tarif zu beurteilen ist, handelt, sondern um die Kosten des Spitals, welches
den Benchmark bildet (und an dessen Tarif sich die Spitaltarife gemäss
Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG zu orientieren haben; BVGE 2014/3 E. 2.10.1).
4.2 Die Preisbestimmung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG erfolgt aufgrund
eines Vergleichs mit anderen Spitälern, welche die versicherte Leistung in
der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Zur Ermittlung
und Auswahl dieser als Referenz massgebenden Spitäler ist grundsätzlich
C-4223/2013
Seite 15
ein Fallkosten-Betriebsvergleich notwendig (vgl. BVGE 2014/36 E. 3.6 und
E. 6.7).
4.3 Die Bestimmung, wonach Betriebsvergleiche nur unter vergleichbaren
Spitälern durchzuführen sind (aArt. 49 Abs. 7 KVG) ist im revidierten Recht
nicht mehr enthalten. Die möglichst hohe Transparenz und breite Ver-
gleichbarkeit der Spitaltarife gehörte zu den Zielsetzungen der Gesetzes-
revision. Das System der einheitlichen Tarifstruktur eröffnet grundsätzlich
die Möglichkeit von Betriebsvergleichen über die Grenzen der Spitaltypen
und -kategorien hinaus (BVGE 2014/36 E. 3.8).
4.4 In BVGE 2014/36 wird dargelegt, welche Voraussetzungen zur Ver-
gleichbarkeit der Fallkosten idealtypisch gegeben sein müssen (E. 4) und
welche dieser Voraussetzungen noch fehlen beziehungsweise verbessert
werden müssen (E. 5). Zu den Voraussetzungen, die fehlen beziehungs-
weise verbessert werden müssen, gehören insbesondere die schweizweit
durchzuführenden Betriebsvergleiche zu Kosten (Art. 49 Abs. 8 KVG), die
Vereinheitlichung der Kosten- und Leistungsermittlung (Art. 49 Abs. 7
KVG) und die Verfeinerung der Tarifstruktur. Hinsichtlich der künftigen
Preisbildung ist es unabdingbar, dass die Verpflichtung zur Erstellung der
Betriebsvergleiche, insbesondere hinsichtlich der Kosten, baldmöglichst
umgesetzt wird. Auch in der Einführungsphase ist jedoch eine auf die vom
Gesetzgeber angestrebten Ziele ausgerichtete Preisbestimmung erforder-
lich. Den Tarifpartnern, Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden ver-
bleibt die Möglichkeit, ersatzweise auf möglichst aussagekräftige vorhan-
dene Daten abzustellen und erkannte Mängel mit sachgerechten Korrek-
turmassnahmen zu "überbrücken". Vor diesem Hintergrund wird das Bun-
desverwaltungsgericht – zumindest in der Phase der Einführung der leis-
tungsbezogenen Fallpauschalen – den Vorinstanzen bei der Umsetzung
der Preisbildungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise
bei der Durchführung des Benchmarkings einen erheblichen Spielraum
einzuräumen haben. Erscheint das Vorgehen der Vorinstanz als vertretbar,
ist der Entscheid selbst dann zu schützen, wenn andere Vorgehensweisen
als besser geeignet erscheinen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele
zu erreichen (BVGE 2014/36 E. 5.4, vgl. auch BVGE 2014/3 E. 10.1.4).
4.5 Weiter prüfte das Gericht, welche Korrekturmassnahmen in einer Über-
gangsphase sachgerecht und vertretbar sein können (BVGE 2014/36
E. 6). So kann beispielsweise die Auswahl einer repräsentativen Teilmenge
(Stichprobe) vertretbar sein, obwohl für den Betriebsvergleich idealerweise
von der Grundgesamtheit aller akutsomatischen Spitäler auszugehen wäre
C-4223/2013
Seite 16
(E. 6.1). Zur Bildung von Benchmarking-Gruppen (z.B. nach Spitalkatego-
rie) hat das Gericht unter anderem erwogen, eine solche stehe im Wider-
spruch zur Grundidee eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten
Betriebsvergleichs (E. 6.6.1). Es stellte fest, dass für die zukünftige Ent-
wicklung in der Preisfindungspraxis die Kategorisierung wenig zielführend
sei, zumal bereits die Kategorienbildung Probleme verursache (E. 6.6.4).
Dennoch könne in einer Einführungsphase der Entscheid einer Kantonsre-
gierung, für spezielle Spitäler (z.B. Universitätsspitäler) auf einen eigenen
Betriebsvergleich abzustellen, geschützt werden (E. 6.6.6). Zudem ist bei
der Preisgestaltung unter Umständen der spezifischen Situation der Leis-
tungserbringer Rechnung zu tragen, so dass – ausgehend von einem Re-
ferenzwert – aus Billigkeitsgründen differenzierte Basisfallwerte verhandelt
oder festgesetzt werden müssen (vgl. dazu BVGE 2014/36 E. 6.8, s.a.
E. 3.4 und E. 22.3 ff.).
4.6 Obwohl das Benchmarking idealtypisch kostenbasiert und nicht auf-
grund der verhandelten Preise zu erfolgen hat, sind Ausnahmen vom
Grundsatz des Fallkostenvergleichs möglich. Solange für einzelne Kan-
tone verwertbare Kostendaten fehlen, ist für eine Übergangsphase allen-
falls auch die Orientierung an festgesetzten oder genehmigten Tarifen an-
derer Spitäler zu tolerieren. Im Rahmen eines solchen Preisbenchmarkings
müsste jedoch geprüft werden, wie weit bei der Gestaltung der Vergleichs-
tarife Verhandlungsspielräume beansprucht wurden, ob spitalindividuelle
Besonderheiten berücksichtigt wurden, und ob diese auch für das zu beur-
teilende Spital gleichermassen zutreffen. Bei Preisvergleichen besteht die
Gefahr, dass sich der Vergleich auf überhöhte oder unwirtschaftliche Ver-
handlungsergebnisse bezieht. Andererseits könnte ein Spital bereit sein,
günstige Tarife der OKP zu akzeptieren, wenn sein Trägerkanton bereit ist,
entsprechende Lücken durch Subventionen zu schliessen. Die Orientie-
rung an solchen Tarifen wäre nicht sachgerecht. Ein Preisbenchmarking
kann nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Voraussetzungen sach-
gerecht sein. Die Verlässlichkeit der verwendeten Vergleichsdaten ist ab-
hängig davon, wie sehr die gesetzlichen Vorgaben anlässlich der Geneh-
migung beachtet wurden. Die Festsetzung oder Genehmigung von Tarifen
anhand einer Orientierung an bereits genehmigten oder festgesetzten Ta-
rifen setzt eine bundesrechtskonforme Wirtschaftlichkeitsprüfung der Ver-
gleichstarife voraus (BVGE 2014/36 E. 6.7, vgl. auch BVGE 2014/3
E. 10.3.2).
5.
Die Vorinstanz hat die vom KSBL spitalindividuell kalkulierten Fallkosten
C-4223/2013
Seite 17
(bei Schweregrad 1.0; vgl. zu diesem Begriff BVGE 2014/3 Anhang S. 90)
von CHF 10'564.- als "grundsätzlich nachvollziehbar" betrachtet. Der Me-
dianwert gemäss Benchmarking des Vereins SpitalBenchmark für nicht-
universitäre Spitäler betrage CHF 10'556.- (inkl. Anlagenutzungskosten).
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das KSBL ein Zentrumsspital
sei, erweise "sich diese Überlegung als durchaus tauglicher Hinweis auf
die Wirtschaftlichkeit" des vom KSBL kalkulierten Tarifs von CHF 10'564.-
(angefochtener RRB S. 3). Festgesetzt hat der Regierungsrat jedoch nicht
diesen kalkulierten Tarif, weil ihm der Median als Benchmark zu hoch er-
schien. Vielmehr sollte der Benchmark entsprechend den GDK-Empfeh-
lungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung zwischen dem 40. und dem
50. Perzentil festgelegt werden. In der Annahme, dass die vom KSBL mit
anderen Versicherern vertraglich vereinbarten Baserates von CHF 10'175.-
(für das Jahr 2012) beziehungsweise CHF 10'140.- (für das Jahr 2013) im
Benchmarking des Vereins SpitalBenchmark "mutmasslich" zwischen dem
40. und dem 50. Perzentil lägen, setzte der Regierungsrat diese vertraglich
vereinbarten Tarife auch für die Versicherer von tarifsuisse fest.
5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach neuem Recht nicht zuerst
aufgrund der spitalindividuell kalkulierten Fallkosten ein Tarif zu berechnen
und anschliessend zu prüfen ist, ob dieser wirtschaftlich sei. Die spitalindi-
viduellen Kosten dienen der Ermittlung des Referenzwertes im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG und somit nur (aber immerhin) mittelbar der Ta-
riffestlegung. Unmittelbare Grundlage für Tarifverhandlungen und Orientie-
rungsgrösse bei Tariffestsetzungen bildet der Referenzwert (nicht die spi-
talindividuellen Kosten). Um diesen zu ermitteln, sind die benchmarking-
relevanten Betriebskosten der einzelnen Spitäler des Basisjahres (Grund-
satz: Tarifjahr X minus 2 [BVGE 2014/3 E. 3.5]) durch den Case Mix des
betreffenden Spitals zu teilen; daraus resultieren die schweregradbereinig-
ten Fallkosten (oder der benchmarking-relevante Basiswert). Mit den
schweregradbereinigten Fallkosten der einzelnen Spitäler ist das Bench-
marking durchzuführen. Zum so ermittelten Benchmark sind die allgemei-
nen Zuschläge hinzuzurechnen; dazu gehören insbesondere die Anlage-
nutzungskosten und die Teuerung bis zum Tarifjahr (d.h. bis Ende des Jah-
res X-1). Bei der Festlegung des spitalindividuellen Basisfallwertes ist von
diesem Referenzwert auszugehen, wobei unter Umständen spitalindividu-
elle Zuschläge vorzunehmen sind (vgl. BVGE 2014/36 E. 4.10). Die Vergü-
tung im Einzelfall (Fallpauschale) ergibt sich aus der Multiplikation des Ba-
sisfallwertes mit dem relativen Kostengewicht (zum Ganzen: Urteil des
BVGer C-3497/2013 vom 26. Januar 2015 E. 3.1.3 m.w.H.).
C-4223/2013
Seite 18
5.2 Die Vorinstanz hat nicht die benchmarking-relevanten Betriebskosten
und die schweregradbereinigten Fallkosten des KSBL ermittelt, um an-
schliessend ein Benchmarking durchzuführen. Auf die umstrittene Kosten-
ermittlung ist deshalb vorliegend nicht weiter einzugehen (vgl. dazu BVGE
2014/3 E. 3 ff., 2014/36 E. 6.2 und 13 ff.; betreffend Bestimmung des Case
Mix C-4190/2013 E. 5). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für das
Benchmarking möglichst genaue (realitätsgerechte) Kostendaten erforder-
lich sind (BVGE 2014/3 E. 6.4.4 und E. 9.2.1, 2014/36 E. 4.5 und E. 6.4),
weshalb es nicht genügt, wenn der Kostenausweis des Spitals "grundsätz-
lich nachvollziehbar" erscheint.
5.3 Die Vorinstanz hat zwar unter Hinweis auf das Benchmarking des Ver-
eins SpitalBenchmark die Baserates festgesetzt, ihren Tarifentscheid aber
nicht auf die effektiven und ihr vorliegenden Ergebnisse des Benchmar-
kings (V-act. 7 Beilage [B] 4) abgestützt. Auf das Einholen ergänzender In-
formationen (insbesondere zum Wert des 40. Perzentils) hat sie ebenso
verzichtet wie auf eine kritische Auseinandersetzung mit dem Benchmar-
king als solchem. Zudem werden die Grundlagen des Benchmarkings teil-
weise unrichtig beziehungsweise unvollständig wiedergegeben: In der Aus-
wertung berücksichtigt wurden die Daten von 56 Spitälern; der Benchmark
für "übrige Akutspitäler" (ohne Universitätsspitäler und Spezialkliniken) be-
ruht auf den Angaben von 48 Spitälern (V-act. 7 B 4 S. 3). Das Vorbringen
der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe die beiden Benchmar-
kings von tarifsuisse und des Vereins SpitalBenchmark nicht "mit gleichen
Ellen gemessen" (act. 1 S. 14), erscheint daher nicht unbegründet.
5.4 Letztlich hat die Vorinstanz die Baserate jedoch nicht gestützt auf ein
Benchmarking, sondern entsprechend den Verträgen zwischen dem Be-
schwerdegegner und Krankenversicherern einer anderen Einkaufsgemein-
schaft festgesetzt, explizit "ohne detaillierte Kenntnis und ohne ausdrückli-
che Anerkennung der angewandten Verfahren".
5.4.1 Die soeben zitierte Formulierung weckt nicht nur erhebliche Zweifel
an der Rechtmässigkeit des vorliegend umstrittenen Festsetzungsbe-
schlusses, sondern auch an den Genehmigungsbeschlüssen der Vo-
rinstanz, auf die sich andere Kantonsregierungen im Rahmen eines (aus-
nahmsweise zulässigen, vgl. E. 4.6) Preisbenchmarkings möglicherweise
stützen möchten. Als für die Genehmigung der vom KSBL abgeschlosse-
nen Tarifverträge zuständige Behörde (vgl. Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG,
BVGE 2013/8 E. 2.5.1) hat sie gemäss Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG zu prü-
C-4223/2013
Seite 19
fen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlich-
keit und Billigkeit in Einklang steht. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
eines Basisfallwerts für leistungsbezogene und auf der SwissDRG-Ta-
rifstruktur beruhende Fallpauschalen ist aufgrund eines Benchmarkings
vorzunehmen (Urteil des BVGer C-4460/2013 vom 29. Oktober 2014 [aus-
zugsweise in BVGE 2014/37 publiziert] E. 3.2.3 und E. 3.3 ff. m.w.H.). Die
Genehmigungsbehörde darf sich deshalb nicht auf die Vermutung be-
schränken (vgl. angefochtener RRB S. 4), die am Vertrag beteiligten Kran-
kenversicherer hätten gesamtschweizerische Betriebsvergleiche durchge-
führt und die fraglichen Tarife als wirtschaftlich erachtet (vgl. auch BVGE
2014/36 E. 10.2.3, C-4460/2013 E. 4.2, Urteil des BVGer C-8011/2009
vom 28. Juli 2011 E. 5.2). Hätte die Vorinstanz das bereits im November
2011 eingeleitete Genehmigungsverfahren betreffend Tarifverträge zwi-
schen KSBL und Versicherern der Einkaufsgemeinschaft HSK (vgl. Beila-
gen zu act. 10 [ergänzende Akten der Vorinstanz]) rechtskonform durchge-
führt, hätte sie das Benchmarking der HSK kennen und beurteilen müssen,
ob von den Vertragsparteien darauf abgestellt wurde und werden durfte,
und ob die vereinbarten Basisfallwerte den Anforderungen des KVG ent-
sprechen. Folglich hätte sie im Festsetzungsverfahren nicht "ohne detail-
lierte Kenntnis und ohne ausdrückliche Anerkennung der angewandten
Verfahren" entscheiden können.
5.4.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der hoheitlich festgesetzte Tarif
nicht mit dem vertraglich vereinbarten (und genehmigten) Tarif übereinstim-
men muss (BVGE 2014/37 E. 3.5.2); der zuständigen kantonalen Behörde
obliegen im Festsetzungsverfahren nach Art. 47 Abs. 1 KVG einerseits und
im Genehmigungsverfahren nach Art. 46 Abs. 4 KVG andererseits unter-
schiedliche Aufgaben. Im Genehmigungsverfahren hat sie zu prüfen, ob
der von den Tarifpartnern bestimmte Tarif mit dem Gesetz und den Gebo-
ten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht. Im Festsetzungs-
verfahren hat die Behörde demgegenüber selbst einen Tarif zu bestimmen,
wobei auch dieser mit den genannten Geboten im Einklang stehen muss.
Bei der Preisfindung steht sowohl den Tarifparteien als auch der Festset-
zungsbehörde innerhalb der gesetzlichen Schranken je ein Ermessens-
spielraum zu. Im Genehmigungsverfahren hat die Behörde nicht ihr Ermes-
sen an die Stelle eines sachgerecht ausgeübten Ermessens der Vertrags-
partner zu stellen (BVGE 2014/37 E. 3.1 m.H. auf BVGE 2014/36
E. 24.3.3). Im Festsetzungsverfahren ist sie hingegen gehalten, selber
nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, was voraussetzt, dass
sie sich auch in der mit Schwierigkeiten behafteten Einführungsphase der
neuen Spitalfinanzierung die entscheiderheblichen Grundlagen beschafft
C-4223/2013
Seite 20
und in kritischer Würdigung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
(insbes. Abstellen auf bestehende Benchmarkings oder [teilweise] eigenes
Benchmarking durchführen, vgl. auch oben E. 4.5 - 4.6 sowie Urteil BVGer
C-3425/2013 vom 29. Januar 2015 E. 4.4 - 4.4.5) ein der Zielsetzung der
neuen Spitalfinanzierung entsprechendes Vorgehen wählt.
5.5 Das BAG wirft sodann zu Recht die Frage auf, ob die Voraussetzungen
für eine hoheitliche Festsetzung des Basisfallwertes für das Jahr 2013 er-
füllt waren. Die Vorinstanz hat nicht – wie von den Tarifparteien beantragt
– mit Wirkung ab 1. Januar 2012 (unbefristet) einen Basisfallwert festge-
setzt, sondern – entsprechend den als Referenz beigezogenen Tarifverträ-
gen – eine Baserate (von CHF 10'175.-) für die Zeit vom 1. Januar 2012
bis 31. Dezember 2012 und eine Baserate (von CHF 10'140.-) für die Zeit
vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Die Festsetzung sei auf zwei
Jahre zu befristen, damit für den Tarif ab dem 1. Januar 2014 eine neue
Beurteilung durch die Tarifpartner vorgenommen werden könne.
5.5.1 Das Tarifrecht des KVG sieht ein Vertragsprimat vor; Tarifverträge
sollen deshalb die Regel und hoheitliche Tariffestsetzungen die Ausnahme
bilden (BVGE 2014/37 E. 3.5 m.w.H.). Von diesem Grundsatz geht auch
Art. 47 Abs. 1 KVG aus: Kommt zwischen den Parteien kein Vertrag zu-
stande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den
Tarif fest. Die Feststellung, dass kein Vertrag zustande gekommen ist, setzt
voraus, dass zwischen den Parteien Vertragsverhandlungen geführt wur-
den, diese indes zu keinem Ergebnis geführt haben (BVGE 2014/36
E. 24.4.1 m.H.), oder die Tarifparteien zumindest die Gelegenheit hatten,
eine Vereinbarung zu treffen (Urteil BVGer C-1390/2008 E. 5.2, RKUV
2002 KV 214 E. 5.2). Weiter verlangt Art. 47 Abs. 1 KVG, dass die Parteien
vor der Tariffestsetzung angehört werden.
5.5.2 Das Tariffestsetzungsverfahren bezog sich entsprechend den Anträ-
gen der Tarifparteien auf die stationären Spitaltarife "ab dem 1. Januar
2012" (vgl. auch vorinstanzliches Aktenverzeichnis). Eine Anhörung zur
Festsetzung des Basisfallwerts für das Jahr 2013 fand nicht statt. Den Ak-
ten lässt sich auch nicht entnehmen, dass für den Tarif 2013 Verhandlun-
gen geführt und diese gescheitert seien. Laut den Ausführungen des Be-
schwerdegegners in seinen Schlussbemerkungen sollen die Tarifverhand-
lungen vielmehr am 22. Oktober 2013 – mithin vier Monate nach der Tarif-
festsetzung – mangels Aussicht auf Einigung abgebrochen und in der
Folge als gescheitert erklärt worden sein (act. 23 S. 7).
C-4223/2013
Seite 21
5.5.3 Die Voraussetzungen für eine hoheitliche Festsetzung des Basisfall-
wertes für das Jahr 2013 waren demnach zweifellos nicht erfüllt. Zudem ist
darauf hinzuweisen, dass die Festsetzungsbehörde nur eine "Maximalbe-
fristung" des Tarifs beschliessen kann, denn den Tarifpartnern steht es je-
derzeit frei, Verhandlungen für einen Tarifvertrag aufzunehmen, einen
neuen Tarif zu vereinbaren und den entsprechenden Tarifvertrag von der
Kantonsregierung genehmigen zu lassen (BVGE 2012/18 E. 7.3 und E. 7.5
m.w.H.).
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Tariffestset-
zung mit den Grundsätzen des KVG nicht vereinbar ist. Der angefochtene
Beschluss ist daher aufzuheben. Zu prüfen bleibt, ob dem Antrag der Be-
schwerdeführerinnen gefolgt werden kann, wonach (für das Jahr 2012)
eine Baserate von maximal CHF 8'635.- festzusetzen sei.
5.6.1 Der Antrag der Beschwerdeführerinnen stützt sich auf das Bench-
marking von tarifsuisse mit einem Benchmark von CHF 8'533.-; unter Be-
rücksichtigung des Zuschlages von 10% für Anlagenutzungskosten und ei-
nem Abzug für Intransparenz von 8% resultiere eine wirtschaftliche Base-
rate von CHF 8'635.- (V-act. 6 S. 6).
5.6.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen C-3497/2013
(E. 3.8.2) und C-3425/2013 (E. 4.3.2) erkannt hat, entspricht die von ta-
rifsuisse gewählte Methode zur Bestimmung des Benchmarks nicht Art. 49
Abs. 1 Satz 5 KVG, denn es wurden nicht die effektiven Fallkosten der in
das Benchmarking einbezogenen Spitäler berücksichtigt. Vielmehr wurden
die "kalkulatorischen Baserates" der einzelnen Spitäler auf den Quartils-
wert nivelliert, um zu gewährleisten, dass nur Kosten für eine wirtschaftli-
che Leistungserbringung im Benchmarking berücksichtigt würden. Das
Benchmarking dient jedoch gerade dazu, die Kosten für eine wirtschaftli-
che Leistungserbringung zu ermitteln. Für einen sachgerechten Betriebs-
vergleich sind daher auch die Kosten von Spitälern, welche die Leistungen
nicht wirtschaftlich erbringen, relevant (BVGE 2014/36 E. 4.9.6 und
E. 15.1.2). Der Benchmark muss soweit möglich auf den effektiven bezie-
hungsweise möglichst realitätsnahen Fallkosten der in den Vergleich ein-
bezogenen Spitäler ermittelt werden (vgl. BVGE 2014/36 E. 4.5 und E. 6.4,
BVGE 2014/3 E. 9.2.1; zum Ganzen: C-3497/2013 E. 3.8.2 und C-
3425/2013 E. 4.3.2).
C-4223/2013
Seite 22
5.6.3 Kann nicht auf das Benchmarking von tarifsuisse abgestellt werden,
ist auch dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Festsetzung eines Ba-
sisfallwerts von CHF 8'635.- nicht zu folgen. Ob der von tarifsuisse vorge-
sehene Intransparenzabzug von 8% auf dem Referenzwert gesetzeskon-
form wäre, braucht deshalb nicht geprüft zu werden.
5.6.4 Abzuweisen ist schliesslich auch der Eventualantrag, es sei für das
Jahr 2012 eine Baserate gemäss Empfehlung der Preisüberwachung in
der Höhe von max. CHF 8'974.- festzusetzen. Die Empfehlung entspricht
dem von der Preisüberwachung mittels Benchmarking ermittelten Refe-
renzwert für Nicht-Universitätsspitäler (vgl. act. 16). Ihr Benchmarking be-
ruht auf einer Auswahl von fünf Spitälern aus der ganzen Schweiz, deren
spitalindividuell kalkulierte Fallkosten von der Preisüberwachung als wirt-
schaftlich beurteilt wurden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE
2014/36 festgestellt hat, fehlt bei dieser Prüfmethode ein Vergleich zur
Grundgesamtheit, und es ist nicht erkennbar, ob die von der Preisüberwa-
chung erhobene Stichprobe die Gesamtheit der wirtschaftlich arbeitenden
Spitäler ausreichend repräsentiert. Weiter ist nicht erkennbar, welcher
Massstab der Effizienz bezogen auf die Grundgesamtheit angewendet
wurde. Bezüglich der Repräsentativität und Transparenz weist die von der
Preisüberwachung gewählte Methode erhebliche Mängel auf. Gleiches gilt
auch für die von ihr gewählte Methode der Kostenermittlung (BVGE
2014/36 E. 9.2 m.H., zum Ganzen: C-3425/2013 E. 4.4.2).
5.7 Die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil sind vorliegend
nicht gegeben, insbesondere weil im Tariffestsetzungsverfahren verschie-
dene Ermessensfragen zu entscheiden sind, wofür in erster Linie die Kan-
tonsregierung und nicht das angerufene Gericht zuständig ist (C-
3497/2013 E. 3.8.4 m.w.H.; BVGE 2014/3 E. 10.4). Zudem ist zu berück-
sichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht als einzige Gerichtsinstanz
urteilt (vgl. nachfolgend E. 7) und die Parteien daher gegen den Festset-
zungsbeschluss kein Rechtsmittel ergreifen könnten, was mit Blick auf die
Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie problematisch erschiene.
5.8 Die Sache ist somit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im
Sinne der Erwägungen den Basisfallwert mit Wirkung ab 1. Januar 2012
neu festsetze. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Bei diesem Ergebnis muss auf das Rechtsbegehren 2.2 nicht weiter einge-
gangen werden. Abzuweisen sind hingegen die unter Ziff. 3 aufgeführten
Rechtsbegehren betreffend Tariffestsetzung 2013.
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6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die
Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63
Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl.
BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Das für die Kostenverteilung massgebende Aus-
mass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu be-
urteilen (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13
zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43).
6.1.1 Die Beschwerdeführerinnen obsiegen insoweit, als sie die Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses beantragen; sie unterliegen mit ihren An-
trägen auf Festsetzung des Tarifs für die Jahre 2012 und 2013 gemäss
Rechtsbegehren 2 und 3. Der Beschwerdegegner dringt mit all seinen An-
trägen nicht durch. Dennoch rechtfertigt es sich, die Rückweisung an die
Vorinstanz vorliegend als je hälftiges Obsiegen beziehungsweise Unterlie-
gen zu betrachten (vgl. auch C-3497/2013 E. 4.1.1).
6.1.2 Die Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 6'000.- festgelegt.
Der von den Beschwerdeführerinnen zu leistende Anteil von CHF 3'000.-
wird dem Kostenvorschuss (CHF 8'000.-) entnommen. Der darüber hin-
ausgehende Betrag von CHF 5'000.- wird ihnen zurückerstattet. Dem Be-
schwerdegegner werden Verfahrenskosten von CHF 3'000.- auferlegt.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen
Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs.
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2 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung so-
wie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
6.2.1 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner sind keine ver-
hältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden,
weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
6.2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen führt in seiner Ho-
norarnote vom 5. Juni 2014 (act. 26) einen Zeitaufwand von 31 Stunden zu
einem Stundenansatz von CHF 250.- sowie Auslagen von CHF 413.70 auf,
was einen Totalbetrag (inkl. Mehrwertsteuer) von CHF 8'816.80 ergibt. Der
geltend gemachte Aufwand erscheint nicht unangemessen. Da die Be-
schwerdeführerinnen nur zur Hälfte obsiegen, ist ihnen zu Lasten des Be-
schwerdegegners eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'408.40
zuzusprechen.
7.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der ange-
fochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen den Tarif neu festsetze.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 6'000.- werden je zur Hälfte den Beschwer-
deführerinnen und dem Beschwerdegegner auferlegt.
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Der von den Beschwerdeführerinnen zu leistende Betrag von CHF 3'000.-
wird dem Kostenvorschuss von CHF 8'000.- entnommen. Der Restbetrag
von CHF 5'000.- wird zurückerstattet.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Zustellung
des vorliegenden Urteils den Betrag von CHF 3'000.- zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Den Beschwerdeführerinnen wird zu Lasten des Beschwerdegegners eine
Parteientschädigung von CHF 4'408.40 (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungs-
formular)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 1123/2013; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Preisüberwachung (Kopie zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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