B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4223/2014, C-4226/2014, C-4229/2014
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, substituiert
durch MLaw Laura Aeberli,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken
betreffend B._______, C._______ und D._______.
C-4223/2014, C-4226/2014, C-4229/2014
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Sachverhalt:
A.
Die tunesischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1989, nachfolgend:
Gesuchstellerin 1), ihre Schwester C._______ (geb. 1993, nachfolgend:
Gesuchstellerin 2) sowie deren Cousine D._______ (geb. 1993, nachfol-
gend: Gesuchstellerin 3) beantragten am 11. Juni 2014 bei der Schweize-
rischen Botschaft in Tunis je ein Visum für einen 15-tägigen Besuchsauf-
enthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführe-
rin) im Kanton Waadt.
Die Gastgeberin war bereits zuvor – mit einem Einladungsschreiben vom
26. Januar 2014 – an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin bestätigte
sie, dass sie die erwähnten Gesuchstellerinnen – bei denen es sich um
Nichten ihres Ehemannes bzw. Cousinen ihrer beiden volljährigen Töchter
handle – vom 26. Juli bis 9. August 2014 zu sich einlade. Sie übernehme
sämtliche Kosten.
B.
Mit separaten Formularentscheiden vom 11. Juni 2014 lehnte es die
schweizerische Vertretung ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie be-
gründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerinnen aus dem Schen-
gen-Raum nach dem beantragten Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diese Entscheide erhob die Gastgeberin am 20. Juni 2014 Einspra-
che beim Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Mig-
ration SEM). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Gesuch-
stellerinnen beabsichtigten in keiner Weise, ihr Heimatland auf Dauer zu
verlassen. Sie befänden sich noch in Ausbildung und lebten bei ihren El-
tern. Dieses familiäre Umfeld wollten sie nicht aufgeben. Es gehe mit der
Einladung vielmehr einzig darum, den Gesuchstellerinnen – aus einfachen
Verhältnissen stammend – einmal in ihrem Leben die Möglichkeit zu ge-
ben, ein anderes Land kennen zu lernen. Sie (die Gastgeberin) und ihre
Töchter würden sie dabei begleiten und hätten dafür Ferien geplant. Sie
habe überhaupt keinen Anlass, an den wahren Absichten der Gesuchstel-
lerinnen zu zweifeln und sie sei als Angestellte des Bundes in Führungs-
position vertrauenswürdig genug, um die notwendigen Garantien im Zu-
sammenhang mit der Wiederausreise der Gesuchstellerinnen übernehmen
zu können.
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Seite 3
D.
Mit separaten Verfügungen vom 2. Juli 2014 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Aus-
landvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
der Gesuchstellerinnen nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert
betrachtet werden könne. Diese Einschätzung beruhe einerseits auf den
im Herkunftsland allgemein herrschenden sozio-ökonomischen Verhältnis-
sen und andererseits auf den persönlichen Lebensumständen; die Ge-
suchstellerinnen seien jung und ledig, sie stünden noch in Ausbildung und
hätten keine familiären Verpflichtungen. Sie hätten auch nicht belegen kön-
nen, dass sie über genügende eigene finanzielle Mittel verfügten. Im Falle
der Gesuchstellerinnen 1 und 2 wurde dazu angefügt, der Saldo auf dem
Sparkonto der Mutter sei gering und zur beruflichen Tätigkeit der Eltern sei
trotz entsprechender Aufforderung durch die schweizerische Vertretung
nicht Beweis geführt worden. Im Falle der Gesuchstellerin 3 wurde ergänzt,
das Einkommen der Eltern sei gering. Bei allen drei Gesuchstellerinnen
wurde festgehalten, dass zwar am guten Glauben der Gastgeberin nicht zu
zweifeln sei; dieser aber letztendlich nicht entscheidend sein könne.
E.
Dagegen gelangte die Gastgeberin mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli
2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügungen und die Ausstellung der gewünschten Be-
suchsvisa. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
dass keine genügende Gewähr bestehe für die Wiederausreise der Ge-
suchstellerinnen nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerinnen
befänden sich alle drei noch in Ausbildung. Gleichzeitig seien sie familiär
stark eingebunden und es sei für sie unvorstellbar, ihr bisheriges Leben
aufzugeben und ihre Angehörigen in Tunesien zurückzulassen. Vielmehr
seien sie sehr motiviert, mit Hilfe ihrer Ausbildung eine Zukunft in ihrer Hei-
mat aufzubauen. Sie selbst (die Beschwerdeführerin) sei seit 36 Jahren mit
einem Mann tunesischer Herkunft verheiratet, und aus dieser Verbindung
seien zwei mittlerweile 26 bzw. 23 Jahre alte Töchter hervorgegangen. Die
ganze Familie pflege enge Beziehungen zum Heimatland des Ehemannes
bzw. Vaters. Man reise jährlich ein- bis zweimal nach Tunesien und pflege
auch auf andere Weise regelmässigen Kontakt mit der dortigen Verwandt-
schaft. Vor allem die Töchter hätten nun den Wunsch, ihren Cousinen ein-
mal ihr Heimatland zeigen zu können. Die Familie habe schon einmal im
Jahre 2012 zwei Nichten beziehungsweise Cousinen hierher eingeladen.
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Die entsprechenden Gesuche seien damals bewilligt worden. Die Gäste
seien ein- und fristgerecht wieder ausgereist. Schliesslich weist die Be-
schwerdeführerin darauf hin, dass die Initiative für den Besuchsaufenthalt
nicht etwa von den Gesuchstellerinnen selbst, sondern von ihr und ihren
Töchtern ausgegangen sei, was ebenfalls für eine gesicherte Wiederaus-
reise spreche.
F.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wur-
den die Verfahren C-4223/2014, C-4226/2014 und C-4229/2014 mit Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2014 ver-
einigt.
G.
Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin lie-
ferte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2014 die
Personalien derjenigen Nichten bzw. Cousinen nach, deren Gesuch für ein
Besuchervisum im Jahre 2012 bewilligt worden sei. Bei gleicher Gelegen-
heit erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, eine Kaution "in namhafter
Höhe" zu leisten, um der "garantierten Wiederausreise" der Gesuchstelle-
rinnen Nachachtung zu verschaffen. Als Bundesangestellte in Kaderposi-
tion habe sie selbst ein qualifiziertes Interesse daran, dass sich ihre Gäste
gesetzeskonform verhielten und fristgerecht wieder ausreisen würden. An-
dernfalls könnte sie sich dem Verdacht aussetzen, einen rechtswidrigen
Aufenthalt zu fördern.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2014
auf Abweisung der Beschwerde.
I.
In einer schriftlichen Replik vom 1. Dezember 2014 hält die Beschwerde-
führerin ihrerseits an ihren Rechtsbegehren und an deren Begründung fest.
Obwohl entsprechendes Verhalten nicht in ihrer absoluten Macht liege,
hege sie keinerlei Zweifel an einer fristgerechten Rückkehr der Gesuch-
stellerinnen in ihr Heimatland nach einem Besuchsaufenthalt in der
Schweiz. Sie seien dort familiär eingebunden und hätten aufgrund der lau-
fenden Ausbildung intakte Zukunftsperspektiven. Hinzu komme, dass die
Gesuchstellerinnen und ihre Angehörigen von ihr (der Beschwerdeführerin)
und ihrer Familie anlässlich ihrer Besuche regelmässig unterstützt würden.
Sie (die Beschwerdeführerin) sei bereit, eine Sicherheitsleistung in der
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Höhe von Fr. 10'000.- zu offerieren; dies zur Deckung "allfälliger Ansprüche
oder Verfahrenskosten". Mit einer solchen Sicherheitsleistung könnte das
öffentliche Interesse an einer fristgerechten Wiederausreise abgedeckt
werden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auf einen weiteren Fall
aufmerksam, der sich in ihrem Bekanntenkreis zugetragen habe und der
den bereits im Raume stehenden Vorwurf einer Verletzung des Rechts-
gleichheitsgebotes noch bestärke. Der tunesische Mann einer Freundin
habe im Sommer dieses Jahres eine Nichte und einen Neffen für die Dauer
eines Monats zu Besuch empfangen können. Dies obwohl die Einladenden
geschieden seien und getrennte Wohnsitze hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM betreffend Schengen-Visa sind beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur Be-
schwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
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Seite 6
3.
Den angefochtenen Verfügungen liegen die Gesuche dreier tunesischer
Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums für einen 15-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerinnen nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP
EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
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des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
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Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer tunesischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Ge-
suchstellerinnen der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Ein-
reisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz
aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen
Verhältnisse der Gesuchstellerinnen als nicht genügend gesichert. Zur Ein-
schätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkre-
ten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
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Der sog. Arabische Frühling hat in Tunesien im Jahr 2011 vorerst einmal
zu einem markanten Einbruch in der Wirtschaftslage geführt. So erlitt ge-
rade der Tourismussektor im ersten Halbjahr eine Einbusse von 40%. Rund
50'000 Personen verloren damals ihre Arbeitsstelle. In der Zwischenzeit
hat sich die Wirtschaftslage nur wenig entspannt. Die Wachstumsraten von
unter 3% in den letzten drei Jahren waren zu niedrig, um einen Aufschwung
zu befördern. Im ersten Quartal 2015 ging das Wachstum um 0,2% zurück
und dürfte nach Schätzungen des IWF im zweiten Quartal bei bescheide-
nen 1,7% liegen. Viele soziale Probleme sind weiterhin ungelöst und poli-
tische Spannungen bleiben bestehen, auch wenn die Parlaments- und Prä-
sidentschaftswahlen im Herbst 2014 geordnet verliefen. Vor allem in grös-
seren Städten und in den Grenzgebieten kommt es häufig zu Auseinander-
setzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu
Streiks. Im ganzen Land besteht zudem das Risiko terroristischer Akte. Am
18. März 2015 wurde in Tunis ein Attentat auf das Bardo-Museum verübt,
und am 26. Juni 2015 folgte ein weiteres Attentat im Badeort Sousse. Am
24. November 2015 schliesslich wurde ein Anschlag auf einen Bus der tu-
nesischen Präsidentengarde im Zentrum von Tunis verübt. Der tunesische
Präsident verhängte daraufhin den Notstand über das Land. Die zwei Ter-
roranschläge auf touristische Ziele im März und Juni 2015 versetzten dem
Tourismus – mit ca. 400'000 Arbeitsplätzen ein wichtiger Wirtschaftszweig
– einen heftigen Rückschlag. Bereits nach dem Anschlag auf das Museum
war ein Rückgang von 22% in den Besucherzahlen ausländischer Touris-
ten festzustellen. Dieser Trend dürfte sich nach dem Attentat auf ein Hotel
in Sousse im zweiten Halbjahr 2015 noch verstärkt haben. Dringendstes
sozio-ökonomisches Problem Tunesiens bleibt aber die hohe Arbeitslosig-
keit von über 15%. Bei Personen von unter 30 Jahren geht man von knapp
30%, bei Hochschulabsolventen von 50% aus (Quellen: Deutsches Aus-
wärtiges Amt, > Aussen- und Europapoli-
tik > Länderinformationen > Tunesien > Wirtschaft [Stand: September
2015] und: Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Eidgenössisches
Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, >
Vertretungen und Reishinweise > Tunesien > Reisehinweise für Tunesien
[publiziert am 22.01.2016] sowie einen Artikel in der NZZ vom 18. Mai 2015
http:/Wirtschaft, Wirtschaftspolitik/von-Meinungsfreiheit-kann-
man-nicht-leben, alle Seiten besucht am 5. Februar 2016).
5.3 Dass vor dem Hintergrund der belasteten politischen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse gerade jüngere Menschen eine Emigration in Erwägung
ziehen, zeigt sich im Falle der Schweiz unter anderem in der Asylstatistik.
Die Anzahl tunesischer Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen stieg nach
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der Revolution sprunghaft an: Zeitweise stand Tunesien an zweiter bzw.
dritter Stelle der Asylherkunftsländer. Zwar sind diese Zahlen seit 2013
rückläufig. Mit 733 Asylgesuchen stand Tunesien 2014 aber immer noch
an siebter Stelle der Herkunftsländer. Im Jahr 2015 stellten immerhin noch
326 Personen aus Tunesien hier ein Asylgesuch (Quellen: Staatssekreta-
riat für Migration, > Publikationen & Service >
Statistiken > Asylstatistik > Jahresstatistiken > kommentierte Asylstatistik
2011 S. 3, kommentierte Asylstatistik 2012 S. 3, 2013 S. 3, 2014 S. 4 und
S. 11 sowie 2015 S. 4).
Es gilt allerdings nicht nur, dem Risiko Rechnung zu tragen, dass – einmal
in die Schweiz eingereist – entgegen dem ursprünglich deklarierten Aufent-
haltszweck Asylgesuche gestellt werden. Angesichts der restriktiven Zulas-
sungsregelung in der Schweiz wird nicht selten auch auf andere Weise
versucht, einen bewilligten, zweckgebundenen und befristeten Besuchs-
aufenthalt noch vor dessen Ablauf auf eine ganz andere rechtliche oder
faktische Basis zu stellen (z.B. durch Heirat, Ausbildungskurse, medizini-
sche Behandlungen o.a.) und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu
entziehen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche o-
der familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei
Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach
einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Mit 27 bzw. 23 Jahren sind die Gesuchstellerinnen längst volljährig. Sie
leben zwar noch in ihren herkömmlichen Familienstrukturen, was aller-
dings weniger mit ihrem Alter als vielmehr mit der Tatsache zu tun haben
dürfte, dass sie sich noch in Ausbildung und dadurch bedingt in wirtschaft-
licher Abhängigkeit befinden. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend,
dass bei allen Gesuchstellerinnen familiäre Verantwortlichkeiten bestün-
den. Die diesbezüglichen Ausführungen fielen allerdings oberflächlich und
pauschal aus. Sie lassen in der geäusserten Form nicht auf eigentliche
Verpflichtungen schliessen, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten
vermöchten.
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Seite 11
6.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse rügte die schweizerische
Vertretung teilweise ungenügende Aufschlüsse durch die Betroffenen,
schloss aber insgesamt auf bescheidene Lebensbedingungen. Diese Ein-
schätzung wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Im Ge-
genteil: sie legte im Verfahren dar, dass sie und ihre Familie die Verwand-
ten in Tunesien bei Gelegenheit unterstützten. Die Einschätzung der Be-
schwerdeführerin, wonach die laufenden Ausbildungen besondere berufli-
che Perspektiven eröffneten und die Gesuchstellerinnen nachhaltig von ei-
ner Emigration abzuhalten vermöchten, kann so nicht geteilt werden. Zwei
der drei Gesuchstellerinnen studieren offenbar eine Sprache (französisch
bzw. englisch), eine besucht noch das Gymnasium. Die beruflichen Zu-
kunftsperspektiven präsentieren sich – wie aufgezeigt wurde – gerade für
Hochschulabgängerinnen und -abgänger besonders schlecht. Tritt hinzu,
dass zumindest bei zweien der drei Gesuchstellerinnen nach Auffassung
der Schweizerischen Vertretung in Tunis ein mehrjähriger Ausbildungs-
rückstand bestehe.
6.3 Aus dem Umstand, dass die Idee eines Besuchsaufenthalts nicht von
den Gesuchstellerinnen, sondern von der Gastgeberin und deren Familie
ausgegangen sein soll, kann nicht schon verlässlich auf eine bestimmte
Haltung ersterer zur Frage einer allfälligen Emigration geschlossen wer-
den. Es liegt gerade aufgrund der sehr gegensätzlichen wirtschaftlichen
Möglichkeiten, aber auch aufgrund einer gewissen Courtoisie nahe, dass
der Ansporn in einer solchen Situation von den Gastgebern ausgeht.
6.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vor-in-
stanz willkürfrei zum Schluss gelangen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstelle-
rinnen nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung
vermögen die gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführerin nichts
zu ändern. An deren guten Absichten und ausgezeichneten beruflichen und
persönlichen Leumund ist sicherlich nicht zu zweifeln. In ihrer Eigenschaft
als Gastgeberin kann sie für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungs-
kosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung
nicht gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Ga-
rantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetz-
barkeit – für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E.
9). Eine solche Garantie für mit dem Besuchsaufenthalt verbundene, nicht
anderweitig abgesicherte Kosten, die im Übrigen in Art. 6 Abs. 3 AuG bzw.
in Art. 7 ff. der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
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vom 22. Oktober 2008 geregelt ist, hat die Beschwerdeführerin am 27. Ja-
nuar 2014 denn auch geleistet, und zwar für jede der drei Gesuchstellerin-
nen. Inwieweit eine erneute Garantie- bzw. Sicherheitsleistung – wie mit
Replik vom 1. Dezember 2014 anerboten – darüber hinaus Sinn machen
soll, erschliesst sich dem Gericht nicht.
6.5 Schliesslich und endlich kann der Beschwerdeführerin auch darin nicht
gefolgt werden, dass die verweigernde Verfügung im Vergleich zu zwei an-
geblich analogen Fällen vor dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht
standhalte. Beide Fälle wurden von ihr nicht in einer Weise dokumentiert,
die einen einlässlichen Vergleich zulassen würden. Das gilt insbesondere
für die in der Replik erwähnte Konstellation mit einer Freundin und deren
tunesischem Ehemann. Was die in der Beschwerdeschrift bzw. in der er-
gänzenden Eingabe vom 26. September 2014 erwähnten zwei Nichten
bzw. Cousinen betrifft, so ist immerhin zu erkennen, dass diese im Zeit-
punkt der Einladung und des Besuches 13 bzw. 11 Jahre alt waren. Schon
allein darin ist ein wesentlicher Unterschied in den persönlichen Verhältnis-
sen zu erkennen, der eine (gegenüber den zu beurteilenden Gesuchstelle-
rinnen) abweichende Behandlung rechtfertigen kann.
6.6 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und
solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügun-
gen im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang der Verfahren sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
C-4223/2014, C-4226/2014, C-4229/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […]; […] und […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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