Abtei lung II I
C-4224/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
I._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4224/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende B._______ (geb. 1987, nachfolgend:
Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 24. April 2007 beim
(damaligen) Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina die Erteilung
eines Einreisevisums für die Dauer eines Monats. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab er an, seinen im Kanton Basel-Landschaft
wohnhaften Cousin I._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) und dessen Familie besuchen zu wollen. Nach
formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft beim
Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weiterge-
leitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
29. Mai 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Ge-
suchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungs-
druck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokultu-
rellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele
seiner Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufent-
halt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern,
um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnah-
men eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchstel-
ler oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesell-
schaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die ge-
gebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit von der Ehefrau mitunterzeichneter Rechtsmitteleingabe vom
20. Juni 2007 (Datum des Poststempels) beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, die Wiederausreise seines Cousins nach einem Besuchsaufent-
halt wäre nicht gesichert. Der Eingeladene, welcher innert Jahresfrist
seine Ausbildung als Automechaniker abschliesse, lebe mit seiner Fa-
milie in Hausgemeinschaft. Sein Vater sei Professor am Gymnasium
und sichere seiner Familie ein angenehmes Leben. Überdies garantie-
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re er als Gastgeber für die fristgerechte Wiederausreise seines Gas-
tes.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält nochmals fest,
dass der Eingeladene im Heimatland über keine besonderen, über das
übliche Mass hinausgehenden persönlichen, beruflichen oder gesell-
schaftlichen Verpflichtungen verfüge.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. August 2007 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
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nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde (in casu dem BFM) in pflichtgemässer Ausübung
ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9
Abs. 1 und Art. 18 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD [Hrsg.],
Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Ba-
sel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer-
und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren
Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie
privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
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standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Ar-
mutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 %
(Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist
dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asyl-
statistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 % der Asylsu-
chenden aus Serbien (inklusive Kosovo) und diese Region steht damit
in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle. Eine
ähnliche Tendenz ergibt sich auch für das laufende Jahr (vgl. BFM-
Asylstatistik 3. Quartal 2008).
4.5 In Anbetracht der seit längerem schwierigen Lage und unter Be-
rücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen,
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
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Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von
einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
5.
5.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 21-jährigen, ledigen
Mann, welcher mit seinen Eltern in Hausgemeinschaft lebt (vgl.
UNMIK-Bestätigung vom 19. März 2007). Aus dem blossen Umstand,
dass er bei einer Ausreise seine Eltern in der Heimat zurücklassen
würde, kann der Beschwerdeführer noch nichts für sich ableiten. Ir-
gendwelche besonderen Verantwortlichkeiten oder Abhängigkeiten im
Verhältnis zwischen dem Eingeladenen und seinen Eltern werden vom
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Schon rein altersmässig be-
findet sich der Gesuchsteller in einer Lebensphase, in der man sich in
aller Regel vom Elternhaus löst und eine selbständige Lebensplanung
in Angriff nimmt.
5.2 Bezüglich der beruflichen Situation bestehen widersprüchliche An-
gaben. Anlässlich der Gesuchseinreichung bezeichnete sich der Ein-
geladene als arbeitslos (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches
vom 24. April 2007), nachdem er in einem Schreiben vom 23. April
2007 gegenüber der Schweizervertretung noch darauf hingewiesen
hatte, er sei im Kosovo erwerbstätig und habe kein Interesse, seine Ar-
beit zu verlieren. Er unterliess es indessen, seine solchermassen be-
hauptete Erwerbstätigkeit näher zu umschreiben und entsprechende
Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege nachzurei-
chen. Der Beschwerdeführer wiederum hielt gegenüber den kantona-
len Behörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich fest, der
Eingeladene mache eine Berufslehre und werde in einem Jahr seine
Ausbildung als Automechaniker abschliessen. Selbst wenn dieser in
der Zwischenzeit seine Lehre beendet und ins Berufsleben eingetreten
sein sollte (wofür sich aus den Akten allerdings keine Hinweise erge-
ben), erscheint angesichts seines Alters sowie in Anbetracht der wirt-
schaftlichen Verhältnisse im Kosovo als wenig wahrscheinlich, dass
sich der Gesuchsteller bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen
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können. Von einer starken (beruflichen) Verwurzelung, die ihn verläss-
lich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann jedenfalls zum
heutigen Zeitpunkt (noch) nicht ausgegangen werden. Vor diesem
Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach
genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden
seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen heg-
te auch die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den
sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunfts-
staat des Gesuchstellers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein
Bild des Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich
der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die
Einreisebewilligung.
5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz – wie bereits in ihrer
Verfügung vom 26. Juli 2005, bei der ein gleichlautendes Begehren ab-
gewiesen worden war – daher zu Recht davon ausgehen, die Wieder-
ausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestim-
mungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige
Rückkehr des eingeladenen Cousins zugesichert hat, denn eine sol-
che Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich
bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt,
nicht aber für ein bestimmes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl.
anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6703/2007
vom 14. Juli 2008 E. 5.4).
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundes-
recht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
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Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 29. Juni 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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